Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2005, Az. X ZR 15/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1953

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 6. September 2005 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.]
- 2 - [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 6. September 2005 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 2. [X.]ats ([X.]) des [X.] vom 17. Oktober 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des [X.] Patents 40 38 720 ([X.]), das auf einer Anmeldung vom 5. Dezember 1990 beruht und dessen Patentansprüche wie folgt lauten: "[X.] mit [X.] und [X.] zur Befestigung und einer von einer Federanordnung im Schließsinn betätigbaren [X.] und einem mit dieser wirkverbundenen [X.], sowie mit einem mit der
[X.] einerends gekuppelten, schwenkbaren Betäti-gungsarm, der über ein andererends angeordnetes Gleitstück - 3 - in eine Führungsschiene faßt, wobei die [X.] eine [X.] aufweist, deren der Öffnungsrichtung zuge-hörige [X.] von einem [X.] über wenigstens eine Rolle und deren der Schließrichtung zugehörige [X.] von einem [X.] über eine weitere Rolle [X.] ist, dadurch gekennzeichnet, daß die [X.] (22) zwei symmetrisch ausgebildete [X.] (24) und (25) hat und die [X.] (35) des [X.]s (37) und die [X.] (26) des [X.] (28) achsmittig mit der [X.] (23) angeordnet sind und daß die [X.] (23) mit einem Ende (45) innerhalb des [X.] (16) ge-lagert ist und das entgegengesetzte [X.]nende (Achsaustritt (41)) nach außen ausgeführt ist, und der Betäti-gungsarm (14), ein gerader, für Rechts- und Linksanschlag verwendbar, [X.] ist, in dem sich eine Ausnehmung (42) befindet, deren Mittelachse zur Längsachse (43) des Betäti-gungsarmes (14) um mindestens 3 Winkelgrade in [X.] voreilend ist. 2. Obentürschließer nach Anspruch 1, dadurch gekenn-zeichnet, daß zur Montage eine Montageplatte (48) ver-wendet wird, bei der die Montage des [X.] (16) mittels dreier Befestigungspunkte (38), (39) und (40) vorge-nommen wird, wobei an einer Längsseite des [X.] (16) zwei Befestigungspunkte (38) und (39) sich befinden und die dritte Befestigungsmöglichkeit (40) sich in der Mitte der gegenüberliegenden Seite befindet. - 4 - 3. Obentürschließer nach Anspruch 2, dadurch gekenn-zeichnet, daß auf der Montageplatte (48) Montagebolzen vorhanden sind, welche in Ausnehmungen (52) innerhalb des [X.] (16) eingreifen." Mit der Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, die Erfindung sei in der Patentschrift nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fach-mann sie ausführen könne, und der Gegenstand der Erfindung sei nicht patent-fähig. Das [X.] hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie den [X.] weiterverfolgt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. [X.].

[X.]

ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Ver- handlung erläutert und ergänzt hat. Die Beklagte hat ein Gutachten vorgelegt, das Prof. [X.]. [X.]in ihrem Auftrag erstellt hat. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das [X.] hat das Streitpatent zu Recht für nichtig erklärt, weil sein Gegenstand nicht auf er-- 5 - finderischer Tätigkeit beruht und daher nicht patentfähig ist (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). I. Das Streitpatent betrifft einen Obentürschließer mit einer von [X.] im Schließsinn betätigbaren [X.]. Die [X.] schildert einen in der [X.] Offenlegungs-schrift 33 45 004 beschriebenen Obentürschließer als bekannt, mit dem sich eine Schließkraft- und Öffnungskraftcharakteristik wie bei einem Türschließer mit Scherengestänge erzielen lasse. Dabei sei die Dämpfung des [X.] unabhängig von den in gleichen Drehwinkelbereichen der [X.] anfal-lenden [X.] gestaltet worden. Infolge der unterschiedlichen Gestal-tung der [X.] würden dem [X.] und auch dem [X.] je nach Türöffnungswinkel bzw. Drehwinkel vorbestimmte, an die Öff-nungs- und Schließcharakteristik angepasste [X.] zugeteilt. Dadurch werde der Schließkraftverlauf am Türflügel derart idealisiert, dass in dessen [X.] ein relativ hohes Schließmoment zum Andruck des [X.] an die [X.] vorhanden sei. Gleichzeitig werde beim Öffnungswinkel des Türflü-gels von etwa 2° ein stark abfallendes Öffnungsmoment erzielt, das über den weiteren Türöffnungsweg des etwa 180° betragenden Türöffnungswinkels [X.] konstant bleibe und sogar wahlweise weiter abfallend oder auch wieder ansteigend verlaufen könne. Diese Art von Türschließern lasse sich insbeson-dere an Brandschutztüren einsetzen. Wegen der asymmetrisch ausgebildeten [X.] ist der bekannte Obentürschließer nicht dazu geeignet, wahlweise für eine rechts- oder linksan-schlagende Tür und sowohl in [X.] (mit auf dem Türblatt angeord-- 6 - neten Schließer und Gleitschiene auf dem Türrahmen) als auch in [X.] (d.h. in umgekehrter Anordnung) eingesetzt zu werden. Daraus ergibt sich das der Erfindung zugrundeliegende Problem, einen kostengünstig herstellbaren Gleitschienentürschließer anzugeben, der für alle Montagearten, d.h. für Rechts- oder Linksanschlag auf der Band- oder der Bandgegenseite sowohl in Normal- als auch in Kopfmontage, geeignet ist und in beiden Drehrichtungen gleiche Schließdämpfung und gleichen Drehmomen-tenverlauf erbringt. Dieses Problem soll durch einen Türschließer mit folgenden Merkmalen gelöst werden: 1. Es handelt sich um einen Obentürschließer (12) mit 1.1 einer Montageplatte (48) zur Befestigung, 1.2 einem Schließergehäuse (16), 1.3 einer [X.] (23), 1.3.1 die von einer Federanordnung (29) im Schließsinn betätigbar ist, 1.3.2 die mit einem Ende (45) innerhalb des [X.] (16) gelagert ist und 1.3.3 deren entgegengesetztes Ende (Achsaustritt 41) nach außen herausgeführt ist, 1.4 einem [X.] (37), der mit der [X.] (23) wirkverbunden ist, und 1.5 einem [X.] in Gestalt eines schwenkbaren [X.]s (14), - 7 - 1.5.1 dessen eines Ende mit der [X.] (23) gekuppelt ist und 1.5.2 dessen anderes Ende über ein Gleitstück in eine Führungsschiene faßt. 2. Die [X.] weist eine [X.] mit zwei
[X.]en auf, 2.1 die symmetrisch ausgebildet sind, 2.2 deren der Öffnungsrichtung zugehörige [X.] von einem [X.] (28) über wenigstens eine [X.] (26) beaufschlagt ist und 2.3 deren der Schließrichtung zugehörige [X.] von dem [X.] (37) über eine weitere [X.] (35) beaufschlagt ist. 3. Die [X.]n (26, 35) sind achsmittig mit der [X.] (23) angeordnet. 4. Der [X.] (14) ist ein gerader [X.] 4.1 der für Rechts- und Linksanschlag verwendbar ist und 4.2 in dem sich eine Ausnehmung (42) befindet. 5. Die Mittelachse der Ausnehmung (42) ist zur Längsachse (43) des [X.]s (14) um mindestens drei [X.] in Schließrichtung voreilend. Die nachfolgenden Figuren 2 und 3 der [X.] zeigen ein Ausführungsbeispiel im Vertikal- und im Horizontalschnitt. - 8 -

Fig. 2 Fig. 3 Die [X.] erläutert die Vorteile der erfindungsgemäßen Lö-sung dahin, dass der Türschließer durch die symmetrisch aufgebaute Hubkur-venscheibe in beiden Drehrichtungen die gleiche Kurvenform zum Eingriff brin-gen könne. Dadurch würden in beiden Drehrichtungen ein gleicher Drehmo-mentenverlauf und auch eine gleiche Schließdämpfung erzielt. Durch das nur - 9 - an einem Ende aus dem Gehäuse des Türschließers herausgeführte [X.]nende werde nur eine Achsabdichtung im Bereich der [X.] erforderlich. Am Ende der austretenden [X.] befinde sich ein [X.], z.B. ein Vierkant, auf den der [X.] aufgesetzt werde, welcher andererseits in der Führungsschiene seinen Halt finde. Um den not-wendigen Zudruck an der Tür zu erreichen, werde der Vierkant im [X.] um mindestens 3° versetzt. Dadurch werde erreicht, dass die Tür in jedem Fall sicher schließe. Aufgrund der geometrischen Gestaltung des [X.]s (Merkmal 4) könne dieser Hebel in zweierlei Richtungen der jeweiligen Montagesituation für Rechts- und Linksanschlag der Tür entspre-chend verwendet werden. Die Formulierung des Merkmals 3 lässt zwar für sich genommen nicht klar erkennen, was mit der achsmittigen Anordnung der [X.]n mit der [X.] gemeint ist. Die zeichnerische Darstellung in Figur 3 der [X.] verdeutlicht dem Fachmann - einem Fachhochschulinge-nieur der Fachrichtung Maschinenbau, der über einige Jahre Erfahrung in der Entwicklung von [X.] verfügt - jedoch insbesondere im [X.] mit der entsprechenden Schnittdarstellung in Figur 2 der [X.] Of-fenlegungsschrift 33 45 004 unmittelbar den Sinngehalt des Merkmals: Die Achsen der drei Elemente müssen in [X.] liegen, die durch die Achs-mitte des [X.] geht, um die angestrebte Verwendbarkeit des [X.] für jede Montageart zu gewährleisten. Als selbstverständlich ergänzt der Fachmann dabei, dass die Achsen zueinander parallel verlaufen, da eine andere Lage in [X.] einer besonderen techni-schen Begründung bedürfte. - 10 - II. Der Gegenstand des [X.] beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit, da er dem Fachmann am Anmeldetag durch den Stand der Technik nahegelegt war. 1. Dem Fachmann, der sich um einen kostengünstig herstellbaren und universell einsetzbaren Obentürschließer bemühte, stand mit dem [X.] nach der im [X.] nicht berücksichtigten [X.] Patentschrift 17 08 457 ein Türschließer mit den Merkmalen 1, 1.2 bis 1.5.1, 2 bis 2.3 und (teilweise) 3 zur Verfügung, der ihm aufgrund seines symmetri-schen Getriebeaufbaus grundsätzlich für seine Zwecke geeignet erscheinen musste. Von dem Gehäuse wird in dieser Schrift gesagt, dass es unter dem [X.] oder am oberen Ende des [X.], eventuell auch am Türrahmen [X.] werden kann ([X.]. 2 Z. 5-8). Die Schließerachse ist an ihrem oberen Ende mit einem Vierkant versehen, auf dem entweder die Drehscheibe der Tür oder ein geeigneter (nicht zeichnerisch dargestellter) Hebel aufgesetzt werden kann ([X.]. 2 Z. 24-27). Dem Fachmann wird damit, wie bereits das Bundespa-tentgericht zutreffend angenommen hat, erläutert, dass die Vorrichtung als Obentürschließer (Merkmal 1) verwendet werden kann. Die [X.] ist von einer Federanordnung im Schließsinn betätigbar, mit einem (dem unteren) Ende innerhalb des [X.] (Merkmal 1.2) gelagert und mit dem entgegengesetzten Ende nach außen herausgeführt (Merkmal 1.3). Mit der [X.] ist ferner ein [X.] wirkverbunden (Merkmal 1.4). Der Hebel, der auf den Vierkant aufgesetzt werden kann, entspricht insofern Merkmal 1.5, als auch das vom Streitpatent als [X.] be-zeichnete Führungsglied lediglich aus einem einarmigen, mit einer Gleitschiene zusammenwirkenden Hebel besteht, den das Streitpatent als [X.] - 11 - bezeichnet. Das eine Ende des Hebels ist mit der [X.] gekoppelt (Merkmal 1.5.1). Dagegen lässt die Schrift offen, wie das andere Ende des [X.] geführt wird. [X.] und [X.] werden über Rollen an einen No-cken mit etwa herzförmiger Gestalt angedrückt, der zwei symmetrische konve-xe, dem [X.] zugewandte [X.] und einen diese [X.] mäßig konkaven, dem [X.] zugewandeten Abschnitt [X.]. Infolge dieser Ausgestaltung des Nockens kann der Türschließer bei kompaktem Aufbau als Universaltürschließer für Rechts- und Linkstüren und auch für Pendeltüren Verwendung finden ([X.]. 1 Z. 56-60). Entsprechend Merkmal 2 weist die [X.] somit eine [X.] mit zwei [X.] auf, die symmetrisch ausgebildet sind (Merkmal 2.1), deren der Öffnungsrichtung zugehörige [X.] von einem [X.] über [X.] eine [X.] beaufschlagt ist (Merkmal 2.2) und deren der Schließrichtung zugehörige [X.] von dem [X.] über eine weitere [X.] beaufschlagt ist (Merkmal 2.3). Merkmal 3, nach dem die [X.]n "achsmittig" mit der [X.] angeordnet sind, ist insofern erfüllt, als die Achsen der [X.] und der dem [X.] zugeordneten Rolle im dargestellten Sinne in der Achsmittelebene des Gehäuses liegen. Dem [X.] sind hingegen zwei Rollen zugeordnet, deren Achsen infolgedessen außerhalb [X.], jedoch symmetrisch zu ihr liegen. 2. Um den bekannten Türschließer als Obentürschließer an einer Tür verwenden zu können, muss der Fachmann diesen mit Öffnungen für Ge-windeschrauben versehen. Je nach dem bei der zur Anbringung vorgesehenen - 12 - Tür vorhandenen Lochbild ist gegebenenfalls eine Montageplatte erforderlich, die zudem die Montage erleichtert. Die Verwendung einer solchen Montage-platte (Merkmal 1.1) ist in Abschnitt 7 der [X.] 18 263, Teil 2 ([X.]) ausdrück-lich vorgesehen und entsprach, wie das [X.] und der gerichtli-che Sachverständige übereinstimmend angenommen haben, üblichem Fach-wissen. Entsprechendes gilt für die notwendige Führung des der [X.] abgewandten Endes des [X.]s. Dafür standen dem Fachmann [X.] zwei gleichwertige Standardmöglichkeiten zur Verfügung, nämlich zum einen die Führung einer Rolle, zum anderen die Merkmal 1.4.2 entsprechende Verwendung eines Gleitstücks, das in einer Führungsschiene gleitet. Beide Möglichkeiten erwähnt etwa die [X.] [X.] 33 45 004 ([X.] 3-11 der Beschreibung). 3. Dem Fachmann, der einen universell einsetzbaren Oben-türschließer bereitstellen wollte, erschloss sich unmittelbar die Möglichkeit, das mit dem [X.] zusammenwirkende [X.] der [X.] Patentschrift 17 08 457 durch eine einzelne "achsmittig" angeordnete Rolle zu ersetzen, wie sie Merkmal 3 vorschreibt. Denn die Verwendung eines [X.]es ist bei einer Pendeltür sinn-voll, die hierdurch eine stabile Nullage erhält. War dem Fachmann nicht daran gelegen, die von der vorbekannten Lösung eröffnete Möglichkeit zu nutzen, den Türschließer (auch) für eine Pendeltür zu verwenden, bot es sich an, nur mit einer - auf der Symmetrieachse angeordneten - Rolle zu arbeiten. Bei einer nicht pendelnden Tür steht nach der Montage ohnehin immer nur eine Rolle unter Federbelastung, während die andere frei ist ([X.] Patentschrift - 13 - 17 08 457, [X.]. 2 Z. 55-57). Die Verwendung eines [X.]es begrenzt zu-dem den Öffnungswinkel der Tür, da die [X.]itze der [X.] bei ei-ner Öffnung um 180° in den [X.]alt zwischen dem [X.] eintauchen würde. Das ist bei einer Pendeltür, für die ein geringerer Öffnungswinkel ausreicht, unschädlich; wollte der Fachmann einen Universaltürschließer (nur) für Rechts- und Linkstüren, gab es für ihn keinen Grund, diesen Nachteil eines Rollenpaa-res in Kauf zu nehmen. Er hätte sich daher dafür entschieden, statt der beiden Rollen eine einzige vorzusehen. Deren Lage auf der [X.] ergab sich dann ohne weiteres und zwingend aus der angestrebten universellen Einsetz-barkeit des [X.]. [X.] es für den Fachmann somit naheliegend, einen den Merkma-len 1 bis 3 entsprechenden und damit universell einsetzbaren Obentürschlie-ßer bereitzustellen, musste er sich nur noch mit der Frage befassen, ob er auch den [X.] so ausgestalten und anordnen konnte, dass dieser sich ebenfalls für sämtliche Montagearten verwenden lässt. Die der Lösung dieses Teilproblems dienenden Anweisungen der Merkmale 4 und 5 ergaben sich für ihn ebenfalls ohne erfinderisches Bemühen aus dem Stand der Technik und dem Anforderungsprofil eines für alle Montagearten geeigneten [X.]. Die Verbindung zwischen [X.] und [X.] wird durch den Vierkant am oberen Ende der [X.] nach der [X.] [X.] vorgegeben, die eine entsprechende Ausnehmung im Betäti-gungsarm verlangt. Dem Fachmann war bekannt, dass die Ausnehmung im [X.] gegenüber der Ruhestellung der [X.] um einen ge-wissen Winkelbereich verdreht sein muss, damit die [X.] nur von einer der beiden Hubkurven beaufschlagt und eine Zuhaltekraft bei geschlossener - 14 - Tür erreicht wird. Eine solche um 15° "verdrehte" Ausnehmung wies etwa der in der Zeichnung 2031211-100 der Klägerin ([X.]. [X.]) dargestellte [X.] auf, der, wie auch die Beklagte nicht bezweifelt, vor dem Anmeldetag des [X.] vertrieben und mit dem als [X.]. 4 vorgelegten Prospekt "[X.], [X.] und Abdeckkappen für Anschlagtüren" beworben [X.] ist. Den geeigneten Winkelgrad der [X.] konnte der Fachmann rech-nerisch oder experimentell ermitteln; auch das Streitpatent, das in Merkmal 5 nur das für eine überhaupt wirksame Vorspannung erforderliche Mindestmaß vorgibt, enthält hierzu keine näheren Angaben. Wollte der Fachmann zudem den Türschließer nach der [X.] Pa-tentschrift 17 08 457, wie dort angegeben, als Obentürschließer in unterschied-lichen Montagearten verwendbar gestalten, so musste er den [X.] wendbar ausgestalten, damit die [X.] jeweils in der richtigen Richtung wirkt. Das erforderte einen geraden und zu seiner horizontalen [X.] symmetrischen Arm, wie er mit dem vorbekannten [X.] der Klägerin auch in dieser Ausgestaltung bereits zur Verfügung stand und sich daher für die Zwecke des Fachmanns unabhängig davon anbot, dass der vorbekannte [X.] offenbar nur für Bodentürschließer bestimmt war. Denn der symmetrische Aufbau des Schließers legte, wie die Erörterung mit dem gericht-lichen Sachverständigen ergeben hat, einen gleichfalls symmetrischen Hebel unmittelbar nahe, dessen [X.] die einfachste Möglichkeit der Berücksichti-gung der unterschiedlichen Einbaulagen darstellt. Es kann offenbleiben, ob dem Fachmann damit bereits ein [X.] im Sinne des Merkmals 4 zur Verfügung stand oder ob dem entgegensteht, dass im Stand der Technik und auch bei dem [X.] der Klägerin die [X.] jedenfalls in der Regel verstärkt sind, während zumindest das - 15 - Ausführungsbeispiel des [X.] einen [X.] zeigt, der auf [X.] gesamten Länge gleiche Materialstärke aufweist. Denn entgegen der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung der Beklagten lässt sich [X.] nicht ableiten, dass das Streitpatent ein Vorurteil der Fachwelt überwunden hätte, dass im Bereich der Ausnehmung stets eine Materialverstärkung erfor-derlich sei. Für die Überwindung eines Vorurteils genügt die Abweichung von einer gängigen Praxis der Fachwelt nicht, solange dieser keine allgemeine ein-gewurzelte technische Fehlvorstellung zugrundeliegt, die durch die Erfindung widerlegt wird ([X.], 57, 67 - Rauchgasklappe). Es liegt indessen für den Fachmann auf der Hand, dass die Notwendigkeit einer Materialverstärkung im Bereich der [X.] davon abhängt, ob der Arm im übrigen dieje-nige Stärke und Festigkeit aufweist, die für den Bereich der Krafteinleitungs-stelle erforderlich ist. Insoweit enthält jedoch das Streitpatent mit der Angabe, dass der Arm flach sein soll, keine näheren Angaben, welchen Anforderungen die Ausbildung des [X.]s genügen soll. Es bleibt vielmehr dem Fachmann überlasen, den Arm so auszubilden, wie es die aufzunehmenden Kräfte erfordern. Dass er hierbei den [X.] gegebenenfalls in ein-heitlicher (mehr oder weniger geringer) Materialstärke ausbilden konnte, war für den Ingenieur eine gängige Erwägung. Auch die Berücksichtigung des Grundsatzes, dass eine Abkehr von eingefahrenen Wegen bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit mit heranzuziehen ist ([X.].Urt. v. 12.5.1998 - [X.], [X.], 145, 148 - [X.]), vermag daher nichts daran zu ändern, dass der Fachmann ohne erfinderisches Bemühen einen O-bentürschließer, wie er in der [X.] Patentschrift 17 08 457 beschrieben ist, entsprechend dem erfindungsgemäßen Lösungsvorschlag ausbilden konn-te. - 16 - 5. Auch der Gegenstand der Patentansprüche 2 und 3 war am [X.] nahegelegt. Die Ausgestaltung einer Montagehilfe als Dreipunktbefestigung, wie sie Patentanspruch 2 lehrt, ist für den Ingenieur, wie der Sachverständige bestätigt hat, eine alltägliche Maßnahme. Es liegt auf der Hand, dass das symmetrische Lochbild ein [X.] des [X.] um eine vertikale Achse gestat-tet, um die Montage an rechts- und linksangeschlagenen Türen zu ermögli-chen. Ebenso gehörte, wie bereits das [X.] angenommen hat, die in Patentanspruch 3 vorgeschlagene Erleichterung der Montage durch Montagebolzen, die in Ausnehmungen des [X.] greifen, zum "Handwerkzeug" des Fachmanns. Auch die Beklagte macht insoweit nichts Gegenteiliges mehr geltend. [X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. Melullis [X.] [X.]
Meier-Beck [X.]

Meta

X ZR 15/02

06.09.2005

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2005, Az. X ZR 15/02 (REWIS RS 2005, 1953)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1953

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