Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2009, Az. X ZR 27/06

X. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 19

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 22. Dezember 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Hubgliedertor I [X.] §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 Eine unzulässige Erweiterung liegt vor, wenn der Gegenstand des Pa[X.]ts sich für den Fachmann erst aufgrund eigener, von seinem Fachwissen getragener Überlegungen ergab, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hatte. [X.], Urteil vom 22. Dezember 2009 - [X.] - [X.]
- 2 - Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 22. Dezember 2009 durch [X.] Scharen und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Die von der Nebenintervenientin unterstützte Berufung der [X.] gegen das am 28. September 2005 verkündete Urteil des 2. [X.]ats ([X.]) des [X.]s wird auf Kos[X.] der Beklag[X.] zurückgewiesen, mit Ausnahme der durch die Nebenintervention entstandenen Kos[X.], welche die Nebenin-tervenientin zu tragen hat. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Beklagte war bis zum 7. November 2006 eingetragene Inhaberin des [X.] ([X.]), das ein "Hubgliedertor" betrifft. Seitdem ist die [X.], die dem Berufungsverfahren auf Sei- [X.] der Beklag[X.] als Nebenintervenientin beigetre[X.] ist, als neue Inhaberin des [X.] eingetragen. 1 - 3 - Das Streitpa[X.]t nimmt die [X.] Prioritätsanmeldung 391/88 vom 18. Februar 1988 in Anspruch. Aus ihm ist durch Teilung unter anderem das [X.] Pa[X.]t 39 43 782 hervorgegangen, welches Gegenstand eines parallel vor dem [X.]at unter dem Ak[X.]zeichen [X.] geführ[X.] [X.] ist. Das Streitpa[X.]t umfasst in der erteil[X.] Fassung 8 Pa[X.]tansprüche. Pa[X.]tanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: 2 "Hubgliedertor mit einer Mehrzahl tafelförmiger [X.], die mittels Gelenken, Scharnieren oder dergleichen um horizontal ver-laufende Schwenkachsen miteinander verbunden sind, wobei [X.] mit Hilfe von Führungszapfen oder -rollen in seitlichen Füh-rungsbahnen gleitet, die [X.] aus einer vertikalen Geschlossen-stellung über einen Bogen in eine horizontale Offenstellung führen, an dem oberen (unteren) Rand (5) jedes Torelements [X.]) ein zahn-artiger Vorsprung (7) vorgesehen ist und an dem unteren (oberen) Rand (6) zumindest eine dem Vorsprung des benachbar[X.] [X.] [X.]') angepasste Vertiefung [X.]3) vorgesehen ist, dadurch [X.], dass der zahnartige Vorsprung (7) eine von der [X.] (8) des Elements [X.]) ausgehende, bis zur Zahnspitze (9) ansteigende (abfallende) [X.] [X.]0) und eine von der [X.] bis zu [X.] [X.]1) des Elements [X.]9) abfallende (an-steigende) [X.] [X.]2) aufweist, wobei beim Verschwenken der Elemente [X.], 1') im Bogenbereich der [X.] (4) bloß ein Öffnungsabstand (d) auftritt, der das Einklemmen eines Fingers ausschließt." Die Klägerin hat das Streitpa[X.]t mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen und darin gel[X.]d gemacht, dass der Gegenstand von Pa[X.]tanspruch 1 über den Inhalt der beim Pa[X.]tamt ursprünglich eingereich[X.] Anmeldung hinaus-gehe. Sie hat zudem vorgebracht, dass das Streitpa[X.]t gegenüber dem Stand der Technik, wie ihn u.a. die [X.] [X.] 37 26 699 [X.] (Anla-ge 6) - als nach § 3 Abs. 2 [X.] zu berücksichtigender Stand der Technik - sowie die US-Pa[X.]tschrif[X.] 2 372 792 (Anlage 7) und 3 891 021 (Anlage 16) 3 - 4 - bilde[X.], nicht pa[X.]tfähig sei, und beantragt, das Streitpa[X.]t in vollem Um-fang für nichtig zu erklären. Die Beklagte ist der Klage entgegengetre[X.]. Das [X.] hat das Streitpa[X.]t dadurch teilweise für nich-tig erklärt, dass es folgende Fassung erhal[X.] hat: 4 a) In Pa[X.]tanspruch 1 werden hinter die Worte "dadurch gekennzeich-net, dass der" die Worte "bezüglich der Tormit[X.]ebene im wesentlichen sym-metrische" eingefügt. 5 b) An diesen Pa[X.]tanspruch 1 schließen sich mit unmittelbarem oder mittelbarem Rückbezug die Pa[X.]tansprüche 2 bis 7 an. 6 Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. 7 Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklag[X.] gegen das ange-foch[X.]e Urteil zurückzuweisen. 8 Im Auftrag des [X.]ats hat Prof. Dr.-Ing. F.

, [X.] , Leiter des Studiengangs Produktionstechnik, ein schriftliches Gut- ach[X.] erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. 9 - 5 - Entscheidungsgründe: Die zulässige, von der Nebenintervenientin unterstützte Berufung der Beklag[X.] hat keinen Erfolg. Das [X.] hat das Streitpa[X.]t zu Recht teilweise für nichtig erklärt. 10 I. 1. Das Streitpa[X.]t betrifft ein Hubgliedertor. Bei diesen werden die [X.] im [X.] vom horizontalen zum vertikalen Verlauf ge-genseitig verschwenkt, so dass sich deren obere bzw. untere Ränder zunächst voneinander entfernen und dann wieder zusammenkommen. Hierbei besteht die Gefahr, dass Finger eines Benutzers eingeklemmt werden und es zu [X.] kommt. 11 Nach den Angaben des [X.] waren zwar, etwa aus der österrei-chischen Pa[X.]tschrift 382 423, Möglichkei[X.] bekannt, derartige Verletzungen zu vermeiden. Diese waren jedoch verhältnismäßig kostspielig in der [X.] oder aus optischen Gründen unerwünscht. Der [X.]n Offenlegungs-schrift 21 06 063 und der [X.]n Pa[X.]tschrift 369 129 konnte zwar entnommen werden, die einander zugewand[X.] Ränder von Torelemen[X.] ab-zustufen, um im Bereich der [X.] eine bessere Wärmedämmung zu erreichen. Dabei war jedoch kein Fingerschutz vorgesehen. 12 13 Aus der US-Pa[X.]tschrift 3 941 180 war es nach den weiteren Erläute-rungen des [X.] bekannt, bei einem Hubgliedertor die [X.] eines zahnartigen Vorsprungs konvex gekrümmt bis zur Zahnspitze ansteigend auszubilden. Der Fuß des zahnartigen Vorsprungs endete allerdings auf einer - 6 - horizontalen Schwelle, auf der sich bei fluch[X.]den Torelemen[X.] ein am Ende der gegenüberliegenden Vertiefung des benachbar[X.] Torelements ausgebil-deter Fuß abstützte. Hierbei war es möglich, dass bei sich schließendem Tor ein Finger des Benutzers zwischen die Schwelle und den Fuß geriet. Weitere Ausführungen von Hubgliedertoren, bei denen die Gefahr [X.], dass Finger eingeklemmt werden, waren aus den US-Pa[X.]tschrif[X.] 2 871 932 und 3 967 671 bekannt. 14 2. Durch das Streitpa[X.]t soll ein Hubgliedertor geschaffen werden, bei dem eine gute Abdichtung zwischen den Elemen[X.] gegeben ist und Finger-verletzungen im [X.] der [X.] vermieden werden. 15 3. Hierzu lehrt Pa[X.]tanspruch 1 des [X.] in der erteil[X.] [X.] ein Hubgliedertor, dessen Merkmale wie folgt unterteilt werden können: 16 [X.]) Hubgliedertor mit einer Mehrzahl tafelförmiger [X.] [X.]), die mittels Gelenken (2), Scharnieren oder dergleichen um horizontal verlaufende Schwenkachsen (a) miteinander [X.] sind; (2) [X.] gleitet mit Hilfe von Führungszapfen oder -rollen (3), in seitlichen [X.]en (4), die [X.] aus einer verti-kalen Geschlossenstellung über einen Bogen in eine horizon-tale Offenstellung führen; (3) an dem oberen (unteren) Rand (5) jedes [X.] [X.]) ist ein zahnartiger Vorsprung (7) vorgesehen; - 7 - (4) an dem unteren (oberen) Rand (6) jedes [X.] [X.]) ist zumindest eine dem Vorsprung des benachbar[X.] [X.] [X.]) angepasste Vertiefung [X.]3) vorgesehen; (5) der zahnartige Vorsprung (7) weist eine von der Vorderfläche (8) des [X.] [X.]) ausgehende, bis zur Zahnspitze (9) ansteigende (abfallende) [X.] [X.]0) auf; (6) der zahnartige Vorsprung (7) weist eine von der Zahnspitze (9) bis zur [X.] [X.]1) des [X.] [X.]) abfallende (ansteigende) [X.] [X.]2) auf; (7) beim Verschwenken der [X.] [X.], 1') im Bogenbereich der [X.] (4) tritt bloß ein Öffnungsabstand (d) auf, der das Einklemmen eines Fingers ausschließt. 4. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Zeichnungen des Streit-pa[X.]ts zeigt in schematischer Sei[X.]ansicht ein Hubgliedertor, das eine Mehr-zahl von tafelförmigen Torelemen[X.] [X.]) aufweist, die mittels Gelenken (2) um horizontal verlaufende Schwenkachsen miteinander verbunden sind. [X.] gleitet dabei mit Hilfe von Führungszapfen oder -rollen (3), in seitlichen Füh-rungsbahnen (4), die [X.] aus einer vertikalen Geschlossenstellung in eine horizontale Offenstellung führen (Merkmale 1 und 2). 17 - 8 -

In den anschließend eingerück[X.] Figuren 2 bis 5 der Zeichnungen des [X.] sind beispielhaft [X.] [X.]) in unterschiedlichen Ausgestal-tungen abgebildet, bei denen an dem oberen Rand (5) ein [X.] (7) und an dem unteren Rand (6) eine dem Vorsprung des benachbar-[X.] [X.] [X.]) (nicht gezeigt in Figur 4) angepasste Vertiefung [X.]3) [X.] sind (Merkmale 3 und 4). 18 - 9 -

Wie durch die Figuren 2 bis 6 veranschaulicht, weist der [X.] (7) eine von der Vorderfläche (8) des [X.] [X.]) ausgehende, bis zur Zahnspitze (9) ansteigende [X.] [X.]0), und eine von der Zahnspitze (9) bis zur [X.] [X.]1) des [X.] [X.]) abfallende [X.] [X.]2) auf (Merkmale 5 und 6). Aus Sicht des Fachmanns, bei dem es sich um einen Ingenieur des Maschinenbaus mit Fachhochschulabschluss und mehrjährigen Erfahrungen auf dem Gebiet der Konstruktion von Hubgliedertoren handelt, grenzt sich die Lehre des [X.] mit den Vorgaben des Merkmals 5 von der im Stand der Technik aus der US-Pa[X.]tschrift 3 941 180 bekann[X.] Aus-gestaltung ab, bei der die Gefahr von Fingerquetschungen bestand, weil der Fuß des zahnartigen Vorsprungs auf einer horizontalen Schwelle endete, auf die sich bei Schließen des Tores und nach Erreichen des [X.] ein am Ende der gegenüberliegenden Vertiefung des benachbar[X.] Torelements ausgebildeter Fuß zubewegte, um sich dort in der [X.] (vgl. [X.]chrift, Abs. 5). Dieser Gefahr wird nach Merkmal 5 19 - 10 - dadurch begegnet, dass die die ansteigende [X.] - ohne Zwischen-schaltung einer horizontalen Fläche, auf welcher ein Finger mit Einklemmge-fahr abgelegt werden könnte - unmittelbar von der Vorderfläche des [X.] ausgeht. In den Vorteilsangaben der Beschreibung heißt es hierzu er-läuternd, dass die von der Vorderfläche des [X.] ansteigende [X.] zur Folge hat, dass im [X.] eingreifende Finger leicht abrut-schen und nicht im gefährlichen Bereich "hängenbleiben" ([X.]chrift, Abs. 9, 13 a.E.). So wie sich dem Fachmann im Hinblick auf die [X.] des zahnar-tigen Vorsprungs erschließt, dass diese unmittelbar von der Vorderfläche des [X.] ausgeht, ergibt sich für ihn im Hinblick auf die [X.], dass diese erfindungsgemäß von der Zahnspitze unmittelbar bis zur [X.] des [X.] abfallen soll. Zwar erkennt der Fachmann, dass die Gefahr eines "Hängenbleibens" von Fingern auf der Hinterseite des Tores nicht besteht, weil die die [X.] miteinander verbindenden Gelenke, Scharniere oder der-gleichen an der [X.] angeordnet sind und deshalb bei Umlenkung des Tores auf dieser Seite kein [X.] entstehen kann. Dessen ungeach-tet enthält Merkmal 6 jedoch keinen Anhalt dafür, dass sich - im Unterschied zu den Vorgaben des Merkmals 5, die einen unmittelbaren Übergang von der Vorderfläche zur [X.] vorschreiben - an die abfallende [X.] des zahnartigen Vorsprungs nicht direkt die [X.] des [X.] an-schließen muss, sondern etwa eine dazwischen angeordnete horizontale Flä-che an der Stirnseite des [X.] möglich ist. Vielmehr sieht der Wortlaut des Merkmals 6 ausdrücklich vor, dass die [X.] des [X.] bis zur [X.] abfällt, so wie es nach Merkmal 5 erforderlich ist, dass die ansteigende [X.] von der Vorderfläche des Torelements aus-20 - 11 - geht. Der Fachmann wird zu diesem Verständnis auch deshalb gelangen, weil ansons[X.], wie der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutach[X.] über-zeugend ausgeführt hat, Merkmal 6 lediglich eine Selbstverständlichkeit be-schreiben würde, weil die [X.] des zahnartigen Vorsprungs zwangsläu-fig an der Hinterseite des [X.] enden muss (Gutach[X.], S. 23, 35). Die Verzahnung zwischen den Torelemen[X.] bewirkt zudem eine gute Abdichtung durch [X.] im geschlossenen Zustand und ist mit einem Zen-triereffekt verbunden, der Toleranzen der Elemente und/oder der seitlichen Führungen ausgleichen kann ([X.]chrift, Abs. 9). 21 Darüber hinaus soll eine gute gegenseitige Abstützung der Elemente gewährleistet sein, die sich insbesondere auswirken kann, wenn einzelne Ele-mente durch Einschneiden von Glaslich[X.] geschwächt sind (Streitpa[X.]t-schrift, Abs. 9). Aus Sicht des Fachmanns haben daher der [X.] des einen [X.] und die an diesen angepasste Vertiefung des anderen [X.] auch geeignet zu sein, sich gegenseitig abzustützen (vgl. auch Gutach[X.], S. 22, 31). 22 Schließlich ist vorgesehen, dass beim Verschwenken der [X.] [X.], 1') im Bogenbereich der [X.] (4) bloß ein Öffnungsabstand (d) auftritt, der das Einklemmen eines Fingers ausschließt (Merkmal 7). Dabei wird - wie der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutach[X.] bestätigt hat (Gut-ach[X.], S. 10) - der Fachmann unter dem Öffnungsabstand (d) den Abstand verstehen, der bei einem gegenseitigen Verschwenken zweier benachbarter [X.] zwischen der oberen Kante des zahnartigen Vorsprungs des ei-nen [X.] und der [X.] des anderen [X.] entsteht, 23 - 12 - solange die obere Kante des Vorsprungs von der [X.] der Vertiefung abgedeckt wird. Wird die obere Kante des Vorsprungs nicht mehr von der [X.] der Vertiefung abgedeckt, liegt der in Merkmal 7 genannte Öffnungs-abstand in dem direk[X.] Abstand zwischen der vorderen Unterkante der Vertie-fung und der oberen Kante des Vorsprungs. Denn dieses sind die beiden Situa-tionen, in denen die Gefahr besteht, dass Finger des Benutzers im Öffnungsbe-reich zweier benachbarter [X.] eingeklemmt werden können. Entspre-chend wird in der Beschreibung des [X.] im Hinblick auf die oben wie-dergegebene beispielhafte Darstellung in Figur 3 ausgeführt, dass z.B. durch eine entsprechende Einstellung der Schwenkachse (a) ein derart kleiner Ab-stand (von etwa 4 mm) eingestellt werden könne, dass keine Finger zwischen die Ränder benachbarter Elemente gelangen und verletzt werden können ([X.]chrift, Abs. 13). [X.] Der Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.] in der erteil[X.] Fassung geht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus (§§ 81, 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.]). 24 1. Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteil[X.] Pa[X.]ts mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen zu verglei-chen. Gegenstand des Pa[X.]ts ist die durch die Pa[X.]tansprüche bestimmte Lehre, wobei Beschreibung und Zeichnungen mit heranzuziehen sind. Der In-halt der Pa[X.]tanmeldung ist hingegen der Gesamtheit der Unterlagen zu [X.], ohne dass den Pa[X.]tansprüchen dabei eine gleich hervorgehobene Bedeutung zukommt. Entscheidend ist, ob die ursprüngliche [X.] für den Fachmann erkennen ließ, dass der geänderte [X.] von dem [X.] mit umfasst werden sollte ([X.].Urt. v. 25 - 13 - 21.9.1993 - [X.], [X.]. 1996, 204, 206 - Unzulässige Erweiterung; v. 23.10.2007 - [X.]/06 [X.]. 14). Der Gegenstand der Anmeldung kann daher im Erteilungsverfahren bei der Formulierung des Anspruchs anders gefasst werden. Eine solche Ände-rung darf aber nicht zu einer Erweiterung des Gegenstandes der Anmeldung führen ([X.] 110, 123, 125 f. - [X.]). Der Pa[X.]tanspruch darf nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, den die ursprüngliche [X.] aus Sicht des Fachmanns nicht zur Erfindung gehörend erkennen ließ ([X.].Urt. v. 5.7.2005 - [X.], [X.], 1023, 1024 - [X.]). Das ist jedoch bei Pa[X.]tanspruch 1 des [X.] der Fall. 26 2. Dem Fachmann wird in den [X.] an keiner Stelle offenbart, dass Gegenstand der Erfindung auch ein Hubgliedertor sein soll, bei dem der zahnartige Vorsprung, der an dem oberen (unteren) Rand eines jeden [X.] vorgesehen ist, auch nicht "bezüglich der Tormit[X.]ebene im Wesentlichen symmetrisch" ausgestaltet sein kann. 27 In der allgemeinen Beschreibung der Anmeldung wird dem Fachmann ausgehend von Angaben zum Stand der Technik mitgeteilt, dass es ein Ziel der Erfindung ist, ein Hubgliedertor zu schaffen, bei dem eine gute Abdichtung zwi-schen den Elemen[X.] gegeben ist und Fingerverletzungen im [X.] der [X.] vermieden werden können (Streitpa[X.]tanmeldung, [X.], [X.] 41 ff.). Dieses Ziel soll sich nach den weiteren Erläuterungen der allgemei-nen Beschreibung mit einem Hubgliedertor der im Stand der Technik bekann-[X.] Art (entspricht einem Hubgliedertor nach Maßgabe der Merkmale 1 und 2 des Pa[X.]tanspruchs 1 in der erteil[X.] Fassung) erreichen lassen, "bei [X.] - 14 - chem erfindungsgemäß an dem oberen (unteren) Rand jedes [X.] ein bezüglich der Tormit[X.]ebene im Wesentlichen symmetrischer [X.] vorgesehen ist" sowie weitere Merkmale (diese sind identisch mit den Merkmalen 5, 6 und 7 des Pa[X.]tanspruchs 1 in der erteil[X.] Fassung) vorhan-den sind (Streitpa[X.]tanmeldung, [X.], [X.] 46 ff.). Der Fachmann wird in der Anmeldung sodann dahin belehrt, dass es die erfindungsgemäße Ausgestaltung der oberen bzw. unteren Ränder der Torele-mente ermöglicht, die Schwenkachse so zu legen, dass sich auch im Bogenbe-reich der [X.]en bloß ein geringer Öffnungsabstand zwischen be-nachbar[X.] Torelemen[X.], beispielsweise 4 mm, ergibt, wodurch Finger nicht versehentlich in den [X.] gelangen können. Neben weiteren sich unzweifelhaft nicht auf die "im Wesentlichen symmetrische" Ausgestaltung des zahnartigen Vorsprungs beziehenden Vorteilsangaben wird dem Fachmann zudem erläutert, dass die symmetrische Ausbildung zu einer Produktionsver-einfachung besonders bei der Herstellung jedes Elementes aus zwei Blech-schalen führt, da diese dann völlig gleich ausgebildet werden können (Streitpa-[X.]tanmeldung, [X.], [X.] 60 ff.). 29 Die in den Figuren 4 bis 6 (entsprechen den oben wiedergegebenen [X.] bis 6 des [X.]) gezeig[X.] und in der Beschreibung der Anmel-dung erläuter[X.] Ausführungsbeispiele weisen aus Sicht des Fachmanns einen streng symmetrischen zahnartigen Vorsprung auf. Dem steht auch, wie der ge-richtliche Sachverständige in seinem Gutach[X.] ausgeführt und bei seiner [X.] bestätigt hat, nicht entgegen, dass bei der Darstellung in Figur 4 die beiden [X.]element bildenden [X.] in den [X.] des zahnartigen Vorsprungs am oberen Rand bzw. der entsprechenden [X.] - [X.] am unteren Rand geringe Symmetrieabweichungen aufweisen. Denn dem Fachmann wird in der Beschreibung gerade im Hinblick auf das in Figur 4 ge-zeigte Ausführungsbeispiel erläutert, dass die [X.] [X.]6, 17) zur [X.] der Herstellung völlig identisch ausgebildet sein können (Streitpa-[X.]tanmeldung, [X.]. 3, [X.] 24 ff.). Zudem ist diesem aufgrund seines Fachwis-sens geläufig, dass die [X.] hinreichend flexibel sind, um im mon-tier[X.] Zustand des Elements einen praktisch symmetrischen Formzustand an-zunehmen. Bei der in den Figuren 2 und 3 gezeig[X.] Ausgestaltung ist an der Vor-derseite eine Ausnehmung [X.]5) im Bereich der benachbar[X.] Elemente [X.], 1') vorgesehen, um - wie in der Beschreibung erläutert wird (Streitpa[X.]tanmel-dung, [X.]. 3, [X.] 12 ff.) - das Erscheinungsbild des geschlossenen Tores zu verbessern. Die Ausnehmung wird einerseits durch die abgeschrägte vorder-seitige Kante des oberen Elementes und andererseits durch die im unteren Be-reich abgeflachte vorderseitige Flanke des zahnartigen Vorsprungs des unte-ren Elementes gebildet. Da nur die vorderseitige, nicht aber auch die [X.] in ihrem unteren Bereich abgeflacht ist, ist der zahnartige Vorsprung nicht völlig symmetrisch ausgebildet. Der Fachmann wird in dieser Ausgestal-tung jedoch ein Beispiel für einen im Wesentlichen symmetrischen zahnartigen Vorsprung erkennen. 31 Kein einziges der in den ursprünglichen Unterlagen offenbar[X.] Ausfüh-rungsbeispiele zeigt jedoch ein Hubgliedertor, dessen [X.] nicht [X.] einen solchermaßen bezüglich der Tormit[X.]ebene im Wesentlichen oder gar streng symmetrisch ausgestalte[X.] zahnartigen Vorsprung aufweisen. 32 - 16 - In Pa[X.]tanspruch 1 der Anmeldung ist dann ebenfalls vorgesehen, dass an dem oberen (unteren) Rand jedes Torelements ein bezüglich der Tor-mit[X.]ebene im Wesentlichen symmetrischer zahnartiger Vorsprung [X.] soll. Die weiteren Pa[X.]tansprüche 2 bis 7 der Anmeldung nehmen mittelbar oder unmittelbar Bezug auf Pa[X.]tanspruch 1 und beinhal[X.] damit als auf diesen bezogene [X.] gleichermaßen das Merkmal, dass an dem oberen (unteren) Rand jedes Torelements ein bezüglich der Tormit[X.]-ebene im Wesentlichen symmetrischer zahnartiger Vorsprung ausgebildet sein soll. In Pa[X.]tanspruch 6 wird darüber hinaus gefordert, dass jedes Element [X.], 1') aus zwei identisch ausgebilde[X.] [X.] [X.]6, 17) besteht, was eine bezüglich der Tormit[X.]ebene streng symmetrische Ausgestaltung des zahnar-tigen Vorsprungs impliziert. 33 3. a) Die Beklagte und die Nebenintervenientin meinen demgegenüber, der Fachmann werde erkennen, dass die im Wesentlichen bezüglich der Tor-mit[X.]ebene symmetrische Ausbildung des zahnartigen Vorsprungs allein dazu diene, Produktionsvereinfachungen zu ermöglichen, weil die [X.] dann völlig gleich ausgebildet werden können, während durch eine solche Ausbildung nichts zur Lösung der weiteren der Erfindung zugrundeliegenden Probleme - insbesondere dem Problem des Fingerklemmschutzes - beigetra-gen werde. Es sei daher nicht notwendig, dieses Teilmerkmal im Hauptan-spruch zu belassen. Vielmehr betreffe selbiges einen selbständigen, unabhän-gigen Erfindungskomplex, der ohne weiteres vom [X.] abgetrennt werden könne. 34 35 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte und die Nebenintervenientin übersehen, dass nach den Angaben der Beschreibung - 17 - erst die streng symmetrische Ausbildung des zahnartigen Vorsprungs zu einer Produktionsvereinfachung, insbesondere bei der Herstellung jedes Elementes aus zwei [X.] führt, weil diese dann "völlig gleich" ausgebildet werden können (Streitpa[X.]tanmeldung, [X.]. 2, [X.] 9 ff.; Pa[X.]tanspruch 6), so wie dies in der Anmeldung im Hinblick auf das in Figur 4 gezeigte Ausführungsbeispiel erläutert wird (vgl. Streitpa[X.]tanmeldung, [X.]. 3, [X.] 24 ff.). Ist der zahnartige Vorsprung jedoch zur Tormit[X.]ebene nicht streng symmetrisch, sondern ledig-lich "im Wesentlichen" symmetrisch ausgebildet, so wie dies in den Figuren 2 und 3 gezeigt und in der Beschreibung der Anmeldung erläutert wird, bedarf es unterschiedlicher Arbeitsvorgänge, um die beiden Schalen für ein Torelement herzustellen. Für den Fachmann ergab sich daraus, dass nach dem Offenba-rungsgehalt der Anmeldung mit dem Merkmal des bezüglich der Tormit[X.]ebe-ne im Wesentlichen symmetrischen zahnartigen Vorsprungs erfindungsgemäß nicht ausschließlich Produktionsvereinfachungen erreicht werden sollen und es sich infolgedessen dabei auch nicht um einen selbständigen, unabhängigen Erfindungskomplex handelt, der ohne weiteres vom [X.] abgetrennt werden kann. b) Die Beklagte und die Nebenintervenientin sind des Weiteren der [X.], dass der Fachmann bei einer Analyse der Anmeldung habe erkennen können, dass die Symmetrie kein notwendiges Merkmal sei, wenn Fingerver-letzungen vermieden werden sollen. Zudem habe der Fachmann feststellen können, dass der maximale Verschwenkwinkel bis zu dem Öffnungsabstand, der das Einklemmen eines Fingers ausschließt, bei allen in den [X.] angedeute[X.] Ausführungsformen der Erfindung besonders groß wird, wenn der Vorsprung gerade nicht symmetrisch ist. Zu einer solchen kritischen Analyse des Inhalts der Ursprungsunterlagen sei der Fachmann dadurch [X.] - 18 - anlasst worden, dass diese neben einer formelhaf[X.] Wiedergabe des ur-sprünglich vorgeleg[X.] Anspruchs keine Erläuterungen zum erfinderischen [X.] der symmetrischen Ausgestaltung des zahnartigen Vorsprungs enthiel[X.]. Auch mit diesem Vorbringen vermögen die Beklagte und die Nebenin-tervenientin nicht durchzudringen. Zwar hat der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutach[X.] bestätigt, dass der maximal zulässige Verschwenkwinkel (das heißt der Winkel, bei dem der Öffnungsabstand (d) zwischen der [X.] der Vertiefung bzw. der vorderen Unterkante der Vertiefung des einen [X.] und der oberen Kante des zahnartigen Vorsprungs des anderen [X.] nur so groß ist, dass das Einklemmen eines Fingers ausge-schlossen ist [beispielsweise maximal 4 mm ist, vgl. Streitpa[X.]tanmeldung, [X.], [X.] 60 ff.]) bei einer nicht-symmetrischen Ausgestaltung des zahnartigen Vorsprungs im Vergleich mit einem symmetrischen Vorsprung verkleinert oder vergrößert werden kann (Gutach[X.], S. 11 ff., 15, 18). Dies hat der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutach[X.] dadurch veranschaulicht, dass er [X.] ein Torelement mit einem bezüglich der Tormit[X.]ebene symmetri-schen zahnartigen Vorsprung, bei dem der Winkel der geraden Flanken auf beiden Sei[X.] 60° beträgt, mit Torelemen[X.] verglichen hat, bei denen die vor-derseitige Flanke des Vorsprungs um 5° bzw. 10° geneigt wurde, und Torele-men[X.] gegenüber gestellt hat, bei denen die hinterseitige Flanke des [X.] um 5° bzw. 10° geneigt wurde. Wie sich aus der nachfolgend wieder-gegebenen zeichnerischen Darstellung ergibt, verkürzt sich im Vergleich mit der symmetrischen Ausgestaltung des zahnartigen Vorsprungs der [X.] bei den Beispielen, bei denen die [X.] geneigt wurde, und vergrößert sich der Verschwenkwinkel bei den Beispielen, bei denen die [X.] geneigt wurde (Gutach[X.], S. 11): 37 - 19 -

38 Vor diesem Hintergrund erschloss es sich dem Fachmann, wie sich aus den weiteren Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ergibt, dass die symmetrische Gestaltung des zahnartigen Vorsprungs kein notwendiges Merkmal ist, um Fingerverletzungen zu vermeiden. Die Beklagte und die Nebenintervenientin übersehen jedoch, dass der Fachmann diese Erkenntnisse nicht dem [X.]sgehalt der ursprüngli-chen Unterlagen entnehmen konnte, sondern sich selbige dem Fachmann nach Kenntnisnahme der Anmeldung erst aufgrund eigener von seinem Fach-wissen getragener Überlegungen erschlossen haben. Denn in den Anmel-dungsunterlagen findet sich weder ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass auch [X.] mit einem bezüglich der Tormit[X.]ebene nicht im [X.] symmetrischen zahnartigen Vorsprung zur Erfindung gehören sollen, noch handelte es sich dabei um eine Selbstverständlichkeit, die aus Sicht des 39 - 20 - Fachmanns ohne weiteres "mitgelesen" worden ist. Vielmehr hat auch der Sachverständige im Termin bestätigt, dass der Fachmann die Ausführungen in der Anmeldung zunächst als solche hinnahm und erst durch auf die Anmeldung aufbauende eigenständige Erwägungen zu dem Schluss gelangen konnte, dass die erfindungsgemäß angestreb[X.] Ziele auch mit einer nicht im [X.] symmetrischen Ausgestaltung des zahnartigen Vorsprungs erreicht wer-den können, zumal der Fachmann im Bereich der Produktionstechnik allgemein dazu neigt, symmetrische nicht-symmetrischen Formgestaltungen vorzuziehen. Hinzu kommt, dass es nach den weiteren Ausführungen des gerichtli-chen Sachverständigen aus Sicht des Fachmanns jedenfalls bei geraden [X.] durchaus sinnvoll war, den Verschwenkwinkel nicht zu groß werden zu lassen, weil dann ein ungünstiger größerer Abstand zwischen der [X.] des Vorsprungs des einen [X.] und der korrespondierenden Flanke der Vertiefung des anderen [X.] entsteht (vgl. jeweils den Abstand (k) bei den oben wiedergegebenen, aus dem Gutach[X.] des gerichtlichen Sach-verständigen stammenden beispielhaf[X.] Darstellungen der symmetrischen und der zur Hinterseite geneig[X.] zahnartigen Vorsprünge). Daher stellte die symmetrische Gestaltung des zahnartigen Vorsprungs auch aus allgemein fachlicher Sicht einen gu[X.] Kompromiss dar, um einerseits den maximalen Kan[X.]abstand nicht zu groß werden zu lassen und dabei gleichzeitig einen ausreichend großen maximalen Verschwenkwinkel zu ermöglichen (Gutach[X.], S. 15, 18). 40 - 21 - I[X.] Die Kos[X.]entscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] i.V.m. §§ 97, 101 ZPO. 41 Scharen [X.] am [X.] [X.]

[X.] ist in Ruhestand ge-

tre[X.] und kann deshalb nicht

unterschreiben. Scharen

[X.]Grabinski Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 28.09.2005 - 2 Ni 51/03 -

Meta

X ZR 27/06

22.12.2009

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2009, Az. X ZR 27/06 (REWIS RS 2009, 19)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 19

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Patentnichtigkeitssache: Teilurteil bei Unterbrechung des Verfahrens durch Insolvenz gegen einen der Kläger - Oszillationsantrieb


X ZR 58/11 (Bundesgerichtshof)


X ZR 175/01 (Bundesgerichtshof)


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4 Ni 36/13 (EP)

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