Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2017, Az. 5 StR 615/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11957

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:260417B5STR615.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 615/16

vom
26. April 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Computerbetruges u.a.

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. April 2017
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 15. März 2017 gegen den Senatsbeschluss vom 23. Februar 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 23. Mai 2016 mit Beschluss vom 23. Februar 2017
(mit Ausnahme des Ausspruchs gemäß § 111i Abs. 2 StPO) gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom
15. März 2017 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben.

tz 1 StPO). Eine Verlet-zung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entschei-dung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verur-teilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entschei-dungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere hat er den Inhalt der Schriftsätze des Wahlverteidigers vom 25. und 30. Januar 2017 zur Kenntnis genommen. Nachdem dieser gerügt hatte, dass die Antragsschrift des [X.] vom 3. Januar 2017 nicht ihm, sondern ausschließ-lich den beiden beigeordneten Verteidigern zugestellt worden war, ist ihm diese

ungeachtet des zulässigen Vorgehens des [X.]

am 1
2
-
3
-
3.
Februar 2017 zur Stellungnahme gefaxt worden. Diese Gelegenheit hat der Wahlverteidiger mit Schriftsatz vom 7. Februar 2017 wahrgenommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO ([X.], Beschluss vom 2. September 2015

1 [X.]/14).

Mutzbauer Sander Schneider
Ri[X.] Dr. Berger
ist wegen Urlaubs an der
Unterschriftsleistung
gehindert.
Mutzbauer Mosbacher

3

Meta

5 StR 615/16

26.04.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2017, Az. 5 StR 615/16 (REWIS RS 2017, 11957)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11957

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Referenzen
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Zitiert

1 StR 433/14

1 StR 518/15

1 StR 530/09

5 StR 150/16

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