Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2006, Az. 4 StR 110/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3508

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[X.] vom 16. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 16. Mai 2006 beschlossen: Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des [X.]s vom 21. März 2006 wird auf Kosten der Verurteilten als unzulässig zurückgewiesen. Gründe: Der [X.] hat das Verfahren mit Beschluss vom 21. März 2006 gemäß §§ 154 Abs. 2, 206 a StPO hinsichtlich des Vorwurfs der Bedrohung und der Unterschlagung eingestellt. Er hat den Antrag der Verurteilten, ihr Wiederein-setzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer weiteren Verfahrensrüge zu gewähren, als unzulässig verworfen und das Urteil des [X.] vom 12. Juli 2004 auf die Revision der Verurteilten dahin geändert, dass sie wegen Untreue in vier Fällen sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Stra-ßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt wird. Die weiter gehen-de Revision hat der [X.] verworfen. Gegen diesen Beschluss hat die [X.] mit Schriftsatz ihres Verteidigers [X.]vom 12. April 2006, beim [X.] eingegangen am 15. April 2006, "im Wege der Nachholung rechtli-chen Gehörs (§ 33 a StPO)" Gegenvorstellung erhoben und beantragt, den Be-schluss des [X.]s und auf die Revision der Verurteilten das Urteil des [X.] aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-dung an eine andere Strafkammer des [X.] zurückzuverweisen. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. 1 1. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Die an keine Frist gebundene Anhörungsrüge nach § 33 a StPO ist schon ihrem Wortlaut nach als [X.] - 3 - helf gegen [X.] nicht statthaft, denn diese Vorschrift gilt nur subsidiär, d.h. nur dann, wenn gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf statthaft ist. Gegen [X.] ist als speziellere Regelung nur der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach dem am 1. Januar 2005 in [X.] getretenen § 356 a StPO statthaft (vgl. [X.]. 15/3706, S. 18; [X.] StPO 48. Aufl. § 33 a Rdn. 1), deren [X.] vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfrie-dens entsprechend der Regelung für [X.] befristet [X.] ist (vgl. [X.]. aaO). Die Verurteilte hat den Rechtsbehelf jedoch nicht innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angebracht. Diese Frist beginnt gemäß § 356 a Satz 2 StPO mit Kennt-niserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die behauptete Gehörsverletzung ergeben kann. Weil das Revisionsgericht den Zeitpunkt, zu dem der Beteiligte Kenntnis von diesen tatsächlichen Umständen erlangt hat, nicht zuverlässig selbst feststellen kann und dieser häufig von Umständen aus der Sphäre des Betroffenen abhängt, muss er den Zeitpunkt der Kenntniserlan-gung gemäß § 356 a Satz 3 StPO glaubhaft machen (vgl. [X.]. aaO), wo-bei der Zeitpunkt der Kenntniserlangung binnen der Wochenfrist für die Stellung des Antrages nach § 356 a StPO mitzuteilen ist (vgl. [X.], 462). Das ist jedoch nicht geschehen. 3 Es liegt auch kein Ausnahmefall derart vor, dass der [X.] den Akten die Rechtzeitigkeit der Anhörungsrüge entnehmen kann. Da die Verurteilte geltend macht, für sie sei aus dem [X.]sbeschluss vom 21. März 2006 nicht ersicht-lich, "ob" sich der [X.] mit den mit Schriftsatz ihres Verteidigers Rechtsanwalt [X.]vom 7. März 2006 erhobenen Bedenken auseinandergesetzt habe, hängt 4 - 4 - die Rechtzeitigkeit der Antragstellung von dem Zeitpunkt ab, zu dem sie von dem [X.]sbeschluss vom 21. März 2006 Kenntnis erlangt hat. Der [X.]sbe-schluss ist aber ausweislich der Schlussverfügung der Geschäftsstelle am 27. März 2006 an die Verurteilte und ihre Verteidiger abgesandt worden, so dass davon auszugehen ist, dass die Verurteilte noch im März 2006 Kenntnis von der Entscheidung erlangt hat. Mit der Antragsschrift ihres Verteidigers vom 12. April 2006 konnte mithin die Wochenfrist des § 356 a Satz 2 StPO nicht eingehalten werden, zumal sie beim [X.] erst am 15. April 2006 eingegangen ist. 2. Die Anhörungsrüge hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. 5 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der [X.] hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil der Verurteilten weder Tatsachen oder [X.] verwertet, zu denen diese nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen. 6 Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 28. Juli 2005 zu den bis dahin von ihren Verteidigern mit Schriftsätzen vom 28. Dezember 2004 und 16. März 2005 erhobenen [X.] umfassend Stellung genommen. Soweit der [X.] die Verurteilung wegen Untreue in vier Fällen sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Kör-perverletzung bestätigt hat, bedurfte es daher im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen des [X.]s keiner ausführlichen Begründung seiner Entscheidung (vgl. [X.] NStZ 2002, 487, 488; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7). Soweit der [X.] mit seiner Antrags-schrift vom 15. Februar 2006 in Abänderung seines früheren [X.] der Verurteilung wegen Unterschlagung die Einstellung des Verfahrens ge-mäß § 154 Abs. 2 StPO und die Festsetzung der niedrigst möglichen Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat beantragt hat, ist er zwar auf den von dem Verteidiger Rechtsanwalt Dr. S. mit Schriftsatz vom 21. September 2005 gestellten Wiedereinsetzungsantrag zur Nachholung einer Verfahrensrüge nicht näher eingegangen. Insoweit hat der [X.] aber in sei-nem Beschluss vom 21. März 2006 im Einzelnen dargelegt, aus welchen Grün-den der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig ist und die nicht rechtzeitig erho-bene Verfahrensrüge zudem den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt. Zu den Stellungnahmen des [X.]s hat sich die Verur-teilte mit Schriftsätzen ihres Verteidigers Rechtsanwalt [X.]vom 12. August 2005 und vom 7. März 2006 geäußert. Auch der letztere Schriftsatz lag dem [X.] bei seiner Entscheidung über die Revision vor und war Gegenstand der Beratung. 8 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann

Meta

4 StR 110/05

16.05.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2006, Az. 4 StR 110/05 (REWIS RS 2006, 3508)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3508

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