Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. 1 StR 429/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 583

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 429/11

vom
13. Dezember
2011
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

hier:
Anhörungsrüge

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-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. Dezember
2011 be-schlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den [X.]sbeschluss vom 9. November 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Der [X.] hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 5. April 2011 mit Beschluss vom 9. November 2011 als unbegründet verworfen.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers,
Rechtsanwalt

[X.]

, vom 23.
November 2011 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet;
es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der [X.] hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des [X.] übergangen.
Im Wesentlichen wird geltend gemacht, es sei nicht erklärlich, weshalb der [X.] die Revision als offensichtlich unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat. Im Übrigen habe sich der [X.] in seiner Antragsschrift nicht eingehend mit dem angefochtenen Urteil auseinanderge-setzt. Daher habe man nicht konkret erwidern können.
Insoweit verschweigt der Verteidiger allerdings, dass er bis zur Stellung-nahme des [X.]s zunächst nur Ausführungen dazu gemacht hatte, weshalb die von ihm nunmehr vertretene Revision trotz Erklärung der 1
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Rücknahme durch den vorangehenden Verteidiger bestehen blieb. Hiermit hat-te sich der [X.] in seiner Antragsschrift vom 11. Oktober 2011 daraufhin auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb nach seiner Auffassung die Revision nicht wirksam zurückgenommen war, die Überprüfung des Urteils im Übrigen aber keinen Rechtsfehler habe erkennen lassen.
Der [X.] hat bei seiner Entscheidung das mit Schriftsatz vom 31.
Oktober 2011 ergänzte [X.] des
Angeklagten in vollem [X.] gewürdigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nicht zu je-dem einzelnen Punkt des [X.]s näher begründet wurde, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hin-weis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des [X.] ([X.], Beschluss vom 17. Juli 2007 -
2 BvR 496/07). Eine Begründungspflicht für letzt-instanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entschei-dungen besteht nicht ([X.], aaO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO ([X.], Beschluss vom 8. März 2006 -
2 StR 387/91 und [X.], Beschluss vom 31. Juli 2006 -
1 [X.]/06).
Wahl Elf Graf

Jäger Sander
6

Meta

1 StR 429/11

13.12.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. 1 StR 429/11 (REWIS RS 2011, 583)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 583

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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