Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2013, Az. 1 StR 382/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 9110

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 382/10

vom
10. Januar
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Steuerhinterziehung

hier:
Anhörungsrüge

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-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. Januar
2013
beschlos-sen:

Der Antrag des Verurteilten vom
21. Dezember 2012 auf [X.] in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge (§ 356a StPO) gegen den Se-natsbeschluss vom 8. Februar 2011 sowie seine Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss werden auf Kosten des Verurteilten als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe:
Der [X.] hatte die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 16. April 2010 mit [X.]sbeschluss vom 8. [X.] 2011 auf Antrag des [X.] gemäß §
349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit am selben Tag beim [X.] eingegangenem Schreiben vom 21.
Dezember 2012, hat Rechtsanwalt Prof. Dr. J.

angezeigt, dass er den Verurteilten vertrete. Er hat gemäß §
356a StPO beantragt, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor Erlass des [X.] vom 8.

g-

356a StPO Wiedereinset-zung zu gewähren.
Es liege eine Verletzung rechtlichen Gehörs zum Nachteil des Angeklag-r-keit des Werkvertragsrechts beziehungsweise des Arbeitsrechts im hiesigen Fall zur Kenntnis genommen, sie jedoch bei seiner Entscheidung insofern nicht in Erwägung gezogen (habe), als es sich trotz der Ausführungen der Verteidi-1
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gung und der [X.] nicht mit deren impliziten tatsächlichen Vor-o-fern den Anspruch des Angeklagten auf rechtli

1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil nicht mitgeteilt wird, wann der Verurteilte von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. Da der Antrag zulässigerweise nur binnen einer Frist von einer Wo-che seit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Betroffenen von der Verletzung des rechtlichen Gehörs gestellt werden kann und das [X.] diesen Zeitpunkt im Regelfall nicht den Akten entnehmen kann, muss die-ser Zeitpunkt binnen der Wochenfrist (§ 356a Satz 2 StPO)
mitgeteilt werden (vgl. [X.]R StPO §
356a Frist
1).
Der Verurteilte hat nicht mitgeteilt, wann er von der vermeintlichen [X.] seines rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. In der Anhörungsrüge wird allein auf die Kenntniserlangung durch seinen neuen Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Prof. Dr. J.

, abgestellt, indem geltend gemacht wird, dieser Verteidiger habe erst am 19. Dezember 2012 von dem früheren Verteidiger Dr.
C.

die Antragsschrift des [X.] vom 11. Januar 2011
erhalten. Es wird weder behauptet noch glaubhaft gemacht, auch der Verurteilte habe erst zu diesem Zeitpunkt von der Antragsschrift des [X.] Kenntnis erlangt. Auf die Kenntnis des Verurteilten kommt es aber entscheidend an; denn gemäß §
356a Satz
1 StPO setzt die Zurückver-setzung in die Lage vor dem Erlass der Entscheidung voraus, dass
das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. In der Anhörungsrüge wird geltend gemacht, der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör sei verletzt worden.
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2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wo-chenfrist des §
356a Satz
2 StPO ist ebenfalls unzulässig.
Es fehlt an der Angabe und Glaubhaftmachung, zu welchem Zeitpunkt das Hindernis, das der Einhaltung der Wochenfrist für die Erhebung der Anhö-rungsrüge entgegengestanden haben soll, für den Antragsteller weggefallen ist. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 21. Dezember 2012 verhält sich auch inso-weit lediglich zur Kenntniserlangung durch den neuen Wahlverteidiger, Rechts-anwalt Prof. Dr. J.

, der nach eigenem Bekunden erst am 7. März 2011, also knapp einen Monat nach Verwerfung der Revision des Verurteilten, von diesem bevollmächtigt worden ist. Hieraus lassen sich keine Schlüsse auf den Kennt-nisstand des Verurteilten ziehen, da dieser im Revisionsverfahren von den Rechtsanwälten Dr. C.

und Dr.
S.

verteidigt worden ist. Von Rechtsanwalt Dr. C.

hat der neue Wahlverteidiger Prof. Dr. J.

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nach eigenem Bekunden -
die Antragsschrift des [X.] erhalten; sie lag also offensichtlich der Verteidigung vor. Auf den Umstand, dass es Rechtsanwalt Prof. Dr. J.

bereits bei seiner
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in der Anhörungsrüge mitgeteil-ten -
Einsichtnahme in die Verfahrensakten im April 2011 bewusst sein musste, dass ein Verwerfungsbeschluss gemäß §
349 Abs. 2 StPO zwingend einen entsprechenden Antrag des [X.] voraussetzt, kommt es [X.] nicht mehr an.
3. Auch in der Sache könnte die Anhörungsrüge keinen Erfolg haben. Der [X.] hat das angefochtene Urteil unter Berücksichtigung der in der Revi-sionsrechtfertigung enthaltenen Beanstandungen und der
von den [X.] hierzu gemachten Ausführungen umfassend geprüft. Dabei hat er auch die vom Verurteilten nun in seiner Anhörungsrüge angesprochenen Ge-sichtspunkte bei der Entscheidung über die Revision berücksichtigt; den Verur-5
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teilten belastende Rechtsfehler ergaben sich dabei nicht.
Dass der Beschluss des [X.]s, der auf der Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des [X.] ergangen ist, keine Begründung enthält, liegt in der [X.] nach § 349 Abs. 2 StPO. Eine weitergehende Begrün-dungspflicht für die
letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidung bestand nicht (vgl. auch [X.]R StPO §
356a Gehör-verstoß
3 mwN).
Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes [X.] eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. [X.], Beschluss
vom 20. Juni 2007 -
2 BvR 746/07).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs. 1 StPO ([X.], Beschluss vom 31. Juli 2006 -
1 [X.]/06).
Nack

Wahl Jäger

Sander Radtke
8

Meta

1 StR 382/10

10.01.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2013, Az. 1 StR 382/10 (REWIS RS 2013, 9110)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9110

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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