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PDF anzeigenBUNDESGERI[X.]HTSHOFBES[X.]HLUSS[X.]/03vom20. April 2004in dem [X.]:[X.] : [X.]: [X.] (2002) § 319 Abs. 3Die Anfechtung eines die Urteilsberichtigung wegen Verneinung der [X.] ablehnenden [X.]usses ist nicht statthaft, wenn auf das Beschwerde-verfahren die Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltendenFassung anzuwenden ist.[X.], [X.]. v. 20. April 2004 - [X.]/03 - [X.] AG [X.] -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 20. April 2004 durch [X.] Melullis, [X.], die [X.] und [X.] Meier-Beck und Asendorfbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 4. Zivilkammer desLandgerichts [X.] vom 4. September 2003 wird auf [X.] zurückgewiesen.[X.]: 1.500,-- Gründe:[X.] gegen das Weingut [X.]gerichtetem [X.] hat der Kläger restlichen Werklohn geltend gemacht. Mit [X.] 7. Dezember 2001 hat das [X.] sein der Klage [X.] Versäumnisurteil vom 25. Februar 1998 aufrechterhalten. Das [X.] weist als Beklagten "[X.], Weingut" aus, das Urteil vom7. Dezember 2001 nennt als Beklagten "Herrn [X.]". Mit der Begründung,das Weingut werde bereits seit 1967 in der Form einer OHG betrieben,[X.]sei nur bis 1979 an der [X.] beteiligt gewesen, diese- 3 -werde seither durch seine Söhne geführt, hat der Kläger beantragt, das [X.] vom 7. Dezember 2001 dahin zu berichtigen, daß Beklagter die"[X.]OHG, vertreten durch die persönlich haftenden [X.]erH. [X.]und [X.] [X.], [X.] , [X.]" sei.Das [X.]hat den [X.] des [X.]mit der Begründung zurückgewiesen, bereits in der [X.] die Bezeichnung des Beklagten "[X.], [X.] ", gelautet. Erst nach [X.] sei vorgetragen worden, daß Beklagter eine OHG sein solle.Die Unrichtigkeit der Parteibezeichnung des Beklagten sei bei dieser Sachlagefür Außenstehende nicht aus dem Zusammenhang des Urteils oder den [X.] bei seiner Verkündung ersichtlich. Der dagegen eingelegten Beschwer-de des [X.] hat das Amtsgericht nicht abgeholfen. Das [X.] die Beschwerde mit [X.]uß vom 4. September 2003 als unzulässig [X.] und die Rechtsbeschwerde zugelassen.II.Die kraft Zulassung statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Rechts-beschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. § 319 Abs. 3 ZPO bestimmt, daß gegen den [X.]uß, durch den [X.] auf Berichtigung zurückgewiesen wird, kein Rechtsmittel stattfindet.Hiervon ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte dann eine Ausnahmegemacht worden, wenn der [X.] keine sachliche Entscheidungüber den Antrag enthält, sondern die Berichtigung aus prozessualen Gründen- 4 -oder infolge der Verkennung des Begriffs der "ähnlichen offenbaren [X.]" im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO ablehnt (so [X.] NJW-RR 1987,188 m.w.N.; [X.] 1999, 282; für den Fall greifbarer Ge-setzwidrigkeit ebenso [X.] FamRZ 1991, 101). Demgegenüber ist inder instanzgerichtlichen Rechtsprechung auch die Auffassung vertreten [X.], eine Beschwerde gegen einen die Berichtigung nach § 319 ZPO ableh-nenden [X.]uß sei unstatthaft, weil sie durch § 319 Abs. 3 ZPO ausgeschlos-sen sei ([X.] NJW-RR 1997, 1563; [X.] 2001,892). Dieser Auffassung hat sich das Beschwerdegericht angeschlossen.2. Bei der Beschwerde gegen einen [X.]uß, mit dem die Berichtigungeiner Entscheidung nach § 319 ZPO wegen Verneinung einer Unrichtigkeit ab-gelehnt wird, handelt es sich um ein in der Zivilprozeßordnung nicht vorgesehe-nes Rechtsmittel, da ein solcher [X.]uß nach § 319 Abs. 3 ZPO unanfechtbarist. Deshalb kommt die Anfechtung eines derartigen [X.]usses nur dann undnur insoweit in Betracht, als außerordentliche Rechtsmittel zuzulassen sind.Nach der Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten des [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.], 1887) war ein nach den gesetzlichenVorschriften unanfechtbare Entscheidung dann ausnahmsweise anfechtbar,wenn sie greifbar gesetzwidrig war oder wesentliche Verfahrensgrundrechtedes Beschwerdeführers verletzt hat (vgl. ZöIIer/[X.], ZPO, 24. Aufl., vor§ 567 ZPO Rdn. 6 f m.w.N.). Seit dem Inkrafttreten des [X.] ist in der Rechtsprechung des [X.] anerkannt, daß derGesichtspunkt der greifbaren Gesetzwidrigkeit die Zulassung eines außeror-dentlichen Rechtsbehelfs nicht mehr rechtfertigen kann ([X.]Z 150, 133; [X.],[X.]. v. 23.7.2003 - [X.], [X.], 3137; [X.].[X.]. v. 16.9.2003- X ZB 12/03, [X.], 90; vgl. auch [X.], 2657; [X.] 5 -2003, 919, 1344). [X.] Gesichtspunkt dieser Rechtsprechung ist das ausdem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot der [X.], gegen das die Zulassung in den Verfahrensgesetzen nicht vorge-sehener Rechtsmittel verstößt ([X.], [X.]. v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02,[X.], 1924, 1928 unter [X.], [X.]; vgl. auch [X.].[X.]. v. 16.9.2003, [X.] Streitfall kann dahinstehen, ob [X.]üsse nach § 319 ZPO, die vordem Inkrafttreten des [X.] ergangen sind und durch [X.] Berichtigung des Urteils abgelehnt worden ist, nach altem Prozeßrecht mitaußerordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar waren, obwohl § 319 Abs. 3 [X.], daß derartige [X.]üsse unanfechtbar sind. Denn der [X.]uß, mitdem das [X.]den Antrag auf Berichtigung des [X.] vom 7. Dezember 2001 abgelehnt hat, datiert vom 18. [X.] ([X.], 398) und ist dem Kläger am 21. August 2003 zugestellt worden([X.], 403). Daraus folgt, daß auf das Beschwerdeverfahren das [X.] in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden [X.] findet (EGZPO § 26 Nr. 10). Da unter der Geltung der Zivilprozeß-ordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung in ihr nicht vorge-sehene Rechtsmittel nicht statthaft sind und es der Gesetzgeber bei der Rege-lung des § 319 Abs. 3 ZPO belassen hat, wonach gegen eine offenbare [X.] verneinende [X.]üsse ein Rechtsmittel ausgeschlossen ist, kommteine Anfechtung eines die Urteilsberichtigung ablehnenden [X.]usses [X.] dann nicht in Betracht, wenn auf das Beschwerdeverfahren die [X.] in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwendenist (insoweit zweifelnd [X.]/[X.], aaO, § 319 ZPO Rdn. 27).- 6 -3. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 [X.].Melullis[X.]MühlensMeier-BeckAsendorf
Meta
20.04.2004
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2004, Az. X ZB 39/03 (REWIS RS 2004, 3607)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3607
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