Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2004, Az. IXa ZB 288/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2271

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[X.][X.]E[X.]CHLU[X.][X.] IXa Z[X.] 288/03
vom 16. Juli 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren

[X.]a[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO §§ 736, 800; [X.] § 17; [X.][X.]O § 47 Aus der wirksam in eine [X.]runds[X.]huldurkunde aufgenommenen und im [X.]rundbu[X.]h eingetragenen Unterwerfungserklärung der [X.]esells[X.]hafter einer [X.] gemäß § 800 Abs. 1 ZPO kann die Zwangsvollstre[X.]kung in ein [X.]rundstü[X.]k des [X.]esells[X.]haftsvermögens betrieben werden. Dem steht ni[X.]ht entge-gen, daß die [X.]esells[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts na[X.]h neuerer Re[X.]htspre[X.]hung re[X.]hts- und mögli[X.]herweise grundbu[X.]hfähig ist. [X.], [X.]es[X.]hluß vom 16. Juli 2004 - IXa Z[X.] 288/03- L[X.] [X.]

A[X.] [X.] - 2 - [X.] des [X.] hat dur[X.]h [X.] [X.], [X.], [X.], von [X.] und [X.]
am 16. Juli 2004 bes[X.]hlossen:
Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde gegen den [X.]es[X.]hluß der 4. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 20. Oktober 2003 wird auf Kosten des [X.]eteiligten zu 2 zurü[X.]kgewiesen.

Wert: 650.000 •

[X.]ründe:
[X.] In Abteilung I des [X.]rundbu[X.]hs von [X.] waren seit 1994 [X.], [X.] und [X.] (der [X.]eteiligte zu 2) "als [X.]esells[X.]hafter bürgerli[X.]hen Re[X.]hts" als Eigentümer des hier in Rede stehenden [X.]rundbesitzes eingetragen. Die weitere Eintragung aus dem [X.] weist no[X.]h [X.] [X.] als Eigentümer mit dem genannten Zu-satz aus. [X.]eit 1998 sind [X.] und [X.] die [X.]eteiligten zu 2 und 3 dementspre[X.]hend eingetragen. Die [X.]eteiligte zu 1, eine Hypothekenbank, stellte im [X.]eptember 2002 gegen die [X.]eteiligten zu 2 und zu 3 in [X.]esells[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung des [X.]rundbesitzes. [X.]ie berief - 3 - si[X.]h hierbei auf die [X.]runds[X.]huldbestellungsurkunde des [X.]otars [X.] vom 30. Juni 1993. [X.], [X.] [X.] sind darin als Kreditnehmer genannt. Die Urkunde ent-hält eine Unterwerfungserklärung gemäß § 800 Abs. 1 ZPO. Der [X.]otar hatte bereits 1993 eine Vollstre[X.]kungsklausel zu dieser Ur-kunde erteilt. Unter dem 16. Juli 2002 erteilte er eine neue Vollstre[X.]kungsklau-sel in der Weise, daß er die bereits erteilte [X.] in [X.]ezug auf die [X.] gemäß § 800 ZPO einzog und der [X.]eteiligten zu 1 die [X.] zum [X.] der Zwangsvollstre[X.]kung gemäß § 800 ZPO gegen die [X.]eteiligten zu 2 und zu 3 in [X.]esells[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts als Eigentümer des im [X.]rundbu[X.]h eingetragenen [X.]rundstü[X.]ks erteilte. Zur [X.]egründung führte er aus, die [X.]rund-s[X.]huld sei seit Juni 1993 an die [X.]eteiligte zu 1 (unter ihrer damaligen Firma) abgetreten und die Abtretung sei eingetragen worden, der [X.]eteiligte zu 3 sei bereits im [X.]rundbu[X.]h eingetragener neuer [X.]esells[X.]hafter der [X.]. Das Amtsgeri[X.]ht hat die Zwangsversteigerung in das [X.]rundstü[X.]k [X.] und den [X.]es[X.]hluß den [X.]eteiligten zu 2 und zu 3 zugestellt. Im [X.] hat der [X.]eteiligte zu 2 dem [X.]eri[X.]ht persönli[X.]h einen Antrag na[X.]h § 765 a ZPO übergeben. Daraufhin hat die Re[X.]htspflegerin einen Termin zur Verkündung der Ents[X.]heidung über den Zus[X.]hlag bestimmt und den übri-gen [X.]eteiligten re[X.]htli[X.]hes [X.]ehör zu dem [X.][X.]hutzantrag gewährt. In der Folge haben die Verfahrensbevollmä[X.]htigten des [X.]eteiligten zu 2 den [X.][X.]hutzantrag ergänzt, vorsorgli[X.]h Erinnerung eingelegt und hilfsweise die Einstellung des Verfahrens na[X.]h § 30 a [X.] beantragt. Zur [X.]egründung wurde unter anderem ausgeführt, der [X.]eteiligte zu 2 sei als alleinvertretungsbere[X.]htigter [X.]esell-s[X.]hafter bemüht, das [X.]rundstü[X.]k alsbald zum Verkehrswert zu veräußern, es hätte ni[X.]ht zur Zwangsversteigerung kommen müssen, da die [X.]läubigerin für - 4 - ihre Forderungen ausrei[X.]hende [X.]i[X.]herheiten habe, das Darlehen sei ni[X.]ht fäl-lig, die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstre[X.]kung sei ni[X.]htig und zudem werde unter der fals[X.]hen [X.]rundbu[X.]hbezei[X.]hnung mit einer unri[X.]htigen Vollstre[X.]kungsklausel und aus einer unwirksamen [X.]rundbu[X.]heintragung voll-stre[X.]kt. Mit [X.]es[X.]hluß vom 3. Juli 2003 hat die Re[X.]htspflegerin dem [X.]eklagten zu 3 als Meistbietendem den Zus[X.]hlag erteilt, den Antrag na[X.]h § 765 a ZPO zurü[X.]kgewiesen, der Vollstre[X.]kungserinnerung ni[X.]ht abgeholfen und den hilfs-weisen Antrag gemäß § 30 a [X.] als unzulässig zurü[X.]kgewiesen. Dagegen hat der [X.]eteiligte zu 2 sofortige [X.]es[X.]hwerde eingelegt, mit der er au[X.]h den feh-lenden [X.]a[X.]hweis der Vollma[X.]ht der [X.]läubigerin und das Fehlen der [X.]svoraussetzungen gerügt und darauf hingewiesen hat, daß gegen die Er-teilung der Vollstre[X.]kungsklausel Re[X.]htsmittel eingelegt worden sei. Einer der Kernpunkte der Einwendungen des [X.]eteiligten zu 2 ist seine Auffassung, in Anbetra[X.]ht der neueren Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] könne in das [X.]rundstü[X.]k nur auf [X.]rund eines gegen die [X.]esells[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts, die Eigentümerin, geri[X.]hteten Titels vollstre[X.]kt werden. Ein sol[X.]her liege ni[X.]ht vor. Au[X.]h sei die [X.]esells[X.]haft an dem Verfahren ni[X.]ht beteiligt worden. Die Ri[X.]hterin des Amtsgeri[X.]hts hat die Zwangsvollstre[X.]kung bis zur Ent-s[X.]heidung über die [X.]erinnerung einstweilen eingestellt und na[X.]h [X.] der Ents[X.]heidung die Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangs-vollstre[X.]kung zurü[X.]kgewiesen. Dagegen hat der [X.]eteiligte zu 2 sofortige [X.]e-s[X.]hwerde eingelegt. Die Ri[X.]hterin hat dieser ni[X.]ht abgeholfen und sie dem [X.] zur Ents[X.]heidung vorgelegt. Die Re[X.]htspflegerin des Amtsgeri[X.]hts hat der sofortigen [X.]es[X.]hwerde gegen den [X.], gegen die Zu-rü[X.]kweisung des Antrages na[X.]h § 30 a [X.] sowie gegen die Zurü[X.]kweisung - 5 - des [X.][X.]hutzantrages na[X.]h § 765 a ZPO ni[X.]ht abgeholfen und die [X.]a[X.]he dem [X.] zur Ents[X.]heidung vorgelegt. Das [X.] hat dur[X.]h den angefo[X.]htenen [X.]es[X.]hluß die sofortigen [X.]es[X.]hwerden des [X.]eteiligten zu 2 gegen die Art und Weise der [X.], gegen den Zus[X.]hlag und gegen die [X.]es[X.]heidung der Anträge ge-mäß §§ 765 a ZPO, 30 a [X.] zurü[X.]kgewiesen und insgesamt die Re[X.]htsbe-s[X.]hwerde zugelassen. Mit dieser greift der [X.]eteiligte zu 2 den [X.]es[X.]hluß des [X.]s in allen Punkten an. I[X.] Das gemäß § 574 Abs. 1 [X.]r. 2, Abs. 3 [X.]atz 2, § 575 ZPO statthafte und au[X.]h im übrigen zulässige Re[X.]htsmittel ist unbegründet. 1. a) [X.]a[X.]h Auffassung des [X.] ist ni[X.]ht die [X.]esells[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts [X.][X.]huldnerin und damit [X.]eteiligte des Zwangsversteige-rungsverfahrens. Vielmehr - so führt das [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]ht aus - seien es [X.] und [X.] (die [X.]eteiligten zu 2 und zu 3) als [X.]esells[X.]hafter. Die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zur Re[X.]htsfähigkeit der [X.]esells[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts ändere ni[X.]hts daran, daß eine sol[X.]he [X.]esells[X.]haft ni[X.]ht grundbu[X.]hfä-hig sei. Folgeri[X.]htig habe das Amtsgeri[X.]ht das Zwangsversteigerungsverfahren an-tragsgemäß nur gegen die [X.]eteiligten zu 2 und 3 als (dingli[X.]h haftende) [X.][X.]huldner angeordnet. b) Dem hält die Re[X.]htsbes[X.]hwerde entgegen, die re[X.]htsfähige [X.]esell-s[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts sei Eigentümerin des streitgegenständli[X.]hen [X.]rundbesitzes, ni[X.]ht seien es die einzelnen [X.]esells[X.]hafter. [X.]einerzeit sei [X.] 6 - samthänderis[X.]hes [X.]rundeigentum begründet worden. Die vorliegende [X.]rund-bu[X.]heintragung beruhe ledigli[X.]h auf der Vors[X.]hrift des § 47 [X.][X.]O. Im Hinbli[X.]k auf die neue Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zur Re[X.]htsfähigkeit der [X.]esells[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts sei diese als grundbu[X.]hfähig anzusehen. Hier habe deshalb vor [X.]etreiben des [X.] eine [X.]eri[X.]htigung des [X.]rundbu[X.]hs erfolgen müssen. Au[X.]h wenn man die [X.]esell-s[X.]haft ni[X.]ht als grundbu[X.]hfähig ansehe, habe sie do[X.]h am Verfahren beteiligt werden müssen. [X.]) Diese Ausführungen der Re[X.]htsbes[X.]hwerde führen ni[X.]ht zu einem [X.] des Re[X.]htsmittels. Die Frage, wer an dem Zwangsversteigerungsverfahren beteiligt ist, beantwortet si[X.]h ni[X.]ht auf [X.]rund der vom [X.]eteiligten zu 2 ange-stellten materiellre[X.]htli[X.]hen Überlegungen, sondern dana[X.]h, wer na[X.]h dem von der [X.]läubigerin gestellten Antrag unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Vors[X.]hriften des Vollstre[X.]kungsre[X.]hts als [X.]eteiligter in [X.]etra[X.]ht kommt (insb. §§ 704, 750 Abs. 1, 794, 795, 800 ZPO, § 17 [X.]). Die [X.]eteiligte zu 1 vollstre[X.]kt aus der 1993 erri[X.]hteten [X.]runds[X.]huldur-kunde. Die [X.]runds[X.]huld wurde von den damaligen [X.]esells[X.]haftern an dem im [X.]esells[X.]haftsvermögen stehenden [X.]rundstü[X.]k unter Abgabe der Erklärung na[X.]h § 800 Abs. 1 ZPO bestellt (zu den dagegen geri[X.]hteten Einwendungen des [X.]eteiligten zu 2 s.u.). Die Unterwerfungserklärung wurde zuglei[X.]h mit der [X.]runds[X.]huld wirksam im [X.]rundbu[X.]h eingetragen (§ 800 Abs. 1 [X.]atz 2 ZPO). Zeitglei[X.]h erfolgte au[X.]h die Eintragung von [X.], [X.] und [X.] als Eigentümer. [X.]a[X.]h dem Inhalt des [X.]rundbu[X.]hs sind die [X.]eteiligten zu 2 und zu 3 die jetzigen Ei-gentümer, die im Hinbli[X.]k auf die Vollstre[X.]kung na[X.]h § 800 ZPO geänderte Vollstre[X.]kungsklausel weist sie als [X.][X.]huldner aus. [X.]ei dieser [X.]a[X.]hlage geht es aus [X.] [X.]i[X.]ht alleine um die Vollstre[X.]kung gegen die - 7 - na[X.]h dem Titel in Verbindung mit der Vollstre[X.]kungsklausel als [X.] und im [X.]rundbu[X.]h als Eigentümer ausgewiesenen [X.]eteiligten zu 2 und zu 3. 2. a) Das [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]ht bejaht das Vorliegen der allgemeinen Vor-aussetzungen der Zwangsvollstre[X.]kung. Es meint, ein wirksamer [X.]stitel liege vor. [X.]a[X.]h § 736 ZPO sei zur Zwangsvollstre[X.]kung in das [X.]e-sells[X.]haftsvermögen einer [X.]esells[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts ein gegen alle [X.]esells[X.]hafter geri[X.]hteter Titel erforderli[X.]h. Dieser und die dingli[X.]he [X.] lägen hier vor. Ihre Ri[X.]htigkeit habe das Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht ni[X.]ht zu prüfen, äußerli[X.]he Mängel lägen ni[X.]ht vor. Die unters[X.]hiedli[X.]hen [X.]rundbu[X.]hblattbezei[X.]hnungen seien uns[X.]hädli[X.]h. Die Zustellung an die [X.] zu 2 und zu 3 als [X.][X.]huldner sei erfolgt. b) Demgegenüber ma[X.]ht die Re[X.]htsbes[X.]hwerde geltend, es liege kein wirksamer Titel vor. Die [X.]runds[X.]huld sei ni[X.]ht von der Eigentümerin des [X.]rundstü[X.]ks, der [X.]esells[X.]haft, bestellt worden, sondern von den [X.]esells[X.]haf-tern [X.], [X.] und [X.], die in der Urkunde ni[X.]ht als Eigentümer und als [X.]esells[X.]haf-ter bezei[X.]hnet seien. [X.]ie hätten die Unterwerfungserklärung deshalb als [X.]i[X.]ht-bere[X.]htigte abgegeben. Ein Titel gegen die [X.]esells[X.]hafter rei[X.]he außerdem na[X.]h neuer Re[X.]htslage ungea[X.]htet des § 736 ZPO ni[X.]ht (mehr) aus. Au[X.]h die Eintragungen hätten nur von dem wirkli[X.]hen Eigentümer, der [X.]esells[X.]haft, ver-anlaßt werden können. Die Eintragung sei au[X.]h ni[X.]ht auf dem in der [X.]rund-s[X.]huldurkunde genannten [X.]rundbu[X.]hblatt erfolgt. [X.]) Au[X.]h diese Ausführungen verhelfen der Re[X.]htsbes[X.]hwerde ni[X.]ht zum Erfolg. - 8 - (1) Die Einwendung, in Anbetra[X.]ht unters[X.]hiedli[X.]her [X.]rundbu[X.]hblattbe-zei[X.]hnungen betreffe die vollstre[X.]kbare Urkunde ni[X.]ht das hier in Frage ste-hende [X.]rundstü[X.]k, ist im vorliegenden Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren unbea[X.]ht-li[X.]h. Die Re[X.]htspflegerin und das [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]ht sind der Ansi[X.]ht, trotz der zum Teil abwei[X.]henden [X.]rundbu[X.]hblattbezei[X.]hnungen sei eine Verwe[X.]hse-lung ausges[X.]hlossen; hinsi[X.]htli[X.]h der übrigen Angaben zur [X.]ezei[X.]hnung des [X.]rundstü[X.]ks ([X.]emarkung, Flur und Flurstü[X.]k) stimmten die Urkunde und das [X.]rundbu[X.]h überein. Dies ist aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht zu beanstanden. Au[X.]h § 28 [X.][X.]O fordert eine [X.]ezei[X.]hnung des [X.]rundstü[X.]ks, die entweder in Über-einstimmung mit dem [X.]rundbu[X.]h oder dur[X.]h Hinweis auf das [X.]rundbu[X.]hblatt erfolgen kann. Ein Fehler bei einer dieser [X.]ezei[X.]hnungen ist uns[X.]hädli[X.]h, wenn eine Verwe[X.]hselung ausges[X.]hlossen ist. Dafür, daß die dahingehende Annahme der Vorinstanzen zutrifft, spri[X.]ht au[X.]h, daß na[X.]h dem Inhalt der im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren zu berü[X.]ksi[X.]htigenden [X.][X.]hriftstü[X.]ke ernsthafte Zweifel an der Identität des in der vollstre[X.]kbaren Urkunde bezei[X.]hneten [X.]rundstü[X.]ks seitens der [X.]eteiligten offenbar zunä[X.]hst überhaupt ni[X.]ht [X.] bzw. geäußert wurden und der [X.]eteiligte zu 2 au[X.]h ni[X.]ht aufzeigt, daß ein anderer [X.]rundbesitz als [X.]egenstand der [X.]elastung hier ernsthaft in [X.]etra[X.]ht zu ziehen sei. (2) Ohne Erfolg bleibt au[X.]h der Einwand, die damaligen [X.]esells[X.]hafter hätten das [X.]rundstü[X.]k als "[X.]i[X.]htbere[X.]htigte" belastet. Ri[X.]htig ist, daß die Er-klärung na[X.]h § 800 Abs. 1 ZPO nur der Eigentümer abgeben kann. Ri[X.]htig ist au[X.]h, daß die [X.]esells[X.]hafter [X.], [X.] [X.] in der Urkunde weder als [X.]esell-s[X.]hafter no[X.]h als Eigentümer ausdrü[X.]kli[X.]h bezei[X.]hnet sind. [X.]a[X.]h den [X.], von denen das Re[X.]htsbes[X.]hwerdegeri[X.]ht auszugehen hat und gegen die keine dur[X.]hgreifenden [X.]edenken bestehen, war hier aber offensi[X.]htli[X.]h, daß das [X.]rundstü[X.]k als [X.]esells[X.]haftsvermögen von [X.], [X.] [X.] als [X.]esell-- 9 - s[X.]haftern und (zukünftigen) Eigentümern belastet werden sollte. Im übrigen kommt es darauf, ob [X.], [X.] [X.] als [X.]esells[X.]hafter bezei[X.]hnet sind, ni[X.]ht an (vgl. dazu no[X.]h unten). Re[X.]htli[X.]h wirksam wurden die [X.]elastung des [X.]rund-stü[X.]ks und die Unterwerfungserklärung na[X.]h § 800 Abs. 1 ZPO mit der glei[X.]h-zeitigen Eintragung der [X.]enannten als Eigentümer einerseits und des [X.]rund-pfandre[X.]hts andererseits am 6. Mai 1994 (vgl. [X.], ZPO 22. Aufl. § 794 Rn. 127 und § 800 Rn. 2; [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 800 Rn. 2; [X.]/[X.]töber, ZPO 24. Aufl. § 800 Rn. 5 jew. m.w.[X.].). Von diesem [X.]rundbu[X.]hstand ist das Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht in re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstan-dender Weise ausgegangen. Überlegungen zur materiellen Re[X.]htslage na[X.]h alter und neuer Re[X.]htspre[X.]hung hatte es ni[X.]ht anzustellen. (3) Die umstrittene Frage, ob und gegebenenfalls unter wel[X.]hen Um-ständen die Außengesells[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts ni[X.]ht nur re[X.]htsfähig ([X.] 146, 341), sondern au[X.]h grundbu[X.]hfähig ist, muß daher hier ni[X.]ht be-antwortet werden (zur Problematik vgl. etwa [X.]ayObL[X.] [X.]JW 2003, 70; Mün[X.]h-Komm-[X.][X.][X.]/[X.], 4. Aufl. § 705 Rn. 312 ff; [X.]agel [X.]JW 2003, 1646; [X.] [X.]JW 2003, 1223; [X.]/[X.]teffek [X.]JW 2002, 330). Es ist au[X.]h ni[X.]ht erforderli[X.]h, zu der Frage [X.]tellung zu nehmen, wie si[X.]h die neue Re[X.]htspre[X.]hung auf bereits davor begründete Re[X.]htsverhältnisse, erfolgte Eintragungen und anhängig ge-wesene Verfahren auswirkt (vgl. zu den Folgen auf Altprozesse [X.] Urt. v. 15. Januar 2003 - [X.] /99, [X.]JW 2003, 1043; dazu Ja[X.]oby [X.]JW 2003, 1644). Insoweit mag für die zu bea[X.]htende Verfahrensweise mögli[X.]herweise von [X.]edeutung sein, daß die [X.]egründung der [X.][X.]huld, die Titulierung und die [X.]rundbu[X.]heintragungen na[X.]h dem bisherigen Verständnis der Re[X.]htslage be-anstandungsfrei erfolgt sind. - 10 - Darauf kommt es hier aber ni[X.]ht an. Das Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht hat ni[X.]ht zu prüfen, wie die Re[X.]htslage materiellre[X.]htli[X.]h zu beurteilen ist, wie die Ein-tragung des [X.]rundbesitzes einer [X.]esells[X.]haft na[X.]h der neuen Re[X.]htslage zu erfolgen hat und ob eine [X.]eri[X.]htigung des [X.]rundbu[X.]hs veranlaßt ist. Eine sol-[X.]he [X.]eri[X.]htigung zu veranlassen, ist ni[X.]ht [X.]a[X.]he des Vollstre[X.]kungsgeri[X.]hts und au[X.]h ni[X.]ht der [X.]läubigerin. Wenn der [X.]eteiligte zu 2 der Ansi[X.]ht war, er sei zu Unre[X.]ht als Eigentümer im [X.]rundbu[X.]h eingetragen, hätte er selbst die zur [X.]eri[X.]htigung notwendigen [X.][X.]hritte einleiten können. Eine offensi[X.]htli[X.]he Unri[X.]htigkeit, die au[X.]h das Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht ni[X.]ht hätte außer [X.]etra[X.]ht lassen dürfen, liegt ni[X.]ht vor. Die vorhandene Eintragung war jedenfalls bis zur Änderung der Re[X.]htspre[X.]hung zur Re[X.]htsfähigkeit der [X.]esells[X.]haft bürgerli-[X.]hen Re[X.]hts ni[X.]ht zu beanstanden. Daß sie jetzt fehlerhaft sein könnte, ist [X.] ni[X.]ht eindeutig zu bejahen (vgl. § 718 Abs. 1 [X.][X.][X.]). (4) [X.]i[X.]ht zu folgen ist den Überlegungen, wel[X.]he die Re[X.]htsbes[X.]hwerde zu der vom [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]ht herangezogenen Vors[X.]hrift des § 736 ZPO an-stellt. Dana[X.]h ist zur Zwangsvollstre[X.]kung in das [X.]esells[X.]haftsvermögen einer na[X.]h § 705 [X.][X.][X.] eingegangenen [X.]esells[X.]haft ein gegen alle [X.]esells[X.]hafter ergangenes Urteil erforderli[X.]h. Diese gemäß § 795 ZPO au[X.]h für vollstre[X.]kbare Urkunden geltende Vors[X.]hrift hat - entgegen der von der Re[X.]htsbes[X.]hwerde geäußerten Ansi[X.]ht - dur[X.]h die neuere Re[X.]htspre[X.]hung zur Re[X.]htsfähigkeit der [X.]esells[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts ni[X.]ht ihre [X.]edeutung verloren. [X.]ie ist nun-mehr so zu verstehen, daß der [X.]läubiger ni[X.]ht nur mit einem gegen die [X.]e-sells[X.]haft als Partei geri[X.]hteten Titel in das [X.]esells[X.]haftsvermögen vollstrek-ken kann, sondern - anders als bei der oH[X.] (vgl. § 124 Abs. 2 H[X.][X.]) - au[X.]h mit einem Titel gegen alle einzelnen [X.]esells[X.]hafter aus ihrer persönli[X.]hen Mithaf-tung ([X.] 146, 341, 356; Musielak/La[X.]kmann ZPO 3. Aufl. § 736 Rn. 1, 4; [X.] aaO § 736 Rn. 1; [X.]/[X.] aaO § 736 Rn. 2; Zöl-- 11 - ler/[X.]töber aaO § 736 Rn. 3; Wertenbru[X.]h D[X.]VZ 2001, 97, 99; abwei[X.]hend Mün[X.]hKomm-[X.][X.][X.]/[X.] aaO § 705 Rn. 321). Es kann dahinstehen, ob auf § 736 ZPO überhaupt zurü[X.]kgegriffen wer-den muß, wenn die Zwangsvollstre[X.]kung wegen des dingli[X.]hen Re[X.]hts auf [X.]rund eines gemäß § 800 Abs. 1 ZPO gegen die eingetragenen Eigentümer des [X.]rundbesitzes geri[X.]hteten Titels erfolgt. Im vorliegenden Fall bestand und besteht Identität zwis[X.]hen den [X.]esells[X.]haftern und den eingetragenen [X.]. Die Unterwerfungserklärung ri[X.]htet si[X.]h mithin gegen alle derzeitigen [X.]esells[X.]hafter, so daß die Voraussetzungen des § 736 ZPO jedenfalls vorlie-gen. Wäre in der den §§ 47 [X.][X.]O, 15 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. a [X.][X.]V entspre[X.]hend [X.]u-[X.]hungsform nunmehr die re[X.]htsfähige [X.]esells[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts als [X.]rundstü[X.]kseigentümerin eingetragen, diese also au[X.]h grundbu[X.]hfähig, würde si[X.]h der Titel na[X.]h § 800 Abs. 1 ZPO jetzt gegen diese Eigentümerin ri[X.]hten. Die erteilte Vollstre[X.]kungsklausel wäre in Übereinstimmung mit dem Titel aus-zulegen; einer besonderen vollstre[X.]kbaren Ausfertigung gemäß § 727 ZPO gegen die [X.]esells[X.]haft bedürfe es ni[X.]ht. (5) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt ohne weiteres, daß die von der Re[X.]htsbes[X.]hwerde erhobenen Einwendungen gegen den Inhalt der vom [X.]otar erteilten Vollstre[X.]kungsklausel ni[X.]ht dur[X.]hgreifen. Diese könnten im übrigen au[X.]h nur mit den klauselspezifis[X.]hen Re[X.]htsbehelfen (vgl. §§ 732, 768, 795, 797 Abs. 3 ZPO) geltend gema[X.]ht werden. Aus dem Vorstehenden folgt au[X.]h, daß der Einwand der Re[X.]htsbe-s[X.]hwerde, die Zustellung der vollstre[X.]kbaren Ausfertigung habe an die [X.]esell-s[X.]haft, ni[X.]ht aber an die [X.]eteiligten zu 2 und zu 3 erfolgen müssen, ni[X.]ht sti[X.]h-haltig ist. - 12 - 2. Hinsi[X.]htli[X.]h der von der Re[X.]htspflegerin ausführli[X.]h erörterten und von ihr wie vom [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]ht verneinten Zus[X.]hlagsversagungsgründe (§§ 100 Abs. 1, 3, 81, 83 bis 85 a [X.]) bezieht si[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ledigli[X.]h auf die oben behandelten re[X.]htli[X.]hen Probleme. Insoweit kann [X.] auf die vorstehenden Ausführungen [X.]ezug genommen werden. 3. a) Das [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]ht führt aus, die Voraussetzungen des § 765 a ZPO lägen - wie das Amtsgeri[X.]ht zutreffend festgestellt habe - ni[X.]ht vor. Der Vortrag des [X.]es[X.]hwerdeführers sei ni[X.]ht geeignet, hier die Zwangs-versteigerung als eine im [X.]inne des [X.]esetzes ni[X.]ht mit den guten [X.]itten zu vereinbarende Härte für den [X.]eteiligten zu 2 ers[X.]heinen zu lassen. Interne [X.] zwis[X.]hen den [X.]esells[X.]haftern und wirts[X.]haftli[X.]he [X.]esi[X.]htspunk-te, die der [X.]es[X.]hwerdeführer ins Feld führe und die auf [X.]rund der unters[X.]hied-li[X.]hen Haltungen der [X.]esells[X.]hafter bisher keiner Lösung hätten zugeführt werden können, re[X.]htfertigten keinen [X.][X.]huldners[X.]hutz. [X.]a[X.]h [X.] gelte es hier vielmehr, das [X.][X.]hutzbedürfnis der [X.]läubigerin zu wahren. b) Au[X.]h dagegen wendet si[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ohne Erfolg. (1) [X.]ie ma[X.]ht geltend, es lägen no[X.]h keine re[X.]htskräftigen Ents[X.]heidun-gen über die Frage der Re[X.]htmäßigkeit der erteilten [X.] sowie über die Lös[X.]hung der [X.]runds[X.]huld von Amts wegen vor. Dieser Einwand ist unbea[X.]htli[X.]h. Eine Re[X.]htsbes[X.]hwerde kann nur auf eine Re[X.]htsverletzung der Vorinstanz gestützt werden (§ 576 Abs. 1 ZPO). Die Umstände, aus denen si[X.]h die Re[X.]htsverletzung ergibt, sind bestimmt zu be-zei[X.]hnen (§ 575 Abs. 3 [X.]r. 3 a ZPO). Dem genügt die vorliegende Re[X.]htsbe-s[X.]hwerde ni[X.]ht. [X.]ie läßt ni[X.]ht erkennen, was den Vorinstanzen im Hinbli[X.]k auf no[X.]h laufende andere Verfahren vorgetragen war und warum auf [X.]rund des-- 13 - sen die Abwägung zu [X.]unsten des [X.]eteiligten zu 2 hätte ausfallen müssen. In der [X.]egründung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist zu Art und Inhalt der erhobenen Re[X.]htsbehelfe sowie zum [X.]tand der Verfahren ni[X.]hts vorgetragen. Es ist [X.] au[X.]h ni[X.]ht erkennbar, inwiefern die Vorinstanzen insoweit das Vorliegen besonderer Umstände, die die Zus[X.]hlagserteilung als sittenwidrig ers[X.]heinen lassen, zu Unre[X.]ht verneint haben sollen. (2) Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ma[X.]ht ferner geltend, es bestehe kein Rü[X.]k-stand mit Zins- und Tilgungsleistungen, gegen die Fälligkeit von Darlehen und [X.]runds[X.]huld bestünden erhebli[X.]he [X.]edenken, obwohl die [X.]runds[X.]huld na[X.]h dem Inhalt der [X.]estellungsurkunde fällig sei. Au[X.]h sei die Unterwerfungserklä-rung entspre[X.]hend der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zum Werkver-tragsre[X.]ht ni[X.]htig. All das verhilft der Re[X.]htsbes[X.]hwerde ni[X.]ht zum Erfolg. Es ist bereits ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, was dem Amtsgeri[X.]ht und dem [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]ht insoweit im einzelnen in einer für die Abwägung der [X.]läubiger- und [X.][X.]huldnerinteressen geeigneten Weise vorgetragen worden ist und wel[X.]hen abwägungsrelevanten [X.]a[X.]hvortrag die Vorinstanzen insoweit zu Unre[X.]ht ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt haben sollen. Die dur[X.]h Zitierung von [X.]lattzahlen (im wesentli[X.]hen [X.]A I 117 ff) er-gänzten Ausführungen lassen dies ni[X.]ht in einer für die Darlegung einer Re[X.]htsverletzung geeigneten Weise deutli[X.]h werden. Im übrigen handelt es si[X.]h im wesentli[X.]hen um materiellre[X.]htli[X.]he Einwendungen, die re[X.]htzeitig mit der Vollstre[X.]kungsgegenklage (§§ 767, 797 Abs. 4 ZPO) hätten geltend ge-ma[X.]ht werden können, wobei dann au[X.]h der Erlaß einstweiliger Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Vollstre[X.]kung hätte beantragt werden können (§ 769 ZPO). - 14 - Au[X.]h für die geltend gema[X.]hte [X.]i[X.]htigkeit des Titels ist ni[X.]ht ausrei-[X.]hend vorgetragen. Diese liegt hinsi[X.]htli[X.]h des hier in Frage stehenden [X.]e-sells[X.]hafterdarlehens erkennbar fern. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde zeigt ni[X.]ht na[X.]h-vollziehbar auf, aus wel[X.]hen [X.]ründen aus dem Urteil des [X.] vom 27. [X.]eptember 2001 ([X.], [X.]JW 2002, 138), dem eine völlig an-dere Vertragsgestaltung zu [X.]runde lag, eine [X.]i[X.]htigkeit der vorliegenden Un-terwerfungserklärung oder ein [X.]rund für eine Einstellung der Zwangsvollstrek-kung na[X.]h § 765 a ZPO sollte hergeleitet werden können.

(3) Die Ausführungen der Vorinstanzen, wona[X.]h die internen Unstim-migkeiten unter den [X.]esells[X.]haftern keinen ausrei[X.]henden [X.]rund für eine [X.] der Zwangsvollstre[X.]kung na[X.]h § 765 a ZPO darstellen, lassen auf die-sem Hintergrund keinen Re[X.]htsfehler erkennen. 4. [X.]egen die Ausführungen des [X.] zu § 30 a [X.] wendet si[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerde mit dem Argument, die [X.]esells[X.]haft sei ni[X.]ht belehrt worden, weil die Zustellungen an die [X.]esells[X.]hafter erfolgt seien. Damit kann die Re[X.]htsbes[X.]hwerde keinen Erfolg haben, wie si[X.]h aus den vor-stehenden Ausführungen ergibt. In diesem Zusammenhang ma[X.]ht die Re[X.]htsbes[X.]hwerde no[X.]h geltend, dem Vollstre[X.]kungss[X.]hutzantrag sei stattzugeben, weil das [X.]rundstü[X.]k mit Vertrag vom 21. Juni 2003 für 2,3 Mio. • verkauft worden sei. Dies kann dem verfristeten Antrag na[X.]h § 30 a [X.] erkennbar ni[X.]ht zum Erfolg verhelfen. [X.] [X.] [X.]oetti[X.]her

von [X.] [X.]

Meta

IXa ZB 288/03

16.07.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2004, Az. IXa ZB 288/03 (REWIS RS 2004, 2271)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2271

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