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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUS[X.]IXa Z[X.]288/03
vom 16. Juli 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
ZPO §§ 736, 800; [X.]§ 17; GBO § 47 Aus der wirksam in eine Grundschuldurkunde aufgenommenen und im Grundbuch eingetragenen Unterwerfungserklärung der Gesellschafter einer [X.]gemäß § 800 Abs. 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück des Gesellschaftsvermögens betrieben werden. Dem steht nicht entge-gen, daß die [X.]nach neuerer Rechtsprechung rechts- und möglicherweise grundbuchfähig ist. BGH, Beschluß vom 16. Juli 2004 - IXa Z[X.]288/03- L[X.][X.]
A[X.][X.]- 2 - [X.]des [X.]hat durch [X.]Kreft, die Richter Athing, Dr. Boetticher, von [X.]und [X.]
am 16. Juli 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des [X.][X.]vom 20. Oktober 2003 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Wert: 650.000 •
Gründe:
[X.] In Abteilung I des Grundbuchs von [X.]waren seit 1994 B, [X.]und [X.](der Beteiligte zu 2) "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" als Eigentümer des hier in Rede stehenden [X.]eingetragen. Die weitere Eintragung aus dem [X.]weist noch [X.][X.]als Eigentümer mit dem genannten Zu-satz aus. Seit 1998 sind [X.]und [X.]die Beteiligten zu 2 und 3 dementsprechend eingetragen. Die Beteiligte zu 1, eine Hypothekenbank, stellte im September 2002 gegen die Beteiligten zu 2 und zu 3 in [X.]den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes. Sie berief - 3 - sich hierbei auf die Grundschuldbestellungsurkunde des Notars [X.]vom 30. Juni 1993. G, [X.][X.]sind darin als Kreditnehmer genannt. Die Urkunde ent-hält eine Unterwerfungserklärung gemäß § 800 Abs. 1 ZPO. Der Notar hatte bereits 1993 eine Vollstreckungsklausel zu dieser Ur-kunde erteilt. Unter dem 16. Juli 2002 erteilte er eine neue Vollstreckungsklau-sel in der Weise, daß er die bereits erteilte [X.]in Bezug auf die [X.]gemäß § 800 ZPO einzog und der Beteiligten zu 1 die [X.]zum [X.]der Zwangsvollstreckung gemäß § 800 ZPO gegen die Beteiligten zu 2 und zu 3 in [X.]als Eigentümer des im Grundbuch eingetragenen Grundstücks erteilte. Zur Begründung führte er aus, die [X.]sei seit Juni 1993 an die Beteiligte zu 1 (unter ihrer damaligen Firma) abgetreten und die Abtretung sei eingetragen worden, der Beteiligte zu 3 sei bereits im Grundbuch eingetragener neuer Gesellschafter der Gesellschaft bür-gerlichen Rechts. Das Amtsgericht hat die Zwangsversteigerung in das Grundstück [X.]und den Beschluß den Beteiligten zu 2 und zu 3 zugestellt. Im [X.]hat der Beteiligte zu 2 dem Gericht persönlich einen Antrag nach § 765 a ZPO übergeben. Daraufhin hat die Rechtspflegerin einen Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag bestimmt und den übri-gen Beteiligten rechtliches Gehör zu dem Schutzantrag gewährt. In der Folge haben die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 den Schutzantrag ergänzt, vorsorglich Erinnerung eingelegt und hilfsweise die Einstellung des Verfahrens nach § 30 a [X.]beantragt. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Beteiligte zu 2 sei als alleinvertretungsberechtigter Gesell-schafter bemüht, das Grundstück alsbald zum Verkehrswert zu veräußern, es hätte nicht zur Zwangsversteigerung kommen müssen, da die Gläubigerin für - 4 - ihre Forderungen ausreichende Sicherheiten habe, das Darlehen sei nicht fäl-lig, die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sei nichtig und zudem werde unter der falschen Grundbuchbezeichnung mit einer unrichtigen Vollstreckungsklausel und aus einer unwirksamen Grundbucheintragung voll-streckt. Mit Beschluß vom 3. Juli 2003 hat die Rechtspflegerin dem Beklagten zu 3 als Meistbietendem den Zuschlag erteilt, den Antrag nach § 765 a ZPO zurückgewiesen, der Vollstreckungserinnerung nicht abgeholfen und den hilfs-weisen Antrag gemäß § 30 a [X.]als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen hat der Beteiligte zu 2 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er auch den feh-lenden Nachweis der Vollmacht der Gläubigerin und das Fehlen der Vollstrek-kungsvoraussetzungen gerügt und darauf hingewiesen hat, daß gegen die Er-teilung der Vollstreckungsklausel Rechtsmittel eingelegt worden sei. Einer der Kernpunkte der Einwendungen des Beteiligten zu 2 ist seine Auffassung, in Anbetracht der neueren Rechtsprechung des [X.]könne in das Grundstück nur auf Grund eines gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Eigentümerin, gerichteten Titels vollstreckt werden. Ein solcher liege nicht vor. Auch sei die Gesellschaft an dem Verfahren nicht beteiligt worden. Die Richterin des Amtsgerichts hat die Zwangsvollstreckung bis zur Ent-scheidung über die Klauselerinnerung einstweilen eingestellt und nach [X.]der Entscheidung die Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangs-vollstreckung zurückgewiesen. Dagegen hat der Beteiligte zu 2 sofortige Be-schwerde eingelegt. Die Richterin hat dieser nicht abgeholfen und sie dem [X.]zur Entscheidung vorgelegt. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß, gegen die Zu-rückweisung des Antrages nach § 30 a [X.]sowie gegen die Zurückweisung - 5 - des [X.]nach § 765 a ZPO nicht abgeholfen und die Sache dem [X.]zur Entscheidung vorgelegt. Das [X.]hat durch den angefochtenen Beschluß die sofortigen Beschwerden des Beteiligten zu 2 gegen die Art und Weise der Zwangsvoll-streckung, gegen den Zuschlag und gegen die Bescheidung der Anträge ge-mäß §§ 765 a ZPO, 30 a [X.]zurückgewiesen und insgesamt die Rechtsbe-schwerde zugelassen. Mit dieser greift der Beteiligte zu 2 den Beschluß des [X.]in allen Punkten an. I[X.]Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. 1. a) Nach Auffassung des [X.]ist nicht die [X.]Schuldnerin und damit Beteiligte des Zwangsversteige-rungsverfahrens. Vielmehr - so führt das Beschwerdegericht aus - seien es [X.]und [X.](die Beteiligten zu 2 und zu 3) als Gesellschafter. Die Rechtsprechung des [X.]zur Rechtsfähigkeit der [X.]ändere nichts daran, daß eine solche Gesellschaft nicht grundbuchfä-hig sei. Folgerichtig habe das Amtsgericht das Zwangsversteigerungsverfahren an-tragsgemäß nur gegen die Beteiligten zu 2 und 3 als (dinglich haftende) Schuldner angeordnet. b) Dem hält die Rechtsbeschwerde entgegen, die rechtsfähige Gesell-schaft bürgerlichen Rechts sei Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundbesitzes, nicht seien es die einzelnen Gesellschafter. Seinerzeit sei [X.] 6 - samthänderisches Grundeigentum begründet worden. Die vorliegende Grund-bucheintragung beruhe lediglich auf der Vorschrift des § 47 GBO. Im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des [X.]zur Rechtsfähigkeit der [X.]sei diese als grundbuchfähig anzusehen. Hier habe deshalb vor Betreiben des [X.]eine Berichtigung des Grundbuchs erfolgen müssen. Auch wenn man die Gesell-schaft nicht als grundbuchfähig ansehe, habe sie doch am Verfahren beteiligt werden müssen. c) Diese Ausführungen der Rechtsbeschwerde führen nicht zu einem [X.]des Rechtsmittels. Die Frage, wer an dem Zwangsversteigerungsverfahren beteiligt ist, beantwortet sich nicht auf Grund der vom Beteiligten zu 2 ange-stellten materiellrechtlichen Überlegungen, sondern danach, wer nach dem von der Gläubigerin gestellten Antrag unter Berücksichtigung der Vorschriften des Vollstreckungsrechts als Beteiligter in Betracht kommt (insb. §§ 704, 750 Abs. 1, 794, 795, 800 ZPO, § 17 ZVG). Die Beteiligte zu 1 vollstreckt aus der 1993 errichteten Grundschuldur-kunde. Die Grundschuld wurde von den damaligen Gesellschaftern an dem im Gesellschaftsvermögen stehenden Grundstück unter Abgabe der Erklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO bestellt (zu den dagegen gerichteten Einwendungen des Beteiligten zu 2 s.u.). Die Unterwerfungserklärung wurde zugleich mit der Grundschuld wirksam im Grundbuch eingetragen (§ 800 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Zeitgleich erfolgte auch die Eintragung von B, [X.]und [X.]als Eigentümer. Nach dem Inhalt des Grundbuchs sind die Beteiligten zu 2 und zu 3 die jetzigen Ei-gentümer, die im Hinblick auf die Vollstreckung nach § 800 ZPO geänderte Vollstreckungsklausel weist sie als Schuldner aus. Bei dieser Sachlage geht es aus [X.]Sicht alleine um die Vollstreckung gegen die - 7 - nach dem Titel in Verbindung mit der Vollstreckungsklausel als [X.]und im Grundbuch als Eigentümer ausgewiesenen Beteiligten zu 2 und zu 3. 2. a) Das Beschwerdegericht bejaht das Vorliegen der allgemeinen Vor-aussetzungen der Zwangsvollstreckung. Es meint, ein wirksamer [X.]liege vor. Nach § 736 ZPO sei zur Zwangsvollstreckung in das Ge-sellschaftsvermögen einer [X.]ein gegen alle Gesellschafter gerichteter Titel erforderlich. Dieser und die dingliche [X.]lägen hier vor. Ihre Richtigkeit habe das Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen, äußerliche Mängel lägen nicht vor. Die unterschiedlichen Grundbuchblattbezeichnungen seien unschädlich. Die Zustellung an die [X.]zu 2 und zu 3 als Schuldner sei erfolgt. b) Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, es liege kein wirksamer Titel vor. Die Grundschuld sei nicht von der Eigentümerin des Grundstücks, der Gesellschaft, bestellt worden, sondern von den Gesellschaf-tern B, [X.]und N, die in der Urkunde nicht als Eigentümer und als Gesellschaf-ter bezeichnet seien. Sie hätten die Unterwerfungserklärung deshalb als Nicht-berechtigte abgegeben. Ein Titel gegen die Gesellschafter reiche außerdem nach neuer Rechtslage ungeachtet des § 736 ZPO nicht (mehr) aus. Auch die Eintragungen hätten nur von dem wirklichen Eigentümer, der Gesellschaft, ver-anlaßt werden können. Die Eintragung sei auch nicht auf dem in der [X.]genannten Grundbuchblatt erfolgt. c) Auch diese Ausführungen verhelfen der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. - 8 - (1) Die Einwendung, in Anbetracht unterschiedlicher Grundbuchblattbe-zeichnungen betreffe die vollstreckbare Urkunde nicht das hier in Frage ste-hende Grundstück, ist im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren unbeacht-lich. Die Rechtspflegerin und das Beschwerdegericht sind der Ansicht, trotz der zum Teil abweichenden Grundbuchblattbezeichnungen sei eine Verwechse-lung ausgeschlossen; hinsichtlich der übrigen Angaben zur Bezeichnung des Grundstücks (Gemarkung, Flur und Flurstück) stimmten die Urkunde und das Grundbuch überein. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch § 28 GBO fordert eine Bezeichnung des Grundstücks, die entweder in Über-einstimmung mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt erfolgen kann. Ein Fehler bei einer dieser Bezeichnungen ist unschädlich, wenn eine Verwechselung ausgeschlossen ist. Dafür, daß die dahingehende Annahme der Vorinstanzen zutrifft, spricht auch, daß nach dem Inhalt der im Rechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigenden Schriftstücke ernsthafte Zweifel an der Identität des in der vollstreckbaren Urkunde bezeichneten Grundstücks seitens der Beteiligten offenbar zunächst überhaupt nicht [X.]bzw. geäußert wurden und der Beteiligte zu 2 auch nicht aufzeigt, daß ein anderer Grundbesitz als Gegenstand der Belastung hier ernsthaft in Betracht zu ziehen sei. (2) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, die damaligen Gesellschafter hätten das Grundstück als "Nichtberechtigte" belastet. Richtig ist, daß die Er-klärung nach § 800 Abs. 1 ZPO nur der Eigentümer abgeben kann. Richtig ist auch, daß die Gesellschafter G, [X.][X.]in der Urkunde weder als Gesell-schafter noch als Eigentümer ausdrücklich bezeichnet sind. Nach den Feststel-lungen, von denen das Rechtsbeschwerdegericht auszugehen hat und gegen die keine durchgreifenden Bedenken bestehen, war hier aber offensichtlich, daß das Grundstück als Gesellschaftsvermögen von G, [X.][X.]als Gesell-- 9 - schaftern und (zukünftigen) Eigentümern belastet werden sollte. Im übrigen kommt es darauf, ob G, [X.][X.]als Gesellschafter bezeichnet sind, nicht an (vgl. dazu noch unten). Rechtlich wirksam wurden die Belastung des Grund-stücks und die Unterwerfungserklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO mit der gleich-zeitigen Eintragung der Genannten als Eigentümer einerseits und des Grund-pfandrechts andererseits am 6. Mai 1994 (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 794 Rn. 127 und § 800 Rn. 2; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 800 Rn. 2; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 800 Rn. 5 jew. m.w.N.). Von diesem Grundbuchstand ist das Vollstreckungsgericht in rechtlich nicht zu beanstan-dender Weise ausgegangen. Überlegungen zur materiellen Rechtslage nach alter und neuer Rechtsprechung hatte es nicht anzustellen. (3) Die umstrittene Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Um-ständen die Außengesellschaft bürgerlichen Rechts nicht nur rechtsfähig ([X.]146, 341), sondern auch grundbuchfähig ist, muß daher hier nicht be-antwortet werden (zur Problematik vgl. etwa BayObL[X.]NJW 2003, 70; Münch-Komm-BGB/Ulmer, 4. Aufl. § 705 Rn. 312 ff; [X.]NJW 2003, 1646; [X.]NJW 2003, 1223; Ulmer/[X.]NJW 2002, 330). Es ist auch nicht erforderlich, zu der Frage Stellung zu nehmen, wie sich die neue Rechtsprechung auf bereits davor begründete Rechtsverhältnisse, erfolgte Eintragungen und anhängig ge-wesene Verfahren auswirkt (vgl. zu den Folgen auf Altprozesse [X.]Urt. v. 15. Januar 2003 - [X.]/99, NJW 2003, 1043; dazu [X.]NJW 2003, 1644). Insoweit mag für die zu beachtende Verfahrensweise möglicherweise von Bedeutung sein, daß die Begründung der Schuld, die Titulierung und die Grundbucheintragungen nach dem bisherigen Verständnis der Rechtslage be-anstandungsfrei erfolgt sind. - 10 - Darauf kommt es hier aber nicht an. Das Vollstreckungsgericht hat nicht zu prüfen, wie die Rechtslage materiellrechtlich zu beurteilen ist, wie die Ein-tragung des [X.]einer Gesellschaft nach der neuen Rechtslage zu erfolgen hat und ob eine Berichtigung des Grundbuchs veranlaßt ist. Eine sol-che Berichtigung zu veranlassen, ist nicht Sache des Vollstreckungsgerichts und auch nicht der Gläubigerin. Wenn der Beteiligte zu 2 der Ansicht war, er sei zu Unrecht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, hätte er selbst die zur Berichtigung notwendigen Schritte einleiten können. Eine offensichtliche Unrichtigkeit, die auch das Vollstreckungsgericht nicht hätte außer Betracht lassen dürfen, liegt nicht vor. Die vorhandene Eintragung war jedenfalls bis zur Änderung der Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der [X.]nicht zu beanstanden. Daß sie jetzt fehlerhaft sein könnte, ist [X.]nicht eindeutig zu bejahen (vgl. § 718 Abs. 1 BGB). (4) Nicht zu folgen ist den Überlegungen, welche die Rechtsbeschwerde zu der vom Beschwerdegericht herangezogenen Vorschrift des § 736 ZPO an-stellt. Danach ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 BGB eingegangenen Gesellschaft ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich. Diese gemäß § 795 ZPO auch für vollstreckbare Urkunden geltende Vorschrift hat - entgegen der von der Rechtsbeschwerde geäußerten Ansicht - durch die neuere Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der [X.]nicht ihre Bedeutung verloren. Sie ist nun-mehr so zu verstehen, daß der Gläubiger nicht nur mit einem gegen die [X.]gerichteten Titel in das Gesellschaftsvermögen vollstrek-ken kann, sondern - anders als bei der oH[X.](vgl. § 124 Abs. 2 HGB) - auch mit einem Titel gegen alle einzelnen Gesellschafter aus ihrer persönlichen Mithaf-tung ([X.]146, 341, 356; Musielak/[X.]ZPO 3. Aufl. § 736 Rn. 1, 4; [X.]aaO § 736 Rn. 1; Thomas/[X.]aaO § 736 Rn. 2; Zöl-- 11 - ler/[X.]aaO § 736 Rn. 3; Wertenbruch [X.]2001, 97, 99; abweichend MünchKomm-BGB/[X.]aaO § 705 Rn. 321). Es kann dahinstehen, ob auf § 736 ZPO überhaupt zurückgegriffen wer-den muß, wenn die Zwangsvollstreckung wegen des dinglichen Rechts auf Grund eines gemäß § 800 Abs. 1 ZPO gegen die eingetragenen Eigentümer des [X.]gerichteten Titels erfolgt. Im vorliegenden Fall bestand und besteht Identität zwischen den Gesellschaftern und den eingetragenen Eigen-tümern. Die Unterwerfungserklärung richtet sich mithin gegen alle derzeitigen Gesellschafter, so daß die Voraussetzungen des § 736 ZPO jedenfalls vorlie-gen. Wäre in der den §§ 47 GBO, 15 Abs. 1 Buchst. a GBV entsprechend [X.]die rechtsfähige [X.]als Grundstückseigentümerin eingetragen, diese also auch grundbuchfähig, würde sich der Titel nach § 800 Abs. 1 ZPO jetzt gegen diese Eigentümerin richten. Die erteilte Vollstreckungsklausel wäre in Übereinstimmung mit dem Titel aus-zulegen; einer besonderen vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 727 ZPO gegen die Gesellschaft bedürfe es nicht. (5) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt ohne weiteres, daß die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwendungen gegen den Inhalt der vom Notar erteilten Vollstreckungsklausel nicht durchgreifen. Diese könnten im übrigen auch nur mit den klauselspezifischen Rechtsbehelfen (vgl. §§ 732, 768, 795, 797 Abs. 3 ZPO) geltend gemacht werden. Aus dem Vorstehenden folgt auch, daß der Einwand der Rechtsbe-schwerde, die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung habe an die Gesell-schaft, nicht aber an die Beteiligten zu 2 und zu 3 erfolgen müssen, nicht stich-haltig ist. - 12 - 2. Hinsichtlich der von der Rechtspflegerin ausführlich erörterten und von ihr wie vom Beschwerdegericht verneinten Zuschlagsversagungsgründe (§§ 100 Abs. 1, 3, 81, 83 bis 85 a ZVG) bezieht sich die Rechtsbeschwerde lediglich auf die oben behandelten rechtlichen Probleme. Insoweit kann [X.]auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. 3. a) Das Beschwerdegericht führt aus, die Voraussetzungen des § 765 a ZPO lägen - wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt habe - nicht vor. Der Vortrag des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, hier die Zwangs-versteigerung als eine im Sinne des Gesetzes nicht mit den guten Sitten zu vereinbarende Härte für den Beteiligten zu 2 erscheinen zu lassen. Interne [X.]zwischen den Gesellschaftern und wirtschaftliche Gesichtspunk-te, die der Beschwerdeführer ins Feld führe und die auf Grund der unterschied-lichen Haltungen der Gesellschafter bisher keiner Lösung hätten zugeführt werden können, rechtfertigten keinen Schuldnerschutz. Nach [X.]gelte es hier vielmehr, das Schutzbedürfnis der Gläubigerin zu wahren. b) Auch dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. (1) Sie macht geltend, es lägen noch keine rechtskräftigen Entscheidun-gen über die Frage der Rechtmäßigkeit der erteilten [X.]sowie über die Löschung der Grundschuld von Amts wegen vor. Dieser Einwand ist unbeachtlich. Eine Rechtsbeschwerde kann nur auf eine Rechtsverletzung der Vorinstanz gestützt werden (§ 576 Abs. 1 ZPO). Die Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, sind bestimmt zu be-zeichnen (§ 575 Abs. 3 Nr. 3 a ZPO). Dem genügt die vorliegende Rechtsbe-schwerde nicht. Sie läßt nicht erkennen, was den Vorinstanzen im Hinblick auf noch laufende andere Verfahren vorgetragen war und warum auf Grund des-- 13 - sen die Abwägung zu Gunsten des Beteiligten zu 2 hätte ausfallen müssen. In der Begründung der Rechtsbeschwerde ist zu Art und Inhalt der erhobenen Rechtsbehelfe sowie zum Stand der Verfahren nichts vorgetragen. Es ist [X.]auch nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanzen insoweit das Vorliegen besonderer Umstände, die die Zuschlagserteilung als sittenwidrig erscheinen lassen, zu Unrecht verneint haben sollen. (2) Die Rechtsbeschwerde macht ferner geltend, es bestehe kein Rück-stand mit Zins- und Tilgungsleistungen, gegen die Fälligkeit von Darlehen und Grundschuld bestünden erhebliche Bedenken, obwohl die Grundschuld nach dem Inhalt der Bestellungsurkunde fällig sei. Auch sei die Unterwerfungserklä-rung entsprechend der Rechtsprechung des [X.]zum Werkver-tragsrecht nichtig. All das verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Es ist bereits nicht ersichtlich, was dem Amtsgericht und dem Beschwerdegericht insoweit im einzelnen in einer für die Abwägung der Gläubiger- und Schuldnerinteressen geeigneten Weise vorgetragen worden ist und welchen abwägungsrelevanten Sachvortrag die Vorinstanzen insoweit zu Unrecht nicht berücksichtigt haben sollen. Die durch Zitierung von Blattzahlen (im wesentlichen [X.]ff) er-gänzten Ausführungen lassen dies nicht in einer für die Darlegung einer Rechtsverletzung geeigneten Weise deutlich werden. Im übrigen handelt es sich im wesentlichen um materiellrechtliche Einwendungen, die rechtzeitig mit der [X.](§§ 767, 797 Abs. 4 ZPO) hätten geltend ge-macht werden können, wobei dann auch der Erlaß einstweiliger Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Vollstreckung hätte beantragt werden können (§ 769 ZPO). - 14 - Auch für die geltend gemachte Nichtigkeit des Titels ist nicht ausrei-chend vorgetragen. Diese liegt hinsichtlich des hier in Frage stehenden Ge-sellschafterdarlehens erkennbar fern. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht nach-vollziehbar auf, aus welchen Gründen aus dem Urteil des [X.]vom 27. September 2001 (VII ZR 388/00, NJW 2002, 138), dem eine völlig an-dere Vertragsgestaltung zu Grunde lag, eine Nichtigkeit der vorliegenden Un-terwerfungserklärung oder ein Grund für eine Einstellung der Zwangsvollstrek-kung nach § 765 a ZPO sollte hergeleitet werden können.
(3) Die Ausführungen der Vorinstanzen, wonach die internen [X.]keinen ausreichenden Grund für eine [X.]der Zwangsvollstreckung nach § 765 a ZPO darstellen, lassen auf die-sem Hintergrund keinen Rechtsfehler erkennen. 4. Gegen die Ausführungen des [X.]zu § 30 a [X.]wendet sich die Rechtsbeschwerde mit dem Argument, die Gesellschaft sei nicht belehrt worden, weil die Zustellungen an die Gesellschafter erfolgt seien. Damit kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben, wie sich aus den vor-stehenden Ausführungen ergibt. In diesem Zusammenhang macht die Rechtsbeschwerde noch geltend, dem Vollstreckungsschutzantrag sei stattzugeben, weil das Grundstück mit Vertrag vom 21. Juni 2003 für 2,3 Mio. • verkauft worden sei. Dies kann dem verfristeten Antrag nach § 30 a [X.]erkennbar nicht zum Erfolg verhelfen. [X.] [X.] Boetticher
von [X.] [X.]
Meta
16.07.2004
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2004, Az. IXa ZB 288/03 (REWIS RS 2004, 2271)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2271
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZB 212/17 (Bundesgerichtshof)
Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer: Entbehrlichkeit einer Rechtsnachfolgeklausel
V ZB 212/17 (Bundesgerichtshof)
V ZB 166/05 (Bundesgerichtshof)
V ZB 76/06 (Bundesgerichtshof)
V ZB 117/12 (Bundesgerichtshof)
Zwangsversteigerungsverfahren: Auslegung der in einem Bauträgervertrag von Grundstücksverkäufer und -käufer gemeinsam mit der Vorbelastungsvollmacht abgegebenen …
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