Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2003, Az. X ZB 47/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2847

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 47/02vom3. Juni 2003in der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 3. Juni 2003 durch [X.], Scharen,[X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des [X.] vom 21. November 2002 wird auf Kosten der Klä-gerin zurückgewiesen.[X.]: Gründe:[X.] hat mit rechtskräftigem Urteil vom 3. [X.] die "[X.]Filmproduktion GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer [X.]und P. ", dazu verurteilt, 23.829,97 DM nebst Zinsen andie Klägerin zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2002 beantragte die"[X.]Filmproduktion GmbH", das Rubrum im genannten Urteil sowie [X.] vom 13. September 2001 dahin zu berichtigen,daß Beklagte nicht die "[X.]Filmproduktion GmbH" sei, sondern die "[X.] - 3 -[X.]und [X.]". Dem Antrag lag zugrunde, daß der [X.] mit Schreiben vom 19.6.2002 die "[X.]Filmproduktion GmbH,Geschäftsführer [X.], , [X.]" darauf hingewiesenhatte, das Passivrubrum im Urteil des [X.] müsse berichtigt werden.Das [X.] hat mit [X.] vom [X.] 2002 die beantragte Berichtigung nach § 319 ZPO vorgenommen. Die da-gegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat das [X.] mit [X.] vom 21. November 2002 zurückgewiesen. Die Klägerin erstrebt mit [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde die Aufhebung [X.] und die Zurückweisung des Antrags auf [X.]be-richtigung.II.Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.1. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Klägerin mit der Er-wägung zurückgewiesen, eine unrichtige [X.]bezeichnung könne jederzeitberichtigt werden, solange die Identität der [X.] gewahrt bleibe. Bei [X.] oder unrichtiger Bezeichnung sei grundsätzlich derjenige [X.], der durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektiven Sinn betroffenwerden solle, wobei auch spätere Prozeßvorgänge zur Auslegung, wer [X.]sei, herangezogen werden könnten. Im Streitfall sei durch Auslegung des [X.] sicher feststellbar, daß die "[X.] [X.] und [X.]GmbH" diewirkliche, nur falsch bezeichnete Beklagte war, so daß ausgeschlossen werdenkönne, daß die [X.]berichtigung zu einem [X.]wechsel [X.] -Diese Auffassung hat das Beschwerdegericht auf verschiedene Um-stände gestützt. Es hat im wesentlichen ausgeführt, eine im Rubrum des land-gerichtlichen Urteils mit "[X.]Filmproduktion GmbH" bezeichnete Gesell-schaft bestehe tatsächlich, sei aber erst nach der Rechtskraft des hier im [X.] und nach der Genehmigung des in diesem Urteil streitgegen-ständlichen Vertrags mit der "[X.] [X.]und [X.]" gegründet worden.Hinzu komme, daß die zu den Akten gereichten Auftragsschreiben ein Logoaufwiesen, in dessen oberer Hälfte die "[X.]und [X.]" als [X.] sei und bei dem die weitere Angabe "TV und Filmproduktion" [X.] auf den Unternehmensgegenstand oder ähnliches erscheine, nichtaber als Bestandteil der Firma der GmbH. Bei dieser Sachlage läge in der Be-richtigung des [X.] nur dann ein unzulässiger [X.]wechsel, wenn die sogestalteten Briefbögen indizierten, daß eine "[X.]Filmproduktion GmbH"zwar noch nicht in das Handelsregister eingetragen, aber zumindest schon [X.] bestanden habe. Für eine solche Annahme ergebesich aus dem gesamten Akteninhalt kein Anhalt. Daß in allen Schreiben überdie Eintragung ins Handelsregister eine falsche Nummer, nämlich die einesdritten Unternehmens, angegeben gewesen sei, ergebe für sich allein nochkeinen Hinweis darauf, daß die "[X.] [X.]und [X.]" nicht die [X.] Beklagte sei.2. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde sind [X.]) Die Rechtsbeschwerde geht mit dem Beschwerdegericht davon aus,daß eine [X.]berichtigung im Rahmen des § 319 ZPO nur zulässig [X.] 5 -wenn die Identität der [X.], im Verhältnis zu der das [X.] worden ist, gewahrt bleibt. Das entspricht allgemeiner Meinung (vgl.statt aller Musielak, ZPO § 319 Rdn. 6 m.w.N.), läßt einen Rechtsfehler nichterkennen und ergibt sich schon daraus, daß nach der Rechtsprechung des[X.] bei unrichtiger äußerer Bezeichnung grundsätzlich diejeni-ge Person als [X.] des Rechtsstreits angesprochen wird, die erkennbar durchdie [X.]bezeichnung betroffen sein soll ([X.]. [X.]. v. 28.3.1995- X ARZ 255/95, NJW-RR 1995, 764 m.w.N.). Denn die Bezeichnung einer[X.] allein ist für die [X.]stellung nicht ausschlaggebend. Vielmehr kommtes darauf an, welcher Sinn der von der klagenden [X.] in der Klageschriftgewählten [X.]bezeichnung bei objektiver Würdigung des [X.] der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zukommt ([X.]. v.24.11.1980 - [X.], NJW 1981, 1453; Urt. v. 4.6.1981 - VII ZR 174/80,WM 1981, 829; Urt. v. 26.2.1987 - VII ZR 58/86, NJW 1987, 1946; Urt. [X.] - [X.], [X.], 3110 m.w.N.). Ist unter diesen Voraus-setzungen eine offenbare Unrichtigkeit des [X.] festzustellen, so dient [X.] des [X.] dazu, Identität der vom Rechtsstreit betroffenen[X.] zweifelsfrei zu stellen.b) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, die vom [X.] vonAmts wegen vorgenommene Berichtigung des [X.] nach § 319 ZPO seinicht zulässig gewesen, weil sie nicht der Berichtigung einer offensichtlichenUnrichtigkeit gedient habe.Eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO liegt vor,wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den [X.] bei seiner Verkündung ergibt und ohne weiteres erkennbar ist ([X.]Z- 6 -20, 188, 192; [X.], [X.]. v. 9.12.1992 - [X.] 114/92, [X.] 1993, 382). [X.] solchen offensichtlichen Unrichtigkeit sind das [X.] und das [X.] zutreffend ausgegangen. Die unrichtige Bezeichnung der [X.] ergibt sich ohne weiteres aus dem Rubrum des Urteils des [X.] einerseits und aus den im Tatbestand des Urteils in Bezug ge-nommenen Schriftsätzen nebst Anlagen andererseits. Wie sich aus der [X.] ergibt, hat die Klägerin die Anlage [X.] vorgelegt mit der Behauptung, derzunächst von [X.]geschlossene Vertrag sei von der [X.] durch die Erklärung Anlage [X.] genehmigt worden. Die Anlage [X.] ist eineErklärung der "[X.] [X.]und [X.]" und von deren Geschäftsführer [X.] unterschrieben. Die Annahme einer offenkundig fehlerhaften [X.]be-zeichnung der Beklagten seitens der Klägerin und dem folgend im Urteil des[X.] Berlin läßt angesichts dieser Umstände einen Rechtsfehler nichterkennen.c) Daraus folgt auch, daß die Rüge der Rechtsbeschwerde, die [X.] hätten mit der Berichtigung des [X.] einen unzulässigen [X.]-wechsel vorgenommen, einer Grundlage entbehrt.Ausweislich des Berichtigungsbeschlusses des [X.] Berlin vom13. September 2002 ist die korrekte Bezeichnung der Beklagten "[X.] [X.] und [X.]", vertreten durch den Geschäftsführer [X.], , [X.]. Das entspricht der Erklärung der Beklagten in der Anlage [X.] zurKlageschrift und der Eintragung der so bezeichneten Beklagten im Handelsre-gister des [X.]. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt,das Beschwerdegericht habe keine Feststellungen dahingehend getroffen, daßeine [X.]Filmproduktion GmbH im Zeitpunkt der Verkündung des berich-- 7 -tigten Urteils nicht existent gewesen sei, geht dies an den Ausführungen [X.] vorbei. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, daß [X.] der "[X.]Filmproduktion GmbH" erst nach der [X.] durch die [X.] [X.]und [X.] und nach [X.] des hier in Streit stehenden Urteils erfolgt sei.3. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1ZPO zurückzuweisen.MelullisJestaedtScharen[X.]Asendorf

Meta

X ZB 47/02

03.06.2003

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2003, Az. X ZB 47/02 (REWIS RS 2003, 2847)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2847

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