Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2007, Az. XII ZB 32/07

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2830

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[X.][X.]/07
vom 18. Juli 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 B, [X.], [X.], 520 Abs. 2 a) Der Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen [X.] fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des [X.] zu überprü-fen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen [X.]mpfänger erfolgt ist. [X.]rst danach darf die Frist im [X.] gestrichen werden (im [X.] an die Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - [X.]/05 - FamRZ 2005, 1534 und vom 10. Mai 2006 - [X.] 267/04 - [X.], 1104). b) [X.]ine diesen Anforderungen genügende [X.] kann sich entwe-der aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder aus einer konkreten [X.]in-zelanweisung ergeben. Fehlt es an einer entsprechenden allgemeinen Kanz-leianweisung, muss sich die [X.]inzelanweisung, einen Schriftsatz sogleich per Telefax an das Rechtsmittelgericht abzusenden, in gleicher Weise auf die [X.] erstrecken. c) [X.]in früheres Verschulden einer [X.] oder ihres Prozessbevollmächtigten schließt die Wiedereinsetzung dann nicht aus, wenn seine rechtliche [X.]rheb-lichkeit durch ein späteres, der [X.] oder ihrem Vertreter nicht zuzurech-nendes [X.]reignis entfällt (sog. überholende Kausalität). d) Dem Rechtsmittelführer dürfen Verzögerungen der Briefbeförderung oder Briefzustellung durch die [X.] nicht als Verschulden angerech-net werden. [X.]r darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten ein-gehalten werden, die seitens der [X.] für den Normalfall fest-gelegt werden. In seinem Verantwortungsbereich liegt es allein, das [X.] so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den or-ganisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der [X.] den [X.]mpfänger fristgerecht erreichen kann (im [X.] an [X.] Beschluss vom 13. Mai 2004 - [X.]/03 - NJW-RR 2004, 1217 f. [X.], Beschluss vom 18. Juli 2007 - [X.] 32/07 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 13. Februar 2007 aufgehoben. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-währt. [X.]: 4.226 •. Gründe: [X.] Auf Antrag der Klägerin verurteilte das Amtsgericht den Beklagten zur Zahlung von Trennungsunterhalt. Gegen das am 15. September 2006 zuge-stellte Urteil legte der Beklagte rechtzeitig Berufung ein. Die Frist zur [X.] der Berufung wurde auf seinen Antrag bis zum 15. Dezember 2006 ([X.]) verlängert. [X.]rst am 18. Dezember 2006 (Montag) gingen beim Berufungs-gericht ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die [X.] und ein weiterer Schriftsatz ein, in dem beantragt wurde, zunächst 1 - 3 - über die Prozesskostenhilfe zu entscheiden, "bevor das Berufungsverfahren seinen Fortgang nimmt". Auf den Hinweis des Berufungsgerichts vom 11. Januar 2007, dass die Berufungsbegründung und der [X.] verspätet eingegangen seien, beantragte der Beklagte mit einem am 29. Januar 2007 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Wiederein-setzung in den vorigen Stand und begründete die Berufung erneut. Das Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand zurückgewiesen und dem Beklagten die begehrte Prozesskostenhilfe versagt, weil die Fristversäumung auf ein - dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares - Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten zurückzuführen sei. Der Prozessbevollmächtigte habe weder durch eine allgemeine Kanzleianweisung noch durch seine [X.]inzelanwei-sung eine ausreichende Postausgangs- und Fristwahrungskontrolle sicherge-stellt. Deswegen sei es zur Löschung der Frist gekommen, noch bevor sich die Kanzleiangestellte anhand des [X.] von der ordnungsgemäßen Übermittlung der Berufungsbegründung überzeugt habe. Der [X.] habe den rechtzeitigen [X.]ingang der Berufungsbegründung oder des [X.] auch nicht durch andere organisatorische Maßnah-men sichergestellt. Zwar habe die Kanzleiangestellte in ihrer eidesstattlichen Versicherung erklärt, sie habe am 13. Dezember 2006 (Mittwoch) auf dem Heimweg mit der übrigen Post auch diese Schriftsätze vom gleichen Tage in den Briefkasten geworfen. Dabei sei allerdings offen geblieben, wann dies ge-schehen sein soll, um welchen Briefkasten es sich gehandelt habe und vor [X.], zu welchem Zeitpunkt die nächste Leerung erfolgen sollte. Diese Unklar-heit spreche dafür, dass die erst am folgenden Montag beim Berufungsgericht eingegangene Berufungsbegründung zu spät zur Post gegeben worden sei. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. 2 - 4 - I[X.] 3 Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 533 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine [X.]ntscheidung des [X.] erfordert. 4 Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.] vom 9. Februar 2005 - [X.] ZR 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792 m.w.[X.]) dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garan-tieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungs-vollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsst[X.]tsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in [X.], aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren ([X.] 151, 221, 227 m.w.[X.]). Gegen diesen Grundsatz verstößt die [X.] [X.]ntscheidung. 1. Allerdings kann es den Beklagten nicht entlasten, dass die Berufungs-begründung und der Prozesskostenhilfeantrag ursprünglich schon am 13. [X.] per Telefax an das Berufungsgericht übermittelt werden sollten. Denn insoweit geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, dass die unterlassene Übermittlung per Telefax auf ein dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zure-chenbares Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten zurück-zuführen ist. 5 a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen [X.] fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer [X.] - 5 - lung per Telefax anhand des [X.] zu überprüfen, ob die Übermitt-lung vollständig und an den richtigen [X.]mpfänger erfolgt ist. [X.]rst danach darf die Frist im [X.] gestrichen werden (Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - [X.]/05 - FamRZ 2005, 1534 f. und vom 10. Mai 2006 - [X.] 267/04 - [X.], 1104, 1005 f.; [X.] Beschluss vom 10. Oktober 2006 - [X.] - NJW 2007, 601 f.). Diese zwingend notwendige Ausgangskon-trolle muss sich entweder - für alle Fälle - aus einer allgemeinen Kanzleianwei-sung oder - in einem [X.]inzelfall - aus einer konkreten [X.]inzelanweisung ergeben. Fehlt es an einer allgemeinen Kanzleianweisung, muss sich die [X.]inzelanwei-sung, einen Schriftsatz sogleich per Telefax an das [X.], in gleicher Weise auf die [X.] erstrecken. Die Kanzlei-angestellte ist dann zusätzlich anzuweisen, die Frist erst nach einer Kontrolle der vollständigen Übermittlung anhand des [X.] zu streichen. [X.]ine diesen Anforderungen genügende Anordnung der [X.] hat weder der Prozessbevollmächtigte des Beklagten noch dessen Kanzleiangestellte vorgetragen oder glaubhaft gemacht. Denn eine Anweisung, die Frist im Kalen-der erst nach einer Überprüfung des [X.] zu löschen, ergibt sich hier nach dem Vortrag des Beklagten weder aus einer allgemeinen Kanzleianwei-sung noch aus einer konkreten Anweisung seines Prozessbevollmächtigten. b) Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beklagten sich auf eine aus-drücklich erteilte [X.]inzelanweisung beruft, hätte er außerdem dafür sorgen müs-sen, dass diese nicht vergessen wird. 7 Zwar erstreckte sich die [X.]inzelanweisung des Prozessbevollmächtigten darauf, den [X.] und den Antrag auf Bewilligung von [X.] vorab per Telefax an das Berufungsgericht zu übermitteln. Grund-sätzlich darf ein Rechtsanwalt auch darauf vertrauen, dass eine [X.], die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete [X.]inzelanweisung 8 - 6 - befolgt. Die Anweisung sollte aber nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Beklagten nicht unverzüglich, sondern lediglich im Laufe desselben Tages aus-geführt werden. In solchen Fällen kann die [X.]inzelanweisung auch wegen der [X.] eine wirksame [X.] nicht ersetzen. 9 Denn wenn eine [X.]inzelanweisung - wie hier - einen solch wichtigen Vor-gang wie die Wahrung einer Rechtsmittelbegründungsfrist betrifft, müssen in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Anordnung in Vergessenheit gerät und die Frist dadurch ver-säumt wird. In einem solchen Fall bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen Organisationsmangel ([X.] Beschlüsse vom 4. April 2007 - [X.]/06 - FamRZ 2007, 1007, vom 22. Juni 2004 - [X.]/04 - FamRZ 2004, 1711, 1362 und vom 4. November 2003 - [X.]/03 - NJW 2004, 688, 689; vgl. auch Senatsbeschluss vom 13. September 2006 - [X.] 103/06 - [X.], 1663). 2. Dem Beklagten ist allerdings gleichwohl Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zu bewilligen, weil das Organisationsverschulden seines [X.] für die Fristversäumung nicht ursächlich geworden ist. Denn nach dem an [X.]ides statt versicherten Vortrag des Beklagten erstreckte sich die konkrete [X.]inzelanweisung seines Prozessbevollmächtigten auch darauf, die Berufungsbegründung und den Prozesskostenhilfeantrag nebst den [X.] Unterlagen noch am 13. Dezember 2006 auf den Postweg zu bringen. [X.]ntsprechend hat die Kanzleiangestellte die Schriftsätze nach dem Inhalt ihrer eidesstattlichen Versicherung noch am Abend des 13. Dezember 2006 [X.], frankiert und in einen Postbriefkasten eingeworfen. 10 a) [X.]ntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt dieser [X.] gemachte Sachverhalt, um ein für die Verspätung [X.] [X.] - 7 - den des Prozessbevollmächtigten des Beklagten auszuschließen. Denn ein [X.] Verschulden einer [X.] oder ihres Prozessbevollmächtigten schließt die Wiedereinsetzung dann nicht aus, wenn seine rechtliche [X.]rheblichkeit durch ein späteres, der [X.] oder ihrem Vertreter nicht zuzurechnendes [X.]reignis entfällt (sog. überholende Kausalität). So liegt der Fall auch hier. 12 b) Die Berufungsbegründung ist durch die Kanzleiangestellte des Pro-zessbevollmächtigten des Beklagten noch am 13. November 2006 zur Post ge-geben worden. Damit scheidet ein Verschulden aus, auch wenn die Schriftsätze erst verspätet beim Berufungsgericht eingegangen sind. Der Beklagte und sein Prozessbevollmächtigter waren nicht verpflichtet, die Berufungsschrift zu einem früheren Zeitpunkt zur Post zu geben, sondern berechtigt, die Frist bis zum letz-ten möglichen Zeitpunkt auszunutzen. Sie mussten lediglich dafür Sorge tragen, dass die Berufungsbegründung so rechtzeitig zur Post gegeben wurde, dass sie bei einer normalen Bearbeitung der Postsendungen noch fristgerecht beim [X.] einging ([X.] Beschluss vom 13. Mai 2004 - [X.]/03 - NJW-RR 2004, 1217 f.). Weil das hier geschehen ist, kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen die Frist bis zum letzten möglichen Moment ausgenutzt wurde. [X.]) [X.]ntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein Verschul-den des Beklagten oder seines Prozessbevollmächtigten auch nicht darin, dass die Berufungsbegründung erst am Abend des 13. November 2006 zur Post ge-geben wurde. Denn nach ständiger Rechtsprechung dürfen dem Rechtsmittel-führer Verzögerungen der Briefbeförderung oder Briefzustellung durch die [X.] nicht als Verschulden angerechnet werden. [X.]r darf vielmehr dar-auf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der [X.] für den Normalfall festgelegt werden. In seinem Verantwor-tungsbereich liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß 13 - 8 - aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrun-gen der [X.] den [X.]mpfänger fristgerecht erreichen kann. Dabei darf eine [X.] grundsätzlich darauf vertrauen, dass werktags im [X.] aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im [X.] [X.] werden. Anders liegt es nur, wenn konkrete Umstände vorliegen, welche die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen ([X.] Beschlüsse vom 13. Mai 2004 - [X.]/03 - NJW-RR 2004, 1217 f. und vom 15. April 1999 - [X.] - NJW 1999, 2118). Weil die Berufungsbegründung und der [X.] hier schon am Abend des 13. Dezember 2006 eingewor-fen wurden, war die Versendung spätestens mit Leerung des Briefkastens am 14. Dezember 2006 sichergestellt. Dann durften der Beklagte und sein Pro-zessbevollmächtigter darauf vertrauen, dass die Schriftsätze am Folgetag, dem 15. Dezember 2006, bei dem nahe gelegenen [X.] eingehen werden. [X.]) Selbst wenn dem Berufungsgericht weitere Unklarheiten oder Zweifel zum konkreten Ablauf verblieben wären, hätte es die Berufung nicht verwerfen dürfen, sondern den Beklagten nach § 139 ZPO zur Konkretisierung seines Vortrags auffordern müssen. Die weitere Konkretisierung des im Wiedereinset-zungsverfahren rechtzeitig eingegangenen Vortrags des Beklagten, wie er jetzt im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt ist, hätte das Berufungsgericht dann bei seiner [X.]ntscheidung berücksichtigen müssen. Das gilt insbesondere für die Tatsache, dass die Kanzleiangestellte am 13. Dezember 2006 bis 18.35 Uhr arbeitete und die Schriftsätze sodann in der etwa drei Gehminuten von der Kanzlei entfernten Hauptpost eingeworfen habe, wo die Briefkästen stündlich bis 19.00 Uhr geleert werden. 14 c) Wegen der überholenden Kausalität bei der Versendung der Schrift-sätze im Postweg entfällt somit ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten 15 - 9 - des Beklagten. Auf den rechtzeitig eingegangenen Antrag ist ihm deswegen die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu bewilligen. Über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird das Berufungsgericht erneut unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten und der [X.]r-folgsaussicht der Berufung zu befinden haben. Hahne [X.] [X.] Vézina Dose
Vorinstanzen: [X.], [X.]ntscheidung vom [X.] - 28 F 27/05 - [X.], [X.]ntscheidung vom 13.02.2007 - 10 UF 168/06 -

Meta

XII ZB 32/07

18.07.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2007, Az. XII ZB 32/07 (REWIS RS 2007, 2830)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2830

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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