Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2011, Az. XII ZB 572/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5732

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 572/10

vom

15. Juni 2011

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §§
85 Abs.
2, 139 Abs.
1, 233 [X.], 520 Abs.
2 Satz
1, Abs.
3 Satz
2
a)
Ist das angefochtene Urteil hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehre-re voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen ge-stützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil fristgerecht in allen diesen Punk-ten angreifen und daher für jede der Erwägungen darlegen, warum sie die Ent-scheidung nicht trägt; anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (im [X.] an [X.] Beschluss vom 18.
Oktober 2005
VI
ZB
81/04
-
NJW-RR 2006, 285).
b)
Die [X.] fristwahrender Schriftsätze muss sich entweder -
für alle Fälle
-
aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder -
in einem Einzelfall
-
aus ei-ner konkreten [X.] ergeben. Eine konkrete [X.] des Rechtsanwalts an sein Büropersonal, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht die weitere [X.] nicht entbehrlich (im [X.] an den Senatsbeschluss vom 7.
Juli 2010 -
XII
ZB
59/10
-
NJW-RR 2010, 1648 Rn.
12
ff.).
[X.], Beschluss vom 15. Juni 2011 -
XII ZB 572/10 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 15.

Juni 2011
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Hahne,
die Richterin
Weber-Monecke
und [X.], Schilling
und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 20.
Oktober
2010 wird auf Kos-ten des Beklagten verworfen.
[X.]: 940

Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Räumung und Herausgabe einer [X.]. Das Urteil des Amtsgerichts wurde dem Beklagten am 22.
Juli 2010 zugestellt. Noch am gleichen
Tag legte er gegen dieses Urteil Berufung ein. Auf Antrag des Beklagten wurde die Berufungsbegründungsfrist bis zum 6.
Oktober 2010 verlängert. Im Rahmen der Begründung eines Vollstreckungsschutzantra-ges, der
am 11.
August
2010 beim [X.] einging, wandte sich der [X.] auch gegen den vom Amtsgericht festgestellten Zahlungsverzug
als Kündigungsgrund.
Am 7.
Oktober
2010, einem Donnerstag, ging die Berufungsbegründung beim [X.] ein, in der sich der Beklagte erneut
gegen den
Zahlungsver-zug und erstmals
auch gegen die Unzumutbarkeit der Fortführung des Pacht-1
2
-
3
-
verhältnisses aus weiteren vom Amtsgericht festgestellten Gründen wandte. Auf Hinweis des [X.]s hat der Beklagte mit einem am 15.
Oktober
2010 ein-gegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und seine
Berufung erneut begründet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das [X.] die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung des [X.] als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO nicht vorliegen. Eine Entscheidung des [X.] ist entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung erforderlich.
Zu Recht hat das Berufungsgericht dem
Beklagten die begehrte Wieder-einsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verwehrt und seine Berufung als unzulässig verworfen.
1. Im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Beklagte seine Berufung nicht rechtzeitig begründet.
a) Die Rechtsbeschwerde weist allerdings zutreffend darauf hin, dass der Vollstreckungsschutzantrag des Beklagten am 11.
August
2010 und somit noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist beim [X.] eingegangen ist. Dieser Schriftsatz enthält zugleich eine vorläufige Berufungsbegründung. Zwar 3
4
5
6
7
-
4
-
fehlt es an einem
eigenständigen Berufungsantrag. Das
Fehlen eines [X.] ist aber unschädlich, wenn der Berufungsbegründung eindeutig zu entnehmen ist, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Änderungen erstrebt werden ([X.] Beschluss vom 19.
November 1987 -
VII
ZB
10/87
-
[X.]R ZPO §
519 Abs.
3 Nr.
1 Berufungsantrag 1). An dieser schon früher geltenden Rechtslage
hat sich durch das
zum 1.
Januar
2002 in [X.] getretene Zivilprozessreformgesetz
nichts
geändert. Die Neufassung des §
520 Abs.
3 Satz
2 Nr.
2 bis 4 ZPO konkretisiert zwar gegenüber §
519 Abs.
3 Nr.
2 ZPO aF die inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsgründe. Dies [X.] aber keine qualitative Änderung, sondern lediglich eine Präzisierung der [X.], soweit es die Zulässigkeit der Berufung betrifft. Eine Verschärfung kann weder dem Gesetzestext noch den Materialien entnommen werden (Senatsbeschluss vom 28.
Mai
2003 -
XII
ZB
165/02
-
FamRZ 2003, 1271).

Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt hat, wird sein Begehren auf Klageabwei-sung hinreichend deutlich. Weil der rechtzeitig eingegangene Schriftsatz neben weiteren Angriffen zum Zahlungsverzug auch die Unterschrift des [X.] trägt,
ist er zugleich als Berufungsbegründung aufzufassen. Umstände, die dem entgegenstehen könnten, liegen hier nicht vor. Insbesondere hat sich der Beklagte ausdrücklich eine "weitergehende [X.]" innerhalb der Begründungsfrist vorbehalten (vgl. [X.] vom 8.
Dezember 2010 -
XII
ZB
140/10
-
FamRZ 2011, 366 Rn.
6 und vom 18.
Juli
2007 -
XII
ZB
31/07
-
FamRZ 2007, 1726 Rn.
10).
b) Die rechtzeitig eingegangene vorläufige Berufungsbegründung steht der Verwerfung der Berufung gleichwohl nicht entgegen, weil mit ihr nicht alle alternativen Begründungselemente angegriffen wurden.
8
9
-
5
-
Hat das erstinstanzliche Gericht sein Urteil hinsichtlich eines prozessua-len Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen und daher für jede der mehreren Erwägungen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt,
anderenfalls das Rechtsmittel unzulässig ist ([X.] Beschluss vom 18.
Oktober
2005
-
VI
ZB
81/04
-
NJW-RR 2006, 285 Rn.
8 und Urteil vom 5.
Dezember
2006 -
VI
ZR
228/05
-
NJW-RR 2007, 414 Rn.
10).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das Amtsgericht hatte den Räumungsanspruch auf eine berechtigte außerordentliche Kündigung ge-stützt, die es aus
zwei alternativen Gründen für wirksam erachtet hat. Zum ei-nen hatte das Amtsgericht einen zur außerordentlichen Kündigung berechti-genden Zahlungsverzug angenommen. Daneben hat es auch das Verhalten des Beklagten, nämlich mehrfache und nachhaltige Beleidigungen der Klägerin und ihrer Verwandten,
sowie den
Vorwurf eines strafbaren Verhaltens für "mit-entscheidend" erachtet. Auch dieser Umstand lasse erkennen, dass der Kläge-rin eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht weiter zumutbar sei. Darin liegt eine
Alternativbegründung, die der Beklagte zwar in seiner verspätet ein-gegangen Berufungsbegründung, nicht aber bereits in dem rechtzeitig [X.] Schriftsatz vom 11.
August
2010 angegriffen hat.
2. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht dem
Beklagten die [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil auf der Grundlage seines
Vortrags
ein ihm nach §
85 Abs.
2 ZPO zuzurechnendes [X.] nicht ausgeräumt ist.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen [X.] fristwahrender 10
11
12
13
-
6
-
Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermitt-lung per Telefax anhand des [X.] zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im [X.] gestrichen werden (Senatsbeschlüsse vom 22.
September 2010 -
XII
ZB
117/10
-
FamRZ 2010, 2063 Rn.
11 und vom 14.
Mai
2008 -
XII
ZB
34/07
-
FamRZ 2008, 1515 Rn.
11 jeweils mwN). Diese zwingend not-wendige [X.] muss sich entweder -
für alle Fälle
-
aus einer all-gemeinen Kanzleianweisung oder -
in einem Einzelfall
-
aus einer konkreten [X.] ergeben. Fehlt es an einer allgemeinen Kanzleianweisung, muss sich die [X.], einen Schriftsatz sogleich per Telefax an das Rechtsmittelgericht abzusenden, in gleicher Weise auf die [X.] erstrecken. Die Kanzleiangestellte ist dann zusätzlich anzuweisen, die Frist erst nach einer Kontrolle der vollständigen Übermittlung anhand des [X.] zu streichen (Senatsbeschlüsse vom 14.
Mai
2008 -
XII
ZB
34/07
-
FamRZ 2008, 1515 Rn.
12 und vom 18.
Juli
2007 -
XII
ZB
32/07
-
FamRZ 2007, 1722 Rn.
6). Eine konkrete [X.] des Rechtsanwalts an sein [X.], einen Frist
wahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht die weitere [X.] somit nicht entbehrlich (Senatsbeschluss vom 7.
Juli 2010 -
XII
ZB
59/10
-
NJW-RR 2010, 1648 Rn.
12
ff.).
Mit seinem Wiedereinsetzungsantrag hat der Beklagte vorgetragen, sein Prozessbevollmächtigter habe die
Kanzleiangestellte noch am [X.] angewiesen, die Berufungsbegründung umgehend per Telefax an das Be-rufungsgericht zu senden. Dieser Weisung sei die Mitarbeiterin aus nicht erklär-baren Gründen nicht nachgekommen. Damit ist ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht ausgeschlossen. Das Wie-dereinsetzungsgesuch verhält sich schon nicht zu der Frage, ob zur wirksamen Fristenkontrolle im Büro des Prozessbevollmächtigten ein Fristenbuch geführt wird. Insbesondere ist nicht vorgetragen, dass die darin eingetragenen Fristen 14
-
7
-
-
wie es in der Rechtsprechung des [X.] verlangt wird
-
erst dann gelöscht werden dürfen, wenn die Versendung am gleichen Tag gesichert ist oder -
bei Versendung per Telefax
-
der Zugang durch Kontrolle des [X.] überprüft worden ist. Im vorgetragenen Umfang genügt die [X.] im Büro des Prozessbevollmächtigten des Beklagten mithin nicht der not-wendigen [X.], was dem Beklagten als Verschulden seines Rechtsanwalts gemäß §
85 Abs.
2 ZPO zuzurechnen ist.
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Berufungs-gericht auch nicht verpflichtet, den Beklagten nach §
139 Abs.
1 ZPO auf sei-nen unzureichenden Vortrag zur [X.] hinzuweisen. Nach der [X.] besteht kein Anhaltspunkt für die in der Rechtsprechung des [X.] verlangte
[X.] durch Führung eines [X.]s. Ob der Ablauf der
Berufungsbegrün-dungsfrist im vorliegenden Fall mittels eines gesondert
geführten
Kalenders kontrolliert wurde
und die Frist erst nach einer [X.] gestrichen werden durfte, ist weder innerhalb der [X.] vorgetragen noch sonst
ersichtlich. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sach-verhalt, der dem Senatsbeschluss vom 13.
Juni
2007 (XII
ZB
232/06
-
FamRZ 2007, 1458) zugrunde lag. Wenn die insoweit darlegungspflichtige [X.] nichts zur [X.] vorgetragen hat, ist das Gericht nicht nach 15
-
8
-
§
139 Abs.
1 ZPO verpflichtet, auf den insoweit notwendigen Vortrag hinzuwei-sen. Der Vortrag des Beklagten zur [X.] genügt diesen [X.] nicht.

Hahne

Weber-Monecke

Dose

Schilling

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.07.2010 -
405 C 8675/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 20.10.2010 -
1 [X.]/10 -

Meta

XII ZB 572/10

15.06.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2011, Az. XII ZB 572/10 (REWIS RS 2011, 5732)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5732

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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