Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 29.01.2018, Az. 2 BvR 907/17

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2018, 14885

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Bedenken bzgl negativer Legalprognose in Bezug auf einen Sicherungsverwahrten (hier: Fesselungsanordnung gem § 50 Abs 4 SichVVollzG HE) aufgrund länger zurückliegender Sachverständigengutachten - Substantiierungsmangel (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) bei Nichtvorlage entscheidungserheblicher Unterlagen


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt W…wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegt.

2

1. Der angegriffene Beschluss des [X.] über die Rechtmäßigkeit der Fesselungsanordnung der Justizvollzugsanstalt im Rahmen einer Ausführung wirft im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot (vgl. [X.] 109, 133 <151>; 128, 326 <377>) Zweifel auf. Das Gericht hat die Gefahr einer Entweichung im Sinne des § 50 Abs. 4 [X.] unter anderem mit dem Vorliegen einer "negativen Legalprognose" begründet und zum Beleg auf externe Sachverständigengutachten aus den Jahren 1998, 2003 sowie 2008 verwiesen. Es hat sich allerdings nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit diesen Gutachten wegen des seit der Begutachtung verstrichenen Zeitraums noch [X.] zukommen kann (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 1771/09 -, juris, Rn. 17 ff.; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. März 2017 - 2 BvR 2459/16 -, juris, Rn. 5).

3

2. Die Verfassungsbeschwerde hat gleichwohl keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig, weil sie dem Begründungserfordernis gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] nicht genügt. Der Beschwerdeführer ist seiner Substantiierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Er hat es insbesondere unterlassen, entscheidungserhebliche Unterlagen - wie etwa die beiden Gutachten des Prof. Dr. Dr. B. aus den Jahren 2013 und 2014, das Gutachten von Dr. S. aus dem [X.] oder den Beschluss über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung - (vollständig) innerhalb der Monatsfrist vorzulegen oder deren Inhalt ausreichend wiederzugeben.

4

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 907/17

29.01.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Frankfurt, 16. März 2017, Az: 3 Ws 265/16 (StVollz), Beschluss

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 50 Abs 4 SichVVollzG HE

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 29.01.2018, Az. 2 BvR 907/17 (REWIS RS 2018, 14885)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14885

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

Vf. 81-VI-20

Zitiert

2 BvR 2459/16

2 BvR 1771/09

Zitieren mit Quelle:
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