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Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde bei Nichtvorlage entscheidungserheblicher Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts [X.] wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen.
Sie ist unzulässig, weil sie jedenfalls nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] an eine hinreichend substantiierte Begründung genügt. Die Beschwerdeführer haben Schriftstücke, die für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbar sind, weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben. Dies betrifft insbesondere das schriftliche Sachverständigengutachten und die Sitzungsniederschrift von dem Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem die Sachverständige das Gutachten mündlich erläutert und ergänzt hat, obwohl das [X.] darauf in der angegriffenen Entscheidung in entscheidungserheblicher Weise Bezug nimmt und auch die Beschwerdeführer selbst in ihrer Beschwerdebegründung darauf verweisen (vgl. [X.] 78, 320 <329>; 93, 266 <288>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 6. April 2017 - 1 BvR 580/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss der [X.] des [X.] vom 4. August 2015 - 1 BvR 1388/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. Juli 2010 - 1 BvR 1572/10 -, juris, Rn. 3; stRspr).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
27.03.2018
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Celle, 9. Januar 2018, Az: 19 UF 121/17, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.03.2018, Az. 1 BvR 266/18 (REWIS RS 2018, 11531)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 11531
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