Bundesgerichtshof, Anerkenntnisurteil vom 09.06.2015, Az. X ZR 59/14

10. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10169

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Tenor

Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 4. Juni 2014 aufgehoben und das Urteil des [X.] vom 3. Dezember 2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 400 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2013 zu zahlen und die Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 120,67 € freizustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Meier-Beck                            Gröning                              Grabinski

                      [X.]                         Kober-Dehm

Meta

X ZR 59/14

09.06.2015

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Anerkenntnisurteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Hannover, 4. Juni 2014, Az: 6 S 4/14, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Anerkenntnisurteil vom 09.06.2015, Az. X ZR 59/14 (REWIS RS 2015, 10169)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10169

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