ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) FLUGGASTRECHTE REISE FLUGVERKEHR Hinzufügen
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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 4. Juni 2014 aufgehoben und das Urteil des [X.] vom 3. Dezember 2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 400 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2013 zu zahlen und die Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 120,67 € freizustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Meier-Beck Gröning Grabinski
[X.] Kober-Dehm
Meta
09.06.2015
Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat
Anerkenntnisurteil
Sachgebiet: ZR
vorgehend LG Hannover, 4. Juni 2014, Az: 6 S 4/14, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Anerkenntnisurteil vom 09.06.2015, Az. X ZR 59/14 (REWIS RS 2015, 10169)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 10169
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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