Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2014, Az. IX ZR 50/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4134

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX ZR 50/12

Verkündet am:

10. Juli 2014

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 3 Abs. 1 Satz 1
Zur Frage der vorsätzlichen Benachteiligung bei einem Rechtsgeschäft unter Angehörigen.
[X.], Urteil vom 10. Juli 2014 -
IX ZR 50/12 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf
die mündliche Verhandlung vom 10. Juli
2014 durch [X.] Dr.
[X.], den
Richter
Prof. Dr.
[X.],
die Richterin [X.], die Richter
Dr. Fischer
und Dr. Pape

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des [X.]
werden das Urteil
des 13. Zivil-senats des [X.] vom
2.
Februar 2012 und das Urteil der 20.
Zivilkammer des [X.] vom 27. September 2010
aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderun-

in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Februar
2008 aufgrund des Urteils des [X.] vom 12. Juni 2009 (Aktenzeichen 16 [X.]/08), in Höhe von

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.
September 2009 aufgrund des [X.] des [X.] vom 11.
Dezember 2009 (Aktenzeichen 16 [X.]/08) und in Höhe von Basiszinssatz seit dem 29. September 2009 aufgrund des [X.] (Vorverfahren 16
O 3528/01) des [X.] vom 11. Dezember 2009 (Aktenzeichen 16 [X.]/08) die Zwangsvollstreckung in den 1.242/10.000 Miteigen-tumsanteil an dem Grundstück [X.]

, Flurstück -

3

-
Nr.

Gemarkung [X.]

, eingetragen im [X.] des [X.].

, Grundbuch von [X.]

, Blatt

, zu dulden.

Die Beklagte
trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Am 22.
August 2001 erwirkte der Kläger
gegen den [X.] der Beklagten
(fortan: Schuldner) in einem Vorprozess ein
Versäumnisurteil, durch welches
der Schuldner zur
Zahlung von 28.250
DM verurteilt wurde. Das [X.] wurde im
Einspruchsverfahren
nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit Urteil vom 25.
Juli 2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
In dem nachfolgenden
Restitutionsverfahren erreichte der Kläger eine Aufhebung
des klageabweisenden Urteils, weil es
durch eine von dem Schuldner veranlasste Falschaussage erwirkt worden war;
der Schuldner wurde mit
Urteil des [X.] vom 12.
Juni 2009 zur Zahlung von 15.711,44

899,40

-urteilt. Daneben ste-hen dem Kläger weitere vollstreckbare Forderungen aufgrund von zwei Kosten-festsetzungsbeschlüssen zu.
Die Vollstreckung in das Vermögen des [X.], der am 3.
März 2010 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ver-lief erfolglos.
1
-

4

-

Die
verfahrensgegenständliche Eigentumswohnung
gehörte zunächst dem Schuldner. Mit notariellem Vertrag vom 27.
März
2003 übertrug er das Wohnungseigentum auf die Beklagte, welche die noch valutierenden
Grund-pfandrechte übernahm und dem Schuldner ein
lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht
einräumte. Ferner war die Belastung der Immobilie an die vorherige Zustimmung des
Schuldners geknüpft.

Im März 2010 hat der Kläger
die
Duldung der Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum
der Beklagten beantragt. Die Klage ist in den [X.] ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen [X.] verfolgt der Kläger sein Begehren
weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei wertender Betrachtung der maßgeblichen
Indizien
könne weder der nach §
3 Abs.
1 [X.] erforderliche [X.] des Schuldners
noch eine Kenntnis der [X.] hiervon festgestellt werden. Es liege kein inkongruentes Deckungs-geschäft vor, weil die Übertragung des Eigentums aufgrund der notariellen [X.] geschuldet gewesen sei. Der Grundstücksübertragungsvertrag selbst sei nicht ohne Gegenleistung erfolgt und belege
damit ebenso wenig
die Benach-2
3
4
5
-

5

-
teiligungsabsicht des Schuldners.
Die Kenntnis des Schuldners von der [X.] und das gegen ihn erlassene Versäumnisurteil könnten
zwar auf
sei-nen Benachteiligungsvorsatz hindeuten. Allerdings fehle der erforderliche zeitli-che Zusammenhang, weil der Grundstücksübertragungsvertrag erst im Jahre 2003, nach der für den Schuldner günstig verlaufenen
Beweisaufnahme, abge-schlossen worden sei.
Auch die Beweisanzeichen der
Zahlungsunfähigkeit oder drohenden
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung schieden aus.
Trotz seiner seit 1999 bestehenden Arbeitslo-sigkeit habe der Schuldner die Kreditraten bis zur Übertragung des [X.] gezahlt, auch wenn er mit Beginn des Studiums im Jahre 2003 von den Eltern habe unterstützt werden müssen. Fällige, aber nicht gezahlte [X.] seien weder ersichtlich noch vorgetragen.
Es sei nicht auszuschließen, dass
die Beklagte
subjektiv überzeugt gewesen
sei, nach [X.] finanzieller Unterstützung
des
[X.]es
und ihrer Hilfe
bei der Finanzierung des Wohnungskaufpreises einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums [X.] zu haben. Zudem sei der von ihr geltend gemachte Beweggrund
nach einer weiteren Alterssicherung nachvollziehbar.

II.

Den gegen diese Würdigung gerichteten [X.] der Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.
Die Voraussetzungen
des allein in Betracht [X.] der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung nach §
3 Abs.
1 [X.], der eine Anfechtungsfrist von zehn Jahren vorsieht,
sind erfüllt. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den streitgegenständlichen
Grundbesitz nach
§
11 6
-

6

-
Abs.
1 Satz 1 [X.] zu (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Juli 2008 -
IX ZR 245/06, [X.], 2136 Rn.
8, 12).

1. An der
Anfechtungsberechtigung des [X.] nach §
2 [X.] bestehen keine Zweifel.
Aufgrund des Urteils des [X.] vom 12.
Juni
2009 und der [X.] vom 11.
Dezember 2009
ist er Gläubiger mehrerer vollstreckbarer Schuldtitel und fälliger Forderungen gegen den Schuldner. Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen blieb nach
Abgabe der am 3.
März 2010 geleisteten eidesstattlichen Versicherung des Schuldners erfolglos.

2. Die Beklagte bestreitet darüber hinaus selbst nicht, dass
der [X.] zu einer objektiven Benachteiligung von Gläubigern des Schuldners gemäß §
1 [X.]
führte.
Der Kläger
hätte ohne die angefochtene
Rechtshandlung die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz des Schuldners wegen seiner Forderungen betreiben können. Es ist nicht ersichtlich, dass der im Rahmen einer Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz erzielbare Erlös nicht zu einer Befriedigung des [X.]
hätte
führen können
(vgl. [X.], Urteil vom 20.
Ok-tober 2005 -
IX
ZR 276/02, [X.], 387 Rn.
7). Die Gegenleistungen der [X.] verschafften den Gläubigern zudem keinen Aus-gleich an haftendem Vermögen, auch nicht die Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts auf Le-benszeit zugunsten des Schuldners. Die Überlassung des Wohnrechts an Dritte wurde nicht gestattet, so dass
die Zwangsvollstreckung
in das Wohnungsrecht
gemäß §
857 Abs.
3 ZPO ausgeschlossen ist (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Juli 1995 -
IX ZR 81/94, [X.]Z 130, 314, 318; vom 18.
Dezember 2008 -
IX
ZR 79/07, [X.], 239 Rn.
11).
7
8
-

7

-

3. Entgegen der Annahme des
Berufungsgerichts
handelte der Schuldner
zum Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung mit
dem erfor-derlichen
[X.].

a) Nach
§
3 Abs.
1 Satz 1 [X.] ist eine vorsätzliche Benachteiligung er-forderlich. Hierfür genügt ein bedingter Vorsatz des Schuldners. Dass der Schuldner mit dem Ziel gehandelt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, ist nicht geboten. Vielmehr liegt ein Benachteiligungsvorsatz schon dann vor, wenn der Schuldner bei einem auf einen anderen Zweck gerichteten Handeln die Be-nachteiligung als mögliche Folge seines Handelns erkennt und billigend in Kauf
nimmt ([X.], Urteil vom 13.
Juli 1995, aaO
S. 319; vom 17.
Dezember 1998
-
IX
ZR 196/97, NJW 1999, 1395, 1397; vom 20.
Oktober 2005, aaO Rn.
16; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, §
3 Rn.
14 ff; [X.], [X.], 10. Aufl., §
3 Rn.
21; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 1998, §
3 [X.] Rn.
6).
Für dieses Bewusst-sein reicht es aus, dass der Schuldner den Ausfall weiterer Gläubiger für möglich hält und er sich trotz dieser Kenntnis nicht von seinem Handeln abhalten lässt (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO Rn.
16).

Die
Beweislast für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners liegt beim anfechtenden Gläubiger ([X.], aaO Rn. 30). Allerdings kann dieses subjektive Tatbestandsmerkmal -
weil es sich um eine innere, dem Beweis nur schwer zu-gängliche Tatsache handelt
-
meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen her-geleitet werden (vgl. [X.], Urteil
vom 13.
August 2009 -
IX ZR 159/06, NZI
2009, 768 Rn.
8;
vom 7.
November 2013 -
IX ZR 248/12, [X.], 2233 Rn.
7 mwN; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO Rn.
47; [X.], aaO Rn.
24).
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung nach §
286 ZPO sind die maßgeblichen Umstände des Einzel-falles zu prüfen, welche als Erfahrungswerte
für und gegen den Benachteili-9
10
11
-

8

-
gungsvorsatz des Schuldners sprechen. [X.] Bedeutung können
neben der [X.] des Deckungsgeschäfts
bei gleichzeitig beengten finanziellen [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 7.
November 2013, aaO Rn.
11
ff)
der Eintritt einer unmittelbaren
Gläubigerbenachteiligung und das
besondere Ausmaß der Beeinträchtigung
haben
(vgl. [X.], Urteil vom 4.
Dezember 1997 -
IX ZR 47/97, NJW 1998, 1561, 1563 zu §
31 KO). Gewichtiger
Anhaltspunkt
kann sein, dass
der Schuldner sein letztes werthaltiges Grundstück auf einen Dritten überträgt (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO). Dieses Beweisanzeichen wird durch ein
Näheverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Begünstigten
noch verstärkt (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO Rn. 60; vgl. auch MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
133 Rn.
27).

b) Diesen Maßstäben wird die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht gerecht.

aa)
Das Beweisanzeichen der [X.]
kommt
in der vorliegenden Fallgestaltung
tatsächlich nicht in Betracht. Die
Übertragung des Eigentums
kann
nicht als
inkongruentes Deckungsgeschäft
angesehen werden, weil die Beklagte hierdurch nur das erlangt
hat, was
aufgrund der notariellen Vereinbarung ge-schuldet war
(vgl. [X.], Urteil vom 4.
Dezember 1997, aaO S. 1562; vom 6.
De-zember 2001 -
IX
ZR 158/00, NJW-RR 2002, 478, 480).
Der Grundstücksüber-tragungsvertrag selbst hat nur den Anspruch auf Übertragung des Eigentums geschaffen, weshalb das Kriterium der kongruenten oder inkongruenten Deckung nicht greift.

bb) Die übrigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die An-nahme eines Benachteiligungsvorsatzes jedoch selbst
dann, wenn von einer kongruenten Deckung der Eigentumsübertragung auszugehen sein sollte. Der 12
13
14
-

9

-
erforderliche [X.] des Schuldners
hat schon bei Eingehung der später erfüllten Verpflichtung vorgelegen (vgl. MünchKomm-[X.]/
Kirchhof, aaO Rn.
88).

Bei der gebotenen
Betrachtung des gesamten rechtsgeschäftlichen Vor-gangs, der sich aus dem schuldrechtlichen Verpflichtungs-
und dinglichen Erfül-lungsgeschäft zusammensetzt ([X.], Urteil vom 15.
Dezember 1994 -
IX
ZR 153/93, [X.]Z 128, 184, 187), ergibt sich eine unmittelbare Gläubigerbenachtei-ligung zugunsten
einer nahen Angehörigen
des Schuldners. Die Aufgabe seines Eigentums an der Wohnung
zugunsten seiner Mutter
wurde nicht durch gleich-wertige
Gegenleistungen
ausgeglichen, so dass
die Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger durch die vereinbarte Vermögensverschiebung objektiv verschlechtert
wurden.
Dies lässt darauf schließen, dass der Schuldner diese Folge bei [X.] des Vertrages erkannt
und zumindest billigend in Kauf genommen
hat. Die
von den Parteien gewählte
Vertragsgestaltung
zeigt, dass
der Schuldner sei-nen Grundbesitz nicht endgültig aufgeben wollte, sondern nur
rechtlich den
Ver-mögenswert verschieben wollte, ohne die Vorteile
der weiteren Immobiliennut-zung
zu verlieren. Der [X.] wird nicht dadurch aus-geschlossen, dass der Schuldner in erster Linie sich selbst oder ihm naheste-hende Personen begünstigen will (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO Rn.
19
f).

Hinzu kommt das besondere Ausmaß der Gläubigerbenachteiligung. [X.] bedeutsame Vermögenswerte besaß der Schuldner zur Zeit des Vertrags-abschlusses
nicht.
Ebenso wenig
verfügte er
zum Zeitpunkt
der Grundstücks-übertragung
über ein pfändbares Einkommen. Er war arbeitslos und [X.], ein Studium aufzunehmen. Es war somit bereits absehbar, dass er noch über
mehrere Jahre von
staatlicher oder elterlicher
Unterstützung abhängig sein
wür-de. Mit der Übertragung des Grundstücks veräußerte er seinen einzigen werthal-15
16
-

10

-
tigen Vermögenswert, so dass den Gläubigern ein Zugriff auf pfändbares Vermö-gen oder Einkommen des Schuldners unmöglich gemacht wurde.

Für einen
wenigstens bedingten
Benachteiligungsvorsatz
spricht zudem, dass der Schuldner bei Abschluss des [X.] von der Forderung des [X.] und seiner jederzeit drohenden Zahlungsunfähigkeit Kenntnis hatte. Gegen ihn war bereits ein Versäumnisurteil
ergangen, durch wel-ches er zur Zahlung von 28.250
DM an den Kläger verurteilt worden war. Selbst wenn er hiergegen Einspruch erhoben hatte, ist
der
Prozessausgang noch [X.] gewesen. Er musste mit einer Bestätigung der [X.] rechnen und damit -
mangels innerhalb von drei Wochen
verfügbarer liquider Mittel und sonstiger kurzfristig verwertbarer Vermögensbestandteile (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Oktober 2006 -
IX ZR 228/03, [X.], 2312 Rn. 27 f; Kaden-bach in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], 2.
Aufl., §
18 Rn. 11)
-
auch mit einer möglichen
Zahlungsunfähigkeit. Selbst wenn er seine Wohnung nur vorsorglich
-
für den Fall einer Titulierung der Forderung
-
auf
die Beklagte übertragen haben sollte, läge darin eine
zumindest billigende Inkaufnahme der Benachteiligung des [X.].
Dies gilt im besonderen
Maße auch angesichts
der Umstände, die zu der für den Schuldner positiven Zeugenaussage geführt hatten:
Nach den im Re-stitutionsurteil getroffenen Feststellungen hatte der Schuldner die Aussage des Zeugen durch Nötigung und Körperverletzung erzwungen. Dass der Schuldner zu derartigen Mitteln gegriffen hat, um die Titulierung der Forderung gegen sich abzuwenden, ist
ein er-hebliches
Indiz für seinen
damaligen Willen,
die Durch-setzung der Forderung des [X.] um jeden Preis zu vereiteln.

cc) Angesichts dieser eindeutigen
Beweisanzeichen für einen
Gläubiger-benachteiligungsvorsatz
sind
mögliche andere Zwecke, die
der
Schuldner mit der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung außerdem verfolgt haben könnte, 17
18
-

11

-
ohne Belang. So mag die Grundstücksübertragung auch deshalb erfolgt sein, weil
der
Schuldner
der Beklagten eine Alterssicherung zukommen
lassen
und für sich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen schaffen wollte. Solche zusätzlichen Beweggründe schließen
den Benachteili-gungsvorsatz
nicht aus. Wenn der Schuldner bei
Abschluss der Vereinbarung wusste, dass er damit den Kläger und andere Gläubiger benachteiligte
und sich trotz der Vorstellung dieser Möglichkeit nicht von seinem Handeln abhalten ließ, ist die Schlussfolgerung
auf einen zumindest bedingten Vorsatz des Schuldners
gerechtfertigt
(vgl. [X.], Urteil vom 27. Mai 2003 -
IX
ZR 169/02, [X.], 1506, 1509).

4. Die objektiven Umstände lassen zudem darauf schließen, dass die [X.] Kenntnis vom [X.] des Schuldners
hatte.

a) [X.] im Sinne von §
3 Abs.
1
Satz 1
[X.] hat
der [X.], wenn er
hiervon sicher wusste, also sowohl die Gläubigerbenachteiligung als auch den darauf gerichteten Willen des Schuldners erkannt hat
(MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO Rn. 29). Bloßes Annehmen oder Kennenmüssen genügt ebenso wenig wie eine grob fahrlässi-ge Unkenntnis des [X.]s ([X.], aaO Rn. 27). Auch insoweit obliegt dem anfechtenden Gläubiger die Beweislast, wobei er sich auch hier auf Beweisanzeichen
stützen kann ([X.], aaO Rn. 30
ff). Zudem wird nach §
3 Abs.
1 Satz 2 [X.]
die Kenntnis des [X.]s vermutet, wenn er von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gemäß §
18 Abs.
2 [X.] und der objektiven Gläubigerbenachteiligung der Handlung wusste. Kann-te
der [X.] Umstände, die zwingend auf eine mindestens dro-hende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen ließen, ist zu vermuten, dass er auch die drohende
Zahlungsunfähigkeit selbst kannte
([X.], Urteil vom 19
20
-

12

-
17.
Juli 2003 -
IX ZR 272/02, [X.], 1799, 1801; [X.], aaO Rn.
29).
Für diesen zwingenden Schluss
ist
es
erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich der [X.] aus der Sicht eines redlich Denkenden, der vom Gedanken auf den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, angesichts der [X.] Tatsachen nicht der Einsicht verschließen konnte, dem Schuldner drohe die Zahlungsunfähigkeit (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Februar 2009 -
IX
ZR 62/08, [X.]Z 180, 63 Rn.
14 zu §
17 Abs.
2 Satz 2 [X.]).

b) Die Kenntnis der Beklagten von dem
Benachteiligungsvorsatz
des Schuldners ist bei den gegebenen Umständen nach §
3 Abs.
1 Satz
2 [X.] zu vermuten. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte bei [X.] des Grundstücksübertragungsvertrags davon ausgegangen war, ihr
[X.] werde die Kosten für die Wohnung nicht mehr aufbringen können. Auch waren ihr die Auseinandersetzungen zwischen ihm und dem Kläger
bekannt. Bei
ihrer Anhörung
hat sie erklärt,
Kenntnis davon erlangt zu haben, dass ihr
[X.] zu
einer Zahlung an den Kläger verurteilt worden war.
Sie
hatte demnach
aufgrund der ihr bekannten Umstände angenommen, dass dem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit drohte. Dabei
wusste sie
von wenigstens einem Gläubiger ihres [X.]es, dessen objektive Benachteiligung
durch die Veräußerung des einzigen Vermögenswertes des Schuldners auf der Hand lag. Auch bei
laien-hafter Wertung
kann
sich die Beklagte nicht der Erkenntnis verschlossen ha-ben, dass diesem Gläubiger das einzige mögliche Zugriffsobjekt für den Fall einer Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners entzogen wurde.
Dazu, dass diese Kenntnis später entfallen ist, hat die insoweit darlegungs-
und beweispflichtige Beklagte nichts vorgetragen.
Genauerer rechtlicher Kenntnisse bedurfte es für diesen zwingenden Rückschluss auf die objektive Gläubigerbe-nachteiligung nicht.

21
-

13

-

Der Annahme
des Berufungsgerichts, die Beklagte habe wegen ihrer langjährigen finanziellen Unterstützung des [X.]es möglicherweise gemeint, einen Anspruch auf Übertragung der Wohnung gehabt zu haben, spricht nicht gegen ihre Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners.
Gleiches gilt für den Beweggrund
einer zusätzlichen Alterssicherung.
Es kommt nicht darauf an, was die Beklagte dazu bewogen hat, sich auf das angefochtene Rechtsge-schäft einzulassen. Maßgeblich ist vielmehr, ob
sie
den Beweggrund des Schuldners, seine Gläubiger benachteiligen zu wollen, erkannt hat. Dies ist an-gesichts ihres Wissens um die drohende Zahlungsunfähigkeit ihres [X.]es und um den
unmittelbar durch das Rechtsgeschäft benachteiligten
Gläubiger zu vermuten.
Konkrete Kenntnisse von den
wirtschaftlichen Verhältnissen
des [X.]es
im Einzelnen sowie der genauen Höhe der Forderungen des [X.] bedurfte
es hierbei nicht.

III.

Die
Revision
erweist sich
als begründet, so
dass
die Entscheidungen der Vorinstanzen gemäß §
562 Abs.
1 ZPO aufzuheben
sind. Da die Aufhebung der
Urteile
nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das fest-gestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache
zur Endentschei-

22
23
-

14

-
dung reif ist, hat der Senat gemäß §
563 Abs.
3 ZPO in der Sache selbst
zu entscheiden und der Klage insgesamt stattgegeben.

[X.]
[X.]
[X.]

Fischer
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.09.2010 -
20 O 67/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 02.02.2012 -
13 [X.] -

Meta

IX ZR 50/12

10.07.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2014, Az. IX ZR 50/12 (REWIS RS 2014, 4134)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4134

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

VII R 11/20

VII R 21/21

Zitiert

IX ZR 50/12

IX ZR 248/12

Zitieren mit Quelle:
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