Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2014, Az. IV ZR 422/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2683

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 422/13

Verkündet am:

24. September 2014

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

ZPO § 145 Abs. 1; [X.] VV
in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung Nr.
3100, Vorbemerkung 3 Abs. 2, Abs. 4

Nach Trennung eines Prozesses i.S. des §
145 Abs.
1 ZPO wird der gemäß Vorbe-merkung
3 Abs.
4 Satz
1 [X.] VV in der bis zum 31.
Juli 2013 geltenden Fassung ([X.] [X.]) anrechenbare Anteil der tatsächlich angefallenen Geschäftsgebühr auf jede der in den gesonderten Einzelverfahren entstandenen Verfahrensgebühren (Nr.
3100, Vorbemerkung
3 Abs.
2 [X.] [X.]) [X.] angerechnet entsprechend dem Verhältnis des jeweiligen Einzelstreitwerts zu dem Streitwert des ursprünglichen Gesamtverfahrens.

[X.], Urteil vom 24. September 2014 -
IV ZR 422/13 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und [X.]
Karczewski im schriftlichen Ver-fahren
nach §
128 Abs.
2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 5.
September 2014

für Recht erkannt:

Die Revision gegen
das Urteil der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 13.
November 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte
aus der bei ihr gehaltenen
Rechts-schutzversicherung
auf Freistellung von anwaltlichen Vergütungsansprü-chen
in Anspruch.

Mit ihrer Deckungszusage erhob der Kläger -
vertreten durch seine damaligen Prozessbevollmächtigten (nachfolgend: Prozessbevollmäch-tigte)
-
im Jahr 2011 Klage gegen insgesamt vier Beklagte vor dem [X.]. Dieses verwies den Rechtsstreit hinsichtlich zweier Beklagter
nach Prozesstrennung wegen fehlender örtlicher [X.] an das [X.].
1
2
-
3
-

Die Beklagte regulierte
eine 1,5 Geschäftsgebühr für die [X.] Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten. Für das Verfahren vor dem [X.] übernahm
sie
-
wie von den Prozessbevoll-mächtigten angesetzt
-
unter Anrechnung der Hälfte
dieser
Geschäftsge-bühr eine
Verfahrens-
sowie eine Terminsgebühr.
Nach demselben
Ge-genstandswert für diese Gebühren in Höhe von 57.750

berechneten
die Prozessbevollmächtigten für das Verfahren vor dem [X.] eine 1,3 Verfahrens-
und eine 1,2 Terminsgebühr gemäß §
13 [X.], Nr.
3100, 3104 [X.]
VV
jeweils in der bis zum 31.
Juli 2013 geltenden
Fassung (nachfolgend: [X.]
a.[X.]
bzw. [X.]
VV
a.[X.]) [X.] Pauschale für Post und Telekommunikation (Nr.
7002 [X.]
VV
a.[X.]) sowie Mehrwert-steuer (Nr.
7008 [X.]
VV
a.[X.]), insgesamt 3.364,73

i-ten
darüber, ob
die
Beklagte die
Verfahrensgebühr
in voller Höhe zu übernehmen
hat.

Die Beklagte, die auf diese Kostenrechnung keine Zahlung [X.] hat,
meint,
diese
sei
inhaltlich falsch und damit insgesamt nicht fällig. Bei einzelner
Abrechnung der nach
Prozesstrennung gesonderten Verfahren müsse wegen
der Gegenstandsgleichheit die Geschäftsgebühr jeweils auf beide Verfahrensgebühren angerechnet werden. Nach [X.] des [X.]
überschritte dies
den
Anrechnungshöchstsatz von 0,75 gemäß Vorbemerkung
3 Abs.
4 [X.]
VV
a.[X.]

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] die Beklagte ohne weitere Anrechnung der Geschäftsgebühr zur Freistellung durch Zahlung von 3.364,73

Zinsen verurteilt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
3
4
5
-
4
-

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen
Erfolg.

I. Das
Berufungsgericht
hat ausgeführt, die vor dem [X.] nach der Prozesstrennung neu entstandene Verfahrensgebühr sei mit der in dem Rechtsstreit gegen alle vier Beklagten vor dem [X.] bis dahin erwachsenen Gebühr
nicht identisch. Die in der vorgerichtlichen Tätigkeit gegen sämtliche Beklagten gemeinschaftlich begründete Geschäftsgebühr sei allein auf letztere anrechenbar.

II. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nur im Ergebnis
stand.

1. Der Kläger
hat
aus §
125 [X.] i.V.m. dem Versicherungsvertrag einen Anspruch auf Befreiung von den anwaltlichen [X.]S. der -
hier gemäß §
60 Abs.
1 Satz
1, Satz
3 [X.] weiterhin an-zuwendenden
-
§
1 Abs.
1 Satz
1, §
2 Abs.
2 Satz
1
[X.] a.[X.] i.V.m. dem [X.]
VV
a.[X.] Dem Grunde nach steht dieser Anspruch außer Streit.

2. Die Beklagte ist im geltend gemachten Umfang zur Freistellung verpflichtet.
Zwar hat das Berufungsgericht verkannt, dass sich die
An-rechnung der
Geschäftsgebühr i.S. der Vorbemerkung
3 Abs.
4 Satz
1 [X.]
VV
a.[X.] -
anteilig
-
auf die vor dem [X.] angefallene Verfahrensgebühr erstreckt
(unter a). Dieser gebührenrechtliche Fehler wirkt sich aber auf die Höhe
der von der Beklagten aus dem Rechts-schutzfall zu tragenden Kosten nicht aus
(unter b).
6
7
8
9
10
-
5
-

a) Macht der Rechtsanwalt -
wie hier
-
die Verfahrensgebühren aus den
infolge der Prozesstrennung entstandenen gesonderten Einzelver-fahren geltend, wird
die vorgerichtliche Geschäftsgebühr auf diese [X.] anteilig gemäß Vorbemerkung
3 Abs.
4 Satz
1 [X.]
VV
a.[X.] ange-rechnet.

aa) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht
zunächst
festge-stellt, dass nach Prozesstrennung i.S. des §
145 Abs.
1 ZPO in dem Ver-fahren vor dem [X.] eine eigenständige
Verfahrensgebühr nach
Nr.
3100 [X.]
VV
a.[X.],
Vorbemerkung
3 Abs.
2 [X.]
VV
a.[X.] ent-standen
ist. In den aus der Prozesstrennung resultierenden Einzelverfah-ren
fallen die vor der Prozesstrennung verdienten Gebühren bei Vorlie-gen der tatbestandlichen Voraussetzungen aus den jeweiligen Einzel-streitwerten erneut an
(BVerwG, Beschluss vom 4.
September 2009

9
KSt 10/09, juris Rn.
5; [X.], Beschluss vom 3.
Januar 2011

6
W 176/10, juris Rn.
11; [X.] BeckRS 2009, 25583 unter II
1; OLG Düsseldorf OLGR 2000, 74; 2009, 778; [X.] 2001, 1442, 1443; AnwK-[X.]/N.
Schneider,
7.
Aufl. §
15 Rn.
167
f., 170; [X.], Kostengesetze 44.
Aufl. §
15 [X.] Rn.
68
"Trennung"; [X.] in Hartung/Schons/[X.],
[X.] 2.
Aufl. §
15 Rn.
12, 24, 26
f., 34
ff.; [X.]., [X.] für Anfänger 15.
Aufl. Rn.
1488; [X.]., [X.] 2007, 564, 567-569; zur Prozessverbindung: Senatsbe-schluss vom 14.
April 2010

IV
ZB 6/09, NJW 2010, 3377 Rn.
13
f., 19, 23; [X.], Beschluss vom 10.
Mai 2010

II
ZB 14/09, NJW-RR 2010, 1697 Rn.
13, 15, 17). §
15 Abs.
2 Satz
1 [X.] a.[X.] verhindert den
wie-derholten Gebührenanfall
nicht;
er
verbietet lediglich die -
hier gerade nicht vorgenommene
-
kumulative Geltendmachung von in [X.]elben ge-bührenrechtlichen
Angelegenheit mehrfach entstandenen Gebühren
11
12
-
6
-

(BVerwG
aaO
Rn.
7; OLG Düsseldorf OLGR 2009, 778; LG Saarbrücken
aaO; vgl. [X.] in [X.], [X.] 21.
Aufl. §
15 Rn.
2;
zu §
13 Abs.
2 [X.]: OLG Hamm
[X.] 1989, 195, 196; Mümmler, [X.] 1989, 250).

[X.]) Nach Vorbemerkung
3 Abs.
4 Satz
1 [X.]
VV
a.[X.] wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr i.S. von Teil
2 des [X.]
VV
a.[X.] entsteht, diese zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Ge-bührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfah-rens angerechnet.

(1)
Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigen bei wertender Betrachtung des ihnen erteilten Auftrags vorprozessual dieselben
Rechte oder Rechtsverhältnisse und damit dieselben Gegenstände
wie im Gesamt-
und in den gesonderten Einzelverfahren betraf (vgl. [X.], Urteil vom 1.
März 2011

VI
ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn.
9; Beschlüsse vom 29.
November 2011

XI
ZB 16/11, [X.], 781 Rn.
8; vom 2.
Oktober 2008

I
ZB 30/08, WRP
2009, 75 unter II
2
c; vom 15.
April 2008

X
ZB 12/06, [X.], 460 Rn.
7
f., 15
f.). Auf die Anrechnung kann sich die Beklagte als Dritte gemäß §
15a Abs.
2 Var.
1 [X.]
a.[X.]
berufen (vgl. AnwK-[X.]/N.
Schneider,
7.
Aufl.
§
15a Rn.
130).

Die Anrechnung mindert die Verfahrensgebühr nicht allein bei de-ren
zeitlich erstem
Anfall im Gesamtverfahren
bis zur Trennung, sondern ebenso bei deren
wiederholtem
Entstehen im weiteren [X.]. Dies folgt aus dem insoweit vorbehaltlosen Wortlaut ihrer Anord-nung in Vorbemerkung
3 Abs.
4 Satz
1 [X.]
VV
a.[X.] sowie ihrem Sinn und Zweck, eine außergerichtliche Erledigung zu fördern und eine dop-13
14
15
-
7
-

pelte Honorierung von -
zumindest annähernd
-
gleichen Tätigkeiten, die in unterschiedlichen gebührenrechtlichen Angelegenheiten anfallen, zu verhindern (vgl. [X.] BeckRS 2009, 25583 unter II
3; Bi-schof in [X.]/Jungbauer, [X.] 6.
Aufl. Vorbemerkung
3 VV Rn.
98; Müller-Rabe in [X.] aaO Vorb.
3 VV
Rn.
1, 245; HK-[X.]/[X.], 5.
Aufl. Vorbemerkung
3 Rn.
62;).

(2) Grundlage der Berechnung des nach Vorbemerkung
3 Abs.
4 Satz
1 [X.]
VV
a.[X.] anrechenbaren Gebührenanteils ist allein
die tat-sächlich entstandene Gesamtgeschäftsgebühr, nicht hingegen eine fikti-ve Geschäftsgebühr nach dem Streitwert des jeweiligen Einzelverfahrens (zur Parallelproblematik des Übergangs einer mehrere Gegenstände um-fassenden außergerichtlichen Angelegenheit in verschiedene gerichtliche Verfahren: Müller-Rabe in [X.], [X.] 21.
Aufl. Vorb.
3 VV
Rn.
303
f.; a.A. N.
Schneider, Fälle und Lösungen zum [X.] 3.
Aufl. §
8 Rn.
37). Einer solchen Gebührenfiktion stehen der Wortlaut der Vorbe-merkung
3 Abs.
4 Satz
1 [X.]
VV
a.[X.] sowie im Rahmen eines Rechts-schutzversicherungsvertrags die in diesem regelmäßig vereinbarte Pflicht des Versicherers zur Übernahme der "erforderlichen", d.h. der tat-sächlich entstandenen,
Kosten entgegen (Müller-Rabe in [X.] aaO Rn.
295, 304; vgl. Senatsurteil vom 4.
Mai 2005

IV
ZR 135/04, [X.], 936 unter
II
1, 2; [X.], Beschluss vom 10.
Mai 2010

II
ZB 14/09, NJW-RR 2010, 1697 Rn.
25; [X.] in [X.]/Hergen-röder/[X.], [X.] 16.
Aufl. Vorbem.
3 Rn.
30). Die Anrechnung gemäß Satz
3 a.[X.] nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, knüpft an die Bestimmung Satz
1
a.[X.]
an und lässt die Fiktion einer tatsächlich nicht angefallenen Geschäftsge-bühr ebenfalls nicht zu (vgl. Müller-Rabe in [X.] aaO 16
-
8
-

Rn.
285
f.; HK-[X.]/[X.], 5.
Aufl. Vorbemerkung
3 Rn.
73; a.A. N.
Schneider aaO).

(3) Der anrechenbare Anteil der Geschäftsgebühr wird
auf alle Verfahrensgebühren angerechnet, die in den aus einer Prozesstrennung hervorgegangenen Einzelverfahren
anfallen. Entgegen der Revision wird er allerdings nicht in jedem der Einzelverfahren
in voller Höhe
in Ansatz gebracht. Der anrechenbare Gebührenanteil ist vielmehr auf die Einzel-verfahren aufzuteilen entsprechend
dem Verhältnis des jeweiligen Ein-zelstreitwerts zu dem Streitwert des ursprünglichen Gesamtverfahrens (ähnlich: [X.] BeckRS 2009, 25583 unter II
3; Müller-Rabe in [X.], [X.] 21.
Aufl. Vorb.
3 VV Rn.
303
f.).
Diese
Verteilung ist Folge
der prozessualen Aufspaltung eines einheitlichen
Verfahrens
in mehrere gleichgerichtete
Prozessverfahren, mit denen [X.] Gegenstände nunmehr gesondert verfolgt werden.

Hier entspricht der Gesamtgegenstandswert aus der [X.] den Gegenstandswerten der Einzelverfahren und des
vor-prozessualen Geschäfts von jeweils
57.750

ergibt sich
aus der vorgelegten
Ablichtung der bei dem [X.] eingereichten Klage gegen vier Beklagte auf Zahlung von 57.750

d-ner
sowie aus der von dem Berufungsgericht und den Parteien zutreffend angenommenen
Übereinstimmung der Gegenstände der vorgerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten mit denen des Gesamtverfahrens
und der Einzelverfahren.

Die jeweils vier Gegenstände der vorprozessualen
und der
zu-nächst einheitlichen gerichtlichen
Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten wurden vor den [X.]en [X.] und [X.] in zwei Einzelverfah-17
18
19
-
9
-

ren desselben Werts und -
hinsichtlich der Anzahl der Gegenstände be-schränkt
-
desselben Inhalts unverändert weiterverfolgt. Damit
wirkte
die außergerichtliche Tätigkeit jeweils zur Hälfte in den Einzelverfahren fort
und
war der anrechenbare

hier hälftige

Anteil der Geschäftsgebühr zu gleichen Teilen, d.h. zu jeweils 50%, auf die Verfahrensgebühren der Einzelverfahren anzurechnen (vgl. [X.]
BeckRS 2009, 25583 unter II
3).

b) Dies haben die Prozessbevollmächtigten zwar nicht beachtet. Sie haben stattdessen
den Anrechnungsanteil der Geschäftsgebühr in voller Höhe von der vor dem [X.] erwachsenen Verfah-rensgebühr in Abzug
gebracht.
Die nicht nachvollzogene
Aufspaltung der Anrechnung berührt
aber das Rechtsschutzverhältnis des [X.] zu der Beklagten nicht.
Die Rechtsschutzversicherung ist Schadenversicherung; den Schaden, dessen Deckung der Versicherer übernommen hat, bilden die aus dem Rechtsschutzfall tatsächlich entstandenen Kosten
(Senats-urteil vom 4.
Mai 2005

IV
ZR 135/04, [X.], 936 unter II
1, 2; [X.], Urteil vom 24.
April 1967

II
ZR 229/64, [X.], 774 unter II
2). Im Ergebnis haben die Prozessbevollmächtigten
daher die Ge-schäftsgebühr in dem von Vorbemerkung
3 Abs.
4 Satz
1 [X.]
VV
a.[X.] gebotenen Umfang
berücksichtigt. Die gebührenrechtliche Ungenauigkeit bei den einzelnen Rechnungsstellungen
beeinflusst
die im Ergebnis ge-schuldete Einstandspflicht
der Beklagten
aus dem Rechtsschutzversiche-rungsvertrag
nicht.

3.
Der Befreiungsanspruch ist
-
entgegen der Auffassung der Be-klagten
-
auch nicht insgesamt wegen Unrichtigkeit der
Kostenrechnung

und der auf sie gestützten Zahlungsaufforderung
-
nicht fällig. [X.] Fehler einer Kostenberechnung lassen die Wirksamkeit ihrer Mittei-20
21
-
10
-

lung i.S. des §
10 Abs.
1 Satz
1 [X.] a.[X.] unberührt
(AnwK-[X.]/N.
Schneider,
7.
Aufl. §
10 Rn.
103; [X.] in [X.],
[X.] 21.
Aufl. §
10 Rn.
33; zum
Fälligkeitseintritt
vgl. Senatsurteil vom 14.
April 1999

IV
ZR 197/98, [X.], 706 unter 2
b m.w.N.; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 28.
Aufl. §
5 ARB 2008/II Rn.
43).

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr.
Karczewski

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.04.2013 -
426 [X.] 10722/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 13.11.2013 -
6 [X.] -

Meta

IV ZR 422/13

24.09.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2014, Az. IV ZR 422/13 (REWIS RS 2014, 2683)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2683

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 422/13

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