Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2006, Az. 3 StR 458/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4355

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 458/05 vom 23. März 2006 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 23. März 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], die [X.] am [X.] Pfister, von [X.], [X.], [X.]als beisitzende [X.], Staatsanwalt als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten B. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 21. September 2005 a) im Fall [X.] 5. der Urteilsgründe (Tat vom 3. August 2004) mit den Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache an das Amtsgericht - Schöffengericht - [X.] zurückgegeben; b) in den Fällen [X.] 1. bis 4. der Urteilsgründe (Taten vom 29. Mai, 2. Juni, 3. Juni und 16. Juni 2004) in den [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufge-hoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Voll-streckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Außerdem hat es für beide Angeklagte den Verfall von Wertersatz in Höhe von 800 • angeordnet. Die [X.] auf die [X.] beschränkte Revision der Staatsanwalt-schaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt im Fall [X.] 5. der Urteilsgründe zur Aufhebung sowie Rückgabe der Sache an das Amtsgericht - Schöffengericht - [X.] und hat in den Fällen [X.] 1. bis 4. der Urteilsgründe Erfolg. 1 - 4 - [X.] Im Fall [X.] 5. der Urteilsgründe (Tat vom 3. August 2004) hat die [X.] aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] keinen Bestand. Der Beschluss vom 7. September 2005, durch den das [X.] Duisburg das beim Amtsgericht - Schöffengericht - [X.] insoweit rechtshän-gige Verfahren mit dem bei ihm anhängigen Verfahren (Fälle [X.] 1. bis 4. der Urteilsgründe) verbunden hat, ist unwirksam, weil es hierfür nicht zuständig war. Die Verbindung, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zustän-digkeit betraf, konnte nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO), sondern nur durch Entscheidung des [X.] als dem gemeinschaftlichen oberen Gericht (§ 4 Abs. 2 StPO) herbeige-führt werden (vgl. BGHSt 22, 232, 234; [X.], 294). Die Pro- zessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit ist gemäß § 6 StPO vom [X.] wegen zu beachten (vgl. BGHSt 22, 232, 234; 37, 15, 20; 38, 212). Entsprechend § 355 StPO war das Verfahren insoweit an das Amtsgericht [X.] zurückzugeben (vgl. BGHR StPO § 4 Verbindung 9 m. w. N.). 2 [X.] In den Fällen [X.] 1. bis 4. der Urteilsgründe (Taten vom 29. Mai, 2. Juni, 3. Juni und 16. Juni 2004) bestehen gegen die [X.] (Einzel-strafen: einmal ein Jahr vier Monate, zweimal ein Jahr zwei Monate und zwei-mal neun Monate) durchgreifende rechtliche Bedenken. 3 1. Die Begründung, mit der das [X.] bei allen Taten das Vorlie-gen minder schwerer Fälle nach § 29 a Abs. 2, § 30 Abs. 2 BtMG angenommen hat, genügt nicht den Anforderungen an die erforderliche Gesamtwürdigung aller wesentlichen ent- und belastenden Umstände (st. Rspr.; vgl. BGHSt 26, 97, 98; BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Gesamtwürdigung 4). In seine [X.] - 5 - trachtung nicht erkennbar einbezogen hat es vor allem die Einbindung der [X.] in eine eingespielte Organisation mit bandenähnlichen Strukturen und das professionelle Verhalten, das sich in dem arbeitsteiligen Vorgehen und den vorgenommenen Absicherungsmaßnahmen zeigt. Auch hat es nicht berück-sichtigt, dass die Angeklagten innerhalb eines kurzen Zeitraums (29. Mai 2004 bis 16. Juni 2004) vier schwere Straftaten begangen und dabei insgesamt sie-ben Kilogramm Haschisch mit einem THC-Anteil von 700 Gramm - also das über 93-fache der nicht geringen Menge - und zusätzlich 9.000 Stück [X.] in die [X.] eingeführt haben. Dies steht auch der Wertung des [X.] entgegen, sie hätten sich in fast noch jugendlicher [X.] in das kriminelle Geschehen einbinden lassen. 2. Auch die Anordnung über den Verfall von Wertersatz "für beide Ange-klagte in Höhe von 800 •" war aufzuheben. Da nach den Feststellungen der Kurierlohn von 400 • für jede der vier Taten den Angeklagten gemeinsam zuge- 5 - 6 - flossen ist, haftet jeder von ihnen trotz der späteren hälftigen Aufteilung für den Gesamtbetrag in Höhe von 1.600 • als Gesamtschuldner (vgl. [X.]/[X.], StGB 53. Aufl. § 73 Rdn. 10). [X.] von [X.] [X.] [X.]

Meta

3 StR 458/05

23.03.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2006, Az. 3 StR 458/05 (REWIS RS 2006, 4355)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4355

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