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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 [X.] vom 16. Juni 2005 in der Strafsache gegen
wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 16. Juni 2005, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.]
Prof. Dr. [X.],
[X.] am [X.]
[X.],
[X.],
von [X.],
[X.]
als [X.],
Staatsanwalt
als Vertreter der [X.],
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. September 2004 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen, wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen und wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von [X.] und sieben Monaten verurteilt sowie den Verfall von Wertersatz in Höhe von 40.000 • angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der [X.] materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. [X.] Erörterung bedarf nur die Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln. - 4 - A. Nach den Feststellungen führte der Angeklagte zunächst für den [X.] verfolgten [X.]in [X.] übernommenes Marihuana in größeren Mengen nach [X.] ein. Nachdem der Angeklagte den [X.] verfolgten [X.] , der gleichfalls Drogentransporte für [X.], kennengelernt hatte, kam er mit [X.]und [X.]anläßlich eines im November 2001 anstehenden größeren [X.] überein, daß "fort-an die aufgrund der durch [X.] eingefädelten Drogengeschäfte [X.] im gemeinsamen Zusammenwirken zwischen ihm, [X.], [X.]sowie - nach Bedarf - weiteren Personen" ausgeführt werden sollten; dabei oblag [X.]die Koordination der Geschäfte, dem Angeklagten und [X.] der Transport. Daraufhin führte der Angeklagte im Zeitraum November 2001 bis März 2002, teils gemeinsam mit [X.] , teils mit weiteren, auf Veranlassung von [X.]und [X.]
"zu der Gruppe hinzuge-stoßenen" Personen in vier Fällen Haschischmengen in einer Größenordnung von jeweils 100 kg von [X.] nach [X.] ein (Teil [X.] 1. bis 4. der Urteilsgründe). Im [X.] 2002 war [X.] der Ansicht, der Angeklagte habe ihn an eine Gruppe [X.] Drogenlieferanten verraten; deshalb ließ er diesen durch angeheuerte [X.] zusammenschlagen. Danach bestand zwi-schen dem Angeklagten und [X.]kein unmittelbarer Kontakt mehr. Gleichwohl wurde der Angeklagte auch in der Folgezeit - ohne Wissen des [X.] - für diesen tätig. Zwischen [X.]
und [X.]war insoweit abgesprochen, daß die Drogentransporte nach wie vor stets durch mindestens zwei Personen ausgeführt und gesichert werden würden, wobei die Auswahl der weiteren Personen [X.] gleichgültig war und im Einzelfall [X.] überlassen blieb. Der Angeklagte und [X.] kamen überein, daß der [X.] - klagte auf jeweilige Anforderung auch weiterhin bei Transporten im Rahmen der Drogengeschäfte des [X.] eingesetzt werden sollte. Auf dieser Grundlage kam es im Zeitraum von Juli 2002 bis März 2003 zu zwölf weiteren Rauschgifttransporten, die der Angeklagte und [X.]für [X.]- regelmäßig unter Heranziehung weiterer Beteiligter - durchführten. Dabei hatte der Angeklagte in elf Fällen die Funktion eines Sicherungsfahrers inne, in einem Fall diejenige des Rauschgifttransporteurs (Fälle B. 5. bis 11. und 13. bis 17. der Urteilsgründe). B. Der Schuldspruch wegen bandenmäßiger Einfuhr von [X.] hält sachlichrechtlicher Nachprüfung in allen Fällen stand. [X.] Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich nach der delikti-schen Vereinbarung, der sog. [X.]. Sie setzt den Willen voraus, sich mit anderen zu verbinden, um künftig für eine gewisse Dauer mehrere selb-ständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Delikttyps zu begehen ([X.]St 47, 214, 216; [X.], 398, 399). Nach der Entscheidung des [X.] vom 22. März 2001 ([X.], 321) ist der Wille zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse Dauer bei einem Zusammenschluß von mindestens drei Personen erforderlich. Danach unterliegt das Zustandekommen einer [X.] für die Fälle [X.] 1. bis 4. keinem Zweifel. Gleiches gilt für die bandenmäßige Begehung dieser Taten. I[X.] Dies gilt im Ergebnis auch für die Fälle [X.] 5. bis 11. und 13. bis 17. der Urteilsgründe. Diese [X.] hat der Angeklagte jedenfalls auf der Grundlage einer neuen [X.] begangen. - 6 - 1. Das [X.] hat sich nicht näher mit der Frage auseinanderge-setzt, ob die im November 2001 getroffene [X.] durch den Vorfall im [X.] 2002 hinfällig wurde oder über die vierte Tat hinaus Bestand hatte. Der entsprechende Wille des Bandenchefs [X.] , auch weiterhin mit dem Angeklagten gemeinsame [X.] zu begehen, könnte zweifelhaft sein, zumal zwischen dem Angeklagten und [X.]
nach dem Vorfall - anders als zuvor - kein unmittelbarer Kontakt mehr bestand. Insoweit gilt: Die Auflösung der Bande setzt keine ausdrückliche Erklärung voraus, son-dern ist auch durch schlüssiges Verhalten möglich. Die Aufkündigung der [X.] kann in gleicher Weise geschehen, wie ihre Eingehung. Diese [X.] keiner ausdrücklichen Vereinbarung; vielmehr genügt auch eine still-schweigende Übereinkunft, die auch aus dem konkret feststellbaren wiederhol-ten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden kann ([X.], 318, 319; 2004, 398, 399; [X.], 265; aus der Literatur z. [X.] in [X.] § 244 Rdn. 35, 39; [X.], BtMG 2. Aufl. § 30 Rdn. 44 m. w. N.; ebenso zum früheren [X.] NStZ 1999, 187 und [X.], 90, 91). 2. Diese Frage bedarf hier indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn die Strafaktion des [X.]gegen den Angeklagten die bestehende Bandenabsprache beendet hätte, - was sich allerdings angesichts der besonderen Verhältnisse in einer kriminellen Bande generell und hier [X.] nach dem Verhalten des Angeklagten nach dem Vorfall nicht von selbst versteht - würde dies den Bestand des Urteils nicht gefährden, weil den nachfolgenden Taten ebenfalls eine (weitere) [X.] zugrunde lag. a) Diese Abrede kann aber - anders als das [X.] meint - nicht schon daraus abgeleitet werden, daß sich an den Taten über den Angeklagten, - 7 - [X.]und [X.] hinaus weitere Personen als Bandenmitglieder beteilig-ten. Zum einen trifft dies im [X.] nicht zu, denn außer dem Angeklagten, [X.] und [X.] ist dort kein weiterer als Bandenmitglied in Frage kom-mender Beteiligter ersichtlich. Zum andern lassen die Urteilsgründe nähere Feststellungen zu einem Bandenbeitritt der weiteren Beteiligten vermissen. Zwar sind die [X.] hinsichtlich der [X.] um so ge-ringer, je stärker die Gefährlichkeit einer Tätergruppe durch die Zahl ihrer [X.], durch deren Präsenz bei der Tatausführung oder durch organisatori-sche Stabilität hervortritt ([X.], 259). Dennoch erscheint - jedenfalls beim Beteiligten [X.], der in 16 Fällen insgesamt nur zweimal in Erschei-nung trat - der bloße und nicht näher belegte Hinweis darauf, er sei in die Gruppe eingeführt worden, nicht ausreichend, eine [X.]chaft dar-zulegen. Letztlich kann auch die Frage einer Beteiligung weiterer Tatgenossen als Bandenmitglieder (vgl. dazu Senat NStZ-RR 2003, 265) dahingestellt blei-ben, denn die den Schuldspruch tragende Bande wurde jedenfalls durch den Angeklagten, [X.]und [X.]gebildet. b) Auf der Grundlage der Feststellungen wurde die entsprechende [X.] wie folgt getroffen: [X.] hatte mit [X.] abgesprochen, daß sich neben diesem mindestens eine weitere Person an der Durchführung und Sicherung der im Rahmen der [X.] vorzunehmenden Trans-porte beteiligte, was dem Angeklagten aufgrund seiner Übereinkunft mit [X.] bekannt war; er hatte sich zwar mit [X.] selbst nicht abgesprochen, wußte jedoch, daß er "weiterhin bei Transporten für [X.]eingesetzt wer-den sollte", war damit einverstanden und übernahm in der Folgezeit nach [X.] durch [X.]in 12 Fällen die Funktion eines Transport- bzw. Siche-rungsfahrers. Nur [X.], der die Auswahl der dritten Person im Einzelfall - 8 - [X.]überlassen hatte, war nicht bekannt, daß der Angeklagte weiterhin als Sicherungsfahrer eingesetzt wurde. c) Auch in dieser Konstellation liegen eine [X.] und die ban-denmäßige Begehung der [X.] vor. Für die Annahme einer [X.] ist es nicht erforderlich, daß sich sämtliche Mitglieder [X.] bandenmäßig organisierten Gruppe persönlich verabredet haben und sich untereinander kennen, wenn nur jeder den Willen hat, sich zur künftigen Bege-hung von Straftaten mit (mindestens) zwei anderen zu verbinden. Dies ergibt sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung aus dem Sinn und Zweck der Bandendelikte. aa) Der [X.] hat nach der Entscheidung des [X.], die für den Begriff der Bande einen Zusammenschluß von drei oder mehr Personen voraussetzt ([X.], 321), zu den Fragen, ob es für die Annahme einer [X.] auch ausreicht, wenn die Beteiligten sie nicht untereinan-der absprechen, sondern die Vereinbarung in der hier in Rede stehenden [X.] treffen, und ob sich die Bandenmitglieder kennen müssen, bislang - soweit ersichtlich - nicht Stellung genommen. Ständige Rechtsprechung ist indessen, daß die [X.] ausdrücklich, stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann. Ebenso kommt es in Betracht, daß zwi-schen einigen Bandenmitgliedern eine ausdrückliche Absprache getroffen wird, der Beitritt anderer zur Bande aber aus dem Verhalten der Beteiligten folgt. Eine [X.] setzt nicht voraus, daß sich alle Beteiligten gleichzeitig absprechen. Sie kann etwa durch aufeinander folgende Vereinbarungen ent-stehen, die eine bereits bestehende Vereinigung von Mittätern zu einer Bande werden lassen, oder dadurch zustande kommen, daß sich zwei Täter einig sind, künftig Straftaten mit zumindest einem weiteren Beteiligten zu begehen, - 9 - und der Dritte, der durch einen dieser beiden Täter über ihr Vorhaben infor-miert wird, sich der deliktischen Vereinbarung - sei es im Wege einer gemein-samen Übereinkunft, gegenüber einem Beteiligten ausdrücklich, gegenüber dem anderen durch sein Verhalten oder nur durch seine tatsächliche Beteili-gung - anschließt. Dabei kann es sich um den Anschluß an eine bereits beste-hende Bande handeln; ebenso kann durch den Beitritt erst die für eine Banden-tat erforderliche Mindestzahl von Mitgliedern erreicht werden. Nach dem Urteil vom 16. Dezember 2003 - 1 [X.] ([X.], 265) steht einer Bande zudem nicht entgegen, wenn der Angeklagte nur die Namen von zwei Bandenmitgliedern kennt, aber möglicherweise keine weiter-gehende Kenntnis über ihre Identität hat. Als die Rechtsprechung noch davon ausging, daß bereits zwei Personen eine Bande bilden können ([X.]St 23, 239; 38, 26), war bereits anerkannt, daß die Kenntnis mehrerer oder gar sämt-licher Mitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe von der [X.] nicht erforderlich war, wenn der Täter diese nur mit einem anderen getroffen hatte (vgl. [X.], 259; [X.], 495); ebenso, daß die Einbeziehung eines [X.] in die zwischen zwei Tätern beste-hende Bande möglich war, indem nur einer dieser beiden Täter mit dem [X.] eine [X.] traf (vgl. [X.], 2034). Schließlich wurde in der Entscheidung [X.], 158 in einem nicht entscheidungstragenden Teil darauf hingewiesen, daß es der Annahme einer Bande nicht entgegenstehe, wenn ein Bandenmitglied keine konkrete Kenntnis von den Aktivitäten anderer oder gar aller Beteiligter habe sowie möglicherweise nur einen Vordermann in der Organisation kenne ([X.], 158, 164). Zu einer anderen Beurteilung dieser Konstellationen sieht der Senat auch nach der Entscheidung [X.], 321 keinen Anlaß. - 10 - bb) Der Gesetzgeber hat den Begriff der Bande sowie die Vorausset-zungen der [X.] und einer bandenmäßigen Begehung weder im StGB noch im Nebenstrafrecht definiert. Auch der Wortlaut der Bandendelikte, der teils eine Mitwirkung eines anderen [X.] verlangt, teils auf die-ses Merkmal verzichtet (vgl. etwa § 244 Abs. 1 Nr. 2, § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB einerseits, § 260 Abs. 1 Nr. 2, § 260 a Abs. 1 StGB, § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30 a Abs. 1 BtMG andererseits), bietet keinen Hinweis auf die Art und Weise, wie die [X.] zustande kommen muß, und sagt zu der Frage, ob sich die Bandenmitglieder kennen müssen, nichts aus. [X.]) Auch die Betrachtung der historischen Entwicklung des Bandenbe-griffs führt nicht weiter. Die Materialien zum [X.] 1851 und zum [X.] äußern sich nicht näher zu den Voraussetzungen der [X.] (vgl. Goltdammer Materialien zum [X.] 2 (1852), S. 486 f.; [X.], StGB 3. Aufl. 1877 § 243 Nr. 6 [X.]. 13). Es war damals aber bereits anerkannt, daß eine [X.] bei bloß zufälligem Zusammentreffen ausgeschlossen sei, indes schon eine stillschweigende Verbindung ausreichen sollte (vgl. [X.], 296; 56, 90; von [X.] Kommentar zum StGB 11. Aufl. 1927 § 243 [X.]. 47). Die Interpretation anhand der Materialien zur Einführung der Bandende-likte in das StGB (1969), in das BtMG (1972) und in die [X.] (1977) bringt eben-sowenig ein eindeutiges Ergebnis. So geht die Fassung des Bandendiebstahls in § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf einen Entwurf, der vom Täter als "Mitglied einer Gruppe" spricht, zurück; der bandenmäßige Schmuggel in § 373 Abs. 2 Nr. 3 [X.] knüpft an Vorschriften des Vereinszollgesetzes an, die eine komplottmäßig handelnde, auch äußerlich als Bande in Erscheinung tretende Personenmehr-heit voraussetzten, bei der es einer vorausgegangenen Verabredung nicht be-- 11 - durfte ([X.], 246). Schließlich fiel bei den Bandendelikten im BtMG das im StGB teilweise verwendete Merkmal der Mitwirkung eines anderen Bandenmit-glieds ersatzlos weg, ohne daß den Materialien dafür eine Begründung ent-nommen werden könnte (zum Ganzen [X.], 474, 476; [X.] 1982, 55, 59 ff.). [X.]) Bereits systematische Erwägungen könnten indes für die vom Senat vorgenommene weite Auslegung sprechen. Eine gegenseitige Absprache der Bandenmitglieder und eine gegenseitige Kenntnis ihrer Identität zu fordern, ließe unberücksichtigt, daß bei anderen Formen deliktischer Verbindungen, die eine Willensübereinstimmung erfordern, nicht verlangt wird, daß sich die [X.] Mitwirkenden kennen, sofern sich nur jeder bewußt ist, daß neben ihm noch andere mitwirken und diese vom gleichen Bewußtsein erfüllt sind (zur Mittäterschaft [X.], 279; [X.] 1973, 185). ee) Aber jedenfalls Sinn und Zweck der Bandendelikte und mithin auch der § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30 a Abs. 1 BtMG erfordern, an das Zustandekommen einer [X.] keine höheren Anforderungen zu stellen. Dies ergibt schon eine Betrachtung der die Strafschärfung begründen-den Aspekte, die in der besonderen Gefährlichkeit der [X.] liegen. Der Grund für die höhere Strafwürdigkeit liegt zum einen in der abstrakten Gefähr-lichkeit der [X.], zum andern in der konkreten Gefährlichkeit der bandenmäßigen Tatbegehung für das geschützte Rechtsgut ([X.], 321, 334; [X.] 1974, 308). Die abstrakte Gefährlichkeit der [X.] folgt aus der engen [X.], die die Mitglieder für die Zukunft und für eine gewisse Dauer eingehen und die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung der kriminellen Tätigkeit bildet - 12 - ([X.], 321, 336; 47, 214, 216 f.; vgl. auch [X.], 236, 241 f.). Die da-nach vorhandene Organisationsgefahr besteht aber nicht nur dann, wenn eine untereinander getroffene gemeinsame Absprache aller Bandenmitglieder vor-liegt, sondern auch, wenn jeder einzelne Beteiligte den Willen hat, sich mit (mindestens) zwei anderen zusammenzutun, um künftig für eine gewisse Dauer Straftaten zu begehen. Denn auch dadurch, daß sich der [X.] jedes einzelnen auf zwei oder mehr Personen bezieht, entsteht zwischen den [X.] ein enges Band. Insbesondere bewirkt ein Zusammenschluß auch in die-ser Konstellation eine gewisse Selbstbindung der Beteiligten an das [X.], so daß eine spätere Willensänderung erschwert wird; er läßt auch die Mög-lichkeit der Einflußnahme auf das einzelne Mitglied, wenn es etwa die [X.] nicht einhält oder aufkündigen will, bestehen. Ferner entfaltet die [X.] auch in der hier in Rede stehenden Form aus gruppenspezifischen Gründen eine vom Willen jedes einzelnen unabhängige Eigendynamik, die das [X.] einzelner gegen den Willen der übrigen Beteiligten erschwert ([X.] in [X.]. § 244 Rdn. 31). All dies gilt auch dann, wenn sich nicht alle Mitglieder der Bande gegenseitig kennen oder nur eine - untereinander ver-bundene - Mehrheit von Zweierbeziehungen vorliegt (vgl. [X.], BtMG 2. Aufl. § 30 Rdn. 50, 80; Körner, BtMG 5. Aufl. § 30 Rdn. 29). Die konkrete Gefährlichkeit der bandenmäßigen Tatbegehung hat sich bei denjenigen Bandendelikten, die - wie § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30 a Abs. 1 BtMG - im Tatbestand kein Mitwirkungsmerkmal enthalten, zwar bereits dann realisiert, wenn nur ein Bandenmitglied die Tat für die Bande begeht ([X.], 321, 336); dennoch ist auch in diesen Fällen die Gefährlichkeit im Hinblick auf die Beteiligung mindestens von zwei weiteren, durch die Abrede mit dem handelnden Täter verbundenen Personen, die oft abrufbereit zur Verfügung stehen und erforderlichenfalls die Tatausführung unterstützend oder [X.] - 13 - begleiten oder bei einem Ausscheren des Handelnden aus der Planung ein-greifen können, gegenüber der Tatbegehung durch Einzel- oder Mittäter merk-lich erhöht. Auch vor dem Hintergrund dieser Ausführungsgefahr wird deutlich, daß die gerade der Bande innewohnende Gefährlichkeit nicht davon abhängig gemacht werden kann, ob die [X.] auf eine bestimmte, ohnehin [X.] beeinflußte Weise zustande gekommen ist oder ob die am [X.] Beteiligten über die Identität eines jeden Mitglieds informiert sind. Die vom Senat verworfene einschränkende Auslegung liefe darauf hin-aus, den abgeschotteten und aus der Anonymität heraus agierenden [X.], der gerade deshalb innerhalb der oft hierarchisch aufgebauten Banden-strukturen seine kriminellen Vorhaben besonders wirksam und mit geringerem Entdeckungsrisiko umsetzen und gleichwohl die [X.]en entscheidend prägen kann, in nicht zu rechtfertigender Weise gegenüber anderen, beson-ders den am Tatort gemeinsam auftretenden Mitgliedern der Bande, zu privile-gieren. Es wäre unangemessen, solche wesentliche und besonders gefährliche Erscheinungsformen der Bandenkriminalität im [X.], seien es im Inland agierende, wirtschaftlich orientierte [X.], die sich [X.] hinter einem Betrieb tarnen und für kriminelle Organisationen im Ausland tätig werden (vgl. Körner, BtMG 5. Aufl. § 30 a Rdn. 5) oder grenzüberschrei-tend vorgehende, international tätige Drogenkartelle, im Regelfall mit Freiheits-strafen unter fünf Jahren zu bestrafen, zumal in solchen, typischerweise ar-beitsteilig organisierten bandenmäßigen Verbindungen eine Vielzahl von [X.] Beiträge erbringen und dadurch insgesamt zur Verwirklichung des [X.] beitragen (vgl. [X.], 375, 376 f.). - 14 - 3. Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Angeklagte bereits durch seine Abrede mit [X.] eine Bande gebildet, weil [X.] , wie der Angeklagte - 15 - wußte, seinerseits mit [X.] abgesprochen hatte, bei den weiteren [X.] einen [X.] hinzuzuziehen. Damit erweist sich als unerheb-lich, daß [X.] nicht wußte, wer und daß der Angeklagte als weiterer Be-teiligter von [X.] hinzugezogen wurde. [X.]
[X.] [X.]
von [X.]
[X.] Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja Veröffentlichung: ja ________________
BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30 a Abs. 1 Für die Annahme einer [X.] ist es nicht erforderlich, daß sich sämtli-che Mitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe persönlich verabredet haben und sich untereinander kennen, wenn nur jeder den Willen hat, sich zur künftigen Begehung von Straftaten mit (mindestens) zwei anderen zu [X.].
[X.], Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 [X.] - [X.] Oldenburg
Meta
16.06.2005
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2005, Az. 3 StR 492/04 (REWIS RS 2005, 3045)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3045
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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