Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2005, Az. 3 StR 133/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3664

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[X.] vom 10. Mai 2005 in der Strafsache gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. November 2004 im Schuld-spruch dahin geändert, daß der Angeklagte - der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Fälle II. 8. und II. 9. der Urteilsgründe), - des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II. 5. der Urteilsgründe), - der Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 [X.] an eine Person unter 18 Jahren in vier Fällen (Fall II. 10. der Urteilsgründe), - des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 47 Fällen ([X.] 1. bis II. 7. und II. 11. der Urteilsgründe) schuldig ist. Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wie folgt schuldig gesprochen: "Der Angeklagte ist schuldig in 45 Fällen gewerbsmäßig mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben zu haben und in einem Fall tateinheitlich dazu Be-täubungsmittel unerlaubt eingeführt zu haben. Der Angeklagte ist weiter [X.], in drei Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben und in zwei Fällen tateinheitlich dazu diese Betäu-bungsmittel unerlaubt eingeführt zu haben. Der Angeklagte ist ferner schuldig, in vier Fällen als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgegeben zu haben und in einem Fall mit Betäu-bungsmitteln unerlaubt Handel getrieben zu haben und in einem weiteren Fall Betäubungsmittel unerlaubt eingeführt zu haben". Wegen dieser Taten hat das [X.] den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-stützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu geringfügigen Änderungen und einer Neufassung des unübersichtlichen Schuldspruchs und ist im übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zu der auf die Sachrüge veranlaßten Änderung des Schuldspruchs hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 14. April 2005 ausge-führt: "Entgegen der Auffassung des [X.]s hat sich der Angeklagte im [X.] der Urteilsgründe, in dem er Amphetamin in einer Menge unterhalb der Grenze zur nicht geringen Menge in [X.] erwarb und zum Weiterverkauf nach [X.] verbrachte ([X.]), nicht der unerlaubten - 4 - Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; [X.]), sondern des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) schuldig gemacht. Der Ankauf dieser Menge zum Zwecke der gewinnbringenden [X.] erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. November 1992 - 3 [X.] - und 13. Januar 2005 - 3 [X.] und 3 [X.]). Erfolgt die Einfuhr mit dem Ziel des [X.] Umsatzes, so geht sie als unselbständiger Teilakt in der Be-wertungseinheit des Handeltreibens auf, sofern es sich - wie hier - nicht um eine nicht geringe Betäubungsmittelmenge handelt (vgl. BGHSt 31, 163, 165; Senat, Beschluss vom 5. März 2002 - 3 StR 22/02). Aus den zuvor genannten Gründen hat sich der Angeklagte in Fall II.7. der Urteilsgründe, in dem er - wie in [X.] der Urteilsgründe - Amphetamin in einer Menge unterhalb der Grenze zur nicht geringen Menge in den [X.] erwarb und zum Weiterverkauf nach [X.] verbrachte ([X.], 46/47), nicht der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit 'gewerbsmäßigem' unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BtMG; [X.]) schuldig gemacht, sondern des [X.] mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG). § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Das Regelbeispiel des gewerbsmäßigen Handelns nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG ist - hier wie auch in den Fällen II.3. bis [X.] und [X.] der Urteilsgründe - gemäß § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht in die Urteilsformel auf-zunehmen, da es kein eigenes Unrecht darstellt und allein für die Strafrah-menwahl von Bedeutung ist (vgl. Senat, Beschluss vom [X.])." - 5 - Dem tritt der Senat bei. Der Schriftsatz der Verteidigung vom 6. Mai 2005 hat vorgelegen. [X.]

[X.] am [X.]

[X.] und [X.] sind urlaubsbedingt

an der Unterzeichnung gehindert.

[X.]

Meta

3 StR 133/05

10.05.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2005, Az. 3 StR 133/05 (REWIS RS 2005, 3664)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3664

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