Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2010, Az. 3 StR 421/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1155

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[X.] vom 23. November 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1. Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2. Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 23. November 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12. August 2010 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der erweiterte Verfall [X.] worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere [X.] des [X.]. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltrei-ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen die Angeklagte [X.]hat es wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung 1 - 3 - ausgesetzt worden ist. Außerdem hat es 27 Kilogramm Haschisch eingezogen, von den Angeklagten bei der Tat mitgeführte 1.300 • für verfallen erklärt und "hinsichtlich der in der Wohnung der Angeklagten sichergestellten 5.700 •" den erweiterten Verfall angeordnet. Das auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsmittel des An-geklagten [X.]und das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel der Angeklag-ten [X.]haben Erfolg, soweit das [X.] in Höhe von 5.700 • den er-weiterten Verfall angeordnet hat. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 Nach der Aufdeckung der Straftat wurde auf der Grundlage eines Be-schlusses des Amtsgerichts [X.] die Wohnung der Angeklagten durchsucht. Dabei entdeckten Zollbeamte im Schrank verstecktes Bargeld, das [X.] wurde. Die Kammer hat sich davon überzeugt, dass dieses Geld "im [X.] von 5.700 •" aus rechtswidrigen Taten stammt. Hierzu hat sie aus-geführt: 3 "Entweder haben sie das Geld aus zurückliegenden Rauschgiftgeschäf-ten erlangt – oder sie verfügten über andere Einkünfte und/oder [X.], die sie nicht angegeben haben, als sie um die Gewährung von [X.] nach dem [X.] nachsuchten; damit haben sie indes einen Betrug zum Nachteil der die Sozialleistungen verwaltenden Stellen begangen. Auch bezüg-lich der Anordnung des erweiterten Verfalls vermag die Kammer keinen [X.] festzustellen, angesichts dessen ihre Entscheidung für die Angeklagten eine unbillige Härte darstellt (vgl. §§ 73d Abs. 4, 73c StGB)." 4 Gegen die Begründung, mit der der erweiterte (Wertersatz-)Verfall ange-ordnet worden ist, bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Bereits der 5 - 4 - vom [X.] errechnete Gesamtbetrag in Höhe von 5.700 •, der in der Wohnung der Angeklagten sichergestellt worden sein soll, lässt sich anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehen. Die Summe der an drei verschiedenen Stel-len aufgefundenen Geldscheine ergibt lediglich 5.200 • (2.900, 2.100 und 200 •). Vor allem hat die [X.] nicht bedacht, dass bei der von ihr als möglich gehaltenen Alternative, die Angeklagten hätten das Geld durch einen Betrug zum Nachteil der Sozialbehörden erlangt, die Anordnung des erweiter-ten Verfalls ausgeschlossen ist. Denn gemäß § 73d Abs. 1 Satz 3 Abs. 2, § 73 Abs. 1 Satz 2, § 73a StGB kommt der erweiterte (Wertersatz-)Verfall aus-nahmsweise nicht in Betracht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat [X.] entziehen würde. Durch diese Regelung sollen eine doppelte Inanspruchnahme des [X.]/Teilnehmers verhindert und die Schwierigkeiten vermieden werden, die bei einer Konkurrenz zwischen staatlichem [X.] und zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch entstehen würde (Fischer, StGB, 57. Aufl., § 73 Rn. 17). Ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch der Sozialbehörden würde sich aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB ergeben. - 5 - Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Bei der aufgrund der festgestellten Gesamtumstände nahe liegenden Alternative, dass das Geld aus Rauschgiftgeschäften stammt, wäre die Anordnung des erweiterten Verfalls möglich. 6 [X.] von [X.] Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 421/10

23.11.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2010, Az. 3 StR 421/10 (REWIS RS 2010, 1155)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1155

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