Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2008, Az. IX ZR 134/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 6082

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[X.] [X.] ZR 134/07 vom 17. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Prof. Dr. Gehrlein am 17. Januar 2008 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 18. Juli 2007 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, soweit sie den Betrag von 580 • zuzüglich Zinsen übersteigt. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, bis zum 29. Februar 2008 Stellung zu nehmen. Gründe: Gemäß § 552a ZPO weist das Revisionsgericht die von dem Berufungs-gericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. 1 So verhält es sich ganz überwiegend hier: 2 - 3 - 1. Zulassungsvoraussetzungen: 3 Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob die Globalzession zu einem nach § 130 [X.] oder nach § 131 [X.] anfechtbaren Sicherungsrecht führt, wenn die Forderung erst in der "kritischen" [X.] entsteht, abweichend von den Oberlandesgerichten [X.] und [X.] entschieden worden sei. 4 Durch die Rechtsprechung des [X.] ist nunmehr zu Las-ten des [X.] geklärt, dass [X.] auch hinsichtlich der zu-künftig entstehenden Forderungen grundsätzlich nur als kongruente Deckung anfechtbar sind ([X.], Urt. v. 29. November 2007 - [X.] ZR 30/07, zur Veröffentli-chung bestimmt in [X.]Z). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegan-gen. Die in dem angefochtenen Urteil zitierte abweichende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ist insoweit überholt. 5 2. Keine Erfolgsaussicht: 6 a) Das Berufungsgericht meint, die in der [X.] vom 23. Dezember 2004 bis 11. Januar 2005 erfolgten Verrechnungen seien auch nicht nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] anfechtbar, weil der Beklagten die erforderliche Kennt-nis von der Zahlungsunfähigkeit zur [X.] der Handlung nicht nachzuweisen sei. 7 Diese Begründung erweist sich bis auf einen Betrag von 580 • zuzüglich Zinsen als tragfähig. 8 - 4 - [X.]) Nach der neuen Rechtsprechung des Senats ([X.], Urt. v. 29. No-vember 2007 - [X.] ZR 30/07, [X.]O) erlangt die kontoführende Bank als wahre Berechtigte der Forderungen mit den Zahlungen der Drittschuldner ein AGB-Pfandrecht an den Zahlungseingängen, welches an die Stelle der mit der [X.] erloschenen Forderung tritt. Dieser unmittelbare [X.] die Gläubiger nicht, sofern die Bank aufgrund der Globalabtretung an den Forderungen ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 [X.]) erworben hat. Für den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gemäß § 130 [X.] kommt es auf das Entstehen und gegebenenfalls die nachfolgende Wert-haltigmachung der Forderungen an (§ 140 Abs. 1 [X.]). 9 bb) Im Streitfall waren - soweit im Revisionsverfahren noch von [X.] - mit Ausnahme der am 8. Dezember 2004 in Rechnung gestellten Forde-rung über 580 •, die erst am 27. Dezember 2004 werthaltig wurde, alle Forde-rungen vor dem [X.]punkt entstanden und werthaltig, in dem die Beklagte Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erlangt hat. Die [X.] an der erst am 27. Dezember 2007 werthaltig gewordenen Forderung ist dagegen nach der neuen Senatsrechtsprechung als kongruente Leistung an-fechtbar. 10 b) Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Zahlungseinganges vom 17. Dezember 2004 insgesamt ein grundsätzlich anfechtungsfestes Bargeschäft (§ 142 [X.]) angenommen hat, obwohl die am 17. Dezember 2004 [X.] Auszahlung der Höhe nach hinter diesem Eingang zurückbleibt, scheitert eine Anfechtung nach § 130 [X.] ebenfalls daran, dass die durch die Einzah-lung erloschene Forderung vor dem Insolvenzantrag und vor der Kenntniser-langung des Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin entstan-den und werthaltig geworden ist. 11 - 5 - 3. Der Senat regt deshalb an, die Revision bis auf den Betrag von 580 • zuzüglich Zinsen zurückzunehmen. Über den verbleibenden Betrag könnte bei entsprechenden prozessualen Erklärungen und mit Zustimmung der Parteien ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren ergehen. Für den Fall, dass die Beklagte die Teilforderung nicht anerkennen sollte, wird um Zustimmung der Parteien zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren unter Verzicht auf Tatbe-stand und Entscheidungsgründe gebeten. 12 [X.] Ganter [X.]

[X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 10 O 9242/05 - [X.], Entscheidung vom 18.07.2007 - 4 U 1291/06 -

Meta

IX ZR 134/07

17.01.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2008, Az. IX ZR 134/07 (REWIS RS 2008, 6082)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6082

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