Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2008, Az. IX ZR 134/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4852

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 134/07 Verkündet am: 20. März 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf das am 10. März 2008 ge-schlossene schriftliche Verfahren durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Prof. Dr. Gehrlein für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 18. Juli 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe eines die [X.] zur Zahlung von 2.862,88 • übersteigenden Betrages von 580 • zuzüglich Zinsen abgewiesen worden ist. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 580 • zuzüglich 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Juni 2005 zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Beklagten bleibt zurückgewiesen. Von den Kosten der ersten und der zweiten Instanz hat der Kläger 96 % und die Beklagte 4 % zu tragen. - 3 - Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger zu 90 % und der Beklagten zu 10 % auferlegt. Von Rechts wegen [X.] Ganter [X.] Kayser Gehrlein Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 10 O 9242/05 - [X.], Entscheidung vom 18.07.2007 - 4 U 1291/06 -

Meta

IX ZR 134/07

20.03.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2008, Az. IX ZR 134/07 (REWIS RS 2008, 4852)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4852

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