Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.04.2014, Az. B 3 KR 3/14 B

3. Senat | REWIS RS 2014, 6637

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Hilfsmittelversorgung - Sachleistungsanspruch - Kostenerstattungsanspruch - Klageerweiterung - Klageumstellung - Fehlinterpretation des Klagevorbringens - bewusstes Übergehen eines erhobenen Anspruchs - Urteilsergänzung - Rechtsmittelverfahren - Wert des Beschwerdegegenstandes - Zurückverweisung


Leitsatz

1. Eine Urteilsergänzung setzt das versehentliche Übergehen eines erhobenen Anspruchs voraus. Hieran fehlt es bei einer Fehlinterpretation des Klagevorbringens.

2. Im Rechtsmittelverfahren wegen eines abgewiesenen Kostenerstattungsanspruchs ist dann auch über den Sachleistungsanspruch zu entscheiden.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstands ergibt sich in einem solchen Fall aus der Addition der Werte beider Ansprüche.

Tenor

Auf die Beschwerde des [X.] wird der Beschluss des [X.] vom 13. Mai 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Der 1970 geborene Kläger ist seit 1995 Diabetiker (diabetes mellitus Typ I) und mit einer [X.]inimed Insulinpumpe versorgt. Am 21.11.2008 beantragte er bei der beklagten Krankenkasse die Ausstattung mit einem - von seiner Hausärztin am 18.11.2008 verordneten - Blutzuckermessgerät der Firma [X.] zur kontinuierlichen Glukosemessung. Zur Auswahl standen verschiedene (aus einem Glukosesensor zur [X.]essung der Glukosekonzentration in der Zwischenzellflüssigkeit, einem [X.]inilink Real-Timer Transmitterset zur drahtlosen Funkübertragung und einer Insulinpumpe bestehenden) "Aktionspakete" dieses Herstellers, die je nach der Anzahl der Softsensoren zwischen 874,49 und 2416,49 [X.] kosten sollten. Der Stress im Berufsalltag erschwere die Einstellung der Glukosewerte. Zwei stationäre Aufenthalte hätten keinen Langzeiterfolg gebracht. Durch das begehrte kontinuierliche Glukosemonitoring könnten unvorhersehbar auftretende Hypoglykämien und Grenzwertannäherungen verhindert werden. Auch im Hinblick auf die bereits eingetretene diabetische Retinopathie und mögliche Spätfolgen sei das - seit etwa 2001 auf dem [X.]arkt befindliche - Hilfsmittel notwendig und wirtschaftlich. Die Beklagte lehnte den Antrag nach Einholung von gutachterlichen Stellungnahmen des [X.]edizinischen Dienstes der Krankenversicherung ([X.]DK) vom 24.4.2009 und 16.6.2009 sowie Beiziehung eines Gutachtens des [X.]edizinischen Dienstes des [X.] ([X.]DS) vom 19.9.2008 ab (Bescheid vom 30.4.2009, Widerspruchsbescheid vom [X.]).

2

[X.]it seiner Klage vom 12.10.2009 hat der Kläger sein Begehren auf Versorgung mit Gerätschaften zur kontinuierlichen Glukosemessung nach einem System der Firma [X.] weiterverfolgt. Da er das Hilfsmittel von seiner Hausärztin mehrfach zur Erprobung angemietet hatte, hat er zusätzlich die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der [X.]ietkosten beantragt, wobei er die Kosten zunächst auf 600 [X.] veranschlagt hatte (Schriftsatz vom 5.7.2011). Nach Vorlage der Rechnungskopien durch die Hausärztin hat er den Kostenerstattungsanspruch auf den tatsächlich angefallenen Betrag von 286,50 [X.] beschränkt (Schriftsatz vom 7.11.2011).

3

Das [X.] hat die Ausführungen des [X.] in den Schriftsätzen vom 5.7. und 7.11.2011 als Umstellung des Klagebegehrens von einem Sachleistungsbegehren (§ 2 Abs 2 [X.] iVm § 33 [X.]B V) auf einen Kostenerstattungsanspruch (§ 13 Abs 3 [X.]B V) gedeutet und ist demgemäß in dem im schriftlichen Verfahren (§ 124 Abs 2 [X.]G) erlassenen Urteil vom [X.] (laut [X.] "in sachdienlicher Fassung") ausgegangen, den Bescheid der Beklagten vom 30.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Kosten für die kontinuierliche Glukosemessung mit einem System der Firma [X.] in Höhe von 286,50 [X.] zu erstatten. Die Klage war erfolglos, weil das Hilfsmittel weder als medizinisch erforderlich noch als wirtschaftlich angesehen wurde. Zudem sei diese Therapieform als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode iS des § 135 [X.]B V einzustufen, zu deren Anwendung in der vertragsärztlichen Versorgung es an der notwendigen Empfehlung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss fehle.

4

Das L[X.] hat die Berufung des [X.] als unzulässig verworfen (Beschluss vom 13.5.2013): Das Rechtsmittel sei nicht statthaft, weil die Berufungssumme von 750 [X.] nicht erreicht sei (§ 143 iVm § 144 Abs 1 [X.] Nr 1 [X.]G). Der vom [X.] nicht entschiedene Sachleistungsanspruch könne mit seinem Teilstreitwert von mindestens 874,49 [X.] bei der Berechnung des für die [X.] der Berufung maßgeblichen Wertes der Beschwer nicht berücksichtigt werden, weil es insoweit an einer anfechtbaren erstinstanzlichen Entscheidung fehle. [X.] das [X.] ein Klagebegehren versehentlich zu eng aus und werde dadurch über einen Teil des Klagebegehrens irrtümlich nicht entschieden, stehe einem Kläger nur die [X.]öglichkeit offen, ein Ergänzungsurteil zu beantragen (§ 140 [X.]G). Ein solcher Urteilsergänzungsantrag sei hier nicht gestellt worden und könne wegen Ablaufs der [X.]onatsfrist (§ 140 Abs 1 S 2 [X.]G) auch nicht mehr nachgeholt werden. Deshalb sei der Wert der Beschwer im vorliegenden Fall lediglich anhand des abgewiesenen Kostenerstattungsanspruchs (§ 13 Abs 3 [X.]B V) festzulegen, der mit einem Wert von 286,50 [X.] unterhalb der Grenze von 750 [X.] liege. Zugleich hat das L[X.] auch eine Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des [X.] (§ 145 [X.]G) zurückgewiesen (Beschluss vom [X.] KR 122/12 [X.]), weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 144 Abs 2 [X.]G erfüllt sei. Dem [X.] sei zwar durch die irrtümliche Annahme einer Klageumstellung statt der gegebenen Klageerweiterung und der darauf beruhenden Nichtentscheidung des anhängig gebliebenen Sachleistungsanspruches (§ 2 Abs 2 iVm § 33 [X.]B V) ein Verfahrensfehler unterlaufen. Dieser Verfahrensmangel könne aber nicht in einem späteren Berufungsverfahren korrigiert werden, weil es insoweit an einer anfechtbaren Sachentscheidung des [X.] fehle. Dem Kläger hätte nur der Weg der Urteilsergänzung nach § 140 [X.]G offen gestanden.

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision im die Berufung als nicht statthaft verwerfenden Beschluss (§ 158 [X.] [X.]G) richtet sich die Beschwerde des [X.] vom [X.], die er mit einem Verfahrensfehler des L[X.] (§ 158, § 144 Abs 1 [X.] Nr 1, § 123 [X.]G) begründet (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G).

6

II. Die Beschwerde des [X.] führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsbeschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das L[X.] gemäß § 160a Abs 5 [X.]G. Das L[X.] hat die Berufung des [X.] zu Unrecht als wegen der Unterschreitung der Berufungssumme (§ 144 Abs 1 [X.] Nr 1 [X.]G) nicht statthaft angesehen. Bei zutreffender Bestimmung des Streitgegenstandes des Berufungsverfahrens hätte der Wert des [X.] auf mindestens 1160,99 [X.] festgelegt werden müssen, womit die notwendige Beschwer von mehr als 750 [X.] überschritten worden wäre. Demgemäß hätte das L[X.] über die Berufung des [X.] nicht durch einen Verwerfungsbeschluss (§ 158 [X.]G), sondern durch eine Sachentscheidung befinden müssen. Dies ist im erneut durchzuführenden Berufungsverfahren nachzuholen.

7

1. Das L[X.] hat den Anspruch des [X.] auf Versorgung mit Gerätschaften für eine kontinuierliche Glukosemessung zu Unrecht als von dem Streitgegenstand des Berufungsverfahrens nicht umfasst angesehen; denn die unterbliebene Sachentscheidung des [X.] über diesen Teil des Streitgegenstandes des Klageverfahrens konnte - entgegen der Auffassung des L[X.] - nicht durch eine Urteilsergänzung nach § 140 [X.]G nachgeholt werden. Vielmehr war dieser Sachleistungsanspruch mit der Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom [X.] geworden (B[X.]E 9, 80, 83 = [X.] zu § 55 [X.]G; B[X.]E 15, 232, 234 = [X.] zu § 162 [X.]G; B[X.]E 48, 243 = [X.] 5310 § 6 Nr 2 S 6).

8

a) Nach § 140 Abs 1 [X.] [X.]G wird ein Urteil auf Antrag nachträglich ergänzt, wenn es einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen hat, wobei ein solcher Ergänzungsantrag binnen eines [X.]onats nach Zustellung des Urteils gestellt werden muss (§ 140 Abs 1 S 2 [X.]G). Grundvoraussetzung für eine derartige Urteilsergänzung ist stets, dass das Gericht über den Rechtsstreit in vollem Umfang entscheiden wollte, versehentlich aber nicht erschöpfend entschieden hat (B[X.]E 9, 80, 83 = [X.] zu § 55 [X.]G; B[X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.], stRspr; [X.] in: [X.]eyer-Ladewig/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 140 RdNr 2; [X.] in: Handkommentar zum [X.]G, 4. Aufl 2012, § 140 RdNr 2 und 5). Von diesem Fall des versehentlichen Übergehens eines Teils des Klagebegehrens ist der Fall zu unterscheiden, in dem ein Gericht in einem Vollurteil bewusst über einen Teil des Klagebegehrens nicht entschieden und auf diese Weise gegen das in § 123 [X.]G enthaltene Gebot der umfassenden Entscheidung über die vom Kläger erhobenen Ansprüche verstoßen hat. Dieser zweite Fall, also das bewusste Ausklammern eines Teils des Streitgegenstandes aus einem Vollurteil, dh ohne Beschränkung auf ein Teilurteil (§ 202 [X.]G iVm § 301 ZPO), wird von der Regelung des § 140 [X.]G über die [X.]öglichkeit der Urteilsergänzung gar nicht erfasst.

9

b) Diese prozessuale Ausgangslage hat auch das L[X.] seiner Berufungsentscheidung zugrunde gelegt. Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist dem L[X.] jedoch ein Verfahrensfehler unterlaufen. Allerdings zutreffend war zunächst die Feststellung, das [X.] habe durch eine unrichtige Auslegung des Vorbringens des [X.] in seinen Schriftsätzen vom 5.7. und 7.11.2011 versehentlich eine reine Klageumstellung, nämlich eine schlichte Ersetzung des [X.] aus der Klageschrift durch einen Kostenerstattungsantrag innerhalb der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 [X.]G), statt der vorgetragenen Klageerweiterung, also die nachträgliche Ergänzung des - zukunftsgerichteten - [X.] um den - nur die Vergangenheit (Zeitraum 11.12.2008 bis 26.7.2011) betreffenden - Kostenerstattungsanspruch, angenommen. [X.] ist jedoch die weitere Annahme des L[X.], wegen dieses Versehens bei der Auslegung des Klagevorbringens habe das [X.] auch versehentlich nicht über den anhängig gebliebenen Sachleistungsanspruch auf Versorgung mit dem begehrten Hilfsmittel entschieden. Bei zutreffender Wertung handelt es sich vielmehr um eine bewusst unterbliebene Entscheidung des [X.] über den Sachleistungsanspruch im Urteil vom [X.]; denn das [X.] hat angenommen, wegen der - vermeintlichen - Klageumstellung vom Sachleistungsanspruch zum Kostenerstattungsanspruch über das Sachleistungsbegehren gar nicht mehr entscheiden zu dürfen.

c) Das versehentliche Übergehen eines bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltenen Klageanspruchs, das durch die [X.]öglichkeit der Urteilsergänzung nach § 140 [X.]G korrigiert werden kann, ist dadurch gekennzeichnet, dass das Gericht den Streitgegenstand zwar korrekt bestimmt, also die im Verlauf des Klageverfahrens gestellten Klageanträge zutreffend ausgelegt hat, bei der abschließenden Entscheidung aber irrtümlich einen aus der Sicht des Gerichts entscheidungsbedürftigen Punkt aus den Augen verloren, also schlicht übergangen hat. Im Gegensatz dazu steht das bewusste Ausklammern eines Anspruchs aus der den gesamten Rechtsstreit abschließenden, also nicht etwa ein Teilurteil, sondern ein Vollurteil darstellenden Entscheidung, weil das Gericht - aus welchen Gründen auch immer - davon ausging, über diesen speziellen Punkt nicht (mehr) entscheiden zu dürfen bzw zu müssen. Dieses Abgrenzungskriterium hat das L[X.] hier verkannt, indem es den Rechtsirrtum des [X.] bei der Auslegung des Klagebegehrens zugleich als Irrtum über den Umfang des zur Entscheidung anstehenden Streitgegenstands gewertet hat, obgleich das [X.] den Sachleistungsanspruch als durch den Übergang auf den Kostenerstattungsanspruch erledigt und damit nicht mehr entscheidungsbedürftig angesehen hat. Die [X.]öglichkeit der Urteilsergänzung nach § 140 [X.]G hätte vorausgesetzt, dass das [X.] den Sachleistungsanspruch im Zeitpunkt der Urteilsfindung am [X.] als noch entscheidungsbedürftig erachtet, ihn aber versehentlich übergangen hat. Darin liegt der Verfahrensfehler des L[X.]. Der Rechtsirrtum eines Gerichts, der auf der unzutreffenden Auslegung des geltend gemachten Klagebegehrens oder der irrtümlichen Annahme einer Beschränkung der Klage beruht, ist typischer Grund für eine bewusste Ausklammerung eines Teils des Klagebegehrens aus der einen Rechtsstreit abschließenden Entscheidung durch ein Vollurteil (B[X.]E 9, 80, 83 = [X.] zu § 55 [X.]G; B[X.]E 15, 232, 234 = [X.] zu § 162 [X.]G; B[X.] Zf[X.]988, 46; [X.] in: Handkommentar zum [X.]G, 4. Aufl 2012, § 143 RdNr 29, 30; [X.], aaO, § 140 RdNr 2c). Das L[X.] hat dann entsprechend § 133 BGB durch eigene Auslegung des Vorbringens des [X.] in der ersten Instanz zu ermitteln, welchen Anspruch er wirklich erhoben hat und über dieses Begehren im Berufungsverfahren zu entscheiden, wenn der förmliche Antrag, über den das [X.] entschieden hat, damit nicht übereinstimmt. Für eine Urteilsergänzung ist dann kein Raum (B[X.]E 15, 232, 234 = [X.] zu § 162 [X.]G; B[X.] Zf[X.]988, 46; [X.], aaO, § 143 Rd[X.]0; [X.], aaO, § 140 RdNr 5). Da somit nicht nur der vom [X.] beschiedene Kostenerstattungsanspruch (Teilstreitwert 286,50 [X.]), sondern auch der - wegen eines [X.] im Urteil des [X.] bewusst ausgeklammerte - Sachleistungsanspruch (Teilstreitwert mindestens 874,49 [X.]) zum Streitgegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind, ist die Berufungssumme von "mehr als 750 [X.]" (§ 144 Abs 1 [X.] Nr 1 [X.]G) erreicht und die Berufung insoweit zulässig.

2. Die vom Kläger gleichzeitig erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 [X.]G) war somit von vornherein gegenstandslos; auf ihren Erfolg kam es für die Zulässigkeit der Berufung deshalb gar nicht an. Die Ablehnung der Beschwerde durch das L[X.] (Beschluss vom [X.] KR 122/12 [X.] -) konnte daher auch nicht zur Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils führen. Diese in § 145 Abs 4 S 4 [X.]G angeordnete Rechtsfolge gilt nach der Gesetzessystematik nur für Fälle, in denen die Zulässigkeit einer Berufung vom Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil abhängt (§ 145 Abs 1 [X.] [X.]G), und sie setzt zudem voraus, dass der erstinstanzlich unterlegene Beteiligte wirklich nur die Nichtzulassungsbeschwerde und nicht zugleich Berufung eingelegt hat. Da hier der Kläger parallel sowohl die Nichtzulassungsbeschwerde als auch die Berufung eingelegt hat, konnte die Zurückweisung der Beschwerde nicht zur Rechtskraft des [X.]-Urteils führen, sondern es musste - wie geschehen - über die Berufung unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens entschieden werden.

3. Über die Frage der Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren wird das L[X.] im Zuge des erneut durchzuführenden Berufungsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 3 KR 3/14 B

02.04.2014

Bundessozialgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Leipzig, 24. April 2012, Az: S 8 KR 391/09, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG, § 140 Abs 1 S 1 SGG, § 123 SGG, § 33 SGB 5, § 13 Abs 3 SGB 5

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.04.2014, Az. B 3 KR 3/14 B (REWIS RS 2014, 6637)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6637

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