Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2005, Az. AnwZ (B) 39/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 3999

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[X.]UNDESGERICHTSHOF [X.]ESCHLUSS

[X.] ([X.]) 39/04 vom 18. April 2005 In dem Verfahren

gegen

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie den Rechtsanwalt [X.] und die Rechtsanwältin-nen Dr. Hauger und [X.] nach mündlicher Verhandlung am 18. April 2005 beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Geschäftswert wird auf 50.000 • festgesetzt.

Gründe:
[X.] Der Antragsteller wurde mit Verfügung vom 30. Oktober 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit [X.]escheid vom 15. Mai 2003 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermö-gensverfalls. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.]. - 3 - Während des [X.]eschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers mit [X.]escheid vom 14. Dezember 2004 nochmals [X.], nunmehr gemäß §14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO. Nach Eintritt der [X.]estandskraft dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgegnerin die Hauptsache im vorlie-genden Verfahren für erledigt erklärt; der Antragsteller ist dem nicht entgegen-getreten. I[X.] Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbe-schluß vom 21. Januar 2002 - [X.]([X.]) 2/01 m.w.[X.]). Über die [X.] und die notwendigen Auslagen der [X.]eteiligten war entsprechend § 91a ZPO, § 13a [X.] zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigen-den Ereignisses unter [X.]erücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstan-des keinen Erfolg gehabt hätte.

[X.] [X.]asdorf Ganter Ernemann

Kieserling Hauger [X.]

Meta

AnwZ (B) 39/04

18.04.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2005, Az. AnwZ (B) 39/04 (REWIS RS 2005, 3999)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3999

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