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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 30/03vom1. März 2004in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur [X.]echtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den [X.]. Dr. Hirsch, [X.], [X.] und [X.], den[X.]echtsanwalt [X.] sowie die [X.]echtsanwältinnen [X.] [X.] am 1. März 2004beschlossen:Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens sowie dieder Antragsgegnerin entstandenen notwendigen außergerichtli-chen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.Der Geschäftswert wird auf 50.000 tgesetzt.Gründe:Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur [X.]echtsan-waltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.][X.]AO widerru-fen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige [X.]e-schwerde des Antragstellers.Während des [X.]eschwerdeverfahrens hat der Senat mit [X.]eschluß vom10. September 2003 - [X.]([X.]) 8/03 - die [X.]evision des Antragstellers gegenein Urteil des [X.]ayerischen [X.]s vom 27. November 2002, durchwelches der Antragsteller aus der [X.]echtsanwaltschaft ausgeschlossen wurde,gemäß § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 [X.][X.]AO verworfen. Infolge der- 3 -hierdurch eingetretenen [X.]echtskraft des [X.] des Antragstellers ausder [X.]echtsanwaltschaft hat sich die Hauptsache - ebenso der den Sofortvollzugbetreffende Antrag - erledigt.Entsprechend § 91a ZPO, § 13a [X.] bedarf es nurmehr einer Entschei-dung über die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen der [X.]eteiligten. [X.] billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen.Aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen [X.]eschlusses des[X.]ayerischen [X.]s vom 13. Januar 2003 wäre sein [X.]echtsmittelnach dem bisherigen Sachstand erfolglos geblieben: Der Antragsteller hat sichzum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung im Vermögensverfall be-funden, durch den die Interessen der [X.]echtsuchenden gefährdet wurden. [X.] hatte eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse, die sicheher noch verschlechtert hatten, nicht belegen können. Hieran hat sich währenddes [X.]eschwerdeverfahrens bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses [X.] -Auf die vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung rechtlichen Ge-hörs vor dem [X.] kommt es für die Entscheidung nicht an. [X.] diese auf das Ergebnis des angefochtenen [X.]eschlusses ausgewirkt hätte,ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Es hätte ausgereicht, dem [X.] im weiteren [X.]eschwerdeverfahren, sofern es nicht zu der Erledigunggekommen wäre, umfassend rechtliches Gehör zu gewähren.Hirsch [X.]asdorf [X.]Ernemann Kieserling [X.]
Meta
01.03.2004
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2004, Az. AnwZ (B) 30/03 (REWIS RS 2004, 4347)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4347
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