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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 35/03[X.] März 2004in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.], [X.] undDr. [X.] sowie den Rechtsanwalt [X.] und die Rechtsanwältin-nen Dr. Hauger und [X.] am 1. März 2004beschlossen:Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahrenentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] Gründe:[X.] Verfügung vom 5. März 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO. Der [X.] hat den Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat sich die sofortige [X.]e-schwerde des Antragstellers gerichtet.Während des [X.]eschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch mittlerweile [X.] 3 -kräftig gewordene Verfügung vom 8. November 2003 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4[X.]RAO erneut widerrufen, nachdem der Antragsteller zuvor mit Schreiben [X.] November 2003 auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaftverzichtet hat.Daraufhin haben die [X.]eteiligten die Hauptsache unter Verwahrung ge-gen die Kostenlast für erledigt erklärt.[X.] § 91a ZPO, § 13a [X.] hat der Senat nur noch über [X.] zu entscheiden.Die Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers beruht darauf,daß die [X.]eschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen [X.]e-schlusses keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich nicht die Hauptsache durchden bestandskräftigen Widerrufsbescheid vom 8. November 2003 erledigt [X.].Hirsch[X.]asdorfGanter[X.]KieserlingHauger[X.]
Meta
01.03.2004
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2004, Az. AnwZ (B) 35/03 (REWIS RS 2004, 4340)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4340
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