Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2005, Az. AnwZ (B) 38/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 4003

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[X.][X.] ([X.]) 38/04
vom 18. April 2005 in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten Prof. [X.], [X.], [X.] und [X.], den Rechtsanwalt [X.] und die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] am 18. April 2005 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des 1. Senats des [X.] vom 5. März 2004 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Der Antragsteller ist, nachdem ihm in der [X.] aus [X.] politischen Gründen der Zugang zur Rechtsanwaltschaft versagt worden war, seit 1990 als Rechtsanwalt, zuletzt beim Amts- und [X.] und beim [X.], zugelassen. [X.]achdem am 13. Juni 2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet worden war, hat die Antragsgegnerin seine Zulassung mit [X.]escheid vom 30. Juli 2003 wegen [X.] widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen dessen [X.]eschluß richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers. - 3 - 2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 [X.]r. 3 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. a) [X.]ach § 14 Abs. 2 [X.]r. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Der Vermögensverfall wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 14 Abs. 2 [X.]r. 7 (2. Halbsatz) [X.]RAO gesetzlich vermutet. Für eine [X.] der Vermutung ist, wie der Antragsteller selbst nicht bestreitet, nichts ersichtlich angesichts im Insolvenzverfahren unbestrittener Forderungen in Ge-samthöhe von über 7 Mio. •, die auch durch sein Immobilienvermögen bei wei-tem nicht abgedeckt werden. Weder die gläubigersichernden Maßnahmen eines Insolvenzverfahrens (etwa die Übertragung der Verwaltungs- und Verfü-gungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter) noch die Aussicht auf eine künftige Restschuldbefreiung bedeuten die Wiederherstellung geordneter Vermögens-verhältnisse ([X.]GH [X.]RAK-Mitt. 2000, 144; [X.]JW-RR 2002, 1718). b) [X.]ei einem Vermögensverfall kommt die Annahme, daß die Interessen der Rechtsuchenden hierdurch abweichend von der Regel nicht gefährdet wären, allenfalls in einem extrem gelagerten Ausnahmefall in [X.]etracht; dies gilt auch in Fällen der Insolvenz (vgl. [X.]GH [X.]JW 2005, 511; vgl. ferner [X.]/ Weyland, [X.]RAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 59 f. m.w.[X.]). Der [X.] hat zutreffend dargetan, daß ein solcher vorliegend nicht anzunehmen ist. Dies gilt namentlich im [X.]lick auf die beträchtliche Höhe der gegen den Antragsteller gel-tend gemachten Forderungen, und zwar ungeachtet der nicht unerheblichen pfändungsfreien [X.]erufsunfähigkeitsrente, die er an seine Ehefrau abgetreten hat, und deren geregelter Einkünfte. Auch der Umstand der seit längerem [X.] weitestgehenden [X.]eschränkung des Antragstellers auf eine anwaltliche - 4 - Tätigkeit in eigenen Sachen ist, wie der [X.] zutreffend ausge-führt hat, für einen ausnahmsweise begründeten Ausschluß der Gefährdung schon mangels absehbarer Stabilität dieser - auch für die Zukunft nicht ab-sicherbaren - Selbstbeschränkung ungeeignet. Die an eine auslaufende [X.]erufs-tätigkeit anknüpfende Erwägung des Senats in seinem [X.]eschluß vom 12. Januar 2004 - [X.] ([X.]) 17/03 - betraf einen wegen des hohen Alters des dort betroffenen Rechtsanwalts gänzlich untypisch gelagerten Fall. Der biogra-phische Hintergrund des in der [X.] rechtsstaatswidrig beruflich verfolgten [X.], die schlimme Ursache von ihm erlittener massiver, für seine [X.]erufs-tätigkeit nachhaltig hinderlicher Verletzungen und die Tatsache, daß ihn, soweit ersichtlich, kein Verschulden an dem eingetretenen Vermögensverfall trifft, sind individuelle Umstände, die den Widerruf der Zulassung im Fall des Antragstel-lers als besonders bedauerlich erscheinen lassen. Sie müssen indes für den zwingenden [X.] des § 14 Abs. 2 [X.]r. 7 [X.]RAO, der kein Verschulden voraussetzt, letztlich unerheblich bleiben. [X.] [X.]asdorf Ganter Ernemann
Kieserling Hauger [X.]

Meta

AnwZ (B) 38/04

18.04.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2005, Az. AnwZ (B) 38/04 (REWIS RS 2005, 4003)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4003

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