Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2004, Az. AnwZ (B) 6/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 2613

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[X.][X.] ([X.]) 6/03
vom 28. Juni 2004 in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

hier: Vermögensverfall
- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie den Rechtsanwalt [X.] und die Rechtsanwältin-nen Dr. Hauger und [X.] am 28. Juni 2004 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des 1. Senats des [X.]ayerischen [X.]s vom 9. Dezember 2002 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde am 1. Oktober 1980 zur Rechtsanwaltschaft [X.]. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 7. Juni 2001 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. - 3 - Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.]. I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der [X.] Verfügung erfüllt. a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer [X.] nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Der Antragsteller war bei Erlaß der Widerrufsverfügung auf-grund des Haftbefehls vom 23. Februar 2001 in das Schuldnerverzeichnis des [X.]eingetragen (1531 M 10269/01, 1531 M 10270/01). Die dadurch begründete Vermutung für einen Vermögensverfall hat der [X.] nicht widerlegt. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] eingeräumt, daß die in der Widerrufsverfügung enthaltene Darstellung seiner finanziellen Verhältnisse, aus der sich der Vermögensverfall des [X.] auch unabhängig von der Vermutung des § 915 ZPO ergibt, zutref-- 4 - fend ist, und hat sich im gerichtlichen Verfahren nur noch auf eine nachträgliche Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse berufen. b) Anhaltspunkte dafür, daß ungeachtet des Vermögensverfalls die Inter-essen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlaß der [X.] nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern. Ob sich diese Gefahr im Einzelfall realisiert hat, bedarf im Rahmen des [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO keiner [X.]eurteilung, weil die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nach die-ser Vorschrift bereits durch den Vermögensverfall indiziert wird. Für einen [X.] ist hier nichts zu ersehen. 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.] durch Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers nach Erlaß der [X.] wäre im gerichtlichen Verfahren zwar noch zu berücksichtigen ([X.]GHZ 75, 356; [X.]GHZ 84, 149), liegt aber nicht vor. Einen nachträglichen Wegfall des [X.] hat der Antragsteller nicht dargetan. Sowohl im Verfahren vor dem [X.] als auch im [X.]eschwerdeverfahren hat es der Antragsteller - trotz entsprechender gerichtli-cher Hinweise - an der hierfür grundsätzlich unerläßlichen umfassenden [X.] seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse fehlen lassen, nament-lich an der Vorlage einer vollständigen - durch Nachweise zu belegenden - Übersicht über die zur [X.] bestehenden Verbindlichkeiten, über erfolgte und für die Zukunft vereinbarte Tilgungen und über laufende Einkünfte (st.Rspr., zuletzt [X.]GH, [X.]eschluß vom 29. September 2003 - [X.] ([X.]) 65/02; [X.]GH, [X.]eschluß vom 13. Oktober 2003 - [X.] ([X.]) 84/02). - 5 - Der Antragsteller ist nach den Mitteilungen des [X.] vom 13. Februar 2004 und des [X.]

vom 17.Februar 2004 zur [X.] mit insgesamt 33 Haftbefehlen, die nach der Widerrufsverfügung [X.] worden sind, in den dortigen Schuldnerverzeichnissen eingetragen, so daß die Vermutung des Vermögensverfalls gegen ihn fortbesteht. Demnach hat sich die Vermögenslage des Antragstellers seit Erlaß der Widerrufsverfügung weiter verschlechtert. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] in Aussicht gestellte Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten nach Abschluß eines die Firma [X.]. betreffenden Sanierungsvergleiches hat der Antragsteller weder in der Vorinstanz noch im [X.]eschwerdeverfahren innerhalb der ihm dafür jeweils eingeräumten Fristen nachgewiesen.

Hirsch [X.]asdorf Ganter Ernemann
Kieserling Hauger [X.]

Meta

AnwZ (B) 6/03

28.06.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2004, Az. AnwZ (B) 6/03 (REWIS RS 2004, 2613)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2613

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