Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2004, Az. AnwZ (B) 32/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 2752

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[X.][X.] ([X.]) 32/03
vom 17. Juni 2004 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

- 2 -

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.], [X.] und [X.], den Rechtsanwalt [X.] sowie die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.]

am 17. Juni 2004 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • fest gesetzt.

Gründe:
[X.]

Der Antragsteller, der seit 15. Juni 1972 dem Kollegium der Rechtsan-wälte des [X.]ezirks D. angehörte, zeigte gemäß § 8 der Verordnung über die Tätigkeit und Zulassung von Rechtsanwälten mit eigener Praxis vom 22. Februar 1990 die Fortsetzung seiner anwaltlichen Tätigkeit an und wurde daraufhin am 19. April 1991 als Rechtsanwalt vereidigt. Er wurde beim Amts- und Landgericht sowie [X.]zugelassen. Mit [X.]escheid - 3 - vom 20. März 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO). Der [X.] wies den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Der Antragsteller legte hiergegen sofortige [X.]eschwerde ein, verzichtete jedoch später auf die Rechte aus der Zulassung. Daraufhin widerrief die Antragsgegnerin mit [X.]escheid vom 17. März 2004 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Wirkung zum 30. April 2004 (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO). Der Widerruf ist seit dem 20. März 2004 bestandskräftig. [X.]eide Seiten haben das vorliegende Verfahren für erledigt erklärt.

I[X.]

Nachdem der Widerruf der Anwaltszulassung des Antragstellers [X.]e-standskraft erlangt hat, ist die Hauptsache erledigt und in entsprechender An-wendung der § 91a ZPO, § 13a [X.] nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht der [X.]illigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auf-zuerlegen und ihn zu verpflichten, der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerde-verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, weil sein [X.] voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Der [X.] ist nach dem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt zutreffend davon ausgegan-gen, daß die - 4 - Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO gegeben waren. [X.]ei einem Vermögensverfall sind die Interessen der Rechtsuchenden regelmäßig gefährdet.

Hirsch [X.]asdorf

Ganter Ernemann

Kieserling Hauger [X.]

Meta

AnwZ (B) 32/03

17.06.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2004, Az. AnwZ (B) 32/03 (REWIS RS 2004, 2752)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2752

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