Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2008, Az. II ZR 211/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1264

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[X.] vom 23. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 23. Oktober 2008 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das [X.] wird zurückgewiesen. Gründe: Das Gesuch des [X.] auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. 1 Ein Insolvenzverwalter kann nur dann Prozesskostenhilfe erhalten, wenn den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumu-ten ist, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz ZPO). Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das [X.] angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Gerichtskosten ([X.].[X.]. v. 6. Dezember 2007 - [X.], juris, [X.]. 2; [X.]. v. 5. November 2007 - [X.], [X.], 2338 [X.]. 2; [X.]. v. 6. März 2006 - [X.], [X.], 682, 683 [X.]. 9; [X.], [X.]. v. 27. September 1990 - [X.], [X.], 1490; [X.], [X.], 1947, 1948). 2 - 3 - Bei einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalles (vgl. [X.].[X.]. v. 6. März 2006 aaO S. 684 [X.]. 15) ist der H.

GmbH zuzumuten, die Kosten aufzubringen. Bei einem Erfolg der Klage erhielte sie als [X.] rund 110.000,00 • und damit mehr als das Fünffache der in der Revisionsinstanz voraussichtlich entstehenden Kosten von rund 20.650,14 •. Der Erfolg der Klage vergrößerte die Insolvenzmasse um 290.684,34 • auf rund 300.000,00 •. Abzüglich der Gerichtskosten, der Vergü-tung des Insolvenzverwalters und seiner Auslagen, die sich gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 [X.] gegenüber der Berechnung des [X.] wegen der Vergrößerung der Insolvenzmasse auf zusammen rund 100.000,00 • erhöhten, und den [X.] nach § 55 [X.] von knapp 20.000,00 • verblieben rund 180.000,00 •. Die Gläubiger könnten bei festgestellten Forderungen von rund 1.800.000,00 • eine Quote von 10 % erwarten, die H.

GmbH rund 110.000,00 •. Selbst bei Annahme eines Prozess- und Vollstreckungsrisi-kos von 50 % erhielte sie mit rund 42.000,00 • noch mehr als das Doppelte der Kosten. Bei einer Insolvenzmasse von rund 157.000,00 • wären abzüglich 88.000,00 • für Kosten und Verbindlichkeiten nach §§ 54, 55 [X.] 69.000,00 • zu verteilen, von denen auf die H.

GmbH rund 42.000,00 • entfielen. Der [X.] des [X.] ist gering, weil er die Leis-tung eines Kostenvorschusses nur mit ihr abstimmen muss. Sie ist die [X.] - 4 - [X.], die aus der Fortsetzung des Verfahrens einen so hohen Nutzen ziehen kann, dass das Aufbringen der Kosten zumutbar ist. [X.][X.][X.]

[X.]

Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.07.2007 - 44 O 93/04 - [X.], Entscheidung vom 07.08.2008 - 1 U 1317/07 -

Meta

II ZR 211/08

23.10.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2008, Az. II ZR 211/08 (REWIS RS 2008, 1264)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1264

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