Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2009, Az. II ZR 59/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4803

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[X.] ZR 59/08 vom 2. März 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 3, § 511 Abs. 2 Nr. 1 a) Greift der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit der Klage nur den Be-schluss über seine Abberufung als Geschäftsführer und nicht auch zusätzlich die Beendigung seines Dienstverhältnisses an, so richtet sich im Falle eines Rechts-mittels gegen ein klageabweisendes Urteil der Wert der Beschwer ebenso wie der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach seinem Interesse, weiterhin Geschäftsführer der Gesellschaft zu sein und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht in der Hand zu behalten. b) Die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers von seinem Amt als Ge-schäftsleiter stellt jedenfalls keinen schwerer wiegenden Eingriff in seine Rechte dar als seine Ausschließung als Gesellschafter. Insofern kann der wirtschaftliche Wert seines Geschäftsanteils grundsätzlich als geeignetes Kriterium für eine [X.] der Bemessung auch hinsichtlich des Wertes des [X.] im Rechtsstreit gegen seine Abberufung herangezogen werden. [X.], Beschluss vom 2. März 2009 - [X.]/08 - [X.]

- 2 - [X.] [X.] hat am 2. März 2009 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Wert der Beschwer für das Nichtzulassungsbeschwerdever-fahren übersteigt nicht 20.000,00 •. Gründe: [X.] Mit seiner Klage begehrt der Kläger, den Beschluss der Gesellschaf-terversammlung der [X.] vom 15. September 2003 über seine sofortige Abberufung als Geschäftsführer für nichtig zu erklären. Am Stammkapital der [X.] von 25.200,00 • sind der Kläger und die zwei weiteren Gesellschaf-ter mit Anteilen in Höhe von jeweils 8.400,00 • beteiligt. Die Vorinstanzen ha-ben den Streitwert auf 8.400,00 • festgesetzt. Das Berufungsgericht hat in [X.] des erstinstanzlichen, der Klage stattgebenden Urteils die Klage ab-gewiesen und dagegen die Revision nicht zugelassen. Mit der Nichtzulas-sungsbeschwerde erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtli-chen Urteils; er meint, seine Beschwer durch das angefochtene Urteil sei auf mindestens 200.000,00 • zu bemessen, während die Beklagte die vorinstanzli-che Wertbemessung mit 8.400,00 • für zutreffend hält. 1 I[X.] Der Wert der Beschwer für das [X.] übersteigt - entgegen der Ansicht des [X.] - die in § 26 Nr. 8 EGZPO festge-legte Zulässigkeitsgrenze von 20.000,00 • nicht. 2 - 3 - 1. Im vorliegenden Fall, in dem Streitgegenstand nur die Abberufung des [X.] als Geschäftsführer und nicht auch zusätzlich die Beendigung des Ge-schäftsführer-Dienstverhältnisses ist, richtet sich der Wert der Beschwer [X.] wie der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des [X.], weiter-hin Geschäftsführer der [X.] zu sein und damit die Lenkungs- und Lei-tungsmacht der [X.] in der Hand zu behalten (vgl. [X.].Beschl. v. 28. Mai 1990 - [X.], NJW-RR 1990, 1123, 1124; v. 22. Mai 1995 - [X.], NJW-RR 1995, 1502). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist der Wert der Beschwer auch für das [X.] - insoweit in Übereinstimmung mit den Wertfestsetzungen in den Vorinstanzen, die einen Ermessensfehlgebrauch nicht erkennen lassen und die zwischen den Parteien bis zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht streitig waren - auf lediglich 8.400,00 • zu bemessen. 3 2. a) Zwar haben Land- und [X.] ihre übereinstimmenden Wertfestsetzungen nicht näher begründet; jedoch liegt ihrer Wertbemessung in Höhe des Geschäftsanteilswerts von nominal 8.400,00 • offensichtlich das na-he liegende [X.] zugrunde, dass die Abberufung des [X.] als Geschäftsführer jedenfalls keinen schwerer wiegenden Eingriff in seine Rechte darstellt als seine Ausschließung als Gesellschafter. Insofern kann der wirt-schaftliche Wert des betreffenden Geschäftsanteils grundsätzlich als geeigne-tes Kriterium für eine Obergrenze der Wertbemessung auch bei der Klage eines Gesellschafter-Geschäftsführers gegen seine Abberufung als Geschäftsführer herangezogen werden. Danach haben bereits die vorinstanzlichen Gerichte den wirtschaftlichen Wert des betreffenden Anteils - in Ermangelung abweichenden Sachvortrags der Parteien - entsprechend dem Nennwert mit 8.400,00 • er-messensfehlerfrei als Gegenstandswert für die Klage gegen die Abberufung als Geschäftsführer festgesetzt. 4 - 4 - b) Entsprechend diesen vorinstanzlichen Wertbemessungen beträgt auch der Wert der Beschwer des [X.] für das [X.] 8.400,00 •. 5 6 Auf den Wert der Beschwer wirkt sich nicht etwa zusätzlich werterhöhend aus, dass dem Kläger - wie er nunmehr geltend macht - durch seine Abberu-fung als Geschäftsführer der [X.] "umfassende Kontroll- und Mitwirkungs-rechte" an der N.

energy "[X.]

fi [X.], deren Komplementärin die Beklagte ist, verloren gingen. Denn abgesehen davon, dass es sich dabei um außerhalb der [X.] liegende Umstände handelt, fungierte die Beklagte - unstreitig - gemäß ihrem Unternehmensgegenstand in der Kommanditgesellschaft ausschließlich als Komplementärin ohne Kapital- und Ergebnisbeteiligung; die Gesellschafterstellung des [X.] bei der [X.] blieb im Übrigen uneingeschränkt bestehen. Für eine zusätzliche [X.] - sichtigung des Wertes der Kommanditbeteiligung des [X.] - die dieser nun-mehr mit mindestens 200.000,00 • in Ansatz bringen möchte - ist danach kein Raum. [X.][X.]

Reichart Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.02.2007 - 52 O 158/03 - [X.], Entscheidung vom 30.01.2008 - 7 U 59/07 -

Meta

II ZR 59/08

02.03.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2009, Az. II ZR 59/08 (REWIS RS 2009, 4803)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4803

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