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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 168/09 vom 21. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 21. September 2009 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisi-onsverfahren wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Gegen die Wirksamkeit der Globalzession, die nicht den Sonder-fall der Sicherungsabtretung von Lohn- und Gehaltsansprüchen betrifft, [X.] keine Bedenken (vgl. [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 90 Rn. 548, § 95 Rn. 167). Nach den Feststellungen hat die beklagte Bank die Forderung nicht unter Hinweis auf die [X.], sondern der Drittschuldner hat auf das ihm bekannte Konto der Schuldne-rin bei der Bank als Zahlstelle gezahlt. Wegen des anfechtungsfesten Absonde-rungsrechts der Beklagten liegt hier keine Masseschmälerung vor, die Voraus- 1 - 3 - setzung für den Ausschluss eines sonstigen Rechtserwerbs nach § 91 [X.] ist (vgl. [X.], Urt. v. 21. Februar 2008 - [X.] ZR 255/06, [X.], 703, 704). Ganter Raebel [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.03.2008 - 112 C 7367/06 - [X.], Entscheidung vom [X.]/08 -
Meta
21.09.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2009, Az. IX ZR 168/09 (REWIS RS 2009, 1619)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1619
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