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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 164/07 vom 17. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 17. September 2009 beschlossen: Die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 21. August 2009 wird zurückgewiesen. Gründe: Die nach § 573 Abs. 1, 3 ZPO zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Geschäftsstelle hat dem Kläger zu Recht nur Abschriften der Senatsbeschlüsse übersandt. Sein Einsichtsrecht gemäß § 299 Abs. 1 ZPO bezieht sich auf die Prozessakten. Für die Berufungs- und Revisionsinstanz gibt es im [X.] der Zivilprozessordnung dazu gesonderte Vorschriften. Gemäß § 541 Abs. 2, § 565 ZPO sind die Berufungs- und Revisionsgerichte nur verpflichtet, beglaubigte Abschriften ihrer Entscheidungen den Prozessakten beizufügen. Entsprechend den jeweiligen Aktenordnungen können die Entscheidungsurschriften bei dem 1 - 3 - jeweiligen Rechtsmittelgericht aufbewahrt werden. Über die Einsicht in die ent-sprechenden [X.] entscheidet die zuständige Justizverwaltungsbehör-de. Ganter Raebel [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.08.2006 - 4 O 373/05 - [X.], Entscheidung vom 21.08.2007 - 12 U 162/06 -
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17.09.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. IX ZR 164/07 (REWIS RS 2009, 1668)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1668
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