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PDF anzeigen[X.] ZR 337/01vom23. Januar 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 23. Januar 2003beschlossen:Dem Kläger wird für die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilse-nats des [X.] vom 21. März 2001 insoweitProzeßkostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwalt Dr. v. [X.] beigeordnet, als das Berufungsgericht die Klage wegen ei-ner Forderung in Höhe von 154.165,61 DM aufgrund Aufrechnungder [X.] abgewiesen hat [X.] S. 14 unter II 4). Im [X.] das Gesuch um Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen.Gründe:Soweit das Gesuch zurückgewiesen worden ist, bietet die beabsichtigteRevision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die vom [X.] die [X.] vom 8. Juli bis 8. November 1993 geltend gemachte [X.] und Überschuldung der Gemeinschuldnerin bedeutete noch keine [X.] im Sinne von § 30 KO. Für einen - von der [X.] erkann-ten - Benachteiligungsvorsatz der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin [X.] Kläger nicht hinreichend vorgetragen, weil die Beklagte die Zahlungen inkongruenter Weise erlangt hat. Es fehlt auch an hinreichendem Vortrag für [X.] vom 8. Juli 1993, weil nach dem- 3 -eigenen Vortrag des [X.] vor der Gewährung der Sicherheiten noch keinvertraglich abgesicherter Anspruch der Gemeinschuldnerin auf [X.] bestand.[X.] Kirchhof Fi-scher [X.]
Meta
23.01.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2003, Az. IX ZR 337/01 (REWIS RS 2003, 4768)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4768
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