Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2005, Az. IX ZR 441/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4690

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/00
Verkündet am: 3. März 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

KO § 32 Nr. 1 ([X.] § 134 Abs. 1)

a) Eine Leistung, die der spätere Gemeinschuldner zur Tilgung einer nicht werthalti-gen Forderung des Leistungsempfängers gegen einen [X.] erbringt, ist auch dann als unentgeltlich anfechtbar, wenn der Leistungsempfänger von der [X.] seiner Forderung keine Kenntnis hat.
b) Eine Leistung, die der spätere Gemeinschuldner zur Tilgung einer nicht werthalti-gen Forderung des Empfängers gegen einen [X.] erbringt, ist nicht schon [X.] entgeltlich, weil der Empfänger seinerseits Leistungen an den [X.] hat.
c) Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempfänger an den [X.] eine werthaltige Gegenleistung erbracht hat, ist der Zeitpunkt der Vollen-dung seines [X.].

[X.], Urteil vom 3. März 2005 - [X.]/00 - [X.] - 2 -

[X.] - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2005 durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 13. Zivil-senats des [X.] vom 26. Oktober 2000 und das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 26. Januar 2000 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 51.129,19 • nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt als Verwalter in dem am 1. November 1997 eröffne-ten Konkursverfahren über das Vermögen der G.

GmbH (fortan: Gemeinschuldnerin) von der [X.] im Wege der Konkurs-anfechtung die Rückzahlung von 100.000 DM, welche die Gemeinschuldnerin für die [X.] (im folgenden: [X.]) auf rückständige Sozialversicherungsbeiträge an die Beklagte bezahlt hat. - 4 -

Die Gemeinschuldnerin gehörte ebenso wie die [X.] zum [X.] der Sch. -Gruppe. Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs bestand dort zuletzt die Praxis, daß fällige Verbindlichkeiten im Rahmen eines "[X.]" jeweils von dem Unternehmen beglichen wurden, das gerade über die erforderliche Liquidität verfügte. Am 14. April 1997 vereinbarte die Gemeinschuldnerin mit der [X.], daß sie deren Verbindlichkeiten gegen-über der [X.] in Höhe von mehr als 100.000 DM übernimmt. Die [X.] teilte der [X.] am 2. Mai 1997 mit, daß sie aus Gründen ei-nes "zentralen Cash-Managements" die Steuerung des Zahlungsverkehrs der konzernbeteiligten Unternehmen übernommen habe, kündigte am 29. Mai 1997 die Begleichung der Forderung für die [X.] an und überwies am 23. Juni 1997 den Betrag von 100.000 DM an die Beklagte. Am 17. Oktober 1997 wurde über das Vermögen der [X.] das [X.] eröffnet.

Der Kläger hat die Zahlung angefochten und Rückzahlung verlangt. [X.] und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Klä-ger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Verurteilung der [X.]. - 5 - [X.]
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Voraussetzungen für eine Konkursanfechtung nach § 32 Nr. 1 KO lägen nicht vor. Der Kläger habe nicht bewiesen, daß die Zahlung eine unentgeltliche Verfügung darstelle.

Es sei nicht auszuschließen, daß die Gemeinschuldnerin mit der [X.] an die Beklagte zugleich eine eigene Verbindlichkeit gegenüber der [X.] getilgt habe und es schon deshalb an der Unentgeltlichkeit fehle. Zwar habe es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine verpflichtende Abrede zwischen den am Konzern beteiligten Unternehmen gegeben, [X.] anderer Konzernunternehmen im Falle von Liquiditätsengpässen zu beglei-chen. Tatsächlich habe man aber einen solchen "Cash-Pool" betrieben. [X.] von einer rechtlichen Verpflichtung sei deshalb von einem "entspre-chenden Vertrauen" des jeweiligen Unternehmens auszugehen. Die Abrede der beteiligten Unternehmen sei zwar nicht als Schuldübernahme oder Schuld-beitritt der Gemeinschuldnerin auszulegen. Die Gemeinschuldnerin habe [X.] die Erfüllung der Verbindlichkeiten der [X.] übernommen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei außerdem ein Teil des Zahlungsverkehrs sämtlicher konzernverbundener Unternehmen, auch der [X.], über das Konto der Gemeinschuldnerin abgewickelt worden. Der Klä-ger habe nicht dargelegt, daß hieraus keine Ausgleichsansprüche der [X.] gegen die Gemeinschuldnerin resultierten.

Die [X.] sei zwar nicht in der Lage gewesen, die der [X.] ge-schuldeten Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Ob die Forderung der Be-- 6 - klagten gegen die [X.] werthaltig gewesen sei, spiele jedoch entgegen der bisherigen Rechtsprechung des [X.] keine Rolle. Unentgelt-lichkeit liege nur vor, wenn sich die Gemeinschuldnerin und die Beklagte hier-über einig gewesen seien. Hieran fehle es, weil die Beklagte von finanziellen Schwierigkeiten ihrer Schuldnerin nichts gewußt und die Wertlosigkeit ihrer Forderungen nicht gekannt habe.

Eine Anfechtung wegen Inkongruenz gemäß § 30 Nr. 2 KO scheitere an den subjektiven Voraussetzungen, weil die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die finanzielle Situation der Gemeinschuldnerin nicht gekannt habe.

I[X.]
Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Eine Anfechtung wegen inkongruenter Deckung (§ 30 Nr. 2 KO) hat das Berufungsgericht im Ergebnis allerdings zutreffend verneint. Sie kommt nicht in Betracht, weil die Gemeinschuldnerin mit der Zahlung der Sozialversi-cherungsbeiträge an die Beklagte eine fremde Forderung beglich. Dies ist nicht gemäß § 30 Nr. 2 KO anfechtbar, weil die Zuwendungsempfängerin nicht Kon-kursgläubigerin der späteren Gemeinschuldnerin war (vgl. [X.], Urt. v. 5. Fe-bruar 2004 - [X.] ZR 473/00, [X.], 932).

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen aber die Vor-aussetzungen für eine Schenkungsanfechtung gemäß § 32 Nr. 1 KO vor, weil - 7 - die Zuwendung der Gemeinschuldnerin eine unentgeltliche Verfügung im Sinne der Norm darstellt.

a) Im "[X.]" ist eine Vergütung als unentgeltlich [X.], wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegen-übersteht, dem [X.] also keine - dem von ihm aufgegebenen [X.] entsprechende - Gegenleistung zufließen soll (vgl. [X.] 113, 98, 101; 141, 96, 99 f). Wird jedoch eine dritte Person in den [X.] oder Gegenleistungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Gemeinschuldner selbst einen Ausgleich für seine Verfügung erhalten hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hatte. Dies entspricht der in § 32 KO ebenso wie in § 134 [X.] zum Ausdruck kommenden Wertung, daß der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat ([X.] 41, 298, 302; [X.] 141, 96, 99 f). Die Gegenleistung des Empfängers, dessen gegen einen [X.] gerichtete Forderung bezahlt wird, liegt in der Regel darin, daß er mit der Leistung, die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine wert-haltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert. Grundsätzlich ist deshalb nicht der Leistungsempfänger, sondern dessen Schuldner der richtige Beklagte für eine Anfechtung wegen unentgeltlicher Zuwendung ([X.] 41, 298, 302; Urt. v. 15. Dezember 1982 - [X.], NJW 1983, 1679 f), oder für [X.] aus ungerechtfertigter Bereicherung ([X.] 70, 389, 396 f; Urt. v. 5. Februar 2004 - [X.] ZR 473/00, [X.], 932, 933).

b) Das gilt indessen nicht, wenn - wovon im Streitfall auszugehen ist - die Forderung des Zuwendungsempfängers gegenüber seinem Schuldner [X.] 8 - los war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die [X.] sei-nerzeit nicht in der Lage, die geschuldeten Versicherungsbeiträge an die [X.] zu zahlen. Am 17. Oktober 1997 ist über ihr Vermögen das [X.] eröffnet worden. Die Beklagte hat deshalb dadurch, daß ihre Forderung gegen die [X.] infolge der Leistung der Gemeinschuldnerin gemäß §§ 267, 362 Abs. 1 BGB erloschen ist, wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung der Gemeinschuldnerin angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Leistung auf eine fremde Schuld als un-entgeltliche Verfügung anfechtbar (vgl. [X.] 41, 298, 302; Urt. v. 5. Februar 2004 [X.]O S. 933; insoweit ebenso [X.] WM 2003, 453, 454; Münch-Komm-[X.]/Kirchhof, § 134 Rn. 31; [X.]/[X.], KO 11. Aufl. § 32 Rn. 5a). Eine Kenntnis des Leistungsempfängers von der Wertlosigkeit seiner Forderung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus-schlaggebend. Der anfechtungsrechtliche Begriff der unentgeltlichen Verfü-gung ist wegen der Belange des Gläubigerschutzes weit auszulegen und setzt eine Einigung über die Unentgeltlichkeit als solche nicht voraus ([X.] 71, 61, 69; 113, 98, 103; 113, 393, 396; Urt. v. 24. Juni 1993 - [X.] ZR 96/92, [X.], 1801, 1804). Maßgebend ist in erster Linie der objektive Sachverhalt ([X.] 113, 98, 102 f; 113, 393, 396). Erst wenn feststeht, daß der Zuwendungsemp-fänger einen Gegenwert für seine Zuwendung erbracht hat, ist zu prüfen, ob gleichwohl der Hauptzweck des Geschäftes Freigiebigkeit gewesen ist (vgl. [X.] 113, 98, 102). Da es hier schon objektiv an einem Gegenwert fehlt, kommt es auf die subjektiven Vorstellungen nicht an.

c) Ob der Leistungsempfänger im [X.] seinem Schuldner zu einem früheren Zeitpunkt eine Leistung erbracht hat, ist für die Anfechtung nach § 32 Nr. 1 KO nicht von Bedeutung. Es kommt deshalb im Streitfall nicht - 9 - darauf an, daß den Beschäftigten der [X.] Versicherungsschutz im Rah-men der Sozialversicherung gewährt wurde und die Beitragsleistungen in [X.] nicht als unentgeltlich anzusehen sind.

[X.]) Teilweise wird allerdings die Auffassung vertreten, daß die Entgelt-lichkeit der Leistung bereits dann zu bejahen sei, wenn deren Empfänger sei-nerseits Leistungen an seinen Schuldner erbracht habe, deren Gegenleistung die Zuwendung darstelle; denn die Unentgeltlichkeit der Leistung könne wegen der Abstraktheit von Verfügungen auch im [X.] nur aus den [X.] erschlossen werden (vgl. [X.] [X.], 1931, 1932 f; [X.] [X.], 1671, 1674; [X.]/[X.], [X.]. § 32 Rn. 17).

[X.]) Das steht jedoch mit der Rechtsprechung des Senats nicht im [X.]. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempfänger eine werthaltige Gegenleistung erbringt, ist der Zeitpunkt der Vollendung des [X.] ([X.] 41, 17, 19; Urt. v. 24. Juni 1993 [X.]O S. 1804). Hat er vertragliche Leistungen oder Versicherungsschutz bereits erbracht, kann eine ausgleichende Gegenleistung nur nach dem Wert seiner bestehenden, aber noch nicht beglichenen Forderung bemessen werden. Ist diese im Zeitpunkt der Leistung durch den Gemeinschuldner nicht werthaltig, liegt eine unentgelt-liche Zuwendung vor. Der Leistungsempfänger, der lediglich eine nicht werthal-tige Forderung gegen seinen Schuldner verliert, ist gegenüber den Konkurs-gläubigern des Gemeinschuldners nicht schutzwürdig, denn er hätte ohne des-sen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durch-setzen können.
- 10 - d) Die Leistung des Gemeinschuldners ist auch nicht deshalb entgelt-lich, weil er sich gegenüber dem Schuldner der Forderung zu deren Tilgung verpflichtet hat. Maßgeblich ist allein das Rechtsverhältnis zwischen dem [X.] Gemeinschuldner und dem Zuwendungsempfänger ([X.] 141, 97, 100 f); nur in diesem Verhältnis kann ausgehend von dem Schutzzweck des § 32 Nr. 1 KO die Unentgeltlichkeit beurteilt werden. Ob daneben auch eine Verbindlichkeit erfüllt wird, ist unerheblich ([X.] 141, 96, 101).

Selbst wenn zwischen dem Schuldner der getilgten Forderung und dem leistenden Gemeinschuldner eine wirksame Vereinbarung über die Erbringung der Leistung an den Gläubiger bestand, macht dies den Leistungsempfänger gegenüber den [X.] nicht schutzwürdig (vgl. Kirchhof in Festschrift Fuchs, S. 97, 101). Daß die Gemeinschuldnerin nach der Würdigung des Berufungsgerichts gegenüber der [X.] die Erfül-lung der Forderung übernommen hat, steht deshalb der Anfechtung nach § 32 Nr. 1 KO nicht entgegen. Die vom Berufungsgericht angenommene [X.] gibt dem Gläubiger kein Forderungsrecht, § 329 BGB.

e) Die Zuwendung der Gemeinschuldnerin wäre nur dann entgeltlich, wenn die Beklagte hierauf gegen die Gemeinschuldnerin einen Anspruch [X.] hätte. Das hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Die Feststellung, daß weder eine Schuldübernahme noch ein Schuldbeitritt vereinbart worden sei, hat die Beklagte in der Revisionsinstanz nicht angegriffen. Sie beruft sich allein auf eine Außenhaftung wegen Vermögensvermischung, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf das Konto der Gemeinschuldnerin auch Zahlungen zugunsten anderer Konzernunternehmen wie der [X.] eingegangen seien und es an einer zureichenden Buchführung gefehlt habe. - 11 - Für einen solchen Haftungsdurchgriff (vgl. [X.] 95, 330, 333 f; 125, 366, 368) gibt es im Streitfall schon deshalb keine Grundlage, weil die Gemeinschuldne-rin weder Gesellschafterin der [X.] noch herrschendes Unternehmen war. Beide Unternehmen gehörten lediglich demselben Konzern an und hatten zeit-weise identische Geschäftsführer. Daß die Gemeinschuldnerin gegenüber der [X.] unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben konnte und ausübte, ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es ist auch nicht dargetan, daß der [X.] planmäßig Vermögen zugunsten der Gemeinschuldnerin entzogen worden ist (vgl. [X.], Urt. v. 20. September 2004 - [X.], [X.], 2138).

f) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist eine objektive Gläu-bigerbenachteiligung gegeben. Daß im Rahmen des zentralisiert geführten Zahlungsverkehrs womöglich auch Eingänge für die [X.] auf dem Konto der Gemeinschuldnerin verbucht worden sind, schließt die gläubigerbenachtei-ligende Wirkung der erfolgten Zahlung über 100.000 DM nicht aus. Die Gläubi-gerbenachteiligung folgt bereits aus der Unentgeltlichkeit, wenn die Verfügung das den Gläubigern haftende Vermögen betrifft (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 134 Rn. 43). Eingehende Zahlungen für die [X.] standen mit der unent-geltlichen Verfügung zugunsten der [X.] in keinem rechtlichen Zusam-menhang. Anderes könnte allenfalls gelten, wenn Geld gerade für die Zahlung an die Beklagte eingegangen wäre. Dies wird nicht geltend gemacht. Vom Be-rufungsgericht erwogene Ausgleichsansprüche gegenüber der [X.] lassen die objektive Gläubigerbenachteiligung nicht entfallen, weil sie nicht werthaltig sind.
- 12 - II[X.]
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden und der Klage stattge-ben (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.), weil alle für eine Verurteilung nach § 32 Nr. 1 KO erforderlichen Voraussetzungen festgestellt sind.

[X.] Ganter [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 441/00

03.03.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2005, Az. IX ZR 441/00 (REWIS RS 2005, 4690)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4690

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