Bundessozialgericht, Beschluss vom 05.11.2014, Az. B 5 RE 5/14 R

5. Senat | REWIS RS 2014, 1624

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionszulassung - Zulässigkeit der Sprungrevision - Revisionsbegründung - Verfassungsmäßigkeit


Tenor

Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 22. November 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom 22.11.2012 hat das [X.] einen Anspruch der Klägerin auf [X.]efreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre [X.]eschäftigung als Leiterin der Abteilung "Personenschadensmanagement" bei der [X.]eigeladenen zu 1. verneint. Zur [X.]egründung hat das [X.] ausgeführt, die Klägerin sei nicht wegen dieser [X.]eschäftigung, sondern aufgrund ihrer selbständigen (nebenberuflichen) Tätigkeit als Rechtsanwältin Mitglied der Rechtsanwaltskammer [X.]) K. und der [X.]eigeladenen zu 2. Denn die [X.]eschäftigung als Syndikus für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber könne vor dem Hintergrund des [X.]erufsrechts nicht als anwaltliche Tätigkeit qualifiziert werden. Die mit einem [X.]eschäftigungsverhältnis verbundenen [X.]indungen und Abhängigkeiten stünden nicht im Einklang mit dem in §§ 1 bis 3 der [X.] normierten [X.]erufsbild eines Rechtsanwaltes. Hierbei sei seine gesetzlich garantierte Unabhängigkeit vom Staat und von den von ihm vertretenen Parteien oder sonstigen Auftraggebern besonders bedeutsam und nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung unverzichtbare Voraussetzung, damit Rechtsanwälte durch ihre berufliche Tätigkeit zu einer funktionierenden Rechtspflege beitragen könnten. Der Syndikus habe aber aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit und der engen [X.]indung an seinen Arbeitgeber keine berufliche Unabhängigkeit, die mit der eines externen Rechtsanwaltes vergleichbar wäre, wie auch der [X.] bereits entschieden habe. Demnach entspreche es auch der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber stehe, in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig werde. Schließlich komme die Unterscheidung zwischen der freien anwaltlichen [X.]erufsausübung und der Tätigkeit als Syndikus auch in den [X.]erufsausübungsregelungen des § 46 [X.] zum Ausdruck. Im Gesetzgebungsverfahren zur aktuellen Fassung dieser Norm hätten sich [X.]estrebungen, dem Syndikus einzuräumen, auch im Angestelltenverhältnis als Rechtsanwalt tätig zu werden, nicht durchsetzen können. Der Rechtsausschuss habe dies mit der Erwägung verworfen, das von der freien und unreglementierten Selbstbestimmung geprägte [X.]ild des Rechtsanwalts stehe einer Änderung des § 46 [X.] in diesem Sinne entgegen. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit seien nicht dazu berufen, den [X.]egriff der anwaltstypischen Tätigkeit vollkommen neu bzw in grundlegender Abweichung vom [X.]erufsrecht zu definieren und eine anwaltliche von einer juristischen Tätigkeit anhand von vier Kriterien abzugrenzen.

2

Die Klägerin hat daraufhin beantragt, die Sprungrevision zuzulassen und die Zustimmungserklärung der [X.]eklagten vom [X.] in Kopie beigefügt, die ihr prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt mit seiner Unterschrift "beglaubigt" hatte. Das [X.] hat die Sprungrevision zugelassen und darüber belehrt, dass "nunmehr nur noch" Revision eingelegt werden könne; Hinweise zur Revisionsbegründungspflicht und -frist fehlen ([X.]eschluss vom [X.]). Nach Zustellung des [X.]es am [X.] hat die Klägerin am 19.2.2013 gegen das Urteil des [X.] vom 22.11.2012 unter Übergehung der [X.]erufungsinstanz Revision eingelegt und gleichzeitig die Zustimmungserklärung der [X.]eklagten vom [X.] nochmals in Fotokopie überreicht, die mit demselben [X.]eglaubigungsvermerk ("beglaubigt Rechtsanwalt") und der Unterschrift ihres Prozessbevollmächtigten versehen ist. Am 11.3.2014 hat sie - nach Hinweis des Senats vom 23.1.2014 - die Urschrift der Zustimmungserklärung vorgelegt.

3

Mit der Sprungrevision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 6 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.][X.] VI. Rechtsanwälte könnten gemäß § 46 [X.] sowie nach der bisherigen Verwaltungs- und überwiegenden Gerichtspraxis bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber eine anwaltliche Tätigkeit ausüben und könnten deshalb gemäß § 6 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.][X.] VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden. Die umstrittene Rechtsprechung des [X.], auf die sich das [X.] berufe, gelte nur für das [X.]. Auch das [X.] habe sich zur Rechtsstellung von Anwälten, die bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber anwaltlich tätig seien, bisher nicht geäußert. Vielmehr habe sich in der Rechtspraxis die "[X.]" durchgesetzt, die auch hier anzuwenden sei.

4

II. Die ([X.] ist als unzulässig zu verwerfen (§ 169 S 2 [X.]G).

5

Denn sie entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 169 S 1 [X.]G. Dabei lässt der Senat die Streifrage offen, ob schon aufgrund des [X.]es vom [X.] auch für das Revisionsgericht bindend (§ 161 Abs 2 S 2 [X.]G) feststeht, dass die beim [X.] vorgelegte Zustimmungserklärung der [X.]eklagten der erforderlichen Schriftform genügte (so [X.][X.] Urteil vom [X.] KR 2/09 R - Juris Rd[X.] 9 insoweit in [X.]-2500 § 5 [X.] nicht abgedruckt; aA [X.][X.] Urteile vom [X.] RJ 44/05 R - [X.]-2600 § 96a [X.] Rd[X.], vom 22.4.1998 - [X.] 9 S[X.] 7/97 R - [X.] 3-1500 § 161 [X.], vom 12.3.1996 - 1 RK 13/95 - Juris Rd[X.] 13 f und vom 15.12.1993 - 11 [X.] - [X.] 3-4100 § 249c [X.] 2; Fichte in [X.]reitkreuz/Fichte, 2. Aufl 2014, § 161 Rd[X.] 13; [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, [X.] Rd[X.] 268; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], 11. Aufl 2014, § 161 Rd[X.] 7b). Ebenso kann unentschieden bleiben, ob die Klägerin die Urschrift der gegnerischen Zustimmungserklärung vom [X.] - nach Zustellung des [X.]es am [X.] und Ablauf der Jahresfrist (§ 66 Abs 2 Halbs 1 [X.]G) am Montag, den 17.2.2014 - am 11.3.2014 deshalb rechtzeitig vorgelegt hat, weil die Frist zur Einlegung der Sprungrevision noch gar nicht zu laufen begonnen hat, da das [X.] im [X.] vom [X.] die Klägerin iS von § 66 Abs 2 Halbs 2 [X.]G schriftlich darüber belehrt haben könnte, dass ein (an sich statthafter) Rechtsbehelf (die [X.]erufung, § 143 [X.]G) nicht gegeben sei (vgl dazu [X.][X.] Urteil vom 14.12.2006 - [X.] 4 R 19/06 R - [X.]-3250 § 14 [X.] 3 Rd[X.] 54). Schließlich kann vorliegend auch offenbleiben, ob die Erklärung der [X.]eklagten vom [X.] inhaltlich den Anforderungen des § 161 Abs 1 S 1, 3, Abs 5 [X.]G genügt. Denn jedenfalls entspricht die Revisionsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 164 Abs 2 [X.]G).

6

Gemäß § 164 Abs 2 S 1 [X.]G ist die Revision fristgerecht zu begründen. Nach [X.] dieser Vorschrift muss die Revisionsbegründung "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlichen Anforderungen hat das [X.][X.] in ständiger Rechtsprechung präzisiert (vgl nur [X.][X.] [X.]-1500 § 164 [X.] 3 Rd[X.] 9 f; [X.][X.] [X.] 3-1500 § 164 [X.] S 22). Sie haben den Zweck, eine Entlastung des [X.] sowie im Interesse aller [X.]eteiligten eine sorgfältige Vorbereitung des Verfahrens zu gewährleisten (z[X.] jeweils mwN: Senatsurteil vom 3.7.2002 - [X.] RJ 30/01 R - Juris Rd[X.]; [X.][X.] [X.]-1500 § 164 [X.] 3 Rd[X.] 11 und [X.][X.] vom [X.] - [X.] 3 KR 22/03 R - Juris Rd[X.] 16; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 164 Rd[X.] 7). Im [X.]lick hierauf sind die vom [X.][X.] für notwendig erachteten (erweiterten) Anforderungen an die [X.]egründung einer Revision auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl [X.] [X.] 1500 § 164 [X.] 17 S 29).

7

Um anhand der Revisionsbegründung nachvollziehen zu können, ob der Revisionskläger bzw sein [X.] das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und die Rechtslage genau durchdacht hat, muss die Revision daher sowohl bei prozessualen als auch bei materiell-rechtlichen [X.] sorgfältig begründet werden (vgl Senatsurteile vom 11.6.2003 - [X.] RJ 52/02 R - Juris Rd[X.] und vom 3.7.2002 - [X.] RJ 30/01 R - Juris Rd[X.]; [X.][X.] Urteil vom [X.] KR 23/10 R - Juris Rd[X.]; [X.][X.] [X.] 3-1500 § 164 [X.] 11 S 19 und [X.][X.] [X.] 1500 § 164 [X.] 20 [X.]3 f sowie [X.][X.] vom 27.2.2008 - [X.] 12 P 1/07 R - Juris Rd[X.] 14). Hieran fehlt es indessen.

8

Die Klägerin rügt materiell-rechtlich eine Verletzung des § 6 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.][X.] VI. Die fehlerhafte Anwendung dieser Norm kann schlüssig nur dadurch gerügt werden, dass die [X.]in zunächst angibt, auf welchen festgestellten Sachverhalt das [X.] die Vorschrift in welcher Weise angewandt hat. Ohne diese stets notwendigen Angaben ist eine Überprüfung des vorgenommenen Subsumtionsschlusses von vornherein ausgeschlossen. Die Revisionsbegründung schildert ausführlich den beruflichen Werdegang der Klägerin seit dem [X.] und gibt an, sie sei seit dem [X.] als zugelassene Rechtsanwältin Mitglied der [X.] sowie des [X.]eigeladenen zu 2. und arbeite seit dem 10.1.2011 bei der [X.]eigeladenen zu 1. als "Leiterin Personenschadensmanagement", wobei diese Position bzw Funktion sowie die damit verbundenen arbeitsvertraglichen Aufgaben und [X.]efugnisse näher beschrieben werden. Dabei lässt die Revisionsbegründung aber schon offen, ob diese tatsächlichen Angaben der Vorinstanz überhaupt zuzurechnen sind, dh ganz oder teilweise mit dem Sachverhalt übereinstimmen, den das [X.] im angefochtenen Urteil festgestellt hat. Des Weiteren geht die Klägerin nirgendwo darauf ein, an welcher genauen Stelle sie dem angefochtenen Urteil Feststellungen hinsichtlich der genannten Tatumstände entnehmen möchte. Für das Revisionsgericht sind indes die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen maßgeblich (vgl § 163 [X.]G). Fehlen diesbezügliche Ausführungen, wird das [X.][X.] nicht in die Lage versetzt, ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein anhand der Revisionsbegründung zu prüfen, ob die im Streit stehenden revisiblen Rechtsvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewendet worden sind. Es ist aber nicht Aufgabe des erkennenden Senats, die entscheidungserheblichen Tatsachen selbst zusammenzutragen.

9

Darüber hinaus setzt sich die Klägerin auch nicht in der gebotenen Weise mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinander. Wendet sich die Revision gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist in der [X.]egründung sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (vgl zusammenfassend: [X.][X.] Urteil vom 23.11.2005 - [X.] 12 RA 10/04 R - Juris Rd[X.] mit zahlreichen Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung; [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 13 RJ 46/05 R - Juris Rd[X.] 6 und 9). Dies setzt voraus, dass sich die [X.]egründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt. "Auseinandersetzung" bedeutet, auf den Gedankengang des [X.] einzugehen ([X.][X.] Urteil vom [X.] - Juris Rd[X.] und [X.][X.] [X.] 1500 § 164 [X.] 20 [X.]3 f). Dazu muss der [X.] - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz eingehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist ([X.][X.] [X.] 1500 § 164 [X.] S 17 und [X.] 20 [X.]3 f mwN; Senatsurteil vom 11.6.2003 - [X.] RJ 52/02 R - Juris Rd[X.] 14; [X.][X.] Urteil vom 23.11.2005 - [X.] 12 RA 10/04 R - Juris Rd[X.]). Dafür bedarf es der Darlegung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung angegriffen wird ([X.][X.] Urteil vom 11.11.1993 - 7 [X.] - Juris Rd[X.] 15 mwN; [X.][X.]E 70, 186, 187 f = [X.] 3-1200 § 53 [X.] 4 S 17; [X.][X.] [X.] 1500 § 164 [X.] 5, 12, 22 und 28). Auch diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht. Die bloße Erwähnung der angegriffenen Entscheidung oder die [X.]ehauptung von Defiziten vermögen eine Auseinandersetzung mit dem dort positiv [X.] nicht zu ersetzen.

Das [X.] hat sich eingehend mit den berufsrechtlichen Regelungen der [X.], insbesondere mit der Entstehungsgeschichte des § 46 [X.], und dem dort normierten [X.]erufsbild des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin sowie der einschlägigen Rechtsprechung des [X.], des [X.] und des [X.] beschäftigt und ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin für die [X.]eigeladene zu 1. nach dem einschlägigen [X.]erufsrecht keine anwaltliche Tätigkeit ausübt und deshalb nicht "wegen" dieser [X.]eschäftigung, sondern nur aufgrund ihrer (nebenberuflichen) Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin mit eigener Kanzlei Mitglied der [X.] und des [X.]eigeladenen zu 2. sei.

Auf diese Gründe des erstinstanzlichen Urteils geht die Klägerin nicht ausreichend ein. Weder setzt sie sich mit der dort herangezogenen berufsrechtlichen Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen ([X.] [X.]eschluss vom 7.2.2011 - [X.] ([X.]) 20/10 - NJW 2011, 1517) noch mit der zitierten Entscheidung des 9. Zivilsenats des [X.] (Urteil vom 25.2.1999 - [X.] - [X.]Z 141, 69) auseinander und behauptet zu der herangezogenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ([X.] [X.]eschlüsse vom 4.11.1992 - 1 [X.]vR 79/85 ua - [X.]E 87, 287 und vom 12.12.2006 - 1 [X.]vR 2576/04 - [X.]E 117, 163) nur, das [X.] habe sich zur Rechtsstellung von Anwälten, die bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber anwaltlich tätig seien, bisher nicht geäußert. Mit [X.]lick auf die vom [X.] angeführte Entscheidung des [X.] (Urteil vom [X.] - [X.]/07 P - NJW 2010, 3557) bemerkt die [X.]eschwerdebegründung lediglich, dass sie "grundsätzlich nur für das [X.] und das [X.]sverfahren" gelte und vom [X.]rüsseler [X.]erufungsgericht sowie dem obersten Gericht der Niederlande (unter Verletzung von Art 267 AEUV?) in Zweifel gezogen werde. Lediglich ergänzend wird insofern darauf hingewiesen, dass § 184 [X.] auch im sozialgerichtlichen Verfahren Geltung beansprucht (§ 202 S 1 [X.]G). Schließlich ignoriert die [X.]eschwerdebegründung die vom [X.] in [X.]ezug genommenen Materialien zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des [X.]erufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte ([X.]T-Drucks 12/4993), insbesondere den [X.]ericht und die [X.]eschlussempfehlung des Rechtsausschusses ([X.]T-Drucks 12/7656, [X.] zu [X.] 18a), vollständig. Demgegenüber genügt es keinesfalls, auf Merkblätter, Arbeitshilfen oder Arbeitsanweisungen der [X.], Rundschreiben der A[X.]V, Schreiben der [X.]DA, Statistiken und Rechtsauffassungen der [X.] oder Schätzungen des [X.] bzw Äußerungen seines Präsidenten hinzuweisen, Aufsätze in juristischen Fachzeitschriften aufzulisten oder eine Übersicht erstinstanzlicher Entscheidungen vorzulegen, die [X.]efreiungen ausgesprochen hätten. Denn mit der Wiedergabe eigener oder fremder Rechtsansichten geht die Revisionsbegründung gerade nicht auf den Gedankengang des [X.] ein und gibt nicht zu erkennen, dass sich die [X.]in ausreichend mit der Argumentation im angefochtenen Urteil auseinandergesetzt hat.

Die nicht formgerecht begründete Revision ist nach § 169 [X.]G als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 [X.]G.

Meta

B 5 RE 5/14 R

05.11.2014

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: RE

vorgehend SG Köln, 22. November 2012, Az: S 25 R 1371/11, Urteil

§ 164 Abs 2 S 1 SGG, § 164 Abs 2 S 3 SGG, § 169 S 1 SGG, GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 05.11.2014, Az. B 5 RE 5/14 R (REWIS RS 2014, 1624)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1624

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1 BvR 2576/04

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