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PDF anzeigen[X.]/01vom1. Oktober 2001in dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: [X.] §§ 3, 254, 546 Abs. 1 Satz 1Wird nicht nur ein Auskunftsbegehren, sondern eine Stufenklage insgesamtabgewiesen, bemißt sich die Beschwer des [X.] nicht nur nach einemBruchteil des Wertes des [X.].[X.], [X.]. v. 1. Oktober 2001 - [X.] - OLG [X.] Ansbach- 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 1. Oktober 2001durch [X.], Prof. Dr. [X.], [X.], [X.] die Richterin [X.]:Die Beschwer der Klägerin durch das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 30. Mai 2001 [X.] DM.Gründe:[X.] Die Klägerin ist Miteigentümerin eines Grundstücks, das nach [X.] des Beklagten einer aus ihm und der Mutter der [X.] be-stehenden [X.] zur Vermietung überlassen sein soll. Mit ihrerStufenklage begehrt die Klägerin von dem Beklagten aus abgetretenem Rechtihrer Mutter Auskunft über die Mieteinnahmen seit Anfang 1989 sowie [X.] zu beziffernder Beträge. Das [X.] hat dem [X.] Teilurteil stattgegeben; auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlan-desgericht die Stufenklage insgesamt abgewiesen und die Beschwer der Klä-gerin auf 1/5 des gemäß § 3 ZPO geschätzten Zahlungsanspruchs von139.000,00 DM, mithin auf 27.800,00 DM festgesetzt. Die Klägerin [X.] ihrer Beschwer auf 139.000,00 [X.] 3 -I[X.] Der mit der Einlegung der Revision bei dem [X.] durch einen gemû § 8 Abs. 1 EGZPO postulationsfigen An-walt gestellte Antrag ist zulssig (vgl. [X.], [X.]. v. 4. Juli 1989- XI ZR 90/89, NJW 1989, 3226) und [X.]. Das Berufungsgericht ver-kennt zwar nicht, [X.] die Beschwer des Klrs bei Abweisung einer Aus-kunftsklage sich nach anderen [X.] bemiût als die Beschwer des [X.] verurteilten Beklagten (vgl. [X.] GS [X.]Z 128, 85, 89). Es rsiehtaber, [X.] fr die Beschwer einer Partei u.a. auf den rechtskraftfigen [X.] ihr nachteiligen Entscheidung abzustellen ist (vgl. z.B. Musielak/[X.], ZPO2. Aufl. § 546 Rdn. 7 mit Rdn. 13, 15 vor § 511) und deshalb bei dem unterle-genen Auskunftsklr der Ansatz eines Bruchteils des durch die [X.] Leistungsanspruchs nur dann zutrifft, wenn sich die Abweisungauf den Auskunftsanspruch beschrkt (vgl. insoweit [X.], Urt. v. 31. [X.] - [X.], [X.], 1189 m.N.; [X.]Z 128, 85, 89), weil [X.] die Realisierung des [X.] zwar aus tatschlichen [X.] gestellt ([X.]Z 128, 85, 90), dieser aber nicht rechtskraftfig [X.] ist es dagegen, wenn - wie hier - eine Stufenklage wegen Fehlens einermateriell-rechtlichen Grundlage fr die mit ihr verfolgten [X.] wird.Hesselberger [X.] [X.]Kraemer Mke
Meta
01.10.2001
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2001, Az. II ZR 217/01 (REWIS RS 2001, 1143)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1143
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