Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2001, Az. II ZR 225/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 665

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/99Verkündet am:12. November 2001VondrasekJustizangestellteals [X.] dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: ja§§ 76 Abs. 2 Satz 2, 121 Abs. 2 Satz 1, 124 Abs. 3 Satz 1, 243 Abs. 4 [X.]a) Die Verpflichtung, der Hauptversammlung zu den einzelnen Tagesord-nungspunkten Vorschläge zur Beschlußfassung zu unterbreiten, trifft [X.] als [X.]) Bei dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem zweiköpfigenVorstand einer mit einem Grundkapital von mehr als 3 Mio. DM (künftig:3 Mio. •) ausgestatteten Aktiengesellschaft darf das verbleibende Mitgliedgrundsätzlich Aufgaben, die nur der Gesamtvorstand wahrnehmen kann,nicht [X.] 2 -c) Werden einem [X.] Informationen vorenthalten, die [X.] seine Mitwirkungan der Beschlußfassung der Hauptversammlung wesentlich sind, werdenseine gesellschaftsrechtlichen Teilnahme- und Mitwirkungsrechte verletzt.Es ist davon auszugehen, daß sich dieser Informationsmangel - bei we[X.]en-der Betrachtungsweise - in der Regel auf das Beschlußergebnis [X.].[X.], U[X.]eil vom 12. November 2001 - II [X.]/99 - [X.] [X.] des [X.] hat auf die [X.] vom 12. November 2001 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und [X.], Prof. [X.],[X.] und die Richterin Mke[X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das U[X.]eil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 23. Juni 1999 wird auf Kosten der [X.].Von Rechts [X.]:Die [X.], [X.] der [X.], wenden sich mit ihrer Anfechtungs-klage gegen die [X.], die von der Hauptversammlung der [X.] am28. November 1996 zu den Tagesordnungspunkten 5, 14 und 17 ([X.]inzu 1) bzw. 5, 12-14 und 17-19 ([X.] zu 2) gefaût worden sind und zu denenVorstand und Aufsichtsrat [X.] hatten. Die [X.]sind der Meinung, die Unterbreitung der [X.]sei gesetzeswid-rig erfolgt, weil der Vorstand in dem maûgebenden [X.]punkt nicht entspre-chend der Regelung in der Satzung besetzt gewesen sei. Insoweit steht un-streitig fest, [X.] nach § 8 Abs. 1 der bis zum 6. Juni ltigen Satzung [X.] der Vorstand aus zwei Mitgliedern bestehen muûte, in der [X.] vom- 4 -1. Oktober bis zum 28. November 1996 jedoch nur ein Vorstandsamt besetztwar, weil das zweite Vorstandsmitglied zum 30. September 1996 aus dem [X.] ausgeschieden war. Die Pa[X.]eien sind unterschiedlicher Ansicht [X.],ob nach dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds [X.] die Unterbreitung der[X.][X.] den Vorstand durch das alleinige VorstandsmitgliedDr. [X.] vorgenommen werden durfte. Die [X.] die Durch[X.]ung derMaûnahmen durch das Vorstandsmitglied Dr. [X.] [X.] ausreichend. Sie ist dar-r hinaus der Ansicht, auf die Entscheidung dieser Streit[X.]age komme esnicht an, weil die Beklagte aufgelöst worden sei und beim zweigliedrigen [X.] nach Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds die Aufgaben durch dasverbliebene ausge[X.]t werden könnten. Insoweit steht unstreitig fest, [X.] rdas Vermögen der [X.] am 1. Oktober 1993 das [X.] eröffnet worden ist. Dieses Verfahren ist aufgrund eines Vergleichseingestellt worden. Die weitere Abwicklung ist dem Gesamtvollstreckungsver-walter als Sonderverwalter [X.]ragen worden. Die Beklagte t[X.] weiter vor,Herr Dr. [X.] habe die [X.] August/Anfang September mitHerrn [X.] abgestimmt. Selbst wenn man von einer ordnungswidrigen Beschluû-vorlage ausgehe, habe sich dieser Mangel auf das Ergebnis der [X.]nicht ausgewirkt.Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit ih-rer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.[X.] 5 -Die Revision der [X.] ist nicht [X.]. Das Berufungsgericht istzu Recht davon ausgegangen, [X.] die verantwo[X.]liche Bearbeitung und Unter-breitung der [X.]zu den hier in Betracht kommenden [X.] sowohl gesetz- als auch satzungswidrig waren und [X.] [X.] der Hauptversammlung auf diesem Fehler [X.] Nach § 124 Abs. 3 Satz 1 [X.] hat der Vorstand in der Bekanntma-chung der Tagesordnung zu jedem Tagesordnungspunkt Vorschlzur Be-schluûfassung zu machen. Diese Pflicht trifft den Gesamtvorstand. Wie [X.] zutreffend ausge[X.]t hat, kommt dieser gesetzlich angeord-neten Maûnahme wegen ihres Informationscharakters [X.] die [X.] einebesondere Bedeutung zu. Sie ist daher zu den Leitungsaufgaben i.S. des § 76Abs. 1 [X.] zu zlen (vgl. [X.], [X.] 4. Aufl. § 76 [X.]. 8; [X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 77 [X.]. 19; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Kommentar zum [X.] § 77 [X.]. 22;Schiessl, [X.] 1992, 64, 67). Zutreffend weist das Berufungsgericht auch aufden Zusammenhang der nach § 124 Abs. 3 Satz 1 [X.] angeordneten [X.] mit der Pflicht zur Einberufung der Hauptversammlung hin, die nach§ 121 Abs. 2 [X.] ebenfalls den Gesamtvorstand trifft und daher als Leitungs-aufgabe anzusehen ist.Diese Charakterisierung als Leitungsaufgabe lût zwar eine Übe[X.]ra-gung dieser Aufgaben auf ein einzelnes Vorstandsmitglied nicht zu. [X.] aber - anders als das Berufungsgericht meint - nicht ohne weiteres [X.] werden, [X.] ein Vorstand, der nicht nach der in der Satzung getrof-fenen Regelung besetzt ist, eine solche Handlung nicht beschlieûen und aus-[X.]en darf. Vielmehr geht es in einem solchen Falle um die - im Schrifttum imeinzelnen umstrittene - Frage, ob der Vorstand als [X.] infolge der- 6 -unvorschriftsmûigen Besetzung handlungsunfig wird oder ob die dem [X.] obliegenden nicht auf einzelne Vorstandsmitglieder [X.]ragba-ren Aufgaben trotz vorschriftswidriger Besetzung durchge[X.]t werrfen.Der Senat verneint das (so auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]aaO § 76 [X.]. 30; [X.] in [X.] zum [X.] Aufl. § 76 [X.]. 5; [X.] die Vorschlzur Beschluûfassung als innergesell-schaftliche Verfahrensmaûnahmen mit rechtsgescftlichem Charakter auch[X.] aaO § 124 [X.]. 12 i.V. mit § 76 [X.]. 23; abweichend [X.]/[X.] aaO § 76 [X.]. 97; Priester, FS [X.] 1997, [X.], 596 ff., 602 ff.;offensichtlich auch [X.] in [X.] Handbuch des Gesellschaftsrechts,Bd. 4 [X.] 2. Aufl. § 19 [X.]. 31). Diese Folge ergibt sich aus derzwingenden Regelung des Gesetzes. § 76 Abs. 2 Satz 2 [X.] schreibt unab-dingbar vor, [X.] bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr [X.] Mio. DM der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat. [X.] anderes gilt nur dann, wenn die Satzung bestimmt, [X.] er nur aus einerPerson besteht. Daraus folgt ebenfalls zwingend, [X.] bei Ausscheiden einesVorstandsmitglieds das verbleibende Mitglied Aufgaben, die nur von dem [X.] wahrgenommen werrfen, nicht aus[X.]en darf. Der [X.] ve[X.]retenen Ansicht, aus dem Gesetz ergebe sich nicht, [X.] [X.] zugewiesene gesetzliche Aufgaben ein Handeln der [X.], nicht aber tatschlich amtierenden Mitglieder voraussetze (vgl.KK/[X.] aaO § 76 [X.]. 97), vermag der Senat mit Rcksicht auf die dar-gelegte zwingende gesetzliche Regelung nicht zu folgen. Das Gesetz trifft auch[X.] den Fall einer Handlungsunfigkeit des Vorstandes Vorsorge: Den Auf-sichtsrat trifft in einem dera[X.]igen Falle die Pflicht, nach § 84 Abs. 1 [X.] bald-mlich ein neues Vorstandsmitglied zu bestellen. Ist er nicht in der Lage, die-ser Verpflichtung mit der erforderlichen Schnelligkeit nachzukommen, [X.] (§ 85 [X.]) jedem, der daran ein schutzwrdiges Interesse hat, die- 7 -Mlichkeit, bei dem zustigen Amtsgericht den Antrag auf Bestellung einesVorstandsmitgliedes durch das Gericht zu stellen. Es kann davon [X.], [X.] diese Vorsorge des Gesetzes in der Regel ausreicht, durch recht-zeitige Bestellung eines Vorstandsmitgliedes Schaden von der [X.].Danach entsprachen die [X.], soweit [X.] sie der [X.] der [X.] verantwo[X.]lich zeichnet, nicht den gesetzlichen Vorausset-zungen. Denn in der maûgebenden [X.], in der die [X.]mit derEinladung zur Hauptversammlung den [X.]n unterbreitet wurden ([X.]), war der Vorstand der [X.] nur mit einem Mitglied, Dr. [X.], [X.] Das Berufungsgericht hat im einzelnen ausge[X.]t, aus [X.] Behauptung der [X.], Dr. [X.] und das ausgeschiedene [X.]smitglied [X.] tten sich Ende August/Anfang September r dieEinzelheiten zu den [X.]inigt, nicht gefolgt werden kann.Die dagegen von der Revision erhobene pauschale [X.] eine Auseinan-dersetzung mit der sorgfltigen tatschlichen Wrdigung des Berufungsge-richts vermissen. Soweit sie von einem davon abweichenden Sachverhalt aus-geht, ersetzt sie die tatschliche Wrdigung des Berufungsgerichts durch eineeigene. Das ist revisionsrechtlich nicht zulssig.3. Die Revision ve[X.]ritt ferner die Ansicht, das Handeln durch ein [X.]smitglied widerspreche der Gesetzmûigkeit der [X.]deswegen nicht, weil die Beklagte aufgelst worden sei und die in § 76 Abs. 2Satz 2 [X.] sowie § 8 Abs. 1 der Satzung der [X.] getroffene [X.] nicht anwendbar sei, wenn die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren i.S.des § 265 Abs. 1 [X.] ttig wrden. Auch diese Rkann keinen Erfolg ha-- 8 -ben. Die Vorschriftr die Abwicklung (§§ 264 ff. [X.]) sind auf die im vor-liegenden Falle maûgebende Ttigkeit des Vorstandes - Unterbreitung der [X.] Rahmen der Einberufung der Hauptversammlung vom28. November 1996 - nicht anwendbar. Zwar ist die Beklagte nach § 262 Abs. 1Nr. 3 [X.] durch die Erffnung des [X.]. Dadurch wurde jedoch keine Abwicklung der [X.] nach den [X.] des [X.]es ausgelst (§ 264 Abs. 1 [X.]). Diese war viel-mehr nach der Gesamtvollstreckungsordnung durch den Gesamtvollstrek-kungsverwalter vorzunehmen (§ 8 Abs. 2 [X.]). Die Stellung des [X.] Organ der Gesellschaft bliig davon erhalten; lediglich seinAufgabenbereich wurde [X.]. Zu den dem Vorstand verbleibendenRechten und [X.] in einem solchen Falle die Wahrnehmung derverfahrensmûigen Rechte der Aktiengesellschaft (vgl.MchKomm[X.]/[X.], § 264 [X.]. 65; [X.] aaO § 264 [X.]. 10). Dazu istdie Einberufung der Hauptversammlung einschlieûlich der Bekanntgabe [X.] mit der Unterbreitung der [X.]zu rechnen(MchKomm[X.]/[X.] aaO § 264 [X.]. 70; abweichend KK/[X.] 262 [X.]. 12). Daran hat sich durch die Einstellung des Vollstreckungsverfah-rens, die aufgrund eines Vergleichsabschlusses im Sinne des § 16 [X.] er-folgt ist, nichts [X.]. Denn die Vergleichsabwicklung hat das zustigeVollstreckungsgericht dem bisherigen Gesamtvollstreckungsverwalter als Son-derverwalter [X.]ragen (vgl. zur Bestellung eines Sonderverwalters Haar-meyer/Wutzke/Frster, [X.] 4. Aufl. § 21 [X.]. 104; [X.]/[X.], [X.] 11. Aufl. § 78 [X.]. 9; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 78 KO [X.]. 2). Die Wahrnehmung der Verfahrensrechte der [X.] oblag weiterhin ihrem Vorstand als Leitungsorgan. Dieser Pflicht ist derVorstand der [X.] mit der Einberufung der Hauptversammlung auf den28. November 1996 und der Vorlage der zrigen [X.]- 9 -nachgekommen. Das folgt insbesondere daraus, [X.] er der [X.] den Vorschlag unterbreitet hat, die Gesellschaft fo[X.]zuset-zen.4. Die Revision [X.] schlieûlich noch, [X.] die angefochtenen [X.] nicht auf der - unterstellten - Verletzung des § 124Abs. 3 [X.] beruhten. Auch dieser Rmuû der Erfolg versagt bleiben.Nach der Rechtsprechung des Senates zum Auskunftsanspruch (§ 131[X.]) beruht ein Beschluû der Hauptversammlung dann auf einer [X.] Auskunftsverweigerung des Vorstandes und ist damit fehlerhaft, wennein verftig u[X.]eilender [X.] bei Kenntnis der Umst, die [X.] waren, anders abgestimmt tte, als ohne die Er-langung dieser Kenntnis abgestimmt worden ist. Fr die Beu[X.]eilung von [X.] und Inhalt der Auskunft kann der Kenntnisstand des Mehrheitsaktirsnicht auûer Betracht gelassen werden ([X.]Z 36, 121, 140; 119, 1, 19; 122,211, 239). Diese Rechtsprechung ist auf die Flle offensichtlich gesetzwidrigerVorstandsberichte ausgedehnt worden ([X.]Z 103, 184, 186; 107, 296, [X.] Rahmen dieser Rechtsprechung zu den Vorstandsberichten hat sich ge-zeigt, [X.] die vom Senat bei der unberechtigten Verweigerung von Auskunfts-rechten zugrunde gelegten Kausalittserwinen hinreichendenSchutz der [X.] nicht zu gewrleisten verm. Um diesem Schutzbe-rfnis der [X.] gerecht zu werden, hat er im Fall der Vorlage eines dengesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht entsprechenden [X.] ausgesprochen, ein objektiv u[X.]eilender [X.] werde unterdiesen Umstzu dem Ergebnis gelangen, [X.] es die Bedeutung, welchedie in dem Bericht vorzunehmende rechtliche und wi[X.]schaftliche Erlterungdes Verschmelzungsve[X.]rages und des Umtauschverltnisses der [X.] 10 -schaftsanteile [X.] die Minderaktire habe, grundstzlich nicht rechtfe[X.]ige,ihnen diese Informationen vorzuenthalten ([X.]Z 107, 296, 307; [X.], U[X.]. [X.] Dezember 1989 - [X.], [X.], 168, 171; [X.], U[X.]. v. 29. Okto-ber 1990 - II ZR 146/89, [X.], 1560, 1562). Bei unberechtigter Verweige-rung von Auskften, die aus der Sicht eines objektiv u[X.]eilenden [X.]s [X.]die Meinungsbildung der [X.] in der Hauptversammlung erfor-derlich sind, kann im Ergebnis nichts anderes gelten. In beiden Fllen wirdgleichermaûen durch die Vorenthaltung von Informationen, die [X.] die Mitwir-kung der [X.] an der Beschluûfassung wesentlich sind, in grundlegenderWeise gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht des [X.]s verstoûen.Ähnlich wie bei unberechtigten Informationsverweigerungen ist die Sachlage imvorliegenden Fall: Es lût sich kaum beu[X.]eilen, ob ein verftig u[X.]eilender[X.] seine Entscheidung, die er auf der Grundlage des von dem nicht ord-nungsgemû besetzten Vorstand unterbreiteten [X.]ages getroffenhat, auch dann getrofftte, wenn der [X.]ag von einem nachGesetz und Satzung ordnungsgemû besetzten Vorstand gemacht worden [X.]. Entscheidend kann in einem solchen Falle nur sein, ob es - bei we[X.]enderBetrachtungsweise - mlich oder ausgeschlossen ist, [X.] sich der [X.] auf das Beschluûergebnis ausgewirkt hat (vgl. [X.] inMchKomm[X.] aaO § 243 [X.]. 30, 32 ff.; [X.] in Groûkom-mentar zum [X.] aaO § 243 [X.]. 24 f., 31 ff.). Diese Frage der Rele-vanz des Verfahrensfehlers [X.] das [X.] sich im vorliegendenFalle aus dem Gesetz beantwo[X.]en. Nach § 124 Abs. 4 Satz 1 [X.] rfenr [X.] Tagesordnung, die nicht ordnungsgemû bekannt [X.] worden [X.] -keine [X.] gefaût werden. Dieser Regelung liegt die gesetzliche [X.] zugrunde, [X.] Bekanntmachungsml [X.] das Teilhaberecht des Aktio-rs grundstzlich von Bedeutung sind. Davon wird auch ein Verstoû gegendie Regelung des § 124 Abs. 3 Satz 1 [X.] erfaût.Der Revision der [X.] war somit der Erfolg zu versagen.Rricht [X.] [X.][X.]

Meta

II ZR 225/99

12.11.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2001, Az. II ZR 225/99 (REWIS RS 2001, 665)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 665

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