Bundessozialgericht, Urteil vom 30.10.2013, Az. B 6 KA 3/13 R

6. Senat | REWIS RS 2013, 1566

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vertragszahnärztliche Versorgung - Auflösung einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis während des laufenden Kalenderjahres - Fortführung der zahnärztlichen Tätigkeit in Einzelpraxen - gesonderte Degressionsberechnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung


Leitsatz

Im Falle der Auflösung einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis (heute: Berufsausübungsgemeinschaft) während des laufenden Kalenderjahrs und der Fortführung der zahnärztlichen Tätigkeit in Einzelpraxen darf die KZÄV die Degressionsberechnung gesondert für die Gemeinschaftspraxis und für die Einzelpraxen durchführen. Der Grundsatz, dass die Degression jahresbezogen zu berechnen ist, steht dem nicht entgegen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2012 aufgehoben. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 23. September 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens für alle Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer degressionsbedingten Honorarrückforderung für die [X.] bis IV/1999.

2

Der Kläger ist in E. als Zahnarzt niedergelassen und zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Im Quartal I/1999 übte er seine Tätigkeit gemeinsam mit dem Beigeladenen zu 7. als gleichberechtigtem Partner in einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis aus. Anschließend war der Kläger - ebenso wie der Beigeladene zu 7. - in Einzelpraxis tätig.

3

Nach Erlass vorläufiger Honorarbescheide für die [X.], [X.] und [X.]I/1999 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger mit [X.] vom 29.3.2000 für das [X.] vorläufig einen Degressionsbetrag von 24 937,30 [X.] (entsprechend 12 750,24 Euro) fest. Das Honorar des [X.] für die Zeit seiner Tätigkeit in Einzelpraxis im [X.] ohne die degressionsbedingte Kürzung setzte sie mit [X.] vom [X.] vorläufig auf 564 204,02 [X.] und schließlich mit [X.] vom 26.11.2003 auf 567 066,23 [X.] (entsprechend 289 936,36 Euro) fest. Mit [X.] vom 19.12.2003 hob die Beklagte den [X.] vom 29.3.2000 auf und setzte den für das gesamte [X.] zu erstattenden Degressionsbetrag gegenüber dem Kläger auf endgültig 12 976,71 Euro fest. Der Berechnung der degressionsbedingten Kürzung legte die Beklagte die Punktmengengrenze für das gesamte [X.] zugrunde. Für das Quartal I/1999 ordnete sie dem Kläger die Hälfte der durch die Gemeinschaftspraxis abgerechneten Punkte zu. Gegen diesen Degressionsbescheid legte der Kläger Widerspruch ein.

4

Mit Datum vom 23.6.2005 schloss die Beklagte mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen einen "[X.] 1999 bis 2003", der an die Stelle des zuvor bestehenden Vertrages vom 1.12.1993 trat. Im Hinblick auf den geänderten Vertrag setzte die Beklagte das Honorar der Gemeinschaftspraxis für das Quartal I/1999 mit [X.] vom 7.7.2006 neu fest, ohne eine degressionsbedingte Honorarminderung vorzunehmen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Punktmengengrenze für die Gemeinschaftspraxis bestehend aus zwei Zahnärzten mit einem Assistenten in der Stufe 1 auf 194 177 festzusetzen sei und dass die Praxis diese Grenze mit 141 144 abgerechneten Punkten nicht überschritten habe. Die dagegen nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage hat die Gemeinschaftspraxis zurückgenommen.

5

Gegenüber dem Kläger hob die Beklagte den [X.] vom 26.11.2003 sowie den Degressionsbescheid vom 19.12.2003 auf und setzte das Honorar mit "Jahreshonorar- und Degressionsbescheid für 1999" vom [X.] für die [X.] bis IV/1999 auf 547 169,28 [X.] (entsprechend 279 763,21 Euro) neu fest. Unter Berücksichtigung eines vom 1. bis zum [X.] beschäftigten Assistenten legte die Beklagte der Berechnung des Honorars für die [X.] bis IV/1999 eine auf ein dreiviertel Jahr bezogene [X.] von 268 733 Punkten (1. Stufe) bzw 345 514 Punkten (2. Stufe) zugrunde, die der Kläger um 76 781 bzw 68 254 Punkte überschritt. Die die [X.]n übersteigenden Punkte wurden um 20 % (1. Stufe) bzw 30 % (2. Stufe) reduziert. Die weitere Honorarberechnung unter Berücksichtigung der im Honorarverteilungsmaßstab ([X.]) geregelten Budgetierung erfolgte auf der Basis der degressionsbedingt verminderten Punkte. Ein gesonderter Degressionsbescheid erging nicht. Die sich danach ergebende Nachzahlung in Höhe von 2803,56 Euro zzgl eines zu erstattenden Verwaltungskostenanteils in Höhe von 116,99 Euro zahlte die Beklagte an den Kläger.

6

Zur Begründung des aufrecht erhaltenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, dass in die Berechnung der Degression mit [X.] vom [X.] allein die [X.] bis IV/1999 eingeflossen seien. Dadurch sei die Unterschreitung der degressionsfreien Punktmenge im Quartal I/1999 unberücksichtigt geblieben und eine Verrechnung mit den Überschreitungen in den folgenden Quartalen sei unterblieben. Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom [X.]) und Klage (Urteil des [X.] vom [X.]) sind erfolglos geblieben.

7

Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] mit Urteil vom 19.12.2012 das Urteil des [X.] aufgehoben, den [X.] der Beklagten vom [X.] idF des Widerspruchsbescheides vom [X.] geändert und die Beklagte verpflichtet, über den Honoraranspruch des [X.] für 1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Die Beklagte habe die gesetzlichen Vorgaben des § 85 Abs 4b Satz 1 [X.]B V missachtet, indem sie den degressionsbedingten Abzug unter Zugrundelegung der [X.] bis IV/1999 berechnet habe, statt das gesamte Kalenderjahr 1999 zugrunde zu legen. Die Berechnung je Kalenderjahr sei vom Gesetz eindeutig vorgegeben, sodass die Gerichte und Behörden daran gebunden seien. Abweichungen vom [X.] der [X.] seien nach der Rechtsprechung des B[X.] nur ausnahmsweise zulässig, wenn die [X.]e Berechnung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich sei oder mit vom Gesetzgeber nicht gewollten sachwidrigen Ergebnissen verbunden wäre. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor. Insbesondere sei der Wechsel des [X.] von einer Gemeinschaftspraxis in eine Einzelpraxis nicht mit dem vom B[X.] anerkannten Ausnahmefall des Wechsels von einer Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis vergleichbar. Der Kläger habe die Praxis nicht gewechselt, sondern sei im gesamten [X.] in den gleichen Praxisräumen tätig gewesen. Er habe dort auch keine Gemeinschaftspraxis gegründet, sondern er sei aus einer solchen ausgeschieden. Ob auch andere Änderungen des [X.] eine Abweichung von der Jahresbezogenheit der [X.] rechtfertigten, sei in der Rechtsprechung des B[X.] bislang offengelassen worden. Das B[X.] habe darauf hingewiesen, dass eine Berücksichtigung von [X.] bei der [X.] Nachteile für Vertragsärzte mit sich bringen könne, weil ihnen die Möglichkeit genommen werde, etwaige Überschreitungen in den [X.] auszugleichen. So sei es auch hier. Der bloße Wechsel der Rechtsform könne nichts an der Jahresbezogenheit der [X.] ändern. Dies ergebe sich auch aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung, der darin liege, bei größeren Leistungsmengen den produktiveren Einsatz der Mitarbeiter infolge des degressiven Verlaufs der Fixkosten der Praxis zu berücksichtigen. Derartige Rationalisierungseffekte zeigten sich allerdings nur auf das Jahr bezogen, zumal sich die geplanten zahnärztlichen Behandlungsmaßnahmen über längere Zeiträume erstreckten und die Abrechnungen der einzelnen Quartale starken Schwankungen unterliegen könnten. Dass der Gesetzgeber der Organisationsform der zahnärztlichen Praxis kein entscheidendes Gewicht beigemessen habe, ergebe sich daraus, dass die [X.] und die Degressionsschwelle nach § 85 Abs 4b Satz 1 [X.]B V nicht nur "je Kalenderjahr", sondern auch "je Vertragszahnarzt" festzusetzen seien. Bei der Neubestimmung des [X.] des [X.] müsse die Beklagte die gesamte zahnärztliche Tätigkeit am [X.] im [X.] berücksichtigen und diese den Degressionsschwellen gegenüberstellen, die sich zeitanteilig ergäben. Wie der Kläger in seiner Klagebegründung vom 17.10.2006 dargelegt habe, führe dies zu einer degressionsfreien Punktmenge von 462 910 Punkten.

8

Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, dass es entgegen der Auffassung des [X.] für die Frage der Jahresbezogenheit der [X.] nicht darauf ankommen könne, ob der Vertragsarztsitz im Sinne der Praxisadresse erhalten geblieben sei. Maßgebend sei vielmehr, ob die Praxis im statusrechtlichen Sinne über das ganze Jahr fortbestehe. Die im Urteil des [X.] vorgesehene Übertragung einer degressionsfreien Punktmenge von 462 910 Punkten würde bedeuten, dass nicht nur die [X.], die der Kläger im Quartal I/1999 in die bestehende Gemeinschaftspraxis eingebracht habe, sondern auch die [X.] des Beigeladenen zu 7. aus dem Quartal I/1999 zugunsten des [X.] berücksichtigt werden müssten. Dies widerspreche dem Wortlaut des § 85 Abs 4b Satz 1 [X.]B V, der eine Berechnung der degressionsfreien Punktmenge "je Vertragsarzt" vorsehe. Auch eine Aufteilung der degressionsfreien Punktmenge aus der Gemeinschaftspraxis sei nicht möglich, da die dort abgerechneten Punkte nicht einem der Praxispartner zugeordnet werden könnten. Die degressionsfreie Punktmenge aus der Gemeinschaftspraxis im Quartal I/1999 könne auch nicht der Praxis des [X.] und [X.] der Praxis des Beigeladenen zu 7. zugeordnet werden. Die Notwendigkeit eines Abweichens von der [X.]en [X.] ergebe sich auch daraus, dass der Honoraranspruch für das Quartal I/1999 der Gemeinschaftspraxis als Gesellschaft bürgerlichen Rechts und nicht den sie tragenden Einzelmitgliedern zustehe, während die Honoraransprüche für die [X.]/1999 bis IV/1999 dem Kläger als Einzelarzt zustünden. Aus der - auch vom [X.] anerkannten - Tatsache, dass für Gemeinschafts- und Einzelpraxen gesonderte [X.]e zu erlassen seien, folge, dass auch keine [X.]e [X.] erfolgen könne. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des B[X.], nach der Honorarbegrenzungsmaßnahmen die Verringerung des [X.] aufgrund der Punktwertdegression zu berücksichtigen hätten. Eine diesen Maßstäben genügende Verrechnung zwischen Degressionskürzungen und [X.]-Kürzungen sei nur denkbar, wenn die Adressaten der Degressionskürzungen und der [X.]-Kürzungen [X.] seien. Ferner sei auch zu berücksichtigen, dass der "[X.] 1999 bis 2003" vom 23.6.2005 geschlossen worden sei, um den Vorgaben aus dem Urteil des B[X.] vom 21.5.2003 ([X.] KA 25/02 R) zu der erforderlichen Verzahnung von Degression und Honorarverteilung sowie zur Berücksichtigung der Interessen der Krankenkassenseite bei der verwaltungsmäßigen Umsetzung der Degression gerecht zu werden. Dieser Vertrag werde in seiner Grundstruktur bis heute unverändert fortgeführt und habe sich bewährt. Die darin vereinbarte Degressionsregelung trage der Nähe der Degression zur Honorarverteilung durch den Erlass eines einheitlichen Jahreshonorar- und [X.] Rechnung. Eine solche Regelung liege innerhalb des den Gesamtvertragspartnern zuzubilligenden Gestaltungsspielraums.

9

Es sei fraglich, ob die in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] erfolgte Umstellung des Klageantrags in einen [X.]ungsantrag zulässig gewesen sei. Der Jahreshonorar- und Degressionsbescheid vom [X.] idF des Widerspruchsbescheides vom [X.] werde vom Kläger nur teilweise, nämlich hinsichtlich der darin erfolgten [X.] angefochten. Insoweit handele es sich aber um eine gebundene Entscheidung, sodass die Sache aufgrund der vorliegenden Abrechnungsdaten und Punktmengenkonten spruchreif sei. Es wäre Sache des [X.] gewesen, den für richtig gehaltenen Degressionsfaktor auszurechnen und die Beklagte gemäß § 131 Abs 2 [X.]G zum Erlass eines explizit ausgerechneten Jahreshonorar- und [X.] zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 19.12.2012 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom [X.] zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er macht geltend, dass die [X.] im Grundsatz stets [X.] zu erfolgen habe und Ausnahmen von diesem Grundsatz nur in eng begrenzten Fällen anerkannt würden. Eine solche Ausnahme liege hier nicht vor. Bei einem Wechsel von einer Einzel- in eine Gemeinschaftspraxis habe das B[X.] eine Ausnahme vom Grundsatz der [X.]en [X.] zugelassen, weil die Gemeinschaftspraxis nicht mit anteiligen Degressionsüberschreitungen der Einzelpraxis belastet werden dürfe. Dieses Problem stelle sich bei dem hier vorliegenden Wechsel von der Gemeinschaftspraxis zur Einzelpraxis nicht und dies werde auch von der Beklagten nicht behauptet. Einer [X.]en [X.] stehe auch nicht entgegen, dass diese durch eine Berücksichtigung degressionsfreier Punkte in mehreren Praxen verfälscht werde. Die auf den Vertragszahnarzt zugeschnittene degressionsfreie Punktmenge spiegele eine bestimmte Patientenstammgröße wider, die vom Vertragszahnarzt ohne Vergütungseinbußen behandelt werden könne. Dass einer Gemeinschaftspraxis eine größere degressionsfreie Punktmenge zur Verfügung stehe, sei dem Umstand geschuldet, dass eine aus mehreren Vertragszahnärzten bestehende Praxis regelmäßig einen größeren Patientenstamm als eine Einzelpraxis habe. Im vorliegenden Fall habe der Kläger am verbleibenden Standort einen Patientenstamm weiter behandeln müssen, der zuvor auf eine Gemeinschaftspraxis zugeschnitten gewesen sei. Durch eine Ausnahme vom Grundsatz der [X.]en [X.] werde er in der vorliegenden Konstellation gleich zweifach benachteiligt: Zum einen werde ihm in den Quartalen [X.] bis IV/1999 nur die degressionsfreie Punktmenge einer Einzelpraxis zur Verfügung gestellt, obwohl er nach wie vor einen nahezu unverändert großen Patientenstamm habe behandeln müssen und zum anderen würde ihm die Möglichkeit genommen, Unterschreitungen aus dem Quartal I/1999 für sich zu erhalten, obwohl die in diesem Quartal zugeteilte Punktmenge es ermöglichen solle, den vorhandenen Patientenstamm kostendeckend bei hoher Qualität behandeln zu können. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne eine Ausnahme vom Grundsatz der [X.]en [X.] auch nicht damit begründet werden, dass im [X.] zwei Honorarbescheide gegenüber unterschiedlichen Adressaten (Gemeinschafts- und Einzelpraxen) zu erlassen gewesen seien. Die sog [X.] sei nach der Rechtsprechung des B[X.] von den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen ([X.]) vor der Durchführung der Honorarverteilung vorzunehmen. Um eine Doppelbelastung der Zahnärzte zu vermeiden, erfolge im [X.] eine Budgetierung mit den dann noch verbleibenden Punkten nach dem [X.]. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Adressaten der Degressions- und [X.]-Kürzungen [X.] sein müssten.

Die Beigeladenen haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das [X.] hat das sozialgerichtliche Urteil zu Unrecht aufgehoben. Die zulässige, auf die auf Änderung des Honorar- und [X.] und auf zusätzliches Honorar gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage in der Sonderform einer Bescheidungsklage (zur Sachgerechtigkeit einer solchen Antragstellung in vertragsärztlichen Honorarstreitigkeiten vgl [X.]-2500 § 106a [X.] Rd[X.]1; [X.]-1500 § 92 [X.] Rd[X.] 7, 12; [X.]-2500 § 85 [X.]6 Rd[X.] 9) ist nicht begründet. Die Beklagte hat die Regelungen zur Degression in nicht zu beanstandender Weise umgesetzt.

1. Rechtsgrundlage der Honorarkürzungen sind hier noch die Vorschriften des [X.] Zahnärzte ([X.]) und des [X.] ([X.]) über die sachliche-rechnerische Richtigstellung (§ 19 Buchst a [X.] vom 13.11.1985 bzw § 12 Abs 1 Satz 1 [X.] in der ab 1.1.1989 bis 31.12.2004 geltenden Fassung). Nach diesen Vorschriften der [X.] oblag es der [X.], von Amts wegen oder auf Antrag einer [X.]rankenkasse die vom Vertragszahnarzt vorgelegten Honorarabrechnungen rechnerisch und gebührenordnungsmäßig zu überprüfen und im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit richtigzustellen. Die Befugnis zur Richtigstellung besteht auch für bereits erlassene Honorarbescheide (stRspr, vgl zum vertragszahnärztlichen Bereich [X.]-2500 § 85 [X.]7 Rd[X.]3; [X.]-2500 § 106a [X.] Rd[X.]2; [X.]-2500 § 106a [X.] Rd[X.]0 mwN). Die genannten Vorschriften über die Richtigstellung der Abrechnung sind nicht nur bei Verstößen gegen [X.] im engeren Sinne anwendbar, sondern auch bei Überschreitung der in § 85 Abs 4b Satz 1 [X.] normierten [X.] ([X.]-2500 § 85 [X.]7 Rd[X.]4; [X.], 169 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.]2; [X.], 69 = [X.]-2500 § 85 [X.]1, Rd[X.] 8).

2. Der Richtigstellung stand nicht der Ablauf einer Ausschlussfrist entgegen. Sachlich-rechnerische Richtigstellungen sind grundsätzlich innerhalb einer Frist von vier Jahren seit Erlass des [X.] zulässig ([X.], 90, 103 = [X.]-2500 § 82 [X.] mwN). Für [X.], die wie die Degression nach § 85 Abs 4b ff [X.] [X.] zu berechnen sind, ist jedoch auf den letzten Honorarbescheid für den Degressionszeitraum abzustellen ([X.]-2500 § 106 [X.]9 Rd[X.] 36 ff; [X.], 169 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.]8; [X.] vom 28.3.2007 - [X.] [X.]A 26/06 R - [X.], 100 Rd[X.]8). Dabei hat die Ausschlussfrist bei [X.] nach der Rechtsprechung des [X.]s in zweifacher Hinsicht Bedeutung: Zum einen für die Frage, bis wann spätestens ein erster Degressionsbescheid ergehen muss, und zum anderen für die Frage, bis wann spätestens noch Änderungen dieses [X.] ergehen dürfen ([X.], 169 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.]7, 18, 29; [X.] vom 28.3.2007 - [X.] [X.]A 26/06 R - [X.], 100 Rd[X.]7, 18; [X.] in: [X.], 2. Aufl 2012, § 106a [X.] Rd[X.]8). Danach durfte die Beklagte den vorläufigen Degressionsbescheid vom 29.3.2000 nur innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Jahren ändern. Der Degressionsbescheid der Beklagten vom 19.12.2003 wahrt diese Frist. Nichts anderes gilt, wenn für den Fristbeginn nicht auf den ersten Degressionsbescheid vom 29.3.2000, sondern auf den vorläufigen Honorarbescheid vom [X.] abgestellt wird, mit dem erstmals das Honorar für das vierte Quartal des Jahres 1999 festgesetzt wurde (vgl [X.] vom 28.3.2007 - [X.] [X.]A 26/06 R - [X.], 100 Rd[X.]7, 18). Dass der "endgültige" Degressionsbescheid vom 19.12.2003 im Widerspruchsverfahren durch den Bescheid vom [X.] ersetzt wurde - mit der Folge, dass dieser gemäß § 86 SGG alleiniger Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist - ist bereits deshalb bezogen auf die Einhaltung der Ausschlussfrist nicht zu beanstanden, weil es sich um eine Teilabhilfe gehandelt hat.

3. Wie das BSG und das [X.] wiederholt entschieden haben, ist die Degressionsregelung des § 85 Abs 4b bis 4f [X.] mit Art 12 Abs 1 GG und Art 3 Abs 1 GG sowie dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar (vgl [X.], 223, 225 ff = [X.]-2500 § 85 [X.]2 S 136 ff; BSG [X.]-2500 § 85 [X.]7 Rd[X.]3 ff, 25; [X.]-2500 § 85 [X.]8 Rd[X.]3 ff; [X.]-2500 § 85 [X.]9 Rd[X.]1; [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]2; [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]1; [X.] Beschluss vom 12.7.2000 - 1 BvR 2260/97 - NJW 2000, 3413; [X.] Beschluss vom [X.], 802). Die Bewertung als verfassungsgemäß gilt auch für die Neuregelung ab dem [X.] ([X.]-2500 § 85 [X.]7 Rd[X.]8 mwN).

4. Die Vorschriften zur Degression nach § 85 Abs 4b [X.] hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden gegenüber dem [X.]läger in nicht zu beanstandender Weise umgesetzt (a). Dabei ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Berechnung gegenüber dem [X.]läger nicht bezogen auf das gesamte [X.], sondern lediglich bezogen auf die [X.]/1999 bis IV/1999 vorgenommen hat (b).

a) Nach § 85 Abs 4b Satz 1 [X.] in der hier maßgebenden ab dem [X.] geltenden Fassung des [X.] in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung ([X.]) vom 19.12.1998 ([X.] 3853, 3855 f) verringert sich ab einer Punktmenge je Vertragszahnarzt aus vertragszahnärztlicher Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Behandlung von 350 000 Punkten je [X.]alenderjahr der Vergütungsanspruch für die weiteren vertragszahnärztlichen Behandlungen iS des § 73 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] um 20 vom Hundert (vH), ab einer Punktmenge von 450 000 Punkten je [X.]alenderjahr um [X.] und ab einer Punktmenge von 550 000 Punkten je [X.]alenderjahr um [X.] (sog Degression). Bei Gemeinschaftspraxen richten sich die [X.] gemäß § 85 Abs 4b Satz 3 [X.] nach der Zahl der gleichberechtigten zahnärztlichen Mitglieder.

Neben der dargestellten Regelung zur Degression sind die Vorschriften zur Honorarverteilung zu beachten. Der auf der Grundlage des § 85 Abs 4 [X.] in der hier maßgebenden Fassung des Jahres 1999 ergangene [X.] kann ebenfalls [X.] vorsehen. Der im Bereich der Beklagten im [X.] geltende [X.] vom 6.3.1998/17.4.1999, geändert am 23.8.2003 sieht vor, dass der ganz überwiegende Teil der zahnärztlichen Leistungen [X.] zugeordnet wird, die für alle Zahnärzte gleich bemessen sind. Innerhalb dieser Budgets werden die Leistungen mit vollen Punktwerten vergütet. Die darüber hinausgehende [X.] wird dagegen entsprechend der verbliebenen Restvergütung mit einer Quote (hier 17,09 % für die konservierend-chirurgischen, [X.] und [X.]) vergütet. Wie der [X.] mit Urteil vom [X.] - ebenfalls bezogen auf die kassenzahnärztliche Honorarverteilung in [X.] im [X.] - im Einzelnen dargelegt hat, ist diese Ausgestaltung der Honorarverteilung auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ([X.], 53 = [X.]-2500 § 85 [X.]3).

Für das Verhältnis der Degression nach § 85 Abs 4b ff [X.] zu honorarbegrenzenden Regelungen auf der Grundlage von [X.] nach § 85 Abs 4 [X.] ist zwischen der Vergütung des Zahnarztes durch die [X.] auf der einen Seite und der Abführung der degressionsbedingten Honorareinsparungen an die [X.]rankenkassen auf der anderen Seite zu unterscheiden (vgl [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]4; [X.], 117 = [X.]-2500 § 85 [X.]9, Rd[X.]7). Bezogen auf das Verhältnis der [X.] zur [X.]rankenkasse ist der Vorrang der Degressionsabführung gegenüber honorarbegrenzenden Regelungen im [X.] zu beachten (vgl [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]3; [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.] 9 ff). Dagegen gilt ein solcher Vorrang der Degression vor honorarbegrenzenden Regelungen im [X.] im Verhältnis der [X.] zu ihren Mitgliedern nicht. Degressions- und honorarbegrenzende Regelungen im [X.] sind grundsätzlich nebeneinander zulässig. Dies ist auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]1 mwN). Allerdings erfordert die für die Honorarverteilung maßgebende Bestimmung des § 85 Abs 4 Satz 3 [X.] iVm dem aus Art 12 GG und Art 3 Abs 1 GG abzuleitenden Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit, dass die Verringerung des [X.] aufgrund der Regelung des § 85 Abs 4b [X.] bei der Honorarbegrenzung auf der Grundlage des [X.] berücksichtigt wird. Es wäre sachwidrig, eine Honorarbegrenzung auf der Grundlage des [X.] ohne Rücksicht darauf vorzunehmen, dass der Honoraranspruch bereits durch die Degression vermindert ist. Deshalb muss die [X.] in diesem Fall den Degressionsabzug mit dem [X.]-Honorarabzug verrechnen ([X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]0; [X.], 117 = [X.]-2500 § 85 [X.]9, Rd[X.]9 ff; [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]6 ff). Dazu hat der [X.] in zwei Entscheidungen vom 16.12.2009 ([X.], 117 = [X.]-2500 § 85 [X.]9, Rd[X.]2, 30 und - [X.] [X.]A 33/08 R - Rd[X.]2, 30) ausgeführt, dass individuell für jeden Zahnarzt die Degressionsquote zu bestimmen ist, indem unter Berücksichtigung des Abstaffelungsfaktors ermittelt wird, um wieviel die von ihm in Ansatz gebrachte Punktmenge die [X.] überschreitet. Wenn gleichzeitig [X.]-Honorar-[X.] eingreifen, die dazu führen, dass das Leistungsvolumen, das die Degression ausgelöst hat, rechnerisch nicht vergütet worden ist, darf sich die Degression insoweit nicht zusätzlich auswirken. Das bedeutet im Falle einer [X.]-Honorarkappung, die unterhalb der [X.] (350 000 Punkte für die Einzelpraxis ohne Assistent) eingreift und die dazu führt, dass die über dieser Grenze liegende Punktmenge rechnerisch nicht vergütet worden ist, dass kein weiterer Degressionsabzug vorgenommen werden darf. Soweit die Honorarbegrenzung nach dem [X.] oberhalb der [X.] eingreift, muss ein anteiliger Ausgleich stattfinden.

Dem Erfordernis, eine solche "Gesamtbetrachtung" (vgl [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]8; [X.], 117 = [X.]-2500 § 85 [X.]9, Rd[X.]1) vorzunehmen, die sowohl die Degression nach § 85 Abs 4b [X.] als auch die Begrenzungen aus dem [X.] berücksichtigt, hat die Beklagte gemeinsam mit den Verbänden der [X.]rankenkassen in [X.] mit dem "Vertrag zur Degression 1999 bis 2003" vom 23.6.2005 Rechnung getragen. Zu entsprechenden Vereinbarungen werden die Vertragspartner durch § 85 Abs 4e Satz 5 [X.] ermächtigt. Soweit die Vereinbarung Regelungen zur Honorarverteilung enthält, ist ergänzend § 85 Abs 4 [X.] als Ermächtigungsgrundlage heranzuziehen (so auch [X.] [X.]-Bremen Urteil vom [X.] [X.]A 156/04 - Juris Rd[X.] 64, insoweit nicht abgedruckt in NZS 2009, 343). § 2 Abs 1 der genannten Vereinbarung sieht vor, dass ein Degressionsfaktor ermittelt wird, indem gegenüber dem Zahnarzt zunächst die zu degressierende Punktmenge in das Verhältnis zu den von ihm insgesamt abgerechneten Punkten gesetzt wird. Sodann wird jedem Leistungsbereich der [X.] nach dem [X.] eine um den errechneten Degressionsfaktor verminderte Ist-Abrechnung zugrunde gelegt. Ein gesonderter Degressionsbescheid wird nach § 4 Abs 1 Satz 1 des genannten Vertrages nicht erteilt.

In dem angefochtenen Jahreshonorar- und Degressionsbescheid für 1999 vom [X.] hat die Beklagte diese Regelungen umgesetzt und für den [X.]läger den Degressionsfaktor nach § 2 Abs 1 des [X.] zur Degression mit 8,66 % ermittelt. Da das Honorar des [X.] nach Abzug des Degressionsfaktors noch oberhalb der Jahresvergütungsobergrenze nach dem [X.] lag, erfolgte eine weitere [X.]ürzung entsprechend dieser Obergrenze. Das diese Obergrenze überschreitende Honorar des [X.] wurde in Anwendung des [X.] im Bereich der budgetrelevanten Leistungen mit der og Quote von 17,09 % vergütet. [X.] durch den [X.] und durch die Degression nach § 85 Abs 4b [X.] wurden damit nicht unabhängig voneinander durchgeführt. Die Honorarbegrenzung nach dem [X.] berücksichtigt vielmehr die bereits aus der Degression folgende Reduzierung. Dadurch wird die Honorarbegrenzung im Bereich der nach dem [X.] budgetrelevanten Leistungen im Ergebnis ganz wesentlich durch die im Vergleich zur Degressionsregelung nach § 85 Abs 4b [X.] niedrigere Vergütungsobergrenze nach dem [X.] bestimmt. Ein unkoordiniertes Nebeneinander von Degression nach § 85 Abs 4b [X.] und Begrenzung nach dem [X.] wird vermieden. Anhaltspunkte dafür, dass diese Berechnungsweise insoweit gegen gesetzliche Vorgaben und die dazu in der Rechtsprechung des [X.]s entwickelten Maßstäbe verstoßen würde, sind nicht ersichtlich und dies ist auch von den Beteiligten nicht geltend gemacht worden.

b) Gegen die Festsetzung des Honorars in einem Jahreshonorar- und Degressionsbescheid für 1999, der sich auf die [X.] der Tätigkeit des [X.] in Einzelpraxis in den [X.]/1999 bis IV/1999 beschränkt und der dementsprechend die Unterschreitung der degressionsfreien Punktmenge im Quartal I/1999 unberücksichtigt lässt, kann der [X.]läger nicht mit Erfolg einwenden, dass die [X.] [X.] zu erfolgen habe. Zwar knüpft die Regelung zur Degression in § 85 Abs 4b [X.] an die Überschreitung der festgelegten Punktmenge je [X.]alenderjahr an. Daraus hat der [X.] in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz abgeleitet, dass die [X.] [X.] zu erfolgen hat ([X.]-2500 § 85 [X.]7 Rd[X.]6 ff; [X.]-2500 § 85 [X.]5 S 180 f; zur vergleichbaren Fragestellung bei [X.]en [X.] im [X.] vgl [X.]-2500 § 85 [X.] 65 Rd[X.]3 ff). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. So hat der [X.] entschieden, dass sich eine [X.]e [X.] verbietet, wenn die Degressionsvorschriften - wie im Jahre 1997 - nur für einen Teil des Jahres gelten ([X.]-2500 § 85 [X.]5). Entsprechendes gilt, wenn ein Vertragsarzt im Laufe eines Jahres seine Tätigkeit aufnimmt oder vor Ablauf des [X.]alenderjahres aufgibt ([X.]-2500 § 85 [X.]7 Rd[X.] 33). Daraus folgt, dass Zahnärzte, die nur für einen Teil des [X.]alenderjahres Mitglieder einer Gemeinschaftspraxis sind, bei der Bemessung der [X.] nur anteilig in Ansatz zu bringen sind ([X.] vom 3.12.1997 - 6 [X.] 79/96 - [X.] 97155; [X.], 69 = [X.]-2500 § 85 [X.]1, Rd[X.]0; [X.] vom [X.] - [X.] [X.]A 27/05 R - [X.] 2006-88 = [X.] 2006, 365 = Juris Rd[X.]2). Auch wenn ein Zahnarzt von einer Gemeinschaftspraxis in eine andere Gemeinschaftspraxis wechselt, bedarf es zwingend einer zeitanteiligen sowie nach Praxen getrennten [X.] ([X.]-2500 § 85 [X.]7 Rd[X.] 34). Eine Ausnahme vom Grundsatz der Jahresbezogenheit der [X.] hat der [X.] ferner als zwingend erforderlich angesehen, wenn ein Zahnarzt, der bisher in Einzelpraxis tätig war, während des laufenden [X.]alenderjahres in eine Gemeinschaftspraxis eintritt. Die Notwendigkeit einer Abweichung vom Grundsatz der [X.]en [X.] ergibt sich in diesem Fall daraus, dass eine Honorarrückforderung aus der [X.] der Tätigkeit des Zahnarztes in Einzelpraxis anderenfalls Forderungen beinhalten würde, für die die Gemeinschaftspraxis keine "Haftung" träfe, weil es sich um Altschulden handelt. Die Belastung einer Gemeinschaftspraxis mit Altschulden eines ihrer Mitglieder widerspräche der Rechtsprechung des [X.]s (vgl [X.], 89 = [X.]-2500 § 85 [X.] 31), nach der Honoraransprüche einer neu gebildeten Gemeinschaftspraxis nicht mit Forderungen verrechnet werden dürfen, die der [X.](Z)ÄV gegen einen der Praxispartner aus dessen vorangegangener Tätigkeit in Einzelpraxis zustehen ([X.]-2500 § 85 [X.]7; vgl bereits [X.] vom [X.] [X.]A 33/02 R - [X.] 2004, 172, Juris Rd[X.]4). Davon zu unterscheiden ist die bloße Änderung der personellen Zusammensetzung einer fortbestehenden Gemeinschaftspraxis. Wie der [X.] bezogen auf die insoweit vergleichbare [X.]onstellation der Budgetierung auf der Grundlage eines [X.] mit [X.]en [X.]ontingentgrenzen entschieden hat, kann diese eine Abweichung vom [X.] nicht rechtfertigen ([X.]-2500 § 85 [X.] 65). Dagegen hat der [X.] die Frage, ob bereits die formale Änderung des [X.] - hier in Gestalt der Auflösung einer Gemeinschaftspraxis - ein Abweichen vom Grundsatz der [X.]en Bildung von [X.]ontingentgrenzen erfordert, bisher ausdrücklich offengelassen ([X.]-2500 § 85 [X.]7 Rd[X.] 31; [X.]-2500 § 85 [X.] 65 Rd[X.]5).

Die genannte Frage beantwortet der [X.] nunmehr dahin, dass die Auflösung einer Gemeinschaftspraxis während des laufenden [X.]alenderjahres ein Abweichen vom Grundsatz des [X.]s bei der [X.] nach § 85 Abs 4b [X.] jedenfalls zulässt. Zwar steht der rechtliche Gesichtspunkt der Belastung der nachfolgend in Einzelpraxis tätigen Zahnärzte mit Verbindlichkeiten aus der [X.] ihrer Tätigkeit in Gemeinschaftspraxis nicht entgegen. Schließlich ist es nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide, die Quartale betreffen, in denen eine Praxis als Gemeinschaftspraxis (heute: Berufsausübungsgemeinschaft) geführt wurde, nicht an die Gemeinschaftspraxis, sondern nur an einen der Partner gerichtet werden (vgl [X.], 222 = [X.]-5520 § 32 [X.], Rd[X.] 30; [X.], 90, 93 = [X.]-2500 § 82 [X.] 3 S 6; [X.]-2500 § 106 [X.]6 Rd[X.]6). Insofern ist der Statuswechsel von einer Gemeinschaftspraxis zu Einzelpraxen nicht mit dem umgekehrten Fall der Gründung einer Gemeinschaftspraxis im Laufe eines [X.]alenderjahres gleichzusetzen. Aber auch wenn eine Gemeinschaftspraxis - wie vorliegend - während des laufenden [X.]alenderjahres aufgelöst wird und die ehemals in der Gemeinschaftspraxis tätigen Zahnärzte ihre Tätigkeit in Einzelpraxis fortsetzen, kann die Degression nach § 85 Abs 4b [X.] jedenfalls nicht ohne Weiteres [X.] durchgeführt werden:

Die Gemeinschaftspraxis (heute: Berufsausübungsgemeinschaft) iS des § 33 Abs 2 Zulassungsverordnung für [X.] ([X.], in der hier noch maßgebenden Fassung des [X.] vom 21.12.1992, [X.] 2266) stellt einen besonderen vertragszahnärztlichen Status dar. Die Gemeinschaftspraxis tritt der [X.] wie ein Einzelarzt als einheitliche Rechtspersönlichkeit gegenüber. Dem entsprechend ist sie Adressat des Honorarbescheides ([X.]-2500 § 85 [X.] 65 Rd[X.]2). Rechtlich gesehen ist die Gemeinschaftspraxis eine Praxis ([X.]-5520 § 33 [X.] Rd[X.]8; [X.]-2500 § 85 [X.] 65 Rd[X.]2; [X.]-2500 § 106 [X.] 6 Rd[X.]1; [X.] vom 8.12.2010 - [X.] [X.]A 38/09 R - [X.] 2011, 823, Rd[X.]3; [X.]-1930 § 6 [X.] Rd[X.]4; [X.] in von [X.]/[X.]rasney, Festschrift 50 Jahre BSG, [X.], 435). Sie erwirbt gegenüber der [X.](Z)ÄV Honoraransprüche und sie ist ggf zur Rückzahlung überzahlten Honorars verpflichtet ([X.]-5520 § 33 [X.] Rd[X.]3). Daran ändert sich auch durch den Wechsel ihrer Mitglieder oder durch das Ausscheiden eines Mitglieds aus einer mehr als zweigliedrigen Gemeinschaftspraxis im Grundsatz nichts (vgl zuletzt BSG vom [X.] - [X.] [X.]A 44/12 R - Rd[X.]7, zur [X.] vorgesehen für [X.]; [X.]-1500 § 141 [X.] Rd[X.]7; vom 17.10.2012 - [X.] [X.]A 39/11 R - Rd[X.]9; [X.]-1500 § 54 [X.] 31 Rd[X.]8; vom 17.10.2012 - [X.] [X.]A 42/11 R - Rd[X.]7; [X.]-1500 § 54 [X.] 30 Rd[X.]4; entsprechend zum Fortbestand der [X.], vgl zB [X.] vom 2.12.2010 - [X.]/10 - [X.]Z 187, 344 = NJW 2011, 615, Rd[X.]3). Dagegen bildet die Auflösung der Gemeinschaftspraxis und die Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit in Einzelpraxis durch die ehemaligen Mitglieder der Gemeinschaftspraxis statusrechtlich eine Zäsur. Mit der Auflösung der Gemeinschaftspraxis wird der besondere vertragsärztliche Status der Gemeinschaftspraxis mit Wirkung für die Zukunft beendet. Mit der Fortsetzung der vertragsärztlichen Tätigkeit durch die einzelnen Mitglieder der Gemeinschaftspraxis treten der [X.](Z)ÄV anstelle der Gemeinschaftspraxis neue Rechtspersönlichkeiten in Gestalt der Einzelpraxen gegenüber. Zwar kann eine Gemeinschaftspraxis auch nach ihrer Auflösung in vertragsarztrechtlicher Hinsicht als fortbestehend anzusehen sein. Dies gilt jedoch nur, solange sie noch Pflichten aus ihrem Status zu erfüllen hat oder ihr hieraus Rechte zustehen (vgl [X.], 89 = [X.]-2500 § 85 [X.] 31, Rd[X.]1).

Rechte und Pflichten aus einer - nach Auflösung der Gemeinschaftspraxis - ausgeübten Tätigkeit in Einzelpraxis stehen also nur noch den einzelnen Ärzten persönlich und nicht mehr der Gemeinschaftspraxis zu. Die den einzelnen Ärzten zustehenden Honorarforderungen sind gesondert festzusetzen und dementsprechend sind etwaige Honorarrückforderungen, die sich auf diesen [X.]raum beziehen, an die einzelnen Ärzte persönlich zu richten. Daher kann grundsätzlich keine gemeinsame Honorarberechnung und keine gemeinsame sachlich-rechnerische Berichtigung für die Gemeinschaftspraxis und die anschließend in Einzelpraxis tätigen ehemaligen Mitglieder der Gemeinschaftspraxis erfolgen.

Der [X.] geht ferner - anders als das [X.] - davon aus, dass Bezugspunkt für die Bestimmung auch der [X.] nach § 85 Abs 4b [X.] nicht der einzelne Zahnarzt, sondern die zahnärztliche Praxis ist. Zwar weist das [X.] zutreffend darauf hin, dass die [X.]n in § 85 Abs 4b Satz 1 [X.] zunächst "je Vertragszahnarzt" definiert werden. Dieser Grundsatz wird jedoch in Satz 3 der Vorschrift für Gemeinschaftspraxen in der Weise modifiziert, dass sich die [X.] nach der Zahl der gleichberechtigten zahnärztlichen Mitglieder richtet. Damit wird die [X.] bei Gemeinschaftspraxen gerade nicht jedem einzelnen Zahnarzt, sondern der Gemeinschaftspraxis insgesamt zugeordnet und die Bezugnahme auf den Vertragszahnarzt in Satz 1 der Vorschrift behält nur Bedeutung für den in Einzelpraxis tätigen Zahnarzt. Im Ergebnis ist die [X.] damit nicht zahnarztbezogen, sondern grundsätzlich praxisbezogen zu bestimmen (so bereits [X.]-2500 § 85 [X.]7 Rd[X.]5).

Bei der Auflösung einer Gemeinschaftspraxis während des laufenden [X.]alenderjahres gerät das Erfordernis, die Degression praxisbezogen durchzuführen, in ein Spannungsverhältnis zu dem ebenfalls in § 85 Abs 4b [X.] verankerten [X.]. Eine auf die Gemeinschaftspraxis als Rechtspersönlichkeit bezogene und gleichzeitig [X.]e Berechnung der Degression ist in diesem Fall nicht möglich. Den [X.]onflikt zwischen Jahresbezogenheit und Praxisbezogenheit der Degression durfte die Beklagte auflösen, indem sie eine gesonderte Berechnung der Degression für die Gemeinschaftspraxis auf der einen Seite und für die nachfolgend in Einzelpraxis tätigen Zahnärzte auf der anderen Seite vornimmt. Diese für jede Praxis gesondert durchgeführte Berechnung gibt der Beklagten zugleich die Möglichkeit, jeweils einheitliche Honorarberechnungen unter Berücksichtigung sowohl der Begrenzungen im Rahmen der Honorarverteilung als auch der Regelungen zur Degression vorzunehmen und damit zu gewährleisten, dass ein bereits durch die Degression verminderter Honoraranspruch der jeweiligen Praxis nicht ohne Rücksicht darauf zusätzlich einem Honorarabzug durch eine [X.]-Begrenzung unterworfen wird (vgl dazu a).

Der [X.] verkennt nicht, dass das Abweichen vom [X.] nach Auflösung der Gemeinschaftspraxis für den Zahnarzt, der seine Tätigkeit in Einzelpraxis fortführt, mit Nachteilen verbunden sein kann, weil er die Überschreitung der [X.] in der [X.] der Tätigkeit in Einzelpraxis nicht durch Unterschreitungen aus der [X.] seiner Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis kompensieren kann (vgl [X.]-2500 § 85 [X.]7 Rd[X.] 31). Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine am Umfang der Tätigkeit des einzelnen Zahnarztes in der Gemeinschaftspraxis orientierte Übertragung nicht ausgeschöpfter degressionsfreier Punkte auf die Einzelpraxis praktisch nicht durchführbar ist, weil keine eindeutige Zuordnung von abgerechneten Leistungen zu dem einzelnen in der Gemeinschaftspraxis tätigen Zahnarzt erfolgt (zum vertragsärztlichen Bereich in der [X.] vor Einführung der lebenslangen Arztnummer vgl [X.] vom [X.] - [X.] [X.]A 37/12 R - zur [X.] vorgesehen für [X.], Rd[X.]8). [X.] erschiene allenfalls eine pauschale Aufteilung der durch die Gemeinschaftspraxis abgerechneten Punkte nach [X.]opfteilen. Danach wären dem [X.]läger als ehemaligem Partner einer aus zwei Zahnärzten bestehenden Gemeinschaftspraxis die Hälfte der abgerechneten Punkte zuzuordnen und der halben [X.] für die Gemeinschaftspraxis (nach Abzug der dem beschäftigten Assistenten zuzuordnenden Leistungen und [X.]n) gegenüberzustellen. Eine solche pauschalierende Berechnungsweise wird allerdings vielfach nicht die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegeln. Vorliegend könnte die erhebliche Überschreitung der [X.] in der [X.] der Tätigkeit des [X.] in Einzelpraxis dafür sprechen, dass dieser den auf ihn entfallenden Teil der degressionsfreien Punkte bereits während der vorangegangen Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis wenigstens ausgeschöpft hat. In der Literatur wird berichtet, dass große Einzelpraxen sog [X.] mit dem erklärten Ziel in die Praxis aufnehmen, die [X.] zu erhöhen (vgl Harneit in [X.] 2002, 73, 75). In einem solchen Fall würde eine Aufteilung der degressionsfreien Punkte aus der [X.] der Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis und die anteilige Zuordnung dieser Punkte zu den nach der Auflösung der Gemeinschaftspraxis entstehenden Einzelpraxen dazu führen, dass eine sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung über die [X.] der Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis hinaus fortgeschrieben würde.

Die Motive, die im Einzelfall zur Gründung einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis geführt haben, werden sich vielfach nicht zuverlässig ermitteln lassen. Im Ergebnis kommt es darauf nach Auffassung des [X.]s auch nicht an. Jedenfalls gibt es keine Vorschrift, die eine Übertragung degressionsfreier Punkte aus einer aufgelösten Gemeinschaftspraxis gebieten würde und die Übertragung gewährleistet auch nicht notwendig ein höheres Maß an materieller Gerechtigkeit. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die [X.] generell keine Übertragung nicht ausgeschöpfter degressionsfreier Punkte aus einer nicht mehr bestehenden Gemeinschaftspraxis durchführt. Ob eine solche Übertragung degressionsfreier Punkte auf die entstehenden Einzelpraxen nach [X.]opfteilen (ggf unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umfangs des [X.] der einzelnen Zahnärzte) mit dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit zu vereinbaren wäre, lässt der [X.] ausdrücklich offen. Ausgeschlossen erscheint aber jedenfalls eine Zuordnung nicht ausgeschöpfter degressionsfreier Punkte unter Zugrundelegung von - nicht überprüfbaren - Angaben der ehemaligen Partner der Gemeinschaftspraxis zum Umfang ihrer jeweiligen Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis, weil damit Manipulationsmöglichkeiten eröffnet würden.

Auch für die Zuordnung der nicht ausgeschöpften degressionsfreien Punkte zu dem (ehemaligen) Praxispartner, der diese als erstes geltend macht oder bei dem sich die Zuordnung im Ergebnis am günstigsten auswirken würde, gibt es keine rechtliche Grundlage. Entgegen der Annahme des [X.] ist die Beklagte daher nicht verpflichtet, die durch die Gemeinschaftspraxis im Quartal I/1999 nicht ausgeschöpften Punktmengen vollständig dem [X.]läger zuzuordnen. Mit gleichem Recht könnte auch der ehemalige Praxispartner des [X.], der Beigeladene zu 7., verlangen, dass ihm die Punkte vollständig zugeordnet werden. Eine solche mehrfache Berücksichtigung degressionsfreier Punkte in verschiedenen zahnärztlichen Praxen ist jedoch auszuschließen (vgl [X.]-2500 § 85 [X.]7 Rd[X.] 34).

Der [X.]läger kann die Zuordnung der degressionsfreien Punkte auch nicht mit der Begründung beanspruchen, dass er die Einzelpraxis am Ort der ehemaligen Gemeinschaftspraxis fortgeführt habe und damit auch den Patientenstamm der Gemeinschaftspraxis weiterhin betreue. Die Regelung des § 85 Abs 4b [X.] sieht eine Degression des zahnärztlichen Vergütungsanspruchs in Abhängigkeit vom Umsatz der Praxis vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob einem hohen Umsatz eine hohe Fallzahl oder hohe [X.] zugrunde liegen. Erst recht wird kein Bezug zur Größe des [X.] hergestellt. Auch die mit der Einführung der Regelung verfolgte Zielsetzung spricht gegen eine Berücksichtigung der Größe des [X.] bei der Umsetzung der Regelung zur Degression. Ziel des § 85 Abs 4b ff [X.] ist es vor allem, Einsparungen zu erreichen und die finanzielle Stabilität der gesetzlichen [X.]rankenversicherung zu sichern ([X.], 223, 226 f = [X.]-2500 § 85 [X.]2 S 136 ff). Ferner soll Fehlentwicklungen bei der Qualität der zahnärztlichen Versorgung entgegengesteuert werden, indem umsatzstarken Praxen ein Anreiz gegeben wird, Patienten an andere, die [X.]n nicht erreichende Praxen abzugeben und so mit übermäßiger Leistungserbringung gelegentlich verbundene Qualitätsdefizite zu verringern ([X.], 223, 228 f = [X.]-2500 § 85 [X.]2 S 139 f). Der [X.] hat ferner bereits darauf hingewiesen, dass große Umsätze im allgemeinen Rationalisierungsmöglichkeiten und [X.]ostenvorteile ergeben, weil die sächlichen Betriebskosten bei größeren [X.]n einen degressiven Verlauf haben und auch die Mitarbeiter produktiver eingesetzt werden können ([X.], 223, 227 = [X.]-2500 § 85 [X.]2 S 138). Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist ein Bezug zur Größe des betreuten [X.] ebenfalls nicht geboten. In Übereinstimmung damit hat der [X.] die Degressionsregelung des § 85 Abs 4b [X.] auch insoweit mit Art 3 Abs 1 und Art 12 Abs 1 GG für vereinbar angesehen, als sie [X.] betrifft, die ihre Praxis in einem unterversorgten Gebiet führen ([X.] vom [X.] - [X.] [X.]A 60/98 R - [X.] 2000, 49).

Im Ergebnis begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die [X.] die Praxisbezogenheit der [X.] und das erforderliche Ineinandergreifen von [X.]-Begrenzungen und Degression gewährleistet, indem sie eine auf die jeweilige Praxis bezogene einheitliche Honorar- und [X.] vornimmt und damit in Fällen, in denen der Honoraranspruch der zahnärztlichen Praxis aufgrund einer Änderung des [X.] - hier in Gestalt der Auflösung einer Gemeinschaftspraxis - lediglich auf einen Teil des [X.]alenderjahres bezogen werden kann, auch die Berechnung der [X.] auf diesen Teil des Jahres beschränkt.

5. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat der unterlegene [X.]läger die [X.]osten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs 1 VwGO). Die außergerichtlichen [X.]osten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da diese keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO, s dazu [X.], 257 = [X.]-1300 § 63 [X.] 3, Rd[X.]6).

Meta

B 6 KA 3/13 R

30.10.2013

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Hannover, 23. September 2009, Az: S 35 KA 884/06, Urteil

§ 85 Abs 4b S 1 SGB 5 vom 19.12.1998, § 85 Abs 4b S 3 SGB 5 vom 19.12.1998, § 85 Abs 4 S 3 SGB 5

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.10.2013, Az. B 6 KA 3/13 R (REWIS RS 2013, 1566)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1566

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