Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2017, Az. 1 StR 626/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11360

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:090517B1STR626.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 626/16

vom
9. Mai
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
Bankrotts u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. Mai
2017
gemäß §
349 Abs.
2, § 354 Abs. 1a Satz 1
StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Bankrotts in Tateinheit mit vorsätzlicher falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner [X.], mit der er ein Verfahrenshindernis geltend macht, in mehrfacher Hinsicht das Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhebt. Das Rechtsmittel erzielt keinen Erfolg.
1.
Ein auf die behauptete Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes im Zu-sammenhang mit durch das [X.] geleisteter Rechtshilfe gestütztes Verfahrenshindernis besteht aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen nicht.
2.
Die von dem Angeklagten in seiner zu Protokoll der Geschäftsstelle begründeten Revision erhobenen Verfahrensbeanstandungen entsprechen sämtlich nicht den in §
344 Abs.
2 Satz
2 StPO enthaltenen gesetzlichen Zuläs-sigkeitsanforderungen.
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2
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-
3
-
3.
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuld-spruch. §
283 Abs.
1 Nr.
1 StGB kann in der Variante des Verheimlichens auch dadurch verwirklicht werden, dass der Täter eine Auskunfts-
oder Anzeige-pflicht verletzt ([X.]/[X.] in [X.] Kommentar zum StGB, 2.
Aufl., §
283 Rn.
18; siehe auch [X.], Urteil vom 20.
Dezember 1957

1 StR 492/57, [X.]St 11, 145, 146 f. bzgl. §
239 Abs.
1 Nr.
1 KO). Die vom Angeklag-ten verletzte Pflicht hat vorliegend ihre Grundlage in §
305 Abs.
1 Nr.
3 [X.] Gegen die Annahme von Tateinheit zwischen dem Bankrott und der falschen Versicherung nach Eides Statt (§
156 StGB) ist rechtlich nichts zu erinnern (vgl. auch [X.] aaO [X.]St 11, 145, 147 bzgl. §
239 Abs.
1 Nr.
1 KO und

nach damaliger Rechtslage einschlägig

Meineid).
4.
Der nicht in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei begründete Strafausspruch kann bestehen bleiben, weil der [X.] die Strafe gemäß §
354 Abs.
1a Satz
1 StPO für angemessen hält.
a)
Der Strafausspruch ist insoweit rechtsfehlerhaft als das [X.] hat, die sich darin manifestie

abwegigen

[X.] akzeptiert und dabei nicht davor zurückschreckt, vorsätzliche Straftaten zu begehen, um die seiner Meinung nach richtige Ansicht durchzu-setzen, obgleich ihm Behörden und Gerichte wiederholt bescheinigt haben, e-rücksichtigung von (noch) zulässigem Verteidigungsverhalten (vgl. [X.], Be-schlüsse
vom 9.
Mai 2007

1 [X.]/07;
vom 4.
August 2010

3 [X.]; vom 7.
September 2011

1 StR 343/11, [X.], 373, 374 und vom 29.
Januar 2014

1 StR 589/13, [X.], 396, 397) besorgen. [X.] darf als Nachtatverhalten nicht zu Lasten eines Angeklagten gewertet wer-4
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-
4
-
den, dass er

selbst nach Rechtskraft des Schuldspruchs

die Tatbegehung weiterhin leugnet ([X.], Beschluss vom 29.
Januar 2014

1 StR 589/13, [X.], 396, 397 mwN). Dabei macht es im rechtlichen Ausgangspunkt regelmä-ßig keinen entscheidenden Unterschied, ob dies durch Leugnung der [X.] aus tatsächlichen Gründen oder wie hier durch rechtliche Erwägungen, wie die Überzeugung sich gegen vermeintlich rechtswidriges Verhalten des Staats wehren zu dürfen, erfolgt. Zwar sind, wie vom [X.] insoweit be-anstandungsfrei angenommen, die Ausführungen
des Angeklagten rechtlich völlig fernliegend. Zulässiges Verteidigungsverhalten darf aber lediglich dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es im Hinblick auf die Art der Tat und die Persönlichkeit des [X.] auf besondere Rechtsfeindlichkeit und Ge-fährlichkeit schließen lässt (st. Rspr.; siehe nur [X.] aaO [X.], 396, 397). Diese Voraussetzungen ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil nicht.
b)
Auf der Grundlage des zutreffend ermittelten, im Übrigen vollständi-gen und aktuellen [X.] kann aber der [X.] selbst entscheiden, dass die vom [X.] verhängte Strafe angemessen im Sinne von §
354 Abs.
1a Satz
1 StPO ist. Maßgeblich dafür ist insbesondere, dass der Angeklagte die hier fragliche Tat gerade auch zum Nachteil derjenigen be-gangen hat, die bereits durch seine früheren Betrugstaten betroffen waren. [X.] ist der Angeklagte mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen, die sich u.a. in dem von ihm betriebenen großen Aufwand niederschlägt, um eine Entdeckung der von ihm nach [X.] transferierten Gelder auf Dauer zu verhindern.
Der [X.] hat auf die geplante Vorgehensweise gemäß §
354 Abs.
1a Satz
1 StPO hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, von 7
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der lediglich der Angeklagte selbst Gebrauch gemacht hat. Gegen die Ange-messenheit der Strafe sprechende Gesichtspunkte ergeben sich daraus nicht.
Raum Graf Cirener

[X.]

Bär

Meta

1 StR 626/16

09.05.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2017, Az. 1 StR 626/16 (REWIS RS 2017, 11360)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11360

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1 StR 626/16

3 StR 192/10

1 StR 343/11

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