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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:100117B4STR521.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4
StR 521/16
vom
10. Januar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen
[X.]
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führerin
und des Generalbundesanwalts
zu
3. auf dessen Antrag
am 10.
Januar 2017 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] ([X.]) vom 26.
Juli 2016, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Fest-stellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an das Amtsgericht [X.] ([X.])
Strafrichter
zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision der Angeklagten wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen we-gen [X.] zu einer Geldstrafe von 80
Tagessätzen verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision der Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg (§
349 Abs.
4 StPO); im Übri-gen erweist sie sich als unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Der Strafausspruch hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Die strafschärfende Erwägung des [X.]s,
r-Hauptverhandlung trotzig
14), begegnet 1
2
-
3
-
durchgreifenden Bedenken. Dass die die Tat bestreitende Angeklagte keine Reue und Unrechtseinsicht zeigte, durfte nicht zu ihrem Nachteil gewertet wer-den (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19.
Januar 2016
4
StR
521/15; vom 8. [X.]
3
StR
543/14; vom 29.
Januar 2014
1
StR
589/13, [X.], 396, 397).
Eine andere Bewertung wäre nur
in Betracht gekommen, wenn die Ange-klagte bei ihrer Verteidigung ein Verhalten an den Tag gelegt hätte, das im [X.] auf ihre Persönlichkeit und die Art der Tat auf eine besondere Rechts-feindlichkeit und Gefährlichkeit schließen ließe (vgl. [X.], Beschlüsse vom 4.
November 1993
1
StR
655/93, [X.], 125; vom 7.
November 1986
2
StR
563/86, [X.]R StGB §
46 Abs.
2 Nachtatverhalten
4; vom 9.
Juni 1983
4
StR
257/83, [X.], 453); ein derartiges Verteidigungsverhalten ist hier indes weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
Der [X.] vermag nicht auszuschließen, dass das [X.] auf eine (noch) niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn es die fehlende Reue und Un-rechtseinsicht außer [X.] gelassen hätte.
Über die Strafe muss deshalb neu
entschieden werden. Der [X.] hat von der Möglichkeit des §
354 Abs.
3 StPO Gebrauch
gemacht.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Quentin
Feilcke
3
Meta
10.01.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2017, Az. 4 StR 521/16 (REWIS RS 2017, 17720)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 17720
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