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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Strafzumessung: Strafschärfung bei fehlender Reue und Unrechtseinsicht
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] ([X.]) vom 26. Juli 2016, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das [X.] ([X.]) - Strafrichter - zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision der Angeklagten wird verworfen.
Das [X.] hat die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen [X.] zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision der Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Die strafschärfende Erwägung des [X.]s, die Angeklagte habe „keinerlei Reue und Einsicht in ihr Fehlverhalten“ gezeigt, sondern sei „auch in der Hauptverhandlung trotzig und unbelehrbar“ erschienen ([X.]), begegnet durchgreifenden Bedenken. Dass die die Tat bestreitende Angeklagte keine Reue und Unrechtseinsicht zeigte, durfte nicht zu ihrem Nachteil gewertet werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. Januar 2016 - 4 StR 521/15; vom 8. Januar 2015 - 3 StR 543/14; vom 29. Januar 2014 - 1 StR 589/13, [X.], 396, 397). Eine andere Bewertung wäre nur in Betracht gekommen, wenn die Angeklagte bei ihrer Verteidigung ein Verhalten an den Tag gelegt hätte, das im Hinblick auf ihre Persönlichkeit und die Art der Tat auf eine besondere Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit schließen ließe (vgl. [X.], Beschlüsse vom 4. November 1993 - 1 [X.], [X.], 125; vom 7. November 1986 - 2 StR 563/86, [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4; vom 9. Juni 1983 - 4 [X.], [X.], 453); ein derartiges Verteidigungsverhalten ist hier indes weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das [X.] auf eine (noch) niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn es die fehlende Reue und Unrechtseinsicht außer [X.] gelassen hätte. Über die Strafe muss deshalb neu entschieden werden. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch gemacht.
Sost-Scheible |
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Roggenbuck |
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[X.] |
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Quentin |
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Feilcke |
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Meta
10.01.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Frankenthal, 26. Juli 2016, Az: 5404 Js 5190/15 - 2 KLs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2017, Az. 4 StR 521/16 (REWIS RS 2017, 17740)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 17740
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 521/16 (Bundesgerichtshof)
1 StR 401/18 (Bundesgerichtshof)
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6 StR 224/21 (Bundesgerichtshof)
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6 StR 551/23 (Bundesgerichtshof)
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