Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2017, Az. 4 StR 521/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 17740

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Gegenstand

Strafzumessung: Strafschärfung bei fehlender Reue und Unrechtseinsicht


Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] ([X.]) vom 26. Juli 2016, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das [X.] ([X.]) - Strafrichter - zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision der Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen [X.] zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision der Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Strafausspruch hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Die strafschärfende Erwägung des [X.]s, die Angeklagte habe „keinerlei Reue und Einsicht in ihr Fehlverhalten“ gezeigt, sondern sei „auch in der Hauptverhandlung trotzig und unbelehrbar“ erschienen ([X.]), begegnet durchgreifenden Bedenken. Dass die die Tat bestreitende Angeklagte keine Reue und Unrechtseinsicht zeigte, durfte nicht zu ihrem Nachteil gewertet werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. Januar 2016 - 4 StR 521/15; vom 8. Januar 2015 - 3 StR 543/14; vom 29. Januar 2014 - 1 StR 589/13, [X.], 396, 397). Eine andere Bewertung wäre nur in Betracht gekommen, wenn die Angeklagte bei ihrer Verteidigung ein Verhalten an den Tag gelegt hätte, das im Hinblick auf ihre Persönlichkeit und die Art der Tat auf eine besondere Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit schließen ließe (vgl. [X.], Beschlüsse vom 4. November 1993 - 1 [X.], [X.], 125; vom 7. November 1986 - 2 StR 563/86, [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4; vom 9. Juni 1983 - 4 [X.], [X.], 453); ein derartiges Verteidigungsverhalten ist hier indes weder festgestellt noch sonst ersichtlich.

3

Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das [X.] auf eine (noch) niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn es die fehlende Reue und Unrechtseinsicht außer [X.] gelassen hätte. Über die Strafe muss deshalb neu entschieden werden. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch gemacht.

Sost-Scheible     

       

Roggenbuck     

       

[X.]

       

Quentin     

       

Feilcke     

       

Meta

4 StR 521/16

10.01.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankenthal, 26. Juli 2016, Az: 5404 Js 5190/15 - 2 KLs

§ 46 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2017, Az. 4 StR 521/16 (REWIS RS 2017, 17740)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17740

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

1 RVs 88/17 + 1 Ws 491/17

Zitiert

1 StR 589/13

Zitieren mit Quelle:
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