Aktenzeichen 1 StR 589/13

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RCNT2TBSMLM5YCLRTU

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 29.01.2014

Strafzumessung: Bewertung des Leugnens der Tatbeteiligung sowie des Fehlens von Mitgefühl und Schuldeinsicht

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