Bundessozialgericht, Urteil vom 30.08.2010, Az. B 4 AS 97/09 R

4. Senat | REWIS RS 2010, 3757

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Leistungsausschluss bei Teilnahme an einer gem § 77 SGB 3 geförderten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung - Abgrenzung der Weiterbildungs- von Ausbildungsmaßnahmen)


Leitsatz

Das Durchlaufen einer nach objektiven Kriterien als Weiterbildungsmaßnahme iS des SGB 3 zu bewertenden Bildungsmaßnahme führt nicht zum Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2, auch dann nicht, wenn die Maßnahme, würde sie als Ausbildung durchgeführt, grundsätzlich nach dem BAföG förderfähig wäre.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 10. August 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] für den Zeitraum vom [X.] bis 31.1.2008 - über Leistungen für Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs 3 [X.] [X.] hinaus - während ihrer Ausbildung zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin.

2

Die am 1956 geborene Klägerin ist [X.] Staatsangehörige und lebt mit ihrer 1990 geborenen Tochter in einer [X.]edarfsgemeinschaft. Die Klägerin absolvierte zwischen 1989 und 1995 ein Studium, das sie mit der Prüfung zur Diplom-Ingenieurin im [X.]ereich Architektur beendete. In den letzten Jahren vor dem hier streitigen Zeitraum arbeitete sie nicht mehr in diesem [X.]eruf. Zwischen 24.10.2005 und 31.3.2006 bezog sie erstmals Leistungen nach dem [X.], damals noch in [X.]edarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann. Durch [X.]escheid vom 31.3.2006 hob die [X.]eklagte die [X.]ewilligung vom [X.] mit der [X.]egründung auf, der [X.]edarf der Familie sei durch Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Ehemannes gedeckt.

3

Am 28.12.2006 beantragte die Klägerin erneut Leistungen nach dem [X.], nachdem ihr Ehemann und sie sich getrennt hatten und dieser keinen Unterhalt mehr zahlte. Die [X.]eklagte bewilligte der Klägerin mit [X.]escheid vom [X.] für den Zeitraum vom 1.2. bis [X.] Leistungen für Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs 3 [X.] [X.] und der Tochter Sozialgeld einschließlich der kopfteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Für die [X.] bis 31.1.2007 lehnte sie eine Leistungsgewährung mit der [X.]egründung ab, der [X.]edarf der Klägerin und ihrer Tochter sei durch Vermögen des Kindes gedeckt. Weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin gewährte die [X.]eklagte nicht, weil die Klägerin nach § 7 Abs 5 [X.] - mit Ausnahme der Leistungen für Mehrbedarf - von Leistungen nach dem [X.] ausgeschlossen sei. [X.]ei dieser Auffassung verblieb sie auch für den hier streitigen Zeitraum ([X.]escheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.1.2008). Die Klägerin hatte am 1.9.2006 eine Ausbildung zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin an den [X.] in [X.] begonnen. Die Ausbildung ist nach Auskunft der [X.]ezirksregierung K und der Schulleitung nach § 2 [X.]AföG förderfähig. Die schulische Ausbildung war bis Ende August 2008 geplant. Danach sollte ein halbjähriges Apothekenpraktikum (1.9.2008 bis [X.]) folgen. Für diese außerbetriebliche Ausbildung stellte ihr die [X.]undesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit [X.]onn - am 21.6.2006 einen [X.]ildungsgutschein gemäß § 77 Abs 3 [X.]I aus, mit Zusage der Übernahme der Lehrgangskosten bis zu 24 Monaten, einschließlich eines notwendigen [X.]etriebspraktikums in Vollzeit sowie Fahrtkosten.

4

Das [X.] hat die Klage auf [X.] für die Klägerin abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 10.9.2008). Zur [X.]egründung hat es ausgeführt, der Widerspruch der Klägerin gegen den [X.]escheid vom [X.] sei zwar entgegen der Auffassung der [X.]eklagten nicht verspätet eingelegt worden. Die Klägerin habe jedoch gleichwohl keinen Anspruch auf weitere [X.]-Leistungen. Sie habe eine dem Grunde nach, gemäß § 2 Abs 1 [X.] [X.]AföG förderfähige Ausbildung durchlaufen und sei daher nach § 7 Abs 5 Satz 1 [X.] von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Ausnahme der Leistungen für Mehrbedarf ausgeschlossen. Das [X.] hat die [X.]erufung der Klägerin hiergegen mit der gleichen [X.]egründung zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Ergänzend hat es ausgeführt, im Falle der Klägerin führten lediglich individuelle Versagensgründe - hier die Überschreitung der maximalen Altersgrenze für Förderleistungen nach dem [X.]AföG - zum Ausschluss von Ausbildungsleistungen zur Lebensunterhaltssicherung. Die Gewährung von [X.] würde mithin im Falle der Klägerin zu einer Ausbildungsförderung auf [X.] (neben [X.]AföG/[X.]I) führen, was dem reinen Existenzsicherungszweck der Leistungen nach dem [X.] zuwider laufe. Es sei hier auch nicht deswegen eine Ausnahme zu machen, weil die Maßnahme mit einem [X.]ildungsgutschein der [X.]A nach § 77 [X.]I gefördert worden sei. Unter Heranziehung von objektiven Kriterien zur [X.]estimmung des Charakters der Maßnahme im Sinne der Rechtsprechung des [X.]SG zur Abgrenzung von Aus- und Weiterbildung ([X.]-4300 § 77 [X.]; [X.] 11a [X.] 23/05 R und [X.] 7/7a [X.] 68/06 R) handele es sich hier um Ausbildung und nicht um Weiterbildung. Die staatlicher Regelung unterliegende Schulung ziele auf den Erwerb von Kenntnissen in einem anerkannten Ausbildungsberuf ab. Sie setze zwar einen mittleren [X.]erufsabschluss, jedoch keine berufliche Vorerfahrung oder Qualifikation voraus. Insoweit seien die Entscheidungen des [X.] [X.]erlin-[X.]randenburg vom [X.] (L 5 [X.] 52/05 AS ER) und des [X.] vom [X.] (L 3 AS 47/07) nicht übertragbar. Daher könne es auch dahinstehen, ob und ggf aus welchem Grund der Gesetzgeber von einem Leistungsausschluss nach dem [X.] im Falle von nach § 77 [X.]I förderbaren Maßnahmen Abstand genommen habe.

5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 7 Abs 5 [X.]. Diese Vorschrift sei im Falle einer beruflichen Weiterbildung nach ihrem Wortlaut sowie Sinn und Zweck nicht anwendbar. Jede andere Handhabung würde dem Prinzip des Forderns und Förderns zuwider laufen, denn die Ablehnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bedeute letztlich, dass sie die Ausbildung abbrechen müsse, um ggf mit einer anderen Fördermaßnahme zu einer Chance zu gelangen die Arbeitslosigkeit zu überwinden. Zudem könne es nicht darauf ankommen, dass die Maßnahme nach Auffassung des [X.] keine zur Weiterbildung sei, denn insoweit müsse ihr Vertrauensschutz iS des Vertrauens in die Richtigkeit der sie begünstigenden Entscheidung der [X.]A zugestanden werden.

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom [X.] und den Gerichtsbescheid des [X.] vom 10.9.2008 aufzuheben, den [X.]escheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.1.2008 zu ändern und die [X.]eklagte zu verurteilen, ihr im Zeitraum vom [X.] bis 31.1.2008 [X.] in gesetzlicher Höhe - über die Leistungen für Mehrbedarf für Alleinerziehung hinaus - als Zuschuss zu gewähren.

7

Die [X.]eklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie verweist auf die Ausführungen des [X.] und führt ergänzend aus, bereits die Förderfähigkeit der Ausbildung der Klägerin nach den Vorschriften des [X.]AföG schließe eine Leistungsgewährung nach dem [X.] aus. Die Klägerin habe zudem nicht auf die Entscheidung der [X.]A vertrauen können, denn die Weiterbildungsleistung sei unter der [X.]edingung bewilligt worden, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln sicher stellen könne. Der Klägerin sei in einem Vermittlungsgespräch bei der [X.]eklagten vor Antritt der Maßnahme auch bereits dargelegt worden, dass eine Förderung der Ausbildung zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin durch den [X.]-Leistungsträger nicht erfolgen könne. Leistungen in Darlehensform habe sie nicht begehrt.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist im Sinne der Zurückverweisung an das [X.] zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet.

Der Senat vermochte nicht abschließend zu entscheiden, ob der Klägerin im Zeitraum vom [X.] bis 31.1.2008 [X.] nach dem Gesetz über die Grundsicherung für Arbeitsuchende ([X.]) - über die bereits bewilligten Leistungen für Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs 3 [X.] 2 [X.] hinaus - zustehen.

Streitgegenstand ist der Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.1.2008, mit dem die Beklagte für den Zeitraum vom [X.] bis 31.1.2008 ua die Gewährung von [X.] an die Klägerin - über Leistungen für Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs 3 [X.] 2 [X.] hinaus - abgelehnt hat. Zwar betreffen auch die Bescheide vom 15.11.2007 und 20.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.4.2008 und der Überprüfungsbescheid nach § 44 SGB X vom [X.] Leistungen für die Klägerin im zuvor benannten Zeitraum. Die Beteiligten haben jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] und schriftlich sowie zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung gegenüber dem erkennenden Senat erklärt, sich insoweit der rechtskräftigen Entscheidung über den eingangs benannten Bescheid zu unterwerfen. Die Klägerin hat den Streitgegenstand durch ihren Antrag bereits im Klageverfahren auf Leistungen für sich und durch den Berufungsantrag auf den Zeitraum vom [X.] bis 31.1.2008 begrenzt. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hat sie zudem auf ein Darlehen nach § 7 Abs 5 Satz 2 [X.] verzichtet, sodass nur noch Zuschussleistungen im Streit stehen. Bescheide für weitere Leistungszeiträume sind auch nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden. § 96 SGG greift in Angelegenheiten des [X.] nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] nicht durch (s nur [X.] Urteil vom 7.11.2006 - [X.]b [X.], [X.]E 97, 242 = [X.]-4200 § 20 [X.] 1; [X.] Urteil vom [X.] [X.]; [X.] Urteil vom [X.] 11b [X.]/06 R).

Der Anspruch der Klägerin auf die begehrten Leistungen scheitert nicht bereits daran, dass der Bescheid vom [X.] bindend geworden wäre, weil sie den Widerspruch nicht innerhalb der Frist des § 84 Abs 1 Satz 1 SGG bei der Beklagten eingelegt hat. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] hat die Klägerin innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch bei der Oberbürgermeisterin der [X.] eingelegt. Damit hat sie fristgerecht Widerspruch erhoben, denn nach § 84 Abs 2 Satz 1 SGG gilt die Frist zur Erhebung des Widerspruchs auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde eingegangen ist. Die Ausführungen des [X.] zur Fristwahrung dieser Handlung sind nicht zu beanstanden.

Die Klägerin ist auch grundsätzlich leistungsberechtigt nach dem [X.]. Aus den bindenden Feststellungen des [X.] in Verbindung mit dem Akteninhalt folgt, dass sie, wie nach § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 [X.] idF des [X.] ([X.] 2003, 2954) erforderlich, das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 2. erwerbsfähig und 3. hilfebedürftig ist sowie 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] hat. Sie ist damit eine erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne der zuvor benannten Norm.

Allerdings vermochte der Senat nicht abschließend zu entscheiden, ob dem Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 Satz 1 [X.] entgegensteht. Insoweit gilt hier: Die nach den Feststellungen des [X.] dem Grunde nach im Rahmen des [X.] förderungsfähige Ausbildung zur [X.]n Assistentin an den [X.] bewirkt grundsätzlich einen Ausschluss von Leistungen nach dem [X.]. Unerheblich ist, dass die Klägerin gleichwohl keine Leistungen nach dem [X.] erhält, denn hierfür sind nach § 7 Abs 5 Satz 1 [X.] unbeachtliche, in ihrer Person liegende Gründe verantwortlich (1.). Unabhängig von der grundsätzlichen Förderfähigkeit der Ausbildung zur [X.]n Assistentin nach dem [X.] könnte die Klägerin allerdings dann einen Anspruch auf die Regelleistung sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung haben, wenn sie diese Ausbildung nicht als schulische Berufsausbildung, sondern im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung iS des § 77 [X.]I absolviert haben sollte. Die Förderung einer "Ausbildung" nach § 77 [X.]I führt nicht zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 Satz 1 [X.]. Ob es sich im konkreten Fall um eine "Weiterbildungsmaßnahme" handelt, wird das [X.] im wieder eröffneten Berufungsverfahren zu klären haben (2.).

1. Die Voraussetzungen des [X.] sind im vorliegenden Fall grundsätzlich erfüllt. Keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben nach § 7 Abs 5 Satz 1 [X.] Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des [X.] oder der §§ 60 bis 62 [X.]I dem Grunde nach förderungsfähig ist. Sollte es sich bei der von der Klägerin am 1.9.2006 begonnenen Maßnahme um eine Ausbildung zur [X.]n Assistentin handeln, wäre diese dem Grunde nach förderungsfähig im Sinne dieser Vorschrift.

Nach den bindenden Feststellungen des [X.] befindet sich die Klägerin seit dem 1.9.2006 in einer Bildungsmaßnahme zur [X.]n Assistentin. Als Ausbildung ist die Maßnahme grundsätzlich nach § 2 Abs 1 Satz 1 [X.] 2 [X.] förderfähig. Nach § 2 Abs 1 Satz 1 [X.] 2 [X.] idF des 13. Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 20.12.1990 ([X.] 2982 , mWv [X.]) wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von [X.] und [X.], deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Diesen Voraussetzungen entspricht die Ausbildung zur [X.]n Assistentin nach den vom [X.] beigezogenen Auskünften der [X.] vom 11.10.2008 und der Schulleitung der [X.] vom 14.1.2008 dem Grunde nach. Die Klägerin wäre damit grundsätzlich von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] ausgeschlossen.

Unerheblich ist insoweit, dass sie tatsächlich - aus den Gründen des § 10 Abs 3 Satz 1 [X.] (idF des [X.] vom [X.], [X.] 645) - kein [X.] erhält. Nach § 10 Abs 3 Satz 1 [X.] wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des [X.], für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Das war am 1.9.2006 - dem Beginn der Ausbildung - bei der am 21.4.1956 geborenen Klägerin der Fall. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme hiervon nach Satz 2 des Abs 3 dieser Vorschrift idF des 21. Gesetzes zur Änderung des [X.] ( vom 2.12.2004, [X.] 3127 mWv 8.12.2004) erfüllt die Klägerin nicht. Das Vorliegen individueller Versagensgründe steht dem Leistungsausschluss iS des § 7 Abs 5 Satz 1 [X.] jedoch nicht entgegen. Entscheidend ist nicht die tatsächliche Förderung der betreffenden Person, sondern die Förderfähigkeit der Ausbildung selbst. Allein letztere zieht bereits die Folge des § 7 Abs 5 Satz 1 [X.] nach sich ([X.] Urteil vom [X.] - [X.]/7b [X.], [X.]E 99, 67 = [X.]-4200 § 7 [X.] 6; [X.] Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R, [X.]-4200 § 7 [X.] 9; s auch zum Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 [X.] eines Studenten, dessen Hochschulstudium nach § 2 [X.] abstrakt förderungsfähig ist, der aber Ausbildungsförderung nicht bezieht, ua weil er die Altersgrenze des § 10 Abs 3 [X.] überschritten hat, [X.] Urteil vom [X.] - B 4 [X.]/08 R; vgl auch [X.]/[X.] in [X.], [X.], 3. Aufl 2007, § 7 Rd[X.] 114; [X.] in [X.]/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 7 [X.] Rd[X.] 36 auch im Hinblick auf die Altersgrenze; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, § 7 Rd[X.] 95; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand [X.], Rd[X.] 87). Eine der in § 7 Abs 6 [X.] geregelten Ausnahmen liegt hier nicht vor (vgl hierzu [X.] Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R, [X.]-4200 § 7 [X.] 9; [X.] Urteil vom 21.12.2009 - [X.] [X.]/08 R, zur [X.] vorgesehen ).

2. Die Klägerin könnte allerdings dann von der Wirkung des § 7 Abs 5 Satz 1 [X.] ausgenommen sein, wenn die Ausbildungsförderung nach den Regeln der §§ 77 ff [X.]I erfolgt ist. Denn Maßnahmen im Rahmen der beruflichen Weiterbildung begründen keinen Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]. Dieses gilt unabhängig von der grundsätzlichen Förderfähigkeit der schulischen Ausbildung zur [X.]n Assistentin nach dem [X.].

Die Ausnahme vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 Satz 1 [X.] bei Weiterbildungsmaßnahmen folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Es werden dort ausdrücklich nur die Förderungen nach dem [X.] und der beruflichen Ausbildung nach §§ 60 bis 62 [X.]I erwähnt (vgl [X.]/[X.] in LPK-[X.], 3. Aufl 2009, § 7 Rd[X.] 119; [X.] in [X.]/[X.] [X.], [X.], § 7 Rd[X.] 90 ff). Als gesetzgeberisches Versehen kann dies nicht gewertet werden.

Die Gesetzesbegründung legt nahe, dass vom Leistungsausschluss nur diejenigen Personen erfasst werden sollen, deren Ausbildung tatsächlich nach dem [X.] oder den §§ 60 bis 62 [X.]I dem Grunde nach förderfähig ist. In der Gesetzesbegründung wird auf den Gleichklang des [X.] mit dem Referenzsystem des [X.] Bezug genommen (Ausschussbericht BT-Drucks 15/1749, [X.]). Auch dort wird heute (§ 22 Abs 1 Satz 1 [X.]) ausschließlich auf die Förderfähigkeit der Ausbildung nach dem [X.] bzw den §§ 60 bis 62 [X.]I abgestellt. Insoweit knüpft das [X.] an die Regelungen des § 26 [X.] an. Doch nicht erst zu § 26 [X.] in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung, sondern bereits zu den [X.], in denen der Leistungsausschluss in Abhängigkeit zur Förderfähigkeit von "Ausbildung" im Rahmen des [X.] oder [X.] stand, hat das [X.] in ständiger Rechtsprechung entschieden, die berufliche Weiterbildung sei nicht unter den Begriff der "Ausbildung" zu subsumieren (so auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl 2008, § 22 Rd[X.] 25; [X.] in LPK-[X.], 8. Aufl 2008, § 22 Rd[X.] 21). Zur Begründung führt es aus: Mit dem, mit Wirkung vom 1.1.1982 durch Art 21 [X.] 8 und 10 2. [X.] neu eingefügten § 26 [X.] werde zwar das Ziel verfolgt, die Sozialhilfe (ursprünglich in der Gestalt der Ausbildungshilfe, später in der Gestalt der Hilfe zum Lebensunterhalt) von Kosten zu befreien, die mit der Finanzierung von Ausbildungen verbunden seien. Angesichts dessen hätte es jedoch einer ausdrücklichen und eindeutigen gesetzlichen Verlautbarung bedurft, nach der auch Personen, die sich im Rahmen des [X.] einer dem Grunde nach förderungsfähigen Umschulung unterziehen, im Regelfall von der Leistung von Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen sein sollten. Aus dem verwendeten Wort "Ausbildung" lasse sich weder nach dessen Inhalt (Sinn), noch dem allgemeinen Sprachgebrauch herleiten, etwa eine Umschulung werde von § 26 Satz 1 [X.] erfasst; denn der Ausschluss vom Anspruch auf die Hilfe zum Lebensunterhalt solle nur für eine Ausbildung gelten, die entweder im Rahmen des [X.] oder im Rahmen des [X.] dem Grunde nach förderungsfähig sei. Daher müsse der Begriff "Ausbildung" aus der Sicht des einen oder des anderen Gesetzes interpretiert werden. Insbesondere das [X.] differenziere jedoch zwischen "Ausbildung" und "Fort- bzw Weiterbildung". Sie unterschieden sich konzeptionell, begrifflich und inhaltlich. Unter dem Begriff "Ausbildung im Rahmen des [X.]" in § 26 Satz 1 [X.] sei in Abgrenzung zur beruflichen Fortbildung und zur beruflichen Umschulung allein die berufliche Ausbildung zu verstehen. Sie müsse als berufliche Ausbildung nach dem [X.] dem Grunde nach förderungsfähig sein ([X.] Urteil vom 7.6.1989 - 5 C 3/86, [X.]E 82, 125; [X.] Urteil vom 14.10.1993 - 5 C 1/91, [X.] 1994, 240; [X.] Beschluss vom 28.08.1998 - 5 [X.]/98; s auch [X.] Beschluss vom 4.1.1995 - [X.] 245/94, [X.], 167). Wenn der Gesetzgeber in Kenntnis dieser langjährigen Rechtsprechung auf das Referenzsystem des [X.] verweist, muss davon ausgegangen werden, dass auch im [X.] zumindest die Förderung der heutigen "Weiterbildung" nach §§ 77 ff [X.]I zu keinem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 Satz 1 [X.] führt.

Dieses Ergebnis wird durch einen Blick auf die systematischen Zusammenhänge innerhalb des [X.] bestätigt. Dabei ist nicht nur abzustellen auf den Grundsatz des Förderns und Forderns (§ 1 Abs 1 [X.]) oder das Ziel des [X.], die Leistungen auf die Überwindung oder Minderung der Hilfebedürftigkeit auszurichten (§ 1 Abs 1 Satz 4 [X.] 1 [X.]; vgl [X.] Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16.8.2005 - L 5 [X.]/05 [X.]). Entscheidend ist das Zusammenwirken dieser Grundsätze mit der konkreten Ausgestaltung der Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs 1 [X.]. Nach § 16 Abs 1 Satz 2 [X.] in der zum Zeitpunkt der Antragstellung der Klägerin geltenden Fassung (Art 1a Gesetz zur Anpassung des Dienstrechts der [X.] vom 19.7.2007 [X.] 1457, mWv [X.] zur Änderung des [X.]I vom 10.10.2007 [X.] 2329, mWv 1.10.2007) kann der Grundsicherungsträger die Übrigen im [X.], im [X.] bis Dritten und Sechsten Abschnitt des [X.], im Fünften Kapitel, im [X.], Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421f, 421g, 421i, 421k, 421m, 421n, 421o, 421p und 421q [X.]I geregelten Leistungen erbringen. Er kann mithin auch Leistungen zur beruflichen Weiterbildung - anders als berufliche Ausbildungsleistungen - als Eingliederungsmaßnahme gewähren (6. Abschnitt 4. Kapitel [X.]I). [X.] wäre es jedoch systemwidrig, die Teilnehmer an solchen Maßnahmen zugleich von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (durch Subsumtion unter § 7 Abs 5 Satz 1 [X.]) auszuschließen. Denn auch die Gewährung von Eingliederungsleistungen setzt im Regelfall voraus, dass Hilfebedürftigkeit iS des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] 3 [X.] vorliegt (vgl ausführlich [X.] Urteil vom [X.] [X.] 14/09 R). Dann sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in dem zur Bedarfsdeckung erforderlichen Umfang jedoch immer - gleichsam als "Annex" - mit den Eingliederungsleistungen verbunden.

Die Überprüfung der Rechtsqualität der von der Klägerin durchlaufenen Maßnahme ist auch nicht deswegen überflüssig, weil die Ausbildung zur [X.]n Assistentin, wenn sie als "Regelausbildung" durchlaufen wird, dem Grunde nach nach dem [X.] förderfähig ist und damit grundsätzlich einen Leistungsausschluss nach dem § 7 Abs 5 Satz 1 [X.] nach sich zieht. Erfüllt die konkrete Maßnahme die Voraussetzungen der §§ 77 ff [X.]I fällt sie - aus den oben benannten systematischen Gründen - aus dem Anwendungsbereich des § 7 Abs 5 Satz 1 [X.] heraus (vgl [X.] Beschluss vom 4.1.1995 - [X.] 245/94, [X.], 167 und Beschluss vom 26.2.1993 - [X.] 1/93 , [X.], 337).

Mit dem [X.] geht der erkennende Senat jedoch davon aus, dass die Leistungsbewilligung nach §§ 77 ff [X.]I durch die [X.] - für sich genommen - nicht ausreicht, um die Ausbildung zur [X.]n Assistentin hier als Weiterbildungsmaßnahme zu qualifizieren. Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin insoweit nicht berufen. Anderenfalls würde die gesetzlich nicht vorgesehene Möglichkeit eröffnet, dass die [X.], die keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt für die Klägerin zu erbringen hatte, mit ihrer Qualifizierung der Maßnahme als Weiterbildungsmaßnahme den Grundsicherungsträger im Hinblick auf die Gewährung von [X.] bindet. Insofern birgt die Bezeichnung der Maßnahme als "Ausbildung" zur [X.]n Assistentin noch keine abschließende Aussage über die Art der Maßnahme, denn im technischen Sinn stellt jede Maßnahme der beruflichen Bildung eine Form von Ausbildung dar, wenn man darunter die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten mit dem Ziel einer bestimmten beruflichen Befähigung versteht. Infolgedessen ist weder wegen der Bezeichnung "Ausbildung" allein, noch der Förderfähigkeit einer "Ausbildung" eine Aussage über die Maßnahmeart möglich. Vielmehr kommt es auf die Abgrenzungsmerkmale im Einzelnen an (vgl [X.] Urteil vom 19.3.1974 - 7 [X.], [X.]E 37, 163 = [X.]100 § 41 [X.] 1). Nach der langjährigen Rechtsprechung des [X.] ist die Abgrenzung zwischen Aus- und Weiterbildung ausschließlich unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen (vgl [X.] Urteil vom 29.1.2008 - [X.]/7a [X.] 68/06 R, [X.]E 100, 6 = [X.]-4300 § 60 [X.] 1; s auch [X.] Urteil vom 27.1.2005 - [X.]a/7 [X.] 20/04 R, [X.]-4300 § 77 [X.] 2; [X.] Urteil vom 17.11.2005 - B 11a [X.] 23/05 R ). Entscheidend für die Abgrenzung ist dabei nicht das Ziel der Maßnahme, sondern der Weg auf dem das Ziel erreicht werden soll (vgl insoweit B. [X.] in [X.], [X.]I, Stand VIII/09, Vor §§ 77 - 96 Rd[X.] 2b). Die Weiterbildungsangebote sollen grundsätzlich auf dem bereits vorhandenen beruflichen Wissen aufbauen. Es handelt sich insoweit um die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach dem Abschluss der ersten Ausbildungsphase (vgl insoweit B. [X.] in [X.], [X.]I, Stand VIII/09, Vor §§ 77 - 96 Rd[X.] 1) oder sonstiger beruflicher Betätigung ohne vorherigen Berufsabschluss (Zur Bedeutung der Erstmaligkeit der Bildungsmaßnahme vgl Eicher in [X.]/[X.] , Jahrbuch des Sozialrechts der Gegenwart, Band 27, [X.], 371 - § 77 Abs 2 [X.]I), die deswegen vielfach mit einer verkürzten Ausbildungsdauer einhergeht (§ 85 Abs 2 [X.]I).

Nach der Ausbildungsverordnung handelt es sich bei der Ausbildung zur [X.]n Assistentin um eine bundesweit einheitlich geregelte schulische Ausbildung, die einen mittleren Bildungsabschluss voraussetzt (vgl www.berufsnet.arbeitsagentur.de - Stichwort PTA - Steckbrief; Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für [X.] Assistenten/Assistentinnen vom 23.9.1997, [X.] 2352; § 2 Abs 1 [X.] 4 Gesetz über den Beruf des [X.]n Assistenten, [X.] 1997, 2350). Weitere Voraussetzungen sind nicht geregelt. Daraus schließt das [X.], dass die Ausbildung somit keine berufliche Vorerfahrungen oder andere berufliche Qualifikationen voraussetze (vgl insoweit B. [X.] in [X.], [X.]I, Stand VIII/09, Vor §§ 77 - 96 Rd[X.] 2b), sodass eine Qualifizierung als Weiterbildungsmaßnahme ausscheide. Allein nach den Vorschriften einer Ausbildungsverordnung ist jedoch nicht zu beurteilen, ob ein bestimmtes Lernziel im Wege der Ausbildung oder der Weiterbildung erreicht wird. Es ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der konkreten Maßnahme angezeigt, die sowohl die einschlägigen Ausbildungsvorschriften als auch die [X.] in den Blick nimmt, insbesondere, ob Vorkenntnisse eines Lernwilligen verwertbar sind (vgl [X.] Urteil vom 6.3.1991 - 9b [X.], [X.] 3-4100 § 47 [X.] 2 zur Abgrenzung Fortbildung - Umschulung nach dem [X.]) und die Ausgestaltung der konkreten Ausbildung [X.] haben. Hieran mangelt es vorliegend. Das [X.] hat lediglich festgestellt, dass auch die von der Klägerin absolvierte Maßnahme einen mittleren Bildungsabschluss voraussetze. Zur Begründung verweist es jedoch nicht auf eine Auskunft über die konkret von der Klägerin durchlaufene Maßnahme, sondern auf die Ausführungen der [X.] im [X.] zu der Ausbildung zur [X.]n Assistentin. Hieraus kann aber lediglich auf den Regelfall geschlossen werden, nicht jedoch, ob das auch im konkreten Fall zutrifft. So fehlt es insbesondere an Feststellungen dazu, ob die Bildungsmaßnahme der Klägerin etwa auf einen kürzeren Zeitraum als nach der Ausbildungsverordnung vorgesehen angelegt war oder andere Veränderungen des Lehrstoffs auf Grund von beruflicher Vorbildung erfolgt sind. Diese Feststellungen wird das [X.] im wieder eröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben.

Das Berufungsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 4 AS 97/09 R

30.08.2010

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Köln, 10. September 2008, Az: S 31 (11) AS 14/07, Urteil

§ 7 Abs 5 S 1 SGB 2, § 60 SGB 3, § 77 Abs 1 S 1 SGB 3, § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 BAföG, § 10 Abs 3 S 1 BAföG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.08.2010, Az. B 4 AS 97/09 R (REWIS RS 2010, 3757)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3757

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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