Bundessozialgericht, Urteil vom 27.09.2011, Az. B 4 AS 145/10 R

4. Senat | REWIS RS 2011, 2984

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Gegenstand

(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten - abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft in Russland - Aufbaustudiengang Master of Business Law and Taxation - Ausnahmevorschrift des § 7 Abs 1a BAföG - in sich selbstständig iS des § 7 Abs 2 S 1 Nr 3 BAföG - Anwendbarkeit des § 7 Abs 5 S 1 SGB 2 - postgradualer Studiengang iS des § 31 Abs 2 HSchulG BW)


Leitsatz

Ein Student, der die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zu gewährende Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung (Masterstudiengang) nach einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss nicht erfüllt, ist, soweit die weitere Ausbildung nach dem BAföG dem Grunde nach förderfähig ist, von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 ausgeschlossen (Fortführung von BSG vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 20).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. März 2010 aufgehoben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 16. Januar 2009 zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] für den Zeitraum vom [X.] bis zum [X.] hat.

2

Der 1977 in [X.] geborene Kläger studierte an der [X.] Rechtswissenschaften und Pädagogik. Das dort von ihm erworbene Diplom als Jurist erkannte das [X.] mit Bescheid vom 6.12.2005 als der Ersten juristischen Staatsprüfung im Geltungsbereich des [X.] gleichwertig an. Im Hinblick auf mögliche Schwierigkeiten bei der Einarbeitung in das [X.] Recht wurde dem Kläger jedoch empfohlen, sich vor Ableistung eines juristischen Vorbereitungsdienstes die erforderlichen Kenntnisse des in der [X.] geltenden Rechts durch ein rechtswissenschaftliches Ergänzungsstudium anzueignen. Im Sommersemester 2006 nahm der Kläger an der [X.] den Masterstudiengang "Master of Business Law and Taxation (Wirtschaftsrecht und Steuern)" auf. Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Studiengang ist ein qualifizierter Hochschulabschluss. Am 18.7.2007 wurde der Kläger exmatrikuliert und mit Schreiben vom [X.] vom Präsidenten des [X.] mit Wirkung vom Tage des Dienstantritts in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Rheinland-Pfalz aufgenommen.

3

Den Antrag des [X.] auf Leistungen nach dem [X.] lehnte das [X.] durch Bescheid vom 11.8.2006 und Widerspruchsbescheid vom [X.] mit der Begründung ab, der Kläger verfüge bereits über einen berufsqualifizierenden Studienabschluss, denn das in [X.] abgeschlossene Studium werde in der [X.] als gleichwertig anerkannt. Ein Ergänzungsstudium sei dem Kläger zwar empfohlen worden, jedoch nicht rechtlich erforderlich. Der Kläger habe sich sofort für den juristischen Vorbereitungsdienst bewerben können. Für einen Master- oder Magisterstudiengang iS des § 19 Hochschulrahmengesetz ([X.]) oder für einen postgradualen Diplomstudiengang iS des § 18 Abs 1 Satz 1 bis 3 [X.] sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der [X.] werde gemäß § 7 Abs 1a [X.] Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaue und der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen habe. Da der Kläger jedoch einen Diplomstudiengang abgeschlossen habe, könne Ausbildungsförderung für sein Masterstudium nicht geleistet werden. Aufgrund seines Studiums in [X.], bei dem er einen berufsqualifizierenden Abschluss erlangt habe, komme auch unter sonstigen Gesichtspunkten kein Anspruch auf Leistungen nach dem [X.] in Betracht.

4

Den Antrag des [X.] auf [X.] vom [X.] lehnte der Beklagte durch Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] unter Hinweis auf den Leistungsausschluss von Studenten in einer nach dem [X.] dem Grund nach förderfähigen Ausbildung gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 [X.] ab.

5

Das [X.] hat die Klage hiergegen abgewiesen (Urteil vom [X.]), nachdem die [X.] mit Schreiben vom 5.3.2008 auf Anfrage des [X.] mitgeteilt hatte, der vom Kläger besuchte Aufbaustudiengang sei ein postgradualer, nicht konsekutiver Studiengang iS von § 31 Abs 2 Landeshochschulgesetz [X.] ([X.]) und vermittle einen universitären Masterabschluss. Zulassungsvoraussetzung für den Studiengang sei mindestens das Erste juristische Staatsexamen oder ein gleichwertiger ausländischer Abschluss. Damit lägen die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 7 Abs 1a [X.] nicht vor. Allerdings komme eine Förderung nach § 7 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] in Betracht, da es sich um eine selbstständige Zusatzausbildung im Schwerpunkt Recht und Steuern handele. Das [X.] hat auf weitere Nachfrage mit Schreiben vom 14.4.2008 dargelegt, ergänzende Ausbildungsgänge, wie der vom Kläger absolvierte Aufbaustudiengang, erfüllten nach Ziffer 7.2.15 der [X.] zum [X.] vom 15.10.1991 ([X.]) das Merkmal der "in sich selbstständigen Ausbildung" nicht, sodass im Falle des [X.] eine Förderung nach § 7 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] ausscheide.

6

Das L[X.] Rheinland-Pfalz hat der Berufung des [X.] stattgegeben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] im Zeitraum vom [X.] bis [X.] zu gewähren. Die vom Kläger im streitigen Zeitraum konkret absolvierte Ausbildung sei grundsätzlich nicht förderungsfähig nach dem [X.], weshalb der Ausschlussgrund des § 7 Abs 5 Satz 1 [X.] nicht greife (Urteil vom 30.3.2010).

7

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 7 Abs 5 [X.]. Der Masterstudiengang, den der Kläger absolviert habe, sei dem Grunde nach förderungsfähig nach dem [X.]. Gemäß § 7 Abs 2 [X.] komme eine Förderung in Betracht, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erforderten. Abzustellen sei abstrakt auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung und nicht, wie dies das L[X.] getan habe, auf die individuell-konkrete Situation.

8

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 30. März 2010 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 16. Januar 2009 zurückzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Der Kläger bezieht sich zur Erwiderung im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des Urteils des L[X.]. Durch Schriftsatz vom [X.] hat er den Verzicht auf die darlehensweise Leistungsgewährung nach § 7 Abs 5 Satz 2 [X.] erklärt.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Urteil des [X.] vom [X.] war aufzuheben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] im hier streitigen Zeitraum vom [X.] bis 31.7.2007. Der Beklagte hat im Ergebnis zu Recht durch den Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] befunden, dass der Kläger von diesen Leistungen nach § 7 [X.] 5 Satz 1 [X.] ausgeschlossen ist.

Das vom Kläger betriebene Studium an der [X.] ist nach der im Rahmen des § 7 [X.] 5 Satz 1 [X.] gebotenen abstrakten Betrachtungsweise nach dem [X.] dem Grunde nach förderfähig (1.). Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG an, wonach sich die abstrakte Förderfähigkeit einer Ausbildung nach dem [X.] abschließend nach § 2 [X.] richtet und insbesondere § 7 [X.] 1 Satz 1 [X.] individuelle Fördervoraussetzungen festlegt ([X.] vom [X.] AS 24/09 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.]) (a.). Erfolgt die Versagung von [X.]-Leistungen aus Gründen des § 7 [X.] 1 Satz 1 [X.], führt der Ausschluss von der Förderung nach dem [X.], weil auch weder die Fördervoraussetzungen des § 7 [X.] 1a, noch des § 7 [X.] 2 [X.] 3 [X.] erfüllt sind, nicht zugleich zum Ausschluss der abstrakten Förderfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach (b.). Die vom Kläger durchlaufene Ausbildung ist auch nicht nach §§ 60 bis 62 [X.]I dem Grunde nach förderfähig (2.). Die Voraussetzungen des § 7 [X.] 6 [X.] erfüllt der Kläger ebenso wenig (3.), wie die für einen Zuschuss iS des § 22 [X.] 7 [X.] (4.).

1. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch des [X.] auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 [X.] 1 [X.] (Vollendung des 15. Lebensjahres sowie Nichterreichung der Altersgrenze des § 7a [X.] von 67 Jahren, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit und ein gewöhnlicher Aufenthalt in der [X.] als [X.] Staatsangehöriger) zwar vor. Der Kläger ist jedoch nach § 7 [X.] 5 Satz 1 [X.] von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen. Nach § 7 [X.] 5 Satz 1 [X.] (idF des [X.]) haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des [X.] oder nach den §§ 60 bis 62 [X.]I dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Der vom Kläger absolvierte Masterstudiengang ist nach dem [X.] dem Grunde nach förderungsfähig. Der Ausschlussregelung des § 7 [X.] 5 Satz 1 [X.] liegt die Erwägung zugrunde, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem [X.] oder eine Förderung gemäß §§ 60 bis 62 [X.]I auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst und die Grundsicherung nach dem [X.] nicht dazu dienen soll, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung im [X.] soll die nachrangige Grundsicherung (vgl § 3 [X.] 3 [X.]) mithin davon befreien, eine - versteckte - Ausbildungsförderung auf [X.] zu ermöglichen. Wie beide für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden haben, zieht allein die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach die Rechtsfolge des § 7 [X.] 5 Satz 1 [X.], also den Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nach sich. Individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, bleiben demgegenüber außer Betracht ([X.], 67 = [X.] 4-4200 § 7 [X.], Rd[X.] 16 mwN; [X.] vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.]; [X.] vom [X.] - B 4 [X.]/08 R; [X.] vom [X.] AS 24/09 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.]).

a. Die Prüfung, ob eine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem [X.] ist, richtet sich abschließend nach § 2 [X.]. Von dieser Grundregel finden sich nach der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG (Urteil vom [X.] AS 24/09 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.], unter Berufung auf [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl 2005, § 2 Rd[X.] 1 ), der sich der erkennende Senat anschließt, Ausnahmen nur in den Besonderheiten des Fernunterrichts (vgl § 3 [X.]) und der Ausbildungen im Ausland (§§ 5, 6 [X.]). Es ist mithin allein aufgrund abstrakter Kriterien, losgelöst von der Person des Auszubildenden, über die Förderfähigkeit der Ausbildung nach dem [X.] zu befinden (vgl auch [X.] vom [X.] - B 4 [X.]/08 R - juris Rd[X.] 14 zum Fall, dass ein Zweitstudium als Vollstudium absolviert wird, welches für sich betrachtet dem Grunde nach förderungsfähig wäre). Demgegenüber umschreibt § 7 [X.] 1 Satz 1 [X.] den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung und individualisiert (insbesondere durch die grundsätzliche Beschränkung der Förderung auf die erste - sei sie erfolgreich oder erfolglos beendet - Ausbildung) in dem durch § 2 [X.] abstrakt gezogenen Rahmen den Begriff der "förderfähigen Ausbildung". Der Begriff der "förderfähigen Ausbildung" dem Grunde nach ist dabei für den gesamten Bereich des [X.] einheitlich auszulegen - unter Heranziehung der Rechtsprechung des [X.] ([X.] vom [X.] AS 24/09 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.]).

Der Kläger erfüllt die Fördervoraussetzungen nach dem [X.] dem Grunde nach. Gemäß § 2 [X.] 1 [X.] (idF des Gesetzes vom 19.6.1992, [X.] 1062) wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von Hochschulen, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (§ 2 [X.] 5 [X.]). Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] hat der Kläger im hier streitigen Zeitraum während des unzweifelhaft als Ausbildung zu wertenden Masterstudiengangs "Master of Business Law and Taxation (Wirtschaftsrecht und Steuern)" die [X.], also eine staatliche Hochschule in "Vollzeit" im Sinne dieser Vorschrift besucht.

Der Ausschluss von Leistungen der Ausbildungsförderung beruht im Falle des [X.] hingegen auf individuellen Gründen. Er hat bereits mit dem, dem ersten juristischen Staatsexamen gleichgestellten Diplom als Jurist in [X.] einen berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss erlangt. Dieser hat ihm - nach den Feststellungen des [X.] - sogleich den Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst ermöglicht. Damit sind die Fördervoraussetzungen des § 7 [X.] 1 Satz 1 [X.] nicht gegeben. Danach wird Ausbildungsförderung für die Ausbildung iS der §§ 2 und 3 [X.] bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden [X.]chluss geleistet. § 7 [X.] 1 Satz 1 [X.] betont den Grundgedanken der individuellen Ausbildungsförderung - die Beschränkung der Förderung auf nur eine Ausbildung. Die [X.]-Leistungen sollen dem Auszubildenden den berufsqualifizierenden [X.]chluss wirtschaftlich ermöglichen, wenn er über einen bestimmten qualifizierten Ausbildungsstand nicht verfügt und wenn er ihn ansonsten ohne Unterstützung seiner Eltern nicht erlangen könnte. Es ist daher nicht Zweck des Gesetzes, jedem wirtschaftlich bedürftigen Auszubildenden mindestens eine Ausbildung zu finanzieren, auch wenn er - persönlich - schon über einen berufsqualifizierenden [X.]chluss verfügt ([X.], [X.], 5. Aufl, Stand März 2011, § 1 [X.] 7.1). Hieraus folgt umgekehrt, dass dann, wenn das [X.] ausnahmsweise eine von dem Grundsatz des § 7 [X.] 1 Satz 1 [X.] abweichende Leistungsgewährung trotz erstem berufsqualifizierenden [X.]chluss unter bestimmten Voraussetzungen zulässt und diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, sodass kein [X.]-Anspruch gegeben ist, die gewählte - dem Grunde nach förderfähige - Ausbildung nicht deswegen zu einer dem Grunde nach nicht förderfähigen mutiert. Ebenso wenig wie in dem Fall des individuellen Ausschlusses von Leistungen der Ausbildungsförderung nach § 7 [X.] 1 Satz 1 [X.] soll auch, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 7 [X.] 1 Satz 1 [X.] nicht erfüllt sind, die Lebensunterhaltssicherung während der Ausbildung durch [X.]-Leistungen erfolgen.

b. Daher kommt es hier für einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] nicht darauf an, dass dem Kläger - nach den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] - weder aufgrund von § 7 [X.] 1a, noch § 7 [X.] 2 [X.] Ausbildungsförderung geleistet werden kann. Bei beiden Vorschriften handelt es sich um solche, die nur eine Ausnahme von dem Grundsatz der Förderung einer einzigen Ausbildung iS des § 7 [X.] 1 Satz 1 [X.] normieren, also im Zusammenhang mit den individuellen Fördervoraussetzungen stehen.

Nach § 7 [X.] 1a Satz 1 [X.] (idF des Art 1 des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung vom 19.3.2001, [X.] 390) wird für einen Master- oder Magisterstudiengang iS des § 19 [X.] oder für einen postgradualen Diplomstudiengang iS des § 18 [X.] 1 Satz 1 bis 3 [X.] sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der [X.] Ausbildungsförderung geleistet, wenn 1. er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut und 2. der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen hat. Die Vorschrift ist vor dem Hintergrund der sich wandelnden Studienprogramme und deren zunehmender Internationalisierung im Rahmen des [X.] in das [X.] aufgenommen worden. Es war im Hinblick auf den soeben dargelegten Grundsatz der individuellen Förderfähigkeit nur einer Ausbildung nach § 7 [X.] 1 Satz 1 [X.] erforderlich geworden, für die neuen konsekutiven Studiengänge eine "Sonderregelung" zu schaffen. Denn der Bachelorabschluss ist ein berufsqualifizierender [X.]chluss und der darauf aufbauende Masterstudiengang war bis zur Schaffung des § 7 [X.] 1a [X.] als weitere Ausbildung nur unter sehr engen Bedingungen förderfähig. Nachdem nun erst die Kombination des [X.] mit dem Mastergrad zu einer dem herkömmlichen [X.]chluss eines Diplomstudienganges vergleichbaren Qualifikation führt, hat es der Gesetzgeber für notwendig erachtet, durch die Einfügung von § 7 [X.] 1a [X.] sicherzustellen, dass die Förderung eines Masterstudiums nicht schon daran scheitert, dass ein Auszubildender bereits einen berufsqualifizierenden [X.]chluss hat (BT-Drucks 13/10241 [X.]; s auch [X.] Urteil vom 30.11.2006 - M 15 K 05.2824). § 7 [X.] 1a [X.] bezweckt daher die Klarstellung, dass Bachelor- und (konsekutiver) Masterstudiengang förderungsrechtlich eine einheitliche Ausbildung iS des § 7 [X.] 1 [X.] darstellen und gemeinsam den darin formulierten Grundanspruch auf Förderung nur einer Ausbildung ausschöpfen (vgl [X.] in [X.], [X.], 5. Aufl, Stand März 2011, § 7 Rd[X.] 1.1a und 16 f; [X.]/ [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl 2005, § 7, Rd[X.] 18). Die Vorschrift schafft mithin eine Ausnahme zu der individuellen Fördervoraussetzung der grundsätzlichen Förderung nur einer Ausbildung (vgl [X.], [X.], 5. Aufl, Stand März 2011, § 1 [X.] 7.1) bis zum ersten berufsqualifizierenden [X.]chluss (BT-Drucks 13/10241 [X.]).

Daran ändert es im Gegensatz zur Auffassung des [X.] nichts, dass der Gesetzgeber die Förderfähigkeit von Masterstudiengängen in § 7 [X.] 1a [X.] nicht generell vorgesehen hat, sondern auf die Fälle beschränkt, in denen es sich um einen Master- oder Magisterstudiengang iS des § 19 [X.] sowie einen vergleichbaren Studiengang in Mitgliedstaaten der [X.] handelt, wenn er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut. In der reinen Beschränkung auf ausgewählte Studiengänge liegt keine Bestimmung der Förderfähigkeit für diese Studiengänge dem Grunde nach. Umgekehrt folgt hieraus nur, dass dann, wenn die Fördervoraussetzungen des § 7 [X.] 1a Satz 1 [X.] nicht vorliegen, weil die Voraussetzungen der Förderung in dem gewählten Studiengang nicht gegeben sind, der Anspruch auf Ausbildungsförderleistungen nach § 7 [X.] 2 [X.] zu prüfen ist (vgl BT-Drucks 13/10241 [X.]). Nach den bindenden Feststellungen des [X.] ergibt sich zwar, dass der Kläger im streitigen Zeitraum auch keinen Leistungsanspruch nach § 7 [X.] 2 [X.] hatte. Auch daraus folgt jedoch nicht, der hier gewählte Masterstudiengang sei deswegen bereits dem Grunde nach nicht förderfähig.

Ebenso wie § 7 [X.] 1 [X.] bestimmt auch § 7 [X.] 2 [X.] nur eine Abweichung von den Fördervoraussetzungen des § 7 [X.] 1 Satz 1 [X.]. So passt sich § 7 [X.] 2 [X.], der Ausbildungsförderung für alle dort benannten Ausbildungen nur für eine einzige weitere Ausbildung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden [X.]chluss vorsieht, nahtlos in das oben dargelegte individuelle Förderkonzept ein. Am Beispiel des hier von Studentenwerk und [X.] geprüften § 7 [X.] 2 Satz 1 [X.] 3 [X.] wird dies besonders deutlich. Danach wird für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbstständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt. "In sich selbstständig" bedeutet, dass das Studium im Unterschied zu einer Vertiefungs- oder Ergänzungsausbildung darauf angelegt sein muss, im Wesentlichen alle Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zur Erlangung eines berufsqualifizierenden [X.]chlusses erforderlich sind ([X.] Beschluss vom 18.5.1988 - 5 [X.]/87 - [X.] 436.36 § 7 [X.] [X.] 73; [X.] Beschluss vom 10.9.1992 - 11 B 8/92 - [X.] 436.36 § 11 [X.] [X.] 21 <"In-sich-Selbstständigkeit" verneint für postgraduales Masterstudium nach dem Ersten Juristischen Staatsexamen>). Aufbau-, Zusatz- oder [X.] erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Eine Förderung des Masterstudiengangs "Master of Business Law and Taxation (Wirtschaftsrecht und Steuern)" kommt daher nicht in Betracht, weil es sich insoweit um eine Weiterbildung handelt. Der Zugang setzt ein abgeschlossenes Studium ua der Rechtswissenschaft voraus. Dieser nichtkonsekutive Masterstudiengang vermittelt als Weiterbildung lediglich eine ergänzende Qualifizierung und führt nur deswegen nicht zu Leistungen nach dem [X.].

Ebenso wenig vermag der Kläger mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 7 [X.] 2 Satz 2 [X.] zu einer Förderunfähigkeit des von ihm durchlaufenen Masterstudiengangs dem Grunde nach zu gelangen. Nach dieser Bestimmung ist ein Anspruch auf eine Förderung für eine einzige weitere Ausbildung gegeben, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.], der sich der Senat anschließt, hat diese Vorschrift die Funktion, Härtefälle auszugleichen (vgl grundlegend [X.] Urteil vom 26.1.1978 - 5 C 39/77 - [X.]E 55, 205, 211; [X.] Urteil vom 3.6.1988 - 5 C 49/84 - [X.] 436.36 § 7 [X.] [X.] 77 S 51; [X.] Urteil vom 28.10.1992 - 11 C 5/92 - [X.] 436.36 § 7 [X.] [X.] 105 und [X.] Urteil vom [X.] - [X.] 436.36 § 7 [X.] [X.] 124). Da § 7 [X.] 2 Satz 2 [X.] auf "besondere Umstände des Einzelfalles" abstellt, muss es sich um Umstände handeln, die nicht gleichzeitig eine Vielzahl von Auszubildenden in gleicher Weise betreffen. Die Norm kann deshalb im Rahmen des § 7 [X.] 5 [X.] - wie bereits dargelegt - regelmäßig nicht zur Anwendung kommen.

Im Gegensatz zur Auffassung des [X.] führt die zuvor dargelegte Begrenzung der Beurteilung der Förderfähigkeit einer Ausbildung dem Grunde nach iS des § 7 [X.] 5 Satz 1 [X.] ausschließlich nach den Vorschriften der §§ 2, 3, 5 und 6 [X.] auch nicht dazu, dass Studenten an einer Hochschule niemals Anspruch auf Leistungen nach dem [X.] erhalten könnten. Soweit es sich um ungedeckte Bedarfe handelt, die nicht ausbildungsbedingt sind, hat der 14. Senat des BSG angenommen, dass sie auch dann, wenn es sich bei der absolvierten Ausbildung um eine nach dem [X.] dem Grunde nach förderfähige handelt, soweit die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt werden, durch [X.]-Leistungen zu decken sind (vgl [X.] - [X.]/7b [X.] - [X.], 67 = [X.] 4-4200 § 7 [X.], Rd[X.] 19; s nunmehr § 27 [X.] 2 [X.]). Zudem gilt: Da grundsätzlich die Sicherung des Lebensunterhalts bei förderungsfähigen Ausbildungen durch ein anderes Sozialleistungssystem erfolgen soll als die Grundsicherung für Arbeitsuchende, bedarf es in der Ausbildungssituation keiner Leistungen der Grundsicherung (Ausnahme: Aufstockung nach § 22 [X.] 7 [X.]). Soweit ein Student ein Studium betreiben möchte, obwohl er die Anspruchsvoraussetzungen des zur Förderung dessen vorgesehenen Sozialleistungssystems nicht erfüllt, handelt es sich um eine vom Auszubildenden selbst zu verantwortende Entscheidung. Sie kann zumindest nicht die Konsequenz haben, den Gesetzgeber zu verpflichten, auch während dieses Studiums Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] zu gewähren, ohne dass der Student dem Gesamtsystem des [X.] unterläge. Wegen der Ausbildung wäre er nämlich kaum in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch eine von der [X.] vermittelte Erwerbstätigkeit selbst zu sichern. Etwas anderes könnte nur für Leistungen nach § 16 [X.] gelten, worüber hier jedoch nicht zu befinden war (vgl [X.] - [X.]/7b [X.] - [X.], 67 = [X.] 4-4200 § 7 [X.], Rd[X.] 28; s auch Spellbrink, [X.] 2008, 30, 33).

2. Zwar liegen die Voraussetzungen für eine Förderung der vom Kläger absolvierten Ausbildung nach §§ 60 bis 62 [X.]I nicht vor. Dies führt jedoch nicht dazu, dass § 7 [X.] 5 Satz 1 [X.] hier nicht anzuwenden wäre.

Bei dem konkreten Masterstudiengang handelt es sich nicht um eine erstmalige Ausbildung, die im Sinne der genannten Vorschriften förderungsfähig ist (vgl [X.] vom 29.1.2008 - [X.]/7a [X.] 68/06 R - [X.], 6, 7 f = [X.] 4-4300 § 60 [X.] 1; [X.] vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.]), sondern um eine Weiterbildung. Maßgebend ist insoweit allein die objektive Ausgestaltung des Studienganges, nicht jedoch die Sicht des Teilnehmers. Die erstmalige Ausbildung hat der Kläger mit dem Studium der Rechtswissenschaften und dem Erwerb des Diploms an der [X.] Staatsuniversität St. Petersburg, welches vom [X.] [X.] als der Ersten juristischen Staatsprüfung im Geltungsbereich des [X.] gleichwertig anerkannt wurde, bereits absolviert. Der vom Kläger absolvierte nichtkonsekutive Masterstudiengang baut demgegenüber auf einer Ausbildung auf und vermittelt ausweislich der Studien- und Prüfungsordnung der [X.] vertiefte Kenntnisse im Wirtschafts- und Steuerrecht (zur Abgrenzung von Aus- und Weiterbildung nach objektiven Kriterien vgl [X.] vom 27.1.2005 - [X.]a/7 [X.] 20/04 R - [X.] 4-4300 § 77 [X.] 2; [X.] vom 29.1.2008 - [X.]/7a [X.] 68/06 R - [X.], 6, 7 f = [X.] 4-4300 § 60 [X.] 1). Es ist ein postgradualer Studiengang iS von § 31 [X.] 2 [X.]. Diese Vorschrift enthält ausschließlich Regelungen über die wissenschaftliche Weiterbildung an Hochschulen. [X.] ist demnach das [X.], was hier jedoch - wie dargelegt - zu einem Leistungsausschluss nach § 7 [X.] 5 Satz 1 [X.] führt.

3. Die Voraussetzungen des § 7 [X.] 6 [X.] erfüllt der Kläger nicht. Danach findet [X.] 5 keine Anwendung auf Auszubildende, 1. die aufgrund von § 2 [X.] 1a [X.] keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder aufgrund von § 64 [X.] 1 [X.]I keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder 2. deren Bedarf sich nach § 12 [X.] 1 [X.] 1 [X.] oder nach § 66 [X.] 1 Satz 1 [X.]I bemisst.

4. Ein Zuschuss nach § 22 [X.] 7 [X.] (eingeführt mit Wirkung vom 1.1.2007) kommt nach dem Wortlaut der Norm schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger kein [X.] bezieht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 4 AS 145/10 R

27.09.2011

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Mainz, 16. Januar 2009, Az: S 3 AS 192/07, Urteil

§ 7 Abs 5 S 1 SGB 2 vom 20.07.2006, § 7 Abs 1 S 1 BAföG, § 7 Abs 2 S 1 Nr 3 BAföG, § 7 Abs 2 S 2 BAföG, § 7 Abs 1a S 1 BAföG vom 19.03.2001, § 2 Abs 1 BAföG vom 19.06.1992, § 2 Abs 5 BAföG vom 19.06.1992, § 3 BAföG, § 5 BAföG, § 6 BAföG, § 19 HRG, § 18 Abs 1 S 1 HRG, § 18 Abs 1 S 2 HRG, § 18 Abs 1 S 3 HRG, § 60 SGB 3, § 61 SGB 3, § 62 SGB 3, § 31 Abs 2 HSchulG BW

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.09.2011, Az. B 4 AS 145/10 R (REWIS RS 2011, 2984)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2984

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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