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Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Wahrung des Grundsatzes eines fairen Strafverfahrens trotz fehlender Möglichkeit des Beschuldigten zur konfrontativen Befragung eines Belastungszeugen sowie Verwertung anonymer Zeugenaussagen - hinreichende Kompensierung der Einschränkung der Verteidigungsrechte im Rahmen der Beweiswürdigung
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Selbst bei Unterstellung einer der [X.] Justiz zuzurechnenden Unmöglichkeit der konfrontativen Befragung des [X.] sowie der anonym gebliebenen Zeugen war das Strafverfahren in seiner Gesamtheit fair (vgl. zu den Anforderungen [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 8. Oktober 2009 - 2 BvR 547/08 -, juris Rn. 9 ff.; [X.], Urteil vom 23. November 2005, [X.]. 73047/01 [X.], [X.], [X.] ff.). Das [X.] hat die Einschränkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung angemessen kompensiert, indem es den Beweiswert der betroffenen Aussagen äußerst sorgfältig sowie zurückhaltend würdigte und seine Überzeugung nicht maßgeblich auf die betroffenen Aussagen stützte, sondern daneben eine Vielzahl anderer, außerhalb dieser Aussagen liegender Beweisanzeichen von hoher Bedeutung heranzog.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
28.04.2011
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer
Kammerbeschluss ohne Begründung
Sachgebiet: BvR
vorgehend BGH, 17. März 2010, Az: 2 StR 397/09, Beschluss
Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 6 Abs 1 S 1 MRK, Art 6 Abs 3 Buchst d MRK, § 250 StPO, § 251 StPO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 28.04.2011, Az. 2 BvR 1186/10 (REWIS RS 2011, 7208)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7208
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1186/10, 28.04.2011.
Bundesgerichtshof, 2 StR 397/09, 17.03.2010.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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