Bundessozialgericht, Urteil vom 13.02.2014, Az. B 8 SO 11/12 R

8. Senat | REWIS RS 2014, 7884

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Aufenthalt in einer Einrichtung - Erstattungsanspruch des vorläufig leistenden gegen den zuständigen Sozialhilfeträger - örtliche Zuständigkeit für stationäre Leistungen - Einrichtungskette - vorherige Unterbringung außerhalb einer Einrichtung - keine ständige Überwachung des Leistungsberechtigten - kein bestimmender Einfluss auf die Betreuung - sachliche Zuständigkeit - Heranziehung des örtlichen Sozialhilfeträgers durch den überörtlichen Sozialhilfeträger - Unbeachtlichkeit interner Zuständigkeitsvereinbarungen


Leitsatz

Ist der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung, der nicht als gewöhnlicher Aufenthalt zur Begründung einer Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers gilt, beendet, steht die anschließende Unterbringung außerhalb der Einrichtung diesem Aufenthalt nur gleich, wenn durch die Einrichtung eine ständige Überwachung des Leistungsberechtigten erfolgt und der Einrichtung dabei ein bestimmender Einfluss auf die Betreuung verbleibt.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 105 107,23 Euro.

Tatbestand

1

[X.] ist (noch) die Erstattung von Sozialhilfekosten für die [X.] vom 19.10.2009 bis zum [X.] in Höhe von 24 940,17 Euro, die der Kläger für den Leistungsempfänger [X.] ([X.]) als Eingliederungshilfe erbracht hat, und die zusätzliche Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, die für [X.] nach diesem [X.]punkt angefallenen und anfallenden Kosten der fortdauernden Maßnahme im [X.] zu erstatten.

2

Bei dem im Juni 1990 geborenen [X.] bestehen eine Intelligenzminderung leichter Ausprägung und eine psychische Behinderung mit emotionaler Störung sowie eine Verhaltensstörung mit Störung der Impulskontrolle und des Sozialverhaltens. Bis zum [X.] lebte er im Haushalt seiner Eltern (im [X.]). Anschließend war er auf Kosten dieses [X.] bis zum [X.] in verschiedenen Heimen untergebracht (Heimerziehung nach dem [X.] - ), zuletzt vom 17.9.2007 bis zum [X.] in der vollstationären intensiv-pädagogischen [X.] [X.], einer Einrichtung des [X.], die im [X.] liegt.

3

[X.]as [X.] traf während dieser [X.] mit dem Vermieter eines Hauses im ca 15 km entfernten [X.], gelegen im [X.], eine (formlose) Vereinbarung, wonach dieser ein Haus für Jugendliche aus der [X.] zur Verfügung stellen sollte. Auf der Basis eines Hilfeplangesprächs vom [X.] schloss der mittlerweile unter Betreuung stehende [X.] zum 1.10.2008 einen Mietvertrag mit dem Vermieter über [X.] mit Küche ab und zog zu diesem [X.]punkt in das Haus ein; der Beklagte bewilligte ab diesem [X.]punkt Hilfe zur [X.]ersönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung nach § 41 S[X.]B VIII iVm § 34 S[X.]B VIII in Form eines betreuten Wohnens (Bescheid vom 16.10.2008).

4

Nach dem Einzug in [X.] wurde [X.] weiterhin durch eine Mitarbeiterin der [X.] [X.] betreut, und zwar morgens, wenn [X.] nicht in der (18 km entfernten) Werkstatt für behinderte Menschen ([X.]) erschien, die er an fünf Tagen in der Woche besuchte, und nach Rückkehr aus der [X.] ab 17 Uhr bzw 17.30 Uhr bis gegen 21 Uhr bzw 22 Uhr. An den Wochenenden nahm [X.] regelmäßig am [X.]rogramm der [X.] teil. [X.]ie Nächte verbrachte [X.] zunächst allein im Haus; zum [X.] wurde ein weiterer Jugendlicher der [X.] in das Haus vermittelt. Im [X.]ezember 2008 kehrte [X.] jedoch kurzfristig in die [X.] zurück und befand sich im Januar und Februar 2009 jeweils für zwei Wochen sowie in der Folge [X.] in stationärer psychiatrischer Behandlung. [X.]a er nicht in der Lage war, allein in dem Haus zu leben, wurde er ab Mitte Juni 2009 übergangsweise wieder in der [X.] [X.] aufgenommen. Zum 19.10.2009 wurde [X.] schließlich im [X.] (gelegen im [X.]) untergebracht, wo er seither lebt. Zu diesem [X.]punkt stellte der Beklagte seine Hilfegewährung ein (Bescheid vom 24.9.2009).

5

Bereits am [X.] hatte [X.]s Betreuer bei dem Beklagten die [X.]ewährung von Eingliederungshilfe im Rahmen der vollstationären Unterbringung im [X.] beantragt. [X.]iesen Antrag leitete der Beklagte am selben Tag per E-Mail und am [X.] schriftlich an den Kläger weiter, weil dieser wegen des letzten gewöhnlichen Aufenthalts in [X.] für die Leistungserbringung zuständig sei. [X.]er Kläger gewährte Eingliederungshilfe unter Bezugnahme auf § 14 [X.] behinderter Menschen - (S[X.]B IX) als "zweitangegangener" Rehabilitationsträger und Leistungen zum Lebensunterhalt ([X.]rundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung <[X.]rundsicherung>, weiterer notwendiger Lebensunterhalt in Form eines Barbetrags ua) unter dem Vorbehalt des Aufwendungsersatzes (sog unechte Sozialhilfe nach § 19 Abs 5 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ). Eine beim Beklagten geltend gemachte Erstattungsforderung lehnte dieser ab (Schreiben vom 9.10.2009).

6

[X.]er anschließend erhobenen Klage hat das Sozialgericht (S[X.]) [X.] nach Erweiterung der Klage um die Kosten der bis zum [X.] erbrachten Leistungen stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger "die im [X.]raum vom 19.10.2009 bis [X.] für [X.] aufgewandten Kosten in Höhe von 24 940,17 Euro zu zahlen"; darüber hinaus hat es festgestellt, dass der Beklagte auch zur Erstattung der nach diesem [X.]punkt "angefallenen Kosten für die Hilfe an [X.]" verpflichtet sei (Urteil vom 24.8.2010).

7

Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] (LS[X.]) Rheinland-[X.]falz das Urteil des S[X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.2.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, ein Erstattungsanspruch nach § 106 Abs 1 Satz 1 S[X.]B XII und nach § 14 Abs 4 Satz 1 S[X.]B IX scheide aus. Nach § 98 Abs 2 Satz 1 S[X.]B XII sei nämlich der Kläger für die Leistungserbringung zuständig gewesen, weil [X.] zuletzt vor der erneuten stationären Unterbringung seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - ) in [X.] gehabt habe. Bei dem [X.] habe es sich nicht um einen Aufenthalt in einer Einrichtung gehandelt. [X.]ie von [X.] genutzte Unterkunft sei nach den Aussagen der vor dem S[X.] vernommenen Zeugen nicht in die Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers, des [X.], eingegliedert gewesen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus einem zwischen dem [X.] Rheinland-[X.]falz und dem [X.] Rheinland-[X.]falz im Jahre 1997 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Kostenerstattung bei der Finanzierung des [X.]s und einem weiteren Vertrag aus dem Jahre 2005. Eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende rechtliche Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts sei unzulässig. Für den hier vorliegenden Fall, dass der nach dem [X.]esetz zuständige Leistungsträger eine Leistung erbracht habe, deren Kosten ein anderer Leistungsträger übernehmen solle, treffe die Vereinbarung keine Regelung.

8

Mit seiner Revision rügt der Kläger, nachdem er die Klage auf Zahlung weiterer im Revisionsverfahren geltend gemachter 75 167,06 Euro zurückgenommen hat, die Verletzung des § 106 Abs 2 S[X.]B XII und des § 98 Abs 2 S[X.]B XII. Zu Unrecht sei das LS[X.] davon ausgegangen, dass [X.] in [X.] einen gewöhnlichen Aufenthalt iS des § 30 S[X.]B I begründet habe. Bei der Wohnung in [X.] habe es sich vielmehr um eine dezentrale Außenstelle einer stationären Einrichtung gehandelt, weil die Unterkunft der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers ([X.]) zugeordnet gewesen sei. Zuständig sei deshalb der Beklagte, weil [X.] vor seiner Aufnahme in die erste stationäre Einrichtung am [X.] im dortigen Kreis seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Selbst wenn man von einer Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in [X.] ausgehe, sei der Beklagte zur Kostenerstattung aufgrund landesrechtlicher Vereinbarungen der Sozialhilfeträger verpflichtet.

9

[X.]er Kläger beantragt,
das Urteil des LS[X.] aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des S[X.] zurückzuweisen.

[X.]er Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des LS[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 [X.] Sozialgerichtsgesetz <[X.]>). Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der Kosten anlässlich der Maßnahme im [X.], weil er selbst aufgrund einer Heranziehung zur Leistungserbringung durch den zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger, das [X.], die Leistungen in eigenem Namen zu erbringen hatte (Wahrnehmungszuständigkeit); über Erstattungsansprüche gegen das Land (vgl §§ 5 Abs 2, 6 [X.]gesetz zur Ausführung des [X.] Sozialgesetzbuch <[X.] XII> vom 22.12.2004, [X.]esetz- und Verordnungsblatt <[X.]VBl> 571) ist im vorliegenden Verfahren mangels Beiladung des [X.] (vgl § 75 Abs 5 [X.]), die im Revisionsverfahren nicht gerügt war (zu dieser Voraussetzung nur [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 75 Rd[X.]3b mwN), nicht zu befinden.

[X.]egenstand des Verfahrens ist im Rahmen einer objektiven Klagehäufung (§ 56 [X.]) zum einen die Erstattung der für [X.] erbrachten Aufwendungen in der [X.] vom 19.10.2009 bis [X.], die der Kläger mit der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 [X.]) geltend macht; an der in der [X.] zunächst erklärten Erweiterung des [X.] um die danach angefallenen Kosten in Höhe von weiteren 75 167,06 Euro hat er nicht festgehalten. Zum anderen ist zulässigerweise [X.]egenstand die prozessuale Feststellung der ab dem [X.] fortbestehenden Erstattungspflicht der wegen der Maßnahme im [X.] entstandenen Aufwendungen (§ 55 Abs 1 [X.] [X.]: Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses). Jedenfalls nach der Konkretisierung des Feststellungsantrags, dass (lediglich) die Feststellung der Erstattungspflicht für die fortdauernde Maßnahme im [X.] begehrt werde, und der Teilrücknahme der Klage insoweit (§ 102 Abs 1 [X.]) ist die Feststellungsklage zulässig. Zum [X.]punkt der Klageerhebung war dem Kläger für die nachfolgende [X.] nur die Erhebung einer Klage mit dem Ziel der Feststellung künftiger Rechtsfolgen aus einem bestehenden Rechtsverhältnis möglich. Er kann - davon ausgehend - nicht gezwungen werden, die Feststellungsklage jederzeit und ggf immer aufs Neue dem Umstand anzupassen, dass nach Klageerhebung auch eine Leistungsklage für weitere zwischenzeitlich verflossene [X.]räume möglich wäre (vgl [X.]-5910 § 97 [X.] Rd[X.]2). Zulässig wäre auch die gerichtliche Feststellung der Erstattungspflicht erst nach dem [X.]surteil entstehender (künftiger) Kosten bei Fortführung der Maßnahme ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 55 Rd[X.] 8a mwN).

Auch sonstige von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler liegen nicht vor; eine Beiladung des [X.] gemäß § 75 Abs 2 1. Alt [X.] (echte notwendige Beiladung) war nicht erforderlich (vgl zuletzt Urteil des [X.]s vom [X.] - B 8 [X.] 6/12 R -, juris Rd[X.]0 mwN). Eine echte notwendige Beiladung des [X.] Rheinland-[X.]falz als überörtlichen Träger war ebenfalls nicht erforderlich, weil es an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen könnte.

Alle denkbaren Anspruchsgrundlagen für die Erstattung von Leistungen der Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen - § 106 Abs 1 [X.] iVm § 98 Abs 2 Satz 3 [X.] (Erstattung für den Fall der vorläufigen Leistungserbringung bei ungeklärtem gewöhnlichen Aufenthalt), § 14 Abs 4 Satz 1 S[X.]B IX (Erstattungsanspruch für den zweitangegangenen Träger der Rehabilitation), bzw die allgemeinen Vorschriften der §§ 102 ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - durch den Beklagten scheiden vorliegend aus, weil der Kläger über eine Heranziehung durch den überörtlichen Sozialhilfeträger, das Land, bzw ab 1.1.2013 selbst die [X.]rundsicherungsleistungen zu erbringen hatte.

In Rheinland-[X.]falz haben für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen die Landkreise und kreisfreien Städte aufgrund einer Heranziehung des [X.] als dem überörtlichen Sozialhilfeträger (vgl § 1 Abs 2 [X.] [X.] § 3 Abs 3 [X.]), der für stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe sachlich zuständig ist (§ 97 Abs 3 [X.] iVm § 2 Abs 2 [X.] 2 [X.] XII), die Wahrnehmungszuständigkeit; sie erbringen diese Leistungen insoweit in eigenem Namen (§ 4 [X.] XII). Das [X.] hat nämlich die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs 2 [X.] iVm § 1 Abs 1 [X.] XII) nach § 99 Abs 2 [X.] iVm § 4 [X.] XII zur Aufgabenwahrnehmung ua für Leistungen der Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen herangezogen (vgl § 1 Erste [X.]verordnung zur Durchführung des [X.] XII vom [X.]; zuletzt geändert durch Art 3 des [X.]esetzes vom [X.] - [X.]VBl 298); dies muss bis 31.12.2012 uneingeschränkt auch die Leistungen zum Lebensunterhalt ([X.]rundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt) erfassen (vgl § 97 Abs 4 [X.] iVm § 2 der [X.]verordnung vom [X.]). Für die Zuständigkeit bei [X.]rundsicherungsleistungen gilt jedoch seit 1.1.2013 § 46b [X.], der die Anwendung des § 97 Abs 4 [X.] ausschließt; insoweit ergibt sich gemäß § 2 Abs 1 und 3 [X.] [X.] § 46b Abs 1 [X.] eine unmittelbare sachliche Leistungszuständigkeit der örtlichen Sozialhilfeträger, also der Landkreise und kreisfreien Städte. Das [X.] hat die landesrechtlichen Vorschriften unberücksichtigt gelassen, sodass der [X.] nicht daran gehindert ist, die dem [X.]runde nach nicht revisiblen (§ 162 [X.]) Vorschriften seiner Entscheidung zugrundezulegen.

Die streitigen stationären Leistungen im [X.], die Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die [X.]rundsicherungsleistungen hatte bzw hat auf der [X.]rundlage dieser Regelungen in jedem Fall der Kläger selbst zu erbringen. Dabei richtet sich gemäß § 98 Abs 2 Satz 1 [X.] (in der Normfassung des [X.]esetzes zur Änderung des [X.] und anderer [X.]esetze vom 2.12.2006 - [X.] 2670 - und ab 1.1.2013 des [X.]esetzes zur Änderung des [X.] vom 20.12.2012 - [X.] 2783) die örtliche Zuständigkeit für die stationäre Leistung nach dem gewöhnlichen Aufenthalt im [X.]punkt der Aufnahme in eine Einrichtung bzw dem gewöhnlichen Aufenthalt, der in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt bestand. § 98 Abs 2 Satz 2 [X.] bestimmt abweichend davon, dass bei [X.] der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, für unmittelbar daran anschließende Aufenthalte in stationären Einrichtungen im Rahmen einer sog [X.] entscheidend bleibt. Zuletzt vor der (erneuten) Aufnahme in eine stationäre Einrichtung im Juni 2009 (in die [X.]) hatte [X.] in [X.] seinen gewöhnlichen Aufenthalt; dieser ist auch für die Zuständigkeit wegen der am 19.10.2009 unmittelbar anschließenden stationären Unterbringung im [X.] der maßgebliche Anknüpfungspunkt. Ein bereits davor seit dem [X.] durchgehender Aufenthalt in stationären Einrichtungen (zum fehlenden gewöhnlichen Aufenthalt bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung vgl § 109 [X.]), der - wie der Kläger meint - die Zuständigkeit des Beklagten - ausgehend von einem letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Haushalt der Eltern - nach sich ziehen würde, liegt nach den vom [X.] festgestellten Umständen nicht vor. Trotz einer Betreuung durch die [X.] auch in [X.] handelte es sich dort nicht um eine stationäre Einrichtung.

Nach § 30 Abs 3 Satz 2 S[X.]B I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem [X.]ebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies traf für [X.] in [X.] zu; er hat sich dort unter Umständen aufgehalten, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in diesem [X.]ebiet nicht nur vorübergehend verweilen wollte. Für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts dort ist unschädlich, dass er nur weniger als ein Jahr in dem Haus gelebt hat und bereits kurze [X.] nach dem Einzug (im Oktober 2008) im Dezember 2008 sowie im ersten Halbjahr des Jahres 2009 drei weitere Male kurzfristig in eine stationäre Einrichtung aufgenommen werden musste; denn er hielt sich nach den Feststellungen des [X.] im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs in dem Haus in [X.] auf, was für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ausreichend ist (vgl nur BVerw[X.]E 145, 257 ff Rd[X.] 23 mwN; BS[X.], Urteil vom 20.12.2012 - [X.] [X.]/11 R -, Rd[X.]6; Urteil vom [X.] - B 8 [X.] 6/12 R -, Rd[X.]3). Auch § 109 [X.] steht dem nicht entgegen. Danach gilt (Fiktion) als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Abschnitt, [X.] (Zuständigkeitsregelungen und Kostenerstattungsregelungen zwischen den [X.]) ua nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung iS von § 98 Abs 2 [X.].

Nach den Feststellungen des [X.] hat es sich bei der Wohnung in [X.] jedoch nicht um eine stationäre Einrichtung gehandelt. Eine Einrichtung in diesem Sinne ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden [X.]ersonenkreis zugeschnitten ist (BVerw[X.]E 95, 149, 152; BVerw[X.], Urteil vom [X.] - 5 C 42/91 -, [X.], 52 ff; Urteil vom [X.] - 5 C 13/91 -, [X.], 183 ff; Urteil vom [X.] - 5 C 17/91 -, [X.]/S[X.]B 1995, 535 ff; BS[X.]E 106, 264 ff Rd[X.]3 = [X.]-3500 § 19 [X.] 2) und der [X.]flege, der Behandlung oder sonstigen nach dem [X.] zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient (vgl § 13 Abs 2 [X.]; näher dazu [X.]-5910 § 97 [X.] Rd[X.]5). Zwar können betreute [X.]ersonen auch in einer dezentralen Unterkunft stationär untergebracht sein; eine dezentrale Unterkunft gehört in diesem Sinne allerdings nur dann zu den Räumlichkeiten "der" Einrichtung, wenn die Unterkunft der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zugeordnet ist, dass sie als Teil des Einrichtungsganzen anzusehen ist (BVerw[X.], Urteil vom [X.] - 5 C 42/91 -, [X.], 52 ff). Die Vorhaltung von Wohnraum durch den Träger der Einrichtung selbst ist also wesentliches Merkmal einer Zuordnung zur "Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers". Hierin kommt die räumliche Bindung an die Einrichtung zum Ausdruck, die auch dann bestehen muss, wenn sich die Einrichtung nicht "unter einem Dach" befindet. Das war hier nicht der Fall.

Insoweit handelt es sich nicht nur um eine Formalie, wie der Kläger meint. Auch wenn der Abschluss des [X.] zwischen [X.] und dem Vermieter auf Vermittlung des [X.] zustande gekommen ist, genügt dies für die vollständige organisatorische Einordnung im Sinne einer "Außenwohnstelle" nicht. Soweit der Träger der Einrichtung - und sei es nur, wie der Kläger vorträgt, um "die Finanzierung abzusichern" - nicht die uneingeschränkte rechtliche Verantwortung für die Unterkunft übernimmt, sondern der Fortbestand der Wohnmöglichkeit vom Bestand des Mietverhältnisses zwischen Vermieter und Hilfebedürftigen abhängt, fehlt es an diesem Merkmal. Es ist dem Träger, der die Betreuungsleistungen erbringt, dann rechtlich nicht möglich, die Unterkunft uneingeschränkt einem wechselnden [X.]ersonenkreis zur Verfügung zu stellen. Die Vergabe der Unterkunft an andere [X.]ersonen hängt nämlich sowohl vom Einverständnis des Vermieters im Einzelfall als auch vom Einverständnis des Hilfebedürftigen mit der Auflösung seines [X.] ab. Schließlich bestand nach den Feststellungen des [X.] nicht schon im [X.]punkt des Abschlusses der Vereinbarung mit dem Vermieter die Absicht, andere Jugendliche in dem Haus unterzubringen und also eine "Außenwohnstelle" für einen wechselnden [X.]ersonenkreis einzurichten.

Daraus, dass die Fähigkeit des [X.], außerhalb einer stationären Einrichtung zu leben, von vornherein angezweifelt worden war, ist nicht zu schließen, es habe sich um eine stationäre Wohnform gehandelt. Auch dass im Einzelfall die Kosten für die geleistete Betreuung (zusammen mit den gesondert bewilligten Leistungen für den Lebensunterhalt und die Unterkunft) den Umfang der Kosten einer (teil-)stationären Maßnahme erreichen oder auch übersteigen, steht der Annahme einer ambulanten Betreuung nicht entgegen (BS[X.]E 106, 264 ff Rd[X.]7 = [X.]-3500 § 19 [X.] 2).

§ 106 Abs 2 1. Alt [X.], wonach als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gilt, wenn jemand (zwar) außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, greift nicht ein; deshalb ergibt sich über diese Norm iVm § 109 [X.] kein Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts. § 106 Abs 2 1. Alt [X.] erweitert den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung - neben den Fällen der Beurlaubung aus dieser Einrichtung - um die Fälle, in denen der Aufenthalt in der stationären Einrichtung zwar beendet ist, wegen der Fortdauer der Betreuung durch diese Einrichtung die anschließende Unterbringung diesem Aufenthalt aber gleichsteht.

Von § 106 Abs 2 1. Alt [X.] werden zwar gerade auch Wohnmöglichkeiten erfasst, die nicht unmittelbar zur Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers gehören, etwa eine Unterbringung in einer [X.]flegefamilie oder einer Ausbildungsstätte. Für die Anwendung des § 106 Abs 2 1. Alt [X.] ist aber nicht jede Art der Betreuung durch die bisherige Einrichtung ausreichend; vielmehr ist nach Sinn und Zweck der Regelung (Schutz des Ortes, der stationäre Leistungen bzw gleichstehende Leistungen anbietet) eine ständige Überwachung durch die Einrichtung (ggf unter Einschaltung dritter Stellen) erforderlich, wobei der Einrichtung ein bestimmender Einfluss bleiben muss. [X.]elegentliche Maßnahmen rechtfertigen die [X.]leichstellung mit der stationären Einrichtung nicht; die Unterbringung außerhalb der Einrichtung muss im Ergebnis qualitativ einer stationären Leistungserbringung in der Einrichtung entsprechen (vgl: [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 18. Aufl 2010, § 106 [X.] Rd[X.] 21; [X.] in [X.]rube/[X.], [X.], 5. Aufl 2014, § 106 [X.] Rd[X.]8; [X.] in juris[X.]K [X.], 2. Aufl 2014, § 106 [X.] Rd[X.]25 f). Nach den Feststellungen des [X.] sind auch diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Tagesablauf von [X.] war in wesentlichen Teilen nicht von der Einrichtung vorgegeben; ein "bestimmender Einfluss" bei seiner Betreuung fehlte. Die morgendliche Betreuung beschränkte sich darauf, dass eine Mitarbeiterin des [X.], die vor Ort wohnte, sich dann um [X.] kümmerte, wenn dieser nicht selbständig in der [X.] erschienen war. Allein die abendliche Betreuung, die das [X.] im Wesentlichen mit unterstützenden Hilfeleistungen bei der Führung des Haushalts (Aufstellen eines Essensplanes, gemeinsames Einkaufen etc) beschrieben hat, genügt nicht den rechtlichen Anforderungen an eine Betreuung im Sinne einer ständigen Überwachung.

Die tatsächlichen Feststellungen des [X.] hat der Kläger nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen. Soweit er vorträgt, aus den Aussagen des Leiters der [X.] und des Betreuers von [X.] seien andere tatsächliche Schlüsse zu ziehen, als sie das [X.] vorgenommen hat, rügt er die Beweiswürdigung durch das [X.], die der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist.

Eine andere örtliche Zuständigkeit für stationäre Leistungen ergibt sich nicht unter Berücksichtigung des Normzwecks von § 98 Abs 5 [X.] durch eine analoge Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 2 [X.]. Nach § 98 Abs 5 [X.] ist für die Leistungen nach diesem Buch an [X.]ersonen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Mit dieser Norm wurde - anders als noch unter [X.]eltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSH[X.]) - für [X.] eine der Regelung für stationäre Leistungen in § 98 Abs 2 Satz 1 [X.] vergleichbare Regelung mit Wirkung ab 1.1.2005 geschaffen. Wäre über § 98 Abs 2 Satz 1 [X.] hinaus § 98 Abs 2 Satz 2 [X.] analog anwendbar, wäre im Rahmen einer sog gemischten Kette zwischen Einrichtungen und [X.] (vgl dazu BS[X.], Urteil vom [X.] - B 8 [X.] 6/12 R - Rd[X.]5) vorliegend auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor Eintritt in die erste Einrichtung (bis 7.8.2001) im [X.] abzustellen. Ob eine solche Analogie gerechtfertigt ist, hat der [X.] bislang offen gelassen (BS[X.], aaO, Rd[X.]6). Einer Entscheidung hierüber bedarf es auch jetzt nicht; denn mit Rücksicht auf § 98 Abs 5 Satz 2 [X.], wonach vor Inkrafttreten des [X.]esetzes bestimmte Zuständigkeiten unberührt bleiben, wäre der Kläger ebenfalls zuständig, weil bei einem einheitlichen, ununterbrochenen Bedarfsfall des [X.], der vor dem 1.1.2005 begonnen hat, die Regelungen des BSH[X.] über die örtliche Zuständigkeit weitergelten würden (vgl BS[X.]E 109, 56 ff Rd[X.]8 = [X.]-3500 § 98 [X.]). Da das BSH[X.] andererseits eine § 98 Abs 5 [X.] vergleichbare Norm für das [X.] nicht kannte, verbliebe es auch unter Anwendung des § 97 BSH[X.] dabei, dass auf den gewöhnlichen Aufenthalt (nur) bei Beginn der (eigentlichen) [X.] - ohne das [X.] - abzustellen wäre (vgl BS[X.], aaO, Rd[X.]6), vorliegend mithin auf die [X.] in [X.]

Die Zuständigkeit für die stationären Leistungen hat andererseits die sachliche Zuständigkeit für andere Leistungen gemäß § 97 Abs 4 [X.] zur Folge. Ob mit Rücksicht auf den Sinn des § 97 Abs 4 [X.], wegen des Wegfalls von § 27 Abs 3 BSH[X.] (Hilfe zum Lebensunterhalt als Bestandteil der Hilfe in "besonderen Lebenslagen") die Zuständigkeit zweier Leistungsträger zu vermeiden (BT-Drucks 15/1514, [X.] zu § 92), eine analoge Anwendung dieser Vorschrift (oder des § 98 Abs 2 [X.]) für Leistungen des Lebensunterhalts während stationärer Maßnahmen bei Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeit gerechtfertigt ist, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls müssen die landesrechtlichen Vorschriften über die Heranziehung der Landkreise und kreisfreien Städte (dazu siehe oben) im Lichte des § 97 Abs 4 [X.] so ausgelegt werden, dass nicht gerade aus der Heranziehung des örtlichen Sozialhilfeträgers eine unterschiedliche Leistungs-/Wahrnehmungszuständigkeit resultiert. Welche Leistungen im Einzelnen neben der stationären Leistung erbracht worden sind bzw erbracht werden, ist vom [X.] nicht festgestellt. Allerdings bedürfen die in der Einrichtung selbst erbrachten Leistungen für den Lebensunterhalt, die lediglich einen Rechenposten im Rahmen der Erbringung der besonderen Sozialhilfeleistung darstellen (BS[X.], Urteil vom [X.] [X.] 17/12 R - Rd[X.]8), weder einer gesonderten Bewilligung noch handelt es sich insoweit um [X.]eldleistungen, die neben der stationären Leistung erbracht werden (vgl dazu: [X.]-3500 § 35 [X.] 3 Rd[X.]3; [X.] in juris[X.]K [X.], 2. Aufl 2014, § 42 [X.] Rd[X.] 23, und § 46a [X.] Rd[X.] 35; [X.] in juris[X.]K [X.], 2. Aufl 2014, § 27b [X.] Rd[X.] 75 ff; [X.] in juris[X.]K [X.], 2. Aufl 2014, Anhang zu § 13 [X.] Rd[X.] 3). Der weitere notwendige Lebensunterhalt des § 35 Abs 2 [X.] aF bzw § 27b Abs 2 [X.] nF ist demgegenüber keine [X.]rundsicherungsleistung, sondern Hilfe zum Lebensunterhalt ([X.], [X.] und [X.], aaO; [X.]-3500 § 35 [X.] 3 Rd[X.]3).

Wenn der Kläger [X.] ab 1.1.2013 [X.]rundsicherungsleistungen nach § 42 [X.] über die Leistungen in der Einrichtung hinaus erbracht haben sollte, würde sich für die Beurteilung der Zuständigkeit insoweit eine Änderung ergeben, als der Kläger dann nicht mehr als vom sachlich zuständigen Land [X.] örtlicher Sozialhilfeträger, sondern in eigener Leistungszuständigkeit die Leistungen erbracht hätte. Nach § 46b Abs 1 [X.] werden die zuständigen Träger zur Ausführung der [X.]rundsicherung nach [X.]recht bestimmt. Die Norm ist unvollständig, weil sie keine Aussage darüber enthält, welches Land anknüpfend an welchen Tatbestand (tatsächlicher Aufenthalt, gewöhnlicher Aufenthalt oder anderes) die Zuständigkeit regelt. Jedoch dürfte mit der Ergänzung des § 46b [X.] durch einen Abs 3 mit dem Zweiten [X.]esetz zur Änderung des [X.] vom 1.10.2013 ([X.] 3733) klargestellt sein, dass - anknüpfend an die früheren Regelungen - das Land gemeint ist, in dem der Leistungsempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 2 Abs 3 [X.] XII ordnet die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Sozialhilfeträgers an, und § 46b Abs 3 Satz 2 [X.] sieht abweichend von Satz 1, in dem die Anwendung des Zwölften Kapitels des [X.] ausgeschlossen ist, für [X.]rundsicherungsleistungen bei Aufenthalt in einer stationären Einrichtung eine entsprechende Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 1 bis 3 [X.] vor. Auf diese Weise wird wiederum eine einheitliche örtliche und sachliche Zuständigkeit hergestellt (vgl BT-Drucks 17/13662, [X.] und [X.] zu [X.] 2).

Ob diese Regelung mit Rücksicht auf § 46b Abs 3 Satz 3 [X.] auch für gemischte [X.]n (Wechsel zwischen stationären Einrichtungen und [X.]) gilt, kann ebenso wie im Rahmen der unmittelbaren Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 2 [X.] offen bleiben (dazu oben). Finden für die stationären Leistungen selbst, damit auch für die in der Einrichtung erbrachten [X.]rundsicherungsleistungen, wegen des einheitlichen, ununterbrochenen [X.] eines [X.], der bereits vor dem 1.1.2005 begonnen hat, die Zuständigkeitsregelungen des BSH[X.] weiterhin Anwendung, so kann im Rahmen des § 46b Abs 3 Satz 2 [X.] nichts anderes gelten. § 46b Abs 3 Satz 2 [X.] müsste für diese Fälle normerweiternd dahin ausgelegt werden, dass § 97 Abs 2 Satz 1 bis 3 BSH[X.] entsprechend anzuwenden ist. Nur dies würde der Intention des [X.]esetzgebers gerecht, der bei Leistungen des Ambulant-betreuten-Wohnens eine entsprechende Anwendung des § 98 Abs 5 [X.] anordnet (§ 46b Abs 3 Satz 3 [X.]).

Ein Erstattungsanspruch ergibt sich schließlich nicht aus den Vereinbarungen zwischen [X.] Rheinland-[X.]falz und Städtetag Rheinland-[X.]falz über die Kostenerstattung bei der Finanzierung des [X.] aus den Jahren 1997 und 2005. Um eine Normsetzung durch vertragliche Vereinbarung auch mit Wirkung für am Vertragsschluss Nichtbeteiligte (sog Normvertrag; vgl BS[X.]E 94, 50 ff Rd[X.] 65 = [X.]-2500 § 72 [X.] 2 mwN) handelt es sich jedenfalls nicht; denn es fehlt an jeglicher gesetzlichen Ermächtigung dafür.

Ob sich die Beteiligten selbst mit der Vereinbarung aus dem [X.] vertraglich gebunden haben und ob diese Vereinbarung fortgalt, nachdem die Beteiligten dem diese Vereinbarung ersetzenden [X.] nicht beigetreten sind, ist vom [X.] nicht festgestellt; dies konnte aber letztlich offenbleiben. Die in der Vereinbarung aus dem [X.] getroffene Regelung, wonach sich die [X.] darin einig sind, "dass durch den Aufenthalt in einer solchen Einrichtung (des [X.]) kein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des BSH[X.]/Kinder-und Jugendhilfegesetz begründet wird" und deshalb wegen der insoweit von § 30 Abs 3 Satz 2 S[X.]B I abweichenden Kriterien für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eine (bundesrechtliche) Zuständigkeitsregelung nicht zur Anwendung komme, wäre ohnedies nichtig (§ 53 Abs 1, § 58 Abs 1 S[X.]B X).

[X.] öffentlich-rechtliche Verträge - wie hier - iS von § 53 [X.] S[X.]B X (vgl näher [X.] in von [X.]/Schütze, S[X.]B X, 8. Aufl 2014, § 53 Rd[X.] 4) sind nach § 58 Abs 1 S[X.]B X nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen [X.]esetzbuches (B[X.]B) ergibt. Dabei können qualifizierte Rechtsverstöße gegen eine Norm nach § 134 B[X.]B die Nichtigkeit des entsprechenden Vertrages zur Folge haben, wenn sich die Norm von ihrer Ausrichtung her gegen eine bestimmte inhaltliche Ausgestaltung richtet (vgl: [X.], aaO, § 58 Rd[X.] 6a; Hissnauer in juris[X.]K S[X.]B X, § 58 S[X.]B X Rd[X.] 9; jeweils mwN). Durch den Vertrag aus dem [X.] konnte - wegen der Sperre des § 53 [X.] Halbsatz 2 S[X.]B X ("soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen"; zu diesem [X.]edanken bereits BS[X.]E 86, 78 ff = [X.] 3-1300 § 111 [X.] 8) - die Vorschrift des § 30 Abs 3 Satz 2 S[X.]B I weder ausgeschlossen noch umgangen werden. Bei den in § 30 Abs 3 S[X.]B I enthaltenen Legaldefinitionen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts handelt es sich um zwingende Rechtsnormen. Mit ihnen kommt zum Ausdruck, dass "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" grundsätzlich als einheitliche Anknüpfungspunkte für die Anwendung aller Rechtsmaterien des S[X.]B dienen sollen und abweichende Regelungen (vgl § 37 S[X.]B I) dem [X.]esetzgeber vorbehalten bleiben (vgl [X.] in juris[X.]K S[X.]B I, 2. Aufl 2011, § 30 S[X.]B I Rd[X.] 25 mwN).

Ob und welche vertraglichen Regelungen auf dem [X.]ebiet eines [X.] § 112 [X.] zulässt, die von den Kostenerstattungsregelungen des Zweiten Abschnitts im Dreizehnten Kapitel des [X.] abweichen, kann offen bleiben. Um eine abweichende Vereinbarung der Kostenerstattung handelt es sich nicht; denn die vertragliche Vereinbarung aus dem [X.] trifft inhaltliche Regelungen lediglich über den gewöhnlichen Aufenthalt, an die eine (abweichende) Kostenerstattungsregelung nur als vertragliche Folge geknüpft ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 und 3 [X.] iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die [X.] beruht auf § 197a Abs 3 und [X.] [X.] iVm § 63 Abs 2 Satz 1 [X.]erichtskostengesetz ([X.]K[X.]). Dabei waren die Streitwerte der Leistungs- und Feststellungsklage zusammenzurechnen (§ 39 Abs 1 [X.]K[X.]). Der Streitwert der Leistungsklage entspricht dem Betrag der mit dem [X.]satz geltend gemachten Hauptforderung (§§ 40, 47 Abs 1 und 2, § 52 Abs 3 [X.]K[X.]). Für die Feststellungsklage war mangels hinreichender Anhaltspunkte für deren Wert der [X.] von 5000 Euro anzusetzen (§ 52 Abs 2 [X.]K[X.]).

Meta

B 8 SO 11/12 R

13.02.2014

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Trier, 24. August 2010, Az: S 3 SO 73/09, Urteil

§ 106 Abs 1 S 1 SGB 12, § 106 Abs 2 Alt 1 SGB 12, § 109 SGB 12, § 98 Abs 2 S 1 SGB 12, § 98 Abs 2 S 2 SGB 12, § 98 Abs 2 S 3 SGB 12, § 98 Abs 1 S 1 SGB 12, § 97 Abs 1 SGB 12, § 97 Abs 2 S 1 SGB 12, § 97 Abs 3 Nr 1 SGB 12, § 97 Abs 4 SGB 12, § 99 Abs 2 SGB 12, § 30 Abs 3 S 2 SGB 1, § 53 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB 10, § 58 Abs 1 SGB 10, § 134 BGB, § 1 Abs 1 S 1 SGB12AG RP 2004, § 1 Abs 2 S 1 SGB12AG RP 2004, § 2 Abs 1 SGB12AG RP 2004, § 2 Abs 2 Nr 2 SGB12AG RP 2004, § 4 S 1 SGB12AG RP 2004

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 13.02.2014, Az. B 8 SO 11/12 R (REWIS RS 2014, 7884)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7884

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