Bundessozialgericht, Urteil vom 23.07.2015, Az. B 8 SO 7/14 R

8. Senat | REWIS RS 2015, 7681

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Gegenstand

(Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten - örtliche Zuständigkeit - keine analoge Anwendung des § 98 Abs 2 SGB 12 auf teilstationäre Leistungen - Abgrenzung zwischen stationären und teilstationären Leistungen)


Leitsatz

Die Abgrenzung stationärer zu teil-stationären Leistungen des Betreuten Wohnens beurteilt sich nicht nach qualitativen Aspekten der Betreuungsintensität, sondern anhand zeitlicher Kriterien.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. März 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 82 838,08 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

[X.] ist die Erstattung von Kosten in Höhe von 82 838,08 Euro für Leistungen der Eingliederungshilfe (Betreutes-Wohnen), die der Kläger in der [X.] vom 20.10.2006 bis 12.4.2010 für die Leistungsberechtigte [X.] ([X.]) erbracht hat.

2

Die 1983 geborene [X.] zog zum 20.10.2006 von ihrem bisherigen Wohnort S. nach [X.] um, weil sie in eine Wohngruppe einer sozialtherapeutischen Einrichtung für Frauen aufgenommen wurde; dort wohnte sie im streitbefangenen [X.]raum. Sowohl in S. als auch in [X.] erhielt sie Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem [X.] ([X.]). Den Antrag der [X.] auf Übernahme der Kosten der Betreuung in der Wohngruppe (vom 2.10.2006) leitete der Beklagte an den Kläger weiter (Schreiben vom 6.10.2006), weil er sich für nicht zuständig erachtete. Der Kläger bewilligte [X.] Leistungen der Eingliederungshilfe (bestandskräftige Bescheide vom 16.10.2006, 10.5.2007, [X.], 28.5. sowie 18.11.2009) und machte erfolglos einen Erstattungsanspruch bei dem Beklagten geltend (Schreiben vom 16.10.2006; ablehnendes Schreiben des Beklagten vom 1.11.2006).

3

Die auf Kostenerstattung in Höhe von 82 838,08 Euro gerichtete Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts <[X.]> Kiel vom [X.]; Urteil des [X.] <[X.]> vom [X.]). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt, gleichgültig ob [X.] in [X.] in einer ambulanten Wohnform oder einer teilstationären Einrichtung gewohnt habe, sei der Beklagte der eigentlich zuständige Träger. Dessen örtliche Zuständigkeit ergebe sich bei Annahme einer teilstationären Einrichtung in analoger Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ([X.]), weil [X.] vor Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in S. gehabt habe; bei Annahme einer ambulanten Betreuung ergebe sich seine Zuständigkeit aus § 98 Abs 5 iVm Abs 1 [X.] wegen des tatsächlichen Aufenthalts der [X.] in S. vor Eintritt in die ambulante Wohnform, sodass für davor zu erbringende Sozialleistungen der Beklagte zuständig gewesen wäre.

4

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 98 Abs 2 und 5 [X.]. Für Einrichtungen der teilstationären Betreuung bedürfe es keiner analogen Anwendung der genannten Vorschriften; vielmehr komme unmittelbar § 98 Abs 1 Satz 1 [X.] zur Anwendung. Dies führe zu einer eigentlichen örtlichen Zuständigkeit des [X.], weil sich [X.] in [X.] tatsächlich aufgehalten habe.

5

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des [X.] und des [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des [X.] und der Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ).

9

Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler liegen nicht vor. Insbesondere bedurfte es keiner Beiladung der [X.] nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG (sog echte notwendige Beiladung), weil es sich bei dem vom [X.]läger als Rehabilitationsträger (§ 6 [X.] behinderter Menschen - iVm §§ 1, 2 Gesetz zur Ausführung des [X.] Sozialgesetzbuch Schleswig-Holstein vom 17.12.2010 - Gesetz- und Verordnungsblatt 789, 813) mittels einer allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) geltend gemachten Erstattungsanspruch des § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX nicht um einen von der Rechtsposition des Leistungsempfängers abgeleiteten, sondern um einen eigenständigen Anspruch handelt, der nur die Verteilung leistungsrechtlicher Verpflichtungen zwischen [X.]läger und Beklagtem betrifft (vgl zuletzt zusammenfassend die Senatsentscheidung vom [X.] - B 8 [X.] 6/12 R - Rd[X.] 10 mwN).

Nach § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX erstattet ein Rehabilitationsträger einem anderen dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, wenn nach der Bewilligung der Leistungen durch einen Rehabilitationsträger nach Maßgabe von Abs 1 Satz 2 bis 4 festgestellt wird, dass der andere Rehabilitationsträger zuständig ist. Zuständig in diesem Sinne ist ein Träger, der ohne die Regelung des § 14 SGB IX zuständig wäre und von dem der Leistungsberechtigte die gewährte Leistung hätte beanspruchen können (vgl: [X.], 277 ff Rd[X.] 10 mwN = [X.]-2500 § 40 [X.] 4; BSG [X.]-3250 § 14 [X.] 12 Rd[X.] 9 mwN).

Eine abschließende Entscheidung darüber, ob dem [X.]läger der geltend gemachte Erstattungsanspruch tatsächlich zusteht, war dem Senat nicht möglich; es fehlt an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) nicht nur zum Inhalt der Maßnahme, sondern auch zur Rechtmäßigkeit der gegenüber [X.] erbrachten Leistungen und der Höhe der geltend gemachten Erstattungsforderung (vgl zu diesen Voraussetzungen nur [X.], 56 ff Rd[X.] 10 = [X.]-3500 § 98 [X.] 1).

[X.]n diese Voraussetzungen vor, wäre der Beklagte ohne die rechtzeitige Weiterleitung des Antrags der eigentlich zuständige Träger für die Hilfe zum selbstbestimmten Wohnen in betreuten Wohnmöglichkeiten als Leistung der Eingliederungshilfe (§§ 53, 54 Abs 1 [X.] § 55 Abs 2 [X.] 6 SGB IX); allerdings ist insoweit eine analoge Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 1 [X.] ausgeschlossen (dazu später).

Nach § 98 Abs 2 Satz 1 [X.] ist für stationäre Leistungen der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt hatten. Für Leistungen des [X.] ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre (§ 98 Abs 5 Satz 1 [X.]).

Nach Maßgabe des vom [X.] nicht festgestellten und deshalb vom Senat eigenständig prüfbaren Landesrechts wäre der Beklagte durch Heranziehung für stationäre Leistungen (nur) wahrnehmungszuständig 97 Abs 1, 2 [X.] § 6 Abs 2 [X.] zur Ausführung des [X.] vom 16.12.2004 - GVBl 644 -, iVm § 2 Abs 1 [X.] 1 Verordnung zur Durchführung des AG[X.]); denn [X.] hatte vor Aufnahme in die Wohngruppe in [X.] ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - ). [X.] ein Fall des [X.] vor, wäre, weil [X.] in [X.] keine Leistungen nach dem [X.], sondern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem [X.] erhalten hat, nach § 98 Abs 5 Satz 1 2. Alt [X.] darauf abzustellen, welcher Träger der Sozialhilfe vor Eintritt in diese Wohnform für Sozialhilfeleistungen zuletzt zuständig gewesen wäre (vgl: BSG [X.]-5910 § 97 [X.] 1 Rd[X.] 16; [X.] in juris [X.] [X.], 2. Aufl 2014, § 13 [X.] Rd[X.] 19). Dies wäre nach § 98 Abs 1 Satz 1 [X.] ebenfalls der Beklagte, wenn [X.] anstelle der an sie erbrachten Leistungen nach dem [X.] Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem [X.] erhalten hätte, weil sich [X.] in [X.] tatsächlich aufhielt und dort auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Als örtlicher Träger wäre der Beklagte indes nicht nur wahrnehmungszuständig, sondern auch sachlich leistungszuständig 97 Abs 1, 2 [X.] § 6 Abs 1 AG[X.]).

Gäbe es eine teilstationäre Leistung des [X.] und läge ein solcher Fall vor, fände § 98 Abs 2 Satz 1 [X.] weder unmittelbar noch analog Anwendung. § 98 Abs 2 Satz 1 [X.] regelt nämlich nur die örtliche Zuständigkeit für vollstationäre Leistungen in einer Einrichtung (so auch: Söhngen in jurisP[X.] [X.], 2. Aufl 2014, § 98 [X.] Rd[X.] 31; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 19. Aufl 2015, § 98 [X.] Rd[X.] 30; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 98 Rd[X.] 45, Stand März 2015). Der Begriff "stationäre Leistung" umfasst nicht, gleichsam als Oberbegriff, vollstationäre und teilstationäre Leistungen. Dies macht die ausdrückliche Differenzierung in § 13 Abs 1 Satz 1 [X.] und § 75 Abs 1 Satz 1 [X.] deutlich, wonach terminologisch zwischen teilstationären und stationären Leistungen unterschieden wird (vgl auch § 100 Abs 1 [X.] 1 und 5 Bundessozialhilfegesetz <[X.]>).

Die Zuständigkeit des Beklagten für teilstationäre Maßnahmen kann mangels Regelungslücke auch nicht auf eine analoge Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 1 [X.] gestützt werden. Eine Analogie, die Übertragung einer gesetzlichen Regelung auf einen Sachverhalt, der von der betreffenden Vorschrift nicht erfasst wird, ist nur geboten, wenn dieser Sachverhalt mit dem geregelten vergleichbar ist, nach dem Grundgedanken der Norm und dem mit ihr verfolgten Zweck dieselbe rechtliche Bewertung erfordert ([X.]-2500 § 38 [X.] 2 S 12) und eine (unbewusste) planwidrige Regelungslücke vorliegt ([X.] 82, 6, 11 ff mwN; [X.], 102, 104 = [X.]-2500 § 38 [X.] 1 S 3; [X.], 199, 202 f = [X.]-3800 § 1 [X.] 21 S 95 f mwN). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Angesichts der bereits im [X.] angelegten (vgl § 97 Abs 2) Unterscheidung (vgl dazu: [X.], 86 ff = [X.] 436.0 § 69 [X.] [X.] 19; BVerwG [X.] 436.0 § 69 [X.] [X.] 12) und der Änderungen, die § 98 Abs 2 und 5 [X.] seit seinem Inkrafttreten zum 1.1.2005 erfahren hat, ohne dass eine (neue) Regelung zu teilstationären Leistungen des [X.] in das Gesetz aufgenommen worden ist, ist nicht von einer unbewussten Lücke auszugehen.

Ohnedies ist zweifelhaft, ob es eine teilstationäre Form des [X.] überhaupt geben kann. Wesentlich für den Einrichtungsbegriff ist nämlich ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist ([X.], 149, 152; BVerwG, Urteil vom [X.] - 5 C 42/91 -, [X.], 52 ff; Urteil vom [X.] - 5 C 13/91 -, [X.], 183 ff; Urteil vom [X.] - 5 C 17/91 -, [X.]/SGB 1995, 535 ff; [X.], 264 ff Rd[X.] 13 = [X.]-3500 § 19 [X.] 2) und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem [X.] zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient (vgl § 13 Abs 2 [X.]; näher dazu BSG [X.]-5910 § 97 [X.] 1 Rd[X.] 15). Prägend für die "verantwortliche Trägerschaft" im Sinne des Einrichtungsbegriffs ist, dass der [X.] die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Leistungsberechtigten übernimmt ([X.], 149, 150). Die Hilfeleistung in einer Einrichtung kann sich also schon per se nicht auf eine einzelne Verrichtung beschränken, sondern umfasst - schon durch die Eingliederung des Hilfebedürftigen in die Räumlichkeiten des Trägers - die gesamte Betreuung des Leistungsberechtigten, solange sich dieser in der Einrichtung aufhält (BVerwGE 48, 228 ff = [X.] 436.0 § 40 [X.] [X.] 6).

Die Intensität der Betreuung ist für die Abgrenzung stationärer und teilstationärer Maßnahmen dabei ohne Belang und nur als Abgrenzungskriterium im Verhältnis zu ambulanten Leistungen des [X.] heranzuziehen. Erhält ein Leistungsberechtigter auf dem Weg zu mehr Selbstständigkeit eine umfassende Betreuung beim Wohnen in einer Einrichtung auch dann, wenn nach dem Therapiekonzept bzw dem Hilfeplan aktive, direkte Hilfen entsprechend dem erreichten Grad an Selbstständigkeit des Leistungsberechtigten in den Hintergrund rücken und andere, stärker auf Abruf angelegten Hilfen in den Vordergrund treten (vgl [X.], 149, 150), wird eine solche Hilfe wegen der Eingliederung des Hilfebedürftigen in die Einrichtung gleichwohl in stationärer Form erbracht. In welcher Form eine Leistung tatsächlich erbracht wird, ist dabei allein abhängig von der Art der Hilfe und den konkreten Umständen der Leistungserbringung in jedem Einzelfall (so auch: [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 13 Rd[X.] 17, Stand November 2014; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 19. Aufl 2015, § 98 [X.] Rd[X.] 33). Die Abgrenzung teilstationärer zu stationären Leistungen in Einrichtungen kann deshalb nur anhand zeitlicher [X.]riterien erfolgen. Wohnt ein Leistungsberechtigter hingegen ohne organisatorische Anbindung und ohne die beschriebene umfassende Betreuung, werden also nur zeitlich begrenzte Hilfen erbracht, liegt eine Leistungserbringung in ambulanter Form vor. Ein teilstationäres [X.] wäre deshalb überhaupt nur denkbar, wenn sich die Hilfe in einer Einrichtung auf zeitlich klar abgrenzbare Abschnitte beschränken würde, was angesichts des Umstands, dass eine Person an einem Ort auch dann wohnt, wenn sie sich ggf kurzfristig oder zeitabschnittsweise an einem anderen Ort befindet, nur schwer vorstellbar erscheint.

Ob und wie sich eine Einrichtung bezeichnet, sei es, wie hier, als "teilstationäre Wohngemeinschaft/Wohngruppe für Menschen mit seelischer Behinderung", ist für die rechtliche Qualifikation der Leistung ebenso wenig von Belang wie die Bezeichnung der Leistungen in den zwischen Leistungserbringer und den [X.] abgeschlossenen Vereinbarungen.

Die [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3 Satz 1, § 40 Gerichtskostengesetz.

Das [X.] wird ggf über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 8 SO 7/14 R

23.07.2015

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Kiel, 4. Juni 2013, Az: S 22 SO 159/10, Urteil

§ 53 Abs 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 SGB 12, § 55 Abs 2 Nr 6 SGB 9, § 98 Abs 2 S 1 SGB 12, § 98 Abs 5 S 1 SGB 12, § 13 Abs 1 S 1 SGB 12, § 75 Abs 1 S 1 SGB 12

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.07.2015, Az. B 8 SO 7/14 R (REWIS RS 2015, 7681)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7681

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