Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.05.2019, Az. VII ZB 87/17

7. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 6998

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Gegenstand

Klauselerteilungsverfahren: Anforderungen an den urkundlichen Nachweis der Rechtsnachfolge aufgrund Abtretung


Leitsatz

Der urkundliche Nachweis der Rechtsnachfolge aufgrund Abtretung bei der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für den Rechtsnachfolger gemäß § 727 Abs. 1 ZPO erfordert nicht notwendig die Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde, die die Abtretung selbst enthält. Es kann als Nachweis ausreichen, wenn eine öffentlich beglaubigte Abtretungsbestätigung seitens des Zedenten und des Zessionars vorgelegt wird, in der hinreichend konkret auf die zuvor erfolgte Abtretung Bezug genommen und diese bestätigt wird.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 25. Oktober 2017 in der Fassung des [X.] vom 10. Juli 2018 und der Beschluss des [X.] vom 18. August 2017 aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zur Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids des [X.] vom 29. Oktober 2009 für sie als Rechtsnachfolgerin der [X.], auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, zurückverwiesen.

Das [X.] darf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids vom 29. Oktober 2009 für die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der [X.] nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin, die [X.] (publ), eine Aktiengesellschaft [X.] Rechts ([X.] (publ)]) mit einer Zweigniederlassung in [X.], begehrt als Rechtsnachfolgerin der [X.][X.] (nachfolgend: [X.]) die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids des [X.] vom 29. Oktober 2009 (Hauptforderung [X.] €), den die [X.] gegen den Antragsgegner erwirkt hat. Die Antragstellerin macht hierzu geltend, die [X.] habe nach Umfirmierung in die [X.] die titulierte Forderung am 29. April 2015 an die [X.] abgetreten; diese sei auf die [X.] (publ) verschmolzen worden, die ihrerseits auf die Antragstellerin verschmolzen worden sei.

2

Auf Antrag der [X.] ist dieser am 13. Juni 2017 vom [X.] (Rechtspflegerin) bezüglich des genannten Vollstreckungsbescheids folgende Vollstreckungsklausel erteilt worden:

"Vorstehende Ausfertigung wird der [X.] […] als Rechtsnachfolgerin der [[X.]] gemäß § 727 ZPO zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Antragsgegner erteilt."

3

Auf die Erinnerung des Antragsgegners hat das [X.] (Rechtspflegerin) mit Beschluss vom 6. Juli 2017 diese Vollstreckungsklausel aufgehoben und eingezogen sowie die Vollstreckung hieraus für unzulässig erklärt.

4

Gegen diesen Beschluss hat die [X.] (publ), Niederlassung [X.], Erinnerung eingelegt. Diese hat das [X.] [X.]) mit Beschluss vom 18. August 2017 als unbegründet zurückgewiesen.

5

Die hiergegen von der [X.] (publ), Niederlassung [X.], eingelegte sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Das Rubrum dieses Beschlusses, in dem als Antragstellerin die "[X.]" aufgeführt worden ist, ist mit Beschluss des [X.] vom 10. Juli 2018 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt worden, dass die Bezeichnung der Antragstellerin "[X.] (publ), Niederlassung [X.]" lautet.

6

Mit [X.] vom 1. Dezember 2017 ist im Namen der [X.] Rechtsbeschwerde eingelegt worden. Die Rechtsbeschwerde ist mit weiterem Schriftsatz vom 5. Februar 2018 begründet worden.

7

Die Antragstellerin, die geltend macht, während des [X.] Rechtsnachfolgerin der [X.] (publ) aufgrund Verschmelzung geworden zu sein, bittet um "Rubrumsberichtigung". Dem hat der Antragsgegner widersprochen.

8

Die Antragstellerin verfolgt mit der Rechtsbeschwerde das Anliegen, ihr eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids vom 29. Oktober 2009 als Rechtsnachfolgerin der [X.] zu erteilen.

II.

9

Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

a) Der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die [X.] vom 1. Dezember 2017 - ebenso wie der zunächst unberichtigte Beschluss des [X.] vom 25. Oktober 2017 - als Antragstellerin die "[X.]" und nicht die während des erstinstanzlichen Verfahrens als Rechtsnachfolgerin aufgrund Verschmelzung an die Stelle der [X.] getretene [X.] (publ), Niederlassung [X.], anführt. Ebenso wie das Rubrum des Beschlusses des [X.] vom 25. Oktober 2017 bezüglich der Bezeichnung der Antragstellerin von diesem Gericht mit Beschluss vom 10. Juli 2018 im Hinblick auf die verschmelzungsbedingte Rechtsnachfolge berichtigt worden ist (vgl. zu dieser Möglichkeit auch [X.], Urteil vom 12. Mai 2016 - [X.] Rn. 16, [X.], 78 - [X.]; Urteil vom 1. Dezember 2003 - [X.], [X.]Z 157, 151, juris Rn. 8), ist auch die Bezeichnung des [X.] in der [X.] einer berichtigenden Auslegung dahingehend zugänglich, dass die Rechtsbeschwerde von der [X.] (publ), Niederlassung [X.], und nicht von der im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde aufgrund Verschmelzung bereits nicht mehr existenten [X.] eingelegt worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 21. Dezember 2010 - [X.] Rn. 12, NJW 2011, 989; Urteil vom 19. Februar 2002 - [X.], NJW 2002, 1430, juris Rn. 14 m.w.[X.]). Insoweit liegt lediglich eine unschädliche Falschbezeichnung vor.

b) Der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde steht auch nicht entgegen, dass die Rechtsbeschwerdebegründung vom 5. Februar 2018 ebenfalls als Antragstellerin die "[X.]" ausweist. Im Hinblick auf die nachstehend er-örterte, während des [X.] vor dem 5. Februar 2018 eingetretene verschmelzungsbedingte Rechtsnachfolge ist die Rechtsbeschwerdebegründung einer berichtigenden Auslegung dahingehend zugänglich, dass die Rechtsbeschwerde für die aufgrund Verschmelzung als Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin an die Stelle der [X.] (publ), Niederlassung [X.], getretene [X.] (publ), Niederlassung [X.], begründet worden ist; auch insoweit liegt lediglich eine unschädliche Falschbezeichnung vor.

2. Die während des [X.] auf Antragstellerseite eingetretene Rechtsnachfolge aufgrund Verschmelzung der [X.] (publ) auf die [X.] (publ) ist ebenso wie die während des [X.] erfolgte Etablierung einer inländischen Zweigniederlassung der [X.] (publ) unbeschadet der § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit der Folge zu beachten, dass Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin nunmehr die [X.] (publ), Niederlassung [X.], ist.

a) Allerdings unterliegen der Beurteilung des [X.] gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich nur die von dem Beschwerdegericht festgestellten Tatsachen. Neue Tatsachen, die erst während des [X.] eingetreten sind, können indes ausnahmsweise in gewissem Umfang zugelassen werden, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der [X.] ohnehin von Amts wegen zu beachten ist (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juli 1986 - [X.], NJW-RR 1987, 139, juris Rn. 18, zur Revisionsinstanz; vgl. ferner [X.], Beschluss vom 11. Mai 2017 - [X.]/16 Rn. 9 m.w.[X.], [X.], 3723, zu neuem Tatsachenvortrag in der [X.] betreffend Verfahrensvoraussetzungen), soweit nicht schützenswerte Belange der Gegenpartei ausnahmsweise der Berücksichtigung entgegenstehen (vgl. [X.], Urteil vom 11. November 1982 - [X.], [X.]Z 85, 288, juris Rn. 10 m.w.[X.]). Insbesondere ist neuer Tatsachenvortrag zu berücksichtigen, wenn er Vorgänge betrifft, die für eine etwaige Unterbrechung und Aufnahme des Verfahrens nach §§ 239 ff. ZPO bedeutsam sind (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Zivilprozessrecht, 18. Aufl., § 145 Rn. 10; [X.], ZPO, 23. Aufl., § 559 Rn. 18; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 16. Aufl., § 559 Rn. 9 m.w.[X.]). Das ist bei [X.], die sich während des [X.] ereignen und dazu führen, dass an die Stelle einer bisherigen Partei des [X.] deren Rechtsnachfolger tritt, grundsätzlich der Fall (vgl. [X.], Urteil vom 26. April 2016 - [X.] Rn. 8, [X.], 341, zum Revisionsverfahren).

b) [X.]) Die Antragstellerin hat durch Vorlage einer mit einer Apostille nach dem H[X.]ger Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur [X.] ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation ([X.] II 1965 S. 875) versehenen englischsprachigen Bescheinigung der Registerbehörde für [X.] Gesellschaften nebst Übersetzung in die [X.] durch eine ermächtigte Übersetzerin sowie einer notariellen Bescheinigung belegt, dass die [X.] (publ) unter Auflösung auf die [X.] (publ) verschmolzen und dass die Verschmelzung im [X.] Handelsregister am 2. Januar 2018 eingetragen worden ist.

Diese Verschmelzung unterliegt dem [X.] Recht als dem gemeinsamen [X.] (Gründungsrecht) der beiden beteiligten [X.] Aktiengesellschaften (vgl. [X.] in [X.], [X.], 4. Aufl., Einleitung [X.] Rn. 15; [X.], Urteil vom 8. September 2016 - [X.] Rn. 13 m.w.[X.], [X.], 1187, zur Anwendbarkeit der Gründungstheorie bei Gesellschaften, die nach dem Recht eines ausländischen EU-St[X.]tes gegründet worden sind). Die mit den vorstehenden Bescheinigungen belegte verschmelzungsbedingte Rechtsnachfolge gemäß dem als [X.] anwendbaren [X.] Recht (vgl. [X.]/[X.] in Wegen/Spahlinger/[X.], Gesellschaftsrecht des [X.], [X.], Stand: März 2013, Rn. 239, zu den Wirkungen der Eintragung einer Verschmelzung in Form der Aufnahme nach [X.]m Recht) ist nach [X.] Internationalen Gesellschaftsrecht im Inland zu beachten. [X.] Belange des Antragsgegners, die einer Berücksichtigung der neuen, dieser Rechtsnachfolge zugrundeliegenden Tatsachen entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

bb) Die Antragstellerin hat des Weiteren durch Vorlage eines Auszugs aus dem inländischen Handelsregister die Etablierung einer [X.] Zweigniederlassung der [X.] (publ) während des [X.] belegt.

3. a) Darin, dass die Antragstellerin die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids für sich als Rechtsnachfolgerin der [X.] statt für die ursprüngliche Rechtsbeschwerdeführerin, die [X.] (publ), begehrt, liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde eine Antragsänderung im Rechtsbeschwerdeverfahren, die aber zulässig ist.

b) [X.] im Rechtsbeschwerdeverfahren sind allerdings regelmäßig nach § 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559 ZPO ausgeschlossen (vgl. [X.], Urteil vom 28. Juli 2016 - I ZR 252/15 Rn. 9, NJW-RR 2017, 416; Urteil vom 5. Dezember 2012 - [X.]/11 Rn. 24, [X.], 833 - [X.]ulinaria/Villa [X.]ulinaria, jeweils zum Revisionsverfahren). Eine Ausnahme gilt indes insbesondere für Fälle, in denen der Antrag einer während des [X.] eingetretenen und in diesem Verfahren zu berücksichtigenden Rechtsnachfolge auf Seiten einer der bisherigen Parteien des [X.] - etwa beim Tod einer der bisherigen Parteien während des [X.] - angepasst werden muss (vgl. [X.]/[X.], 5. Aufl., § 559 Rn. 20 m.w.[X.], zum Revisionsverfahren). Ein derartiger Fall, in dem die Antragsänderung ausnahmsweise zulässig ist, liegt hier aufgrund der verschmelzungsbedingten Rechtsnachfolge während des [X.] vor. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids für die [X.] (publ), die verschmelzungsbedingt nicht mehr existent ist, kommt nicht mehr in Betracht.

c) Vor diesem Hintergrund ist die Antragsänderung in entsprechender Anwendung der § 533 Nr. 1, § 263 ZPO wegen Sachdienlichkeit zulässig. Andernfalls wäre die Antragstellerin gezwungen, den hiesigen Antrag nicht mehr weiterzuverfolgen und beim Amtsgericht einen neuen Antrag zu stellen, wobei sich dann bezüglich der Einzelrechtsnachfolge aufgrund Abtretung an die [X.] erneut die Frage stellen würde, ob diese Rechtsnachfolge offenkundig oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden im Sinne des § 727 Abs. 1 ZPO nachgewiesen wird.

4. Gegen die Erwägungen, mit denen das Beschwerdegericht die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids für die seinerzeitige Antragstellerin versagt hat, wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.

a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der seinerzeitigen Antragstellerin sei es nicht gelungen, die Voraussetzungen des § 727 Abs. 1 ZPO für eine Titelumschreibung darzutun. Die Vorlage der vom Notar unter dem 23. Juli 2015 erstellten und vom Amtsgericht näher beschriebenen beglaubigten Abschrift der "Abtretungsbestätigung" vom 13. Juli 2015 nebst einer notariellen "Bestätigung" sowie einer Aufstellung über die nach Angaben der seinerzeitigen Antragstellerin abgetretenen Forderungen genüge hierfür nicht. Eine "[X.]", in der die Beteiligten erklärten, dass im Vorfeld eine Abtretung zwischen ihnen stattgefunden habe und bei der die Unterschriften notariell beglaubigt seien, weise die Rechtsnachfolge nicht in Form einer öffentlichen Urkunde gemäß § 415 ZPO nach. Die "[X.]" lasse sich bereits aufgrund ihres eindeutigen Wortlauts auch nicht als erneute Abtretung verstehen, so dass die Frage, ob es sich insoweit um eine öffentlich beglaubigte Urkunde handele, dahinstehen könne.

b) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung durfte die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids für die seinerzeitige Antragstellerin nicht abgelehnt werden.

[X.]) Gemäß § 727 Abs. 1 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Für [X.] gilt Entsprechendes (§ 795 Satz 1, § 794 Abs. 1 Nr. 4, § 796 Abs. 1 ZPO).

bb) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde allerdings geltend, die Abtretung der Forderung sei "offenkundig" im Sinne des § 727 Abs. 1 ZPO, weil das Beschwerdegericht als unstreitig festgestellt habe, dass die streitbefangene Forderung am 29. April 2015 abgetreten wurde.

Im Streitfall ist mit der von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Feststellung des [X.] weder eine Allgemeinkundigkeit noch eine Gerichtskundigkeit bezüglich einer Abtretung am 29. April 2015 belegt. Darüber hinaus ist damit auch kein Geständnis im Sinne von § 288 ZPO (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 5. Juli 2005 - [X.], [X.], 1914, juris Rn. 12 ff.) des Antragsgegners bezüglich einer Abtretung am 29. April 2015 belegt. Ein solches wird von der Rechtsbeschwerde auch sonst nicht aufgezeigt. Entsprechendes gilt für eine ausdrückliche Zustimmung des bisherigen Gläubigers.

cc) Mit nicht tragfähiger Begründung hat das Beschwerdegericht indes einen Nachweis der Rechtsnachfolge aufgrund Abtretung an die ursprüngliche Antragstellerin, die [X.], durch öffentlich beglaubigte Urkunden verneint.

(1) Der Nachweis der Rechtsnachfolge durch öffentlich beglaubigte Urkunden ist geführt, wenn aufgrund der Beweiskraft dieser Urkunden mit dem Eintritt der nachzuweisenden Tatsache dem gewöhnlichen Geschehensablauf nachgerechnet werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 30. August 2017 - [X.] Rn. 15 m.w.[X.], [X.], 1206).

(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erfordert der urkundliche Nachweis einer Rechtsnachfolge aufgrund Abtretung bei der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für den Rechtsnachfolger gemäß § 727 Abs. 1 ZPO nicht notwendig die Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde, die die Abtretung selbst enthält. Entgegen der Auffassung des [X.] kann es als Nachweis ausreichen, wenn eine öffentlich beglaubigte Abtretungsbestätigung seitens des Zedenten und des Zessionars vorgelegt wird, in der hinreichend konkret auf die zuvor erfolgte Abtretung Bezug genommen und diese bestätigt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Mai 2010 - 16 W 38/10, juris Rn. 5 ff.). Denn dem gewöhnlichen Geschehensablauf nach kann bei einer derartigen Bestätigung davon ausgegangen werden, dass die darin konkret in Bezug genommene und bestätigte Abtretung erfolgt ist.

III.

Nach alledem kann der angefochtene Beschluss des [X.] nicht bestehen bleiben. Er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da diese nach dem festgestellten Sachverhältnis nicht zur Endentscheidung reif ist. Der [X.] macht entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, zugleich auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, das über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für sich als Rechtsnachfolgerin der [X.] nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zu entscheiden haben wird.

[X.]     

      

[X.]     

      

Jurgeleit

      

Sacher     

      

Borris     

      

Meta

VII ZB 87/17

22.05.2019

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Hagen (Westfalen), 25. Oktober 2017, Az: 3 T 416/17, Beschluss

§ 727 Abs 1 ZPO, § 794 Abs 1 Nr 4 ZPO, § 795 S 1 ZPO, § 796 Abs 1 ZPO, § 398 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.05.2019, Az. VII ZB 87/17 (REWIS RS 2019, 6998)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 959-960 WM2019,1225 REWIS RS 2019, 6998

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