Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.01.2021, Az. VII ZB 30/18

7. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 9598

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Gegenstand

Klauselerteilungsverfahren: Anforderungen an den Nachweis der Namensänderung der Titelgläubigerin bei der Beischreibung eines Vollstreckungstitels


Leitsatz

Zu den Anforderungen an den Nachweis der Namensänderung der Titelgläubigerin bei der "Beischreibung" eines Vollstreckungstitels (Fortführung von BGH, Beschluss vom 30. August 2017 - VII ZB 23/14, MDR 2017, 1206 und Beschluss vom 22. Mai 2019 - VII ZB 87/17, MDR 2019, 959).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 54 des [X.] vom 12. April 2018 - 54 T 14/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Anbringung einer klarstellenden Klausel hinsichtlich der Gläubigerbezeichnung auf einem [X.] des [X.] vom 5. Oktober 1987. Dieser [X.] lautete zunächst auf eine Firma [X.]. Am 11. März 2013 wurde gemäß § 727 ZPO eine [X.] für die [X.], G.              Straße 21,      [X.], erteilt.

2

Die als [X.] firmierende Antragstellerin ist seit dem 13. Oktober 2015 in das [X.]ndelsregister des [X.] mit den persönlich haftenden Gesellschaftern [X.].  [X.]      und [X.].    [X.]     eingetragen. Unter dem 10. November 2015 erstellte der Notar [X.]eine Bescheinigung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 BNotO. Aus dieser ergibt sich, dass die Gesellschafter der Antragstellerin in ihren [X.]ndelsregisteranmeldungen erklärt haben, dass die Gesellschaft in der Rechtsform der [X.] bereits zuvor bestanden habe, unter der Bezeichnung [X.]     und [X.]     GbR 1995 gegründet worden sei und diese Bezeichnung später in [X.].    [X.]      u.a. GbR und dann in [X.]  - [X.]      und [X.]    GbR geändert worden sei. In einer notariellen Urkunde des Notars [X.]vom 15. Juli 2016 erklärt der Gesellschafter [X.]    im eigenen und auch im Namen des Mitgesellschafters [X.]    , die Antragstellerin sei bereits im Jahr 1995 als [X.] unter der Bezeichnung [X.]  - [X.]     und [X.]     GbR gegründet worden und sodann unter - in der Urkunde im Einzelnen genannten - elf weiteren Bezeichnungen, darunter auch der Bezeichnung "[X.]  GbR", aufgetreten. Er erklärt ferner, dass die Gesellschafter [X.]     und [X.]     keine weiteren Gesellschaften gegründet oder geführt hätten und lediglich die ursprünglich als [X.]  - [X.]      und [X.]      GbR gegründete [X.] diese Bezeichnungen geführt habe.

3

Die Antragstellerin hat - anwaltlich vertreten - beim [X.] die Anbringung einer klarstellenden Klausel bezüglich der Gläubigerbezeichnung auf dem oben genannten Titel beantragt, da sie mit der [X.], der [X.], identisch sei. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin weiterhin, die der [X.] am 11. März 2013 erteilte vollstreckbare Ausfertigung des [X.]s dahingehend klarstellend zu ergänzen, dass die Antragstellerin Gläubigerin sei, hilfsweise, den [X.] nach § 727 Abs. 1 ZPO durch [X.] auf die Antragstellerin umzuschreiben.

II.

4

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

5

1. Das Beschwerdegericht hat die Identität der Antragstellerin mit der [X.] nicht als zweifelsfrei nachgewiesen erachtet.

6

Die Umwandlung einer GbR in eine OHG stelle keinen Fall der Rechtsnachfolge dar, sondern eine identitätswahrende Umwandlung. Eine Gesellschaft, die ein Gewerbe betreibe, werde von Gesetzes wegen ohne jeden Publizitätsakt zu einer personen- und strukturgleichen OHG, sobald das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer [X.]ise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordere. Dieser [X.] [X.] vollziehe sich unter voller Wahrung der Identität. Er und die damit verbundene Firmenänderung könne im [X.]ge der Beischreibung auf einem Titel vermerkt werden. Voraussetzung sei jedoch, dass die Identität der betreffenden Gesellschaft zweifelsfrei nachgewiesen werde.

7

Daran fehle es. Die [X.] vom 10. November 2015 in Verbindung mit der Anmeldung zum [X.]ndelsregister genüge ebenso wenig wie die Namensgleichheit bis auf den Zusatz GbR beziehungsweise OHG für einen zweifelsfreien Identitätsnachweis. Insoweit werde auf die hierzu ergangene Entscheidung des [X.] vom 17. Mai 2017 - [X.]/16 Bezug genommen.

8

Auch durch die notarielle Urkunde vom 15. Juli 2016 sei der Nachweis nicht geführt. Die Urkunde selbst biete nach § 415 Abs. 1 ZPO lediglich vollen Beweis des vom Notar beurkundeten Vorgangs, in diesem Fall also lediglich dafür, dass der Gesellschafter [X.]     der Antragstellerin diese Erklärung abgegeben habe. Ein Beweis für die inhaltliche Richtigkeit dieser Erklärung sei damit gerade nicht geführt. An dieser inhaltlichen Richtigkeit beständen Zweifel, und zwar insbesondere dann, wenn man die in der notariellen Urkunde vom 15. Juli 2016 abgegebenen Erklärungen mit denen vergleiche, die bei der Anmeldung der Antragstellerin in das [X.]ndelsregister von ihren Gesellschaftern abgegeben worden seien. Zum einen fehle die Firmenbezeichnung [X.] in der notariellen Bescheinigung vom 10. November 2015 völlig. Dort würden lediglich drei andere Firmierungen genannt. In der Erklärung ein Jahr später sei die Zahl der unterschiedlichen Firmierungen der GbR bereits auf zwölf angewachsen. Zum anderen solle nach der notariellen Bescheinigung vom 10. November 2015 die GbR als "[X.]     & [X.]      GbR" gegründet worden sein, während die Gründungsbezeichnung der GbR laut notarieller Urkunde vom 15. Juli 2016 "[X.]  - [X.]     und [X.]     GbR" gelautet haben solle. [X.]itere Unterlagen, anhand derer sich die unterschiedlichen Umfirmierungen nachvollziehen ließen, wie beispielsweise entsprechende Gesellschafterbeschlüsse, habe die Antragstellerin nicht eingereicht.

9

2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.

a) Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, ein in einem Titel bezeichneter Gläubiger könne bei identitätswahrender Änderung seiner Bezeichnung beim Klauselerteilungsorgan beantragen, dass sein neuer Name auf dem Titel vermerkt wird (sogenannte Beischreibung). Zwar ist eine solche Beischreibung verzichtbar, wenn die Identität des Vollstreckungsgläubigers mit der im Titel bezeichneten Person für das Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachgewiesen wird. Jedoch können die [X.] mit der Prüfung der Identität der betreffenden Person überfordert sein, so dass der Beginn der Vollstreckung (§ 750 Abs. 1 ZPO) gefährdet sein könnte; dieser Gefahr kann ein Gläubiger durch eine Beischreibung seines neuen Namens auf dem Titel vorbeugen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Mai 2017 - [X.]/16 Rn. 9 m.w.N., [X.], 905).

Ebenfalls zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die [X.] eintretende Umwandlung einer [X.] in eine offene [X.]ndelsgesellschaft eine solche identitätswahrende Umwandlung darstellt, bei der die Beischreibung der Firma der offenen [X.]ndelsgesellschaft auf der bereits erteilten Vollstreckungsklausel möglich ist.

b) Das Beschwerdegericht nimmt weiter zu Recht an, Voraussetzung für eine solche Beischreibung sei der Nachweis, dass die antragstellende offene [X.]ndelsgesellschaft mit der im Titel - hier in der [X.] - genannten [X.] identisch ist.

Das Beschwerdegericht hat den Nachweis als nicht geführt angesehen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an diese Feststellung grundsätzlich gebunden, § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 2 ZPO. Es überprüft sie auf eine entsprechende Verfahrensrüge nur darauf, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und etwaigen Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Die hierzu erhobenen [X.] der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch.

aa) Dem Beschwerdegericht hat die [X.] vom 10. November 2015 in Verbindung mit der Anmeldung zum [X.]ndelsregister zum Nachweis der Identität ebenso wenig genügt wie die Namensgleichheit bis auf den Zusatz GbR beziehungsweise OHG. Hiergegen erhebt die Rechtsbeschwerde zu Recht keine [X.]. Auf den Beschluss des Senats vom 17. Mai 2017 - [X.]/16 Rn. 10-12, [X.], 905, der dieselbe Antragstellerin betrifft, wird verwiesen.

bb) Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht den zweifelsfreien Nachweis der Identität auch nicht unter Berücksichtigung der notariellen Urkunde vom 15. Juli 2016 als erbracht angesehen.

(1) Die Rechtsbeschwerde rügt erfolglos, das Beschwerdegericht überspanne die Anforderungen, die an den Nachweis einer Personenidentität gestellt werden dürften, weil es verkenne, dass es für die Frage, ob die Gesellschafter eine oder mehrere Gesellschaften gegründet haben, allein auf den Willen der Gesellschafter ankomme, so dass nur diese ihn - wie in der Urkunde vom 15. Juli 2016 geschehen - bestätigen könnten.

Zwar ist selbst der Nachweis einer Rechtsnachfolge gemäß § 727 ZPO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bereits dann geführt, wenn aufgrund der Beweiskraft dieser Urkunden mit dem Eintritt der nachzuweisenden Tatsache dem gewöhnlichen Geschehensablauf nach gerechnet werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 30. August 2017 - [X.] Rn. 15, [X.], 1206; Beschluss vom 22. Mai 2019 - [X.]/17 Rn. 28, [X.], 959). Dieser Grundsatz gilt in gleicher [X.]ise, wenn keine Rechtsnachfolge festzustellen ist, sondern der Vermerk einer Namensänderung beantragt wird und diese nachzuweisen ist. Deshalb ist es in Fällen der identitätswahrenden Umwandlung einer [X.] in eine offene [X.]ndelsgesellschaft nicht von vornherein ausgeschlossen, auch Erklärungen der Gesellschafter zu berücksichtigen.

Die Entscheidung des [X.] steht jedoch mit diesem Grundsatz in Einklang. Es hat festgestellt, dass es unter Berücksichtigung aller Umstände des Streitfalls an den Voraussetzungen für die Annahme fehlt, von der Identität der Gesellschaften könne nach dem gewöhnlichen Geschehensablauf ausgegangen werden. Dabei hat es - wie geboten - alle, auch die besonderen, Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und die festgestellten - unterschiedlichen - Erklärungen der Gesellschafter, für die es zudem nachvollziehbare Erläuterungen vermisst hat, rechtsfehlerfrei gewürdigt.

(2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht verkannt, dass eine [X.] auch ohne Gesellschafterbeschlüsse verschiedene Bezeichnungen führen könne, da sie keine Firma habe. Ersichtlich hat das Beschwerdegericht mit "Firma" den Namen der [X.] gemeint und Gesellschafterbeschlüsse deshalb erwähnt, weil sich aus ihnen möglicherweise eine Plausibilität der Vielzahl der Bezeichnungen mit der Folge einer Ableitung der Identität bis hin zur offenen [X.]ndelsgesellschaft hätte ergeben können. Deshalb musste es - entgegen der nicht näher erläuterten Rüge der Rechtsbeschwerde - auch nicht darauf eingehen, dass sich in der Urkunde vom 15. Juli 2016 die Erklärungen der Gesellschafter der Antragstellerin auch in der Form eines Gesellschafterbeschlusses der Antragstellerin finden. Die Relevanz dieses Umstands ist nicht ersichtlich.

(3) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde musste das Beschwerdegericht die Tatsache, dass die Antragstellerin über die der [X.] erteilte vollstreckbare Ausfertigung verfügt, nicht als starkes Indiz für die Identität der Gesellschaften werten. Vielmehr schließt im Gegenteil der von der Antragstellerin selbst behauptete Umstand, dass beide Gesellschaften von denselben alleinigen Gesellschaftern vertreten wurden oder werden, es aus, aus den Besitzverhältnissen etwas für die Zuordnung zu einem bestimmten Gesellschaftsvermögen abzuleiten. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass dieselben Gesellschafter in ihrer Anmeldung der [X.] zum [X.]ndelsregister ausweislich der vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen [X.] vom 10. November 2015 zudem zum Gesellschaftsvermögen der [X.] ausdrücklich erklärt haben: "Bisher wurden die Geschäfte in der Rechtsform der bisher bestehenden [X.] mit dem Namen "[X.]   [X.]     und [X.]     GbR", Sitz: [X.], geführt, bestehend aus dem Gesellschafter [X.]rrn [X.].   [X.]    und dem Gesellschafter [X.]rrn [X.].  [X.]     . Diese Gesellschaft hat folgende wesentliche Aktiva: Sie ist Inhaberin von titulierten Geldforderungen, bezüglich derer auch auf die Gesellschaft, und zwar unter den Bezeichnungen "[X.]    und [X.]   GbR", "[X.].     [X.]    u.a. GbR" und "[X.]  - [X.]     und [X.]     GbR", als Gläubigerin lautende [X.]e ausgestellt sind. Alle Rechte hieran und hierauf stehen der Gesellschaft künftig in der Rechtsform der OHG und unter deren Firma "[X.]", Sitz: [X.].      , zu." [X.]e, die auf die "[X.]" als Gläubigerin lauten, sind hier gerade nicht enthalten.

c) Die erstmals in der Rechtsbeschwerdebegründung ausdrücklich - hilfsweise - beantragte Erteilung einer [X.] gemäß § 727 ZPO kommt nicht in Betracht. Der Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin lautete in den Tatsacheninstanzen ausschließlich auf die Beischreibung ihrer behaupteten Namensänderung auf dem Titel. Dieser Antrag kann entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht dahin ausgelegt werden, dass hilfsweise eine qualifizierte Vollstreckungsklausel gemäß § 727 ZPO beantragt worden ist. Die notarielle Urkunde vom 15. Juli 2016 ist von dem Rechtsanwalt der Antragstellerin ohne weiteren Kommentar vorgelegt worden. Nachdem das Amtsgericht den "Antrag … auf Anbringung einer klarstellenden Klausel bezüglich der [X.]" zurückgewiesen hatte, hat der [X.] hiergegen "sofortige Beschwerde" eingelegt, ohne einen neuen Antrag zu stellen oder zu [X.], das Amtsgericht hätte (jedenfalls) eine Rechtsnachfolge feststellen müssen. Vielmehr hat er die Beschwerde ausschließlich wie folgt begründet: "Die Identität zwischen [X.]  OHG und [X.]   GBR ergibt sich aus der dem Gericht bereits vorgelegten notariellen Urkunde vom 15.07.16."

Damit bestand auch für das Beschwerdegericht kein Anlass, einen stillschweigend gestellten Hilfsantrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolge anzunehmen und zu bescheiden. Die Tatsache, dass in der notariellen Urkunde vom 15. Juli 2016 auch von einer "vorsorglichen Übertragung von Forderungen" die Rede ist, ändert daran nichts. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde handelt es sich bei dem Begehren auf Anbringung einer klarstellenden Klausel bezüglich der Gläubigerbezeichnung und dem Begehren, eine [X.] gemäß § 727 ZPO zu erteilen, um unterschiedliche Rechtsschutzziele.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

[X.]lfmeier     

      

Jurgeleit

      

Graßnack     

      

Borris     

      

Meta

VII ZB 30/18

13.01.2021

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Berlin, 12. April 2018, Az: 54 T 14/17

§ 727 ZPO, § 750 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.01.2021, Az. VII ZB 30/18 (REWIS RS 2021, 9598)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 600-602 WM2021,405 REWIS RS 2021, 9598

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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